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Werbeaussagen - Werbeformen

Verschiedene Werbeaussagen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links

-   "99,99% Entfernung von Viren aus der Raumluft"
-   "Ähnlich ... (Markenprodukt ...)"
-   Alleinstellung
-   Alters- / Tradiitionswerbung
-   „Anerkannter Sachverständiger“
-   Ausländischer Titel
-   Auszeichnung
-   „Bambussocken“
-   „Bekömmlich“ - Wein / Bier usw.
-   Besondere Qualifikationen
-   „bessere Energie“
-   „Beste(r) ...“
-   Blickfangwerbung
-   „Blitzversand“
-   Branchenbuch
-   CE-Kennzeichen
-   © - Zeichen
-   ® - Zeichen
-   „Deutsches Spitzen-)Erzeugnis“
-   „Dieses Produkt macht schlau“
-   DIN-Normen
-   „Diplom-Golflehrer“
-   „direkt ab Lkw“
-   „Discount-Apotheke“
-   „eBay-Gebühren übernehmen wir“
-   Echtheitsgarantie
-   „Erste(r)...“
-   „Exklksiv ...“
-   „Europas größte(r) ...“
-   Fantasiebezeichnungen
-   Flatrate
-   „Freier Internetzugang“ - Datenflatrate
-   Geld-zurück-Garantie
-   „Genuss ohne Reue“
-   „geprüfte Qualität“
-   Geschäftsaufgabe
-   Gründungsjahr
-   „Grüner Regionalstrom“ / „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft“
-   „grundsätzlich“
-   Haarausfall
-   „Heftstreifen Metall“
-   Herkunft
-   Herstellernamen
-   „Himalaya-Salz“
-   „In Ihrer Nähe ...“
-   „... Jahre Garantie“
-   „Institut“
-   „International“
-   „Jahreswagen ... 1 Vorbesitzer“
-   Jubiläum
-   Kaffeeautomaten
-   Kaufpreiserstattung bei Titelgewinn
-   „Keiner ist schneller“
-   „Kompetenzzentrum“
-   „Komplett“
-   Kundenbewertungen / Kundenmeinungen
-   Langlebigkeit
-   „Lieferung frei Haus“
-   Made in Germany
-   Makler „Für Vermieter kostenfrei“
-   Markenqualität / Markenware
-   Maßkleidung/"maßgeschneidert"
-   „Meine Nr. 1“
-   Nachahmung
-   Neueröffnung
-   „nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“
-   „objektive Preisvergleiche“
-   „ohne künstliche Farbstoffe“
-   „Ohne Mehrwertsteuer“
-   Originalware
-   Outlet - Factory
-   „Praxis für Psychotherapie“
-   Preismarketing
-   „Produkt des Jahres“
-   Prüfsiegel
-   „Resort“ für Einzelimmobilie
-   „Schönheit von innen“
-   Selbstverständlichkeiten
-   „SGS-geprüft“
-   „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“
-   Spitzenstellung
-   Stadtwerke
-   Sterne für Nicht-Hotels / Kreuzfahrten
-   „Taxi-Zentrale“
-   Testergebnis / Testsieger
-   „Tiergerechte Haltung“
-   Titelführung / Titelanmaßung
-   „TM“-Zeichen
-   „TOP-Preise“
-   „TÜV-tested / TÜV-Siegel“
-   „umweltfeundllich produziert“
-   „unabhängig und neutral"
-   „unsere“ Klinik
-   Unternehmensidentität
-   „unterstützt das Immunsystem“
-   „versandkostenfrei“
-   „Vertragspartner“
-   „Vitalstoffe“
-   „Wir haben die bessere Energie“
-   „Wir zahlen Höchstpreise“
-   „Z®“, „Z verpackt“




Einleitung:


Hier findet sich Rechtsprechung zu verschiedenen Einzelaussagen bzw. -behauptungen in der kommerziellen Werbung.




