- | Werbung im Internet - Werbe-Medien |
- | Einzelfälle erlaubter und unerlaubter Werbung in der Rechtsprechung |
1. | Im Rahmen einer Werbeaktion gebietet es die fachliche Sorgfalt, mit Testergebnissen nur dann zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht offenbar angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. |
2. | Diese Regeln gelten auch für die Werbung mit Auszeichnungen. |
3. | Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist. |
4. | Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage „Auszeichnung für den besten Reifen-Service", ist die Fundstelle auf dem Werbeprospekt aber nicht hinreichend deutlich erkennbar, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Eine nicht lesbare Fundstelle steht dem gänzlichen Fehlen einer solchen Angabe gleich (Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg), 31. Juli 2015, 6 U 64/15, MMR 2016, 37). |
- | „Dieses Produkt macht schlau“ |
- | „hilft Leuten, sich besser zu erinnern“ bzw. |
- | „Dinge nicht mehr zu vergessen“ |
- | „holt die Merkfähigkeit zurück“ |
- | „unterstützt den Körper beim Lernen und Konzentrieren unter Stress in Prüfungssituationen“ oder |
- | „steigere die Leistungs- und Denkfähigkeit“ |
„Grüner Regionalstrom“ / „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft“ |
1. | Die Werbung eines Online-Vergleichsportals damit, dass es "objektiven Preisvergleiche" biete, versteht der Verkehr mangels entgegenstehender Hinweise dahin, dass mit dem angebotenen Preisvergleich die Preise von Anbietern verglichen werden, die nach ihrer Anzahl für den jeweiligen Markt zumindest repräsentativ sind. Der Verkehr erwartet von einem solchen "objektiven Preisvergleich" auch, dass dieser unparteiisch und unbeeinflusst ist und ihm keine zuvor von subjektiven Aspekten geleitete Vorauswahl der im Preis verglichenen Anbieter zugrunde liegt. |
2. | Werden in einen so beworbenen Preisvergleich nur die Angebote solcher Anbieter berücksichtigt, von denen der Betreiber des Vergleichsportals aufgrund vertraglicher Abreden im Falle der erfolgreichen Vermittlung eines Geschäfts (hier: als Versicherungsmakler) Provisionen erhält, dann ist die Werbung, die darauf nicht hinweist, irreführend i.S. des § 5 Abs. 1 UWG. |