Siehe allgemeiner bzw. zu weiteren Details in der Rechtsprechung auch bei den Modulen

Werbung im Internet - Werbe-Medien

Einzelfälle erlaubter und unerlaubter Werbung in der Rechtsprechung


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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Werbung

Verschiedene Werbeaussagen

Einzelfälle erlaubter und unerlaubter Werbung in der Rechtsprechung

Vergleichende Werbung

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"99,99% Entfernung von Viren aus der Raumluft":


LG München v. 07.09.2020:
Wird von einem auf dem Gebiet der Herstellung, der Vermarktung und dem Vertrieb von Desinfektionsmitteln tätigen Unternehmen substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass es der Wissenschaft erst vor Kurzem gelungen ist, die Viruslast der Luft darzustellen, und dass es kein allgemein anerkanntes Prüfverfahren gibt, welches den prozentualen Anteil der Beseitigung von Bakterien und Viren in der Raumluft nach Anwendung eines Desinfektionsmittels messen könnte, ist es Aufgabe der abgemahnten Konkurrentin darzulegen und im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft zu machen, dass ihre Werbebehauptung richtig ist, wonach ihr Biozid-Produkt tatsächlich 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren nicht nur von den sich im Raum befindlichen Oberflächen, sondern auch aus der Raumluft selbst entfernt.

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"Ähnlich ... (Markenprodukt ...)":


Vergleichende Werbung

BGH v. 02.04.2015:
Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen (Staubsaugerbeutel im Internet).

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Alleinstellungswerbung:


Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen

Vergleichende Werbung

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Alters- / Tradiitionswerbung:


Jubiläumswerbung

OLG Oldenburg v. 22.04.2010:
Soweit ein Unternehmen damit wirbt, dass es wegen einer "110jährigen Familientradition" ein "Jahrhundertjubiläum" feiert und aus diesem Anlass Sonderangebote macht, während es sich bei diesem Unternehmen um ein erst vor 18 Jahren neu gegründetes Unternehmen handelt, stellt dies eine wettbewerbswidrige Werbung unter dem Aspekt der Irreführung des Verbrauchers dar. Denn die sog. Alterswerbung enthält versteckte Qualitätssignale, die geeignet sind, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zugunsten des Werbenden zu beeinflussen.

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„Anerkannter Sachverständiger“:


LG Koblenz v. 25.10.2016:
Wirbt ein Sachverständigenbüro im Internet mit der Aussage "anerkannter Sachverständiger", so ist dies irreführend, wenn eine Bestellung durch die Industrie- und Handelskammer nicht besteht und er in der Liste der vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer nicht geführt wird. - Das gilt auch für den Fall, dass ein Sachverständiger früher für eine gewisse Zeit als vereidigter Sachverständiger bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen war, diese Anerkennung und Eintragung zum Zeitpunkt der Werbung aber nicht mehr besteht.

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Ausländischer Titel:


LG Düsseldorf v. 18.02.2009:
Die Führung des slowakischen Grades „Dr. práv“ in der abgekürzten Form „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung ist in allen Bundesländern außer den Ländern Bayern und Berlin unzulässig. Mit der Führung des beanstandeten Grades im Internet verstößt der Betreiber gegen die betreffenden Hochschulgesetze der Länder in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des bilateralen Äquivalenzabkommens und damit gegen Regelungen, die zumindest auch dazu bestimmt sind, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln.

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Auszeichnung:


OLG Dresden v. 04.05.2010:
Einem Betrieb ist es weiter zu untersagen, damit zu werben, er sei (deutscher) Autoglasmeister, wenn nur einer seiner Mitarbeiter bei der Deutschen Meisterschaft der Autoglaser 2008 den ersten Platz belegt hat. Dann gebührt die Auszeichnung nur dem Mitarbeiter und nicht auch dem Betrieb.

LG Kaiserslautern v. 08.11.2016:

1.  Im Rahmen einer Werbeaktion gebietet es die fachliche Sorgfalt, mit Testergebnissen nur dann zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht offenbar angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen.

2.  Diese Regeln gelten auch für die Werbung mit Auszeichnungen.

3.  Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist.

4.  Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage „Auszeichnung für den besten Reifen-Service", ist die Fundstelle auf dem Werbeprospekt aber nicht hinreichend deutlich erkennbar, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Eine nicht lesbare Fundstelle steht dem gänzlichen Fehlen einer solchen Angabe gleich (Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg), 31. Juli 2015, 6 U 64/15, MMR 2016, 37).

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„Bambussocken“:


Der Handel mit Textilien - Rohstoffangaben

LG Ulm v. 19.22.08.2016:
Die Bewerbung von Strümpfen als „Bambussocken“ ist irreführend und damit unzulässig, wenn diese gar nicht mehr aus einem natürlichen Rohstoff bestehen, sondern vielmehr aus einer Viskosefaser, zu deren Herstellung lediglich u.a. die ursprünglichen Bambusfasern verwendet wurden.

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"Bekömmlich" - Wein / Bier usw. :


OVG Koblenz v. 19.08.2009:
Die Bezeichnung eines Weins als "bekömmlich" stellt eine gesundheitsbezogene Angabe dar, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (EGV 1924/2006) unzulässig ist. - Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (EGV 1924/2006) verboten sind Etikettierung und Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe für ein alkoholisches Getränk.

OLG Düsseldorf v. 23.03.2010:
Bei der Frage, ob es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, darf nicht zwischen unterschiedlichen Lebensmittelgruppen unterschieden werden. Der Begriff muss vielmehr einheitlich ausgelegt werden. - Die Aussage, ein alkoholisches Getränk sei "bekömmlich" bezieht sich nicht auf einen positiven, das gesundheitliche Wohlbefinden verbessernden Einfluss des alkoholischen Getränks, sondern lediglich auf die Verträglichkeit des Getränks. Ob dies bereits einen Gesundheitsbezug im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 HCVO darstellen kann, erscheint zweifelhaft (Underberg - Bekömmlichkeit).

LG Berlin v. 10.05.2011:
Das für alkoholische Getränke in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Health Claim Verordnung - statuierte Totalverbot für die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben gilt auch für Werbeaussagen im Internet. Es dürfen keine allgemeinen Werbeaussagen zur den positiven Wirkungen des Biers und keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden.

EuGH v. 06.09.2012:
Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ eine Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, umfasst. Der Umstand, dass es einem Erzeuger oder Vermarkter von Wein nach der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung auch dann ausnahmslos verboten ist, eine Angabe der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art zu verwenden, wenn diese Angabe für sich genommen zutrifft, ist mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV vereinbar.

LG Ravensburg v. 25.08.2015:
Die Werbeaussage „Bier ist bekömmlich“ ist eine gesundheitsbezogene Aussage und für Getränke mit mehr als 1,2 ‰ Alkoholgehalt nicht zulässig.

OLG Stuttgart v. 03.11.2016:
Durch die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" für Bier wird ein Wirkzusammenhang zwischen diesem Getränk und der Gesundheit hergestellt. Damit liegt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor.



Besondere Qualifikationen:


LG Münster v. 12.09.2008:
Zur irreführenden Werbung mit den Bezeichnungen „Kompetenzzentrum Kältetechnik" und „gemeinnützige Stiftung“ für eine gewerbliches Unternehmen.

LG Kiel v. 28.11.2008:
Irreführend kann eine Angabe auch dann sein, wenn sie zwar objektiv richtig ist, ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise hiermit aber eine unrichtige Vorstellung verbindet. Bezeichnet sich jemand als „geprüfter Sachverständiger“, liegt eine irreführende und damit unlautere Werbung vor. Es ist davon auszugehen, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises die Werbeaussage „geprüfter Sachverständiger“ dahingehend versteht, dass der Sachverständige eine besondere, den Standard seiner Mitbewerber deutlich überragende Qualifikation aufweist, die er in einer amtlich festgelegten, einheitlichen Prüfung unter Beweis gestellt hat.

LG Oldenburg v. 25.09.2008:
Eine irreführende Werbung liegt darin begründet, dass durch die Verwendung des Begriffs "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" - ohne hinreichenden Hinweis darauf, dass der/die Ausübende lediglich als Heilpraktiker(in) tätig wird - bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei der die Praxis führenden Personen um solche mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium handelt. Sowohl der Psychotherapeut als auch der Psychologe müssen jeweils über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, im Gegensatz zu der auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikerin, die diesen Titel allein durch Durchführung eines entsprechenden Lehrganges und anschließender Prüfung ohne ein entsprechendes Hochschulstudium erreichen kann.

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„besser .Energie“:


OLG Saarbrücken v. 18.12.2013:
Ein Energieversorger, der mit dem Slogan "Wir haben die bessere Energie!" wirbt, handelt nicht unter dem Gesichtspunkt einer Alleinstellungswerbung unlauter, weil der Durchschnittsverbraucher in dieser Aussage keine ausreichend identifizierbaren unternehmensbezogenen oder produktspezifischen Merkmale erblickt, sondern vielmehr weiß, dass es bei Energie keine Qualitätsunterschiede gibt

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„Bester ... bester seiner Gruppe“:


LG Düsseldorf v. 26.03.2010:
Es ist eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verbrauchers in Bezug auf die Aussage "Bester seiner Gruppe" anzunehmen, wenn nach dem Testergebnis Mitbewerber die gleiche Bewertung erhalten haben und somit gerade keine Hervorhebung eines der gestesteten Produkte als Gruppenbester oder eine Bezeichnung des Produkts als Testsieger vorgenommen wurde.

KG Berlin v. 03.08.2010:
Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher versteht die Werbung regelmäßig ihrem Wortsinn nach, wobei allerdings der (allein maßgebliche) durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher eher erkennen wird, wenn es sich bei einer Werbeaussage um eine reklamehafte Übertreibung handelt. - Die als Blickfang ausgestaltete Werbeaussage "Der beste Powerkurs aller Zeiten" für bestimmte Fremdsprachenfernkurse versteht der Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres als Alleinstellungsbehauptung gegenüber den Konkurrenzangeboten.

LG Potsdam v. 06.05.2011:
Ohne Darstellung der Testkriterien und außerdem den Eindruck erweckend, das Testurteil stamme von einem neutrales Institut und nicht von einem privaten Dienstleistungsunternehmen, ist die Werbung mit dem Ergebnis „Bestes Möbelhaus“ geeignet, die Verbraucher in die Irre zu führen.

LG Frankfurt am Main v. 01.06.2016:
Die Bewerbung von Fenstern in einer Pressemeldung als "DIE BESTEN FENSTER", ohne, dass die beworbenen Produkte den Fenstern anderer Hersteller bzgl. konkreter Eigenschaften wie Wärmedämmung, Schallschutz und oder Sicherheit überlegen sind, ist rechtswidrig, weil die Aussage eine unzulässige Alleinstellungswerbung darstellt und damit irreführend ist.

LG Kaiserslautern v. 08.11.2016:
Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage "Auszeichnung für den besten Reifen-Service", ist die Fundstelle auf dem Werbeprospekt aber nicht hinreichend deutlich erkennbar, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Eine nicht lesbare Fundstelle steht dem gänzlichen Fehlen einer solchen Angabe gleich.

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Blickfangwerbung:


OLG Koblenz v. 18.03.2009:
Von Blickfangwerbung wird gesprochen, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind, wodurch die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt werden soll. Es genügt, dass im Rahmen einer Werbeanzeige einzelne Aussagen besonders hervorgehoben werden. Die blickfangmäßig herausgestellte Darstellung als Geschenk ist irreführend, wenn dem Kunden keine Vergünstigung gewährt wird, sondern ihm eine Art Probeabonnement angedient wird, an das sich, falls nicht rechtzeitig die Kündigung erfolgt, nahtlos ein kostenpflichtiges Abonnement der zur Verfügung gestellten Leistungen anschließt. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt. Wie deutlich z.B. ein aufklärender Sternchenhinweis gestaltet sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Web.de).

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„Blitzversand“:


LG Frankfurt am Main v. 11.05.2011:
Wirbt ein Unternehmer mit dem Angebot "Blitzversand", so ist dies unzulässig und stellt einen rechtswidrigen Wettbewerbsverstoß dar, wenn die Ware nach Zahlungseingang nicht am selben Tag versandt wird.

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Branchenbuch:


OLG Frankfurt am Main v. 25.02.2010:
Die Verwendung des Begriffs „Branchenbuch“ für ein aus bezahlten Einträgen bestehendes Sammelwerk ist (nur) dann nicht irreführend, wenn sich aus der Werbung hierfür hinreichend deutlich ergibt, dass das Verzeichnis keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann.

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CE-Kennzeichen:


Werbung mit CE-Kennzeichen

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©-Zeichen:


OLG Düsseldorf v. 09.09.2008:
Die Abbildung von Spielkarten auf einer Internetseite mit der Angabe "©-n." wirkt als Werbung mit einem Schutzrecht an den Karten. Obwohl der ©-Vermerk an sich nur die Registrierung eines Werkes in den USA bezeichnet, wird er auch im Inland als Hinweis auf urheberrechtlichen Schutz verstanden. Ein solches Verständnis ist - bei Heranziehung des maßgeblichen Verbraucherleitbildes eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der eine Werbeaussage mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt - jedenfalls in einem nicht unerheblichen Teil der Gesamtbevölkerung vorauszusetzen. Betrifft die Irreführung ein Merkmal der angebotenen Ware oder Leistung, das für die Marktgegenseite von zentraler Bedeutung ist, bzw. geht es um verkehrswesentliche Eigenschaften, also um den - neben dem Preis -wesentlichen Wettbewerbsparameter, kann im Allgemeinen aus der Täuschung selbst die wettbewerbliche Relevanz gefolgert werden.

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® - Zeichen:


BGH v. 26.02.2009:
Wer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, führt den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre. Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.

OLG Köln v. 27.11.2009:
Die englischsprachige Werbung eines ausländischen Kontaktlinsenherstellers mit dem ®-Zeichen und dem Zusatz "For sale in Africa, Europe and Australia" ist keine Irreführung des deutschen Publikums dahingehend, dass auch für Deutschland Markenschutz gelte.

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"Deutsches (Spitzen-)Erzeugnis":


BGH v. 23.03.1973:
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Werbung für eine Ski-Sicherheitsbindung mit den Worten "Deutsches Erzeugnis" und "Ein deutsches Spitzenerzeugnis" gegen das Irreführungsverbot verstößt.

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„Dieses Produkt macht schlau“::


KG Berlin v. 10.07.2015:
Die zulässigen Health Claims für Pantothensäure und Eisen, der Stoff trage zu einer normalen geistigen Leistung bei bzw. er trage zu einer normalen kognitiven Funktion bei, rechtfertigt nicht die Werbeaussagen,

„Dieses Produkt macht schlau“
„hilft Leuten, sich besser zu erinnern“ bzw.
„Dinge nicht mehr zu vergessen“
„holt die Merkfähigkeit zurück“
„unterstützt den Körper beim Lernen und Konzentrieren unter Stress in Prüfungssituationen“ oder
„steigere die Leistungs- und Denkfähigkeit“

und ist daher unzulässig.

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DIN-Normen:


KG Berlin v. 20.04.2010:
Wird in einer Werbung eine DIN-Norm in Bezug genommenen, die bei Angaben des Produktherstellers zu bestimmten Werten seiner Produkte (hier: Wärmedämmungswerte) weitere Verfahrensangaben (betreffend die Feststellung dieser Werte) fordert, dann bezieht sich diese Erfordernis grundsätzlich nur auf Angaben des Herstellers selbst und nur auf solche auf dem Produkt oder seiner Verpackung, nicht aber auf die Angabe dieser Werte durch einen Händler in dessen Werbung für diese Produkte.

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"Diplom-Golflehrer":


LG Wuppertal v. 12.12.2014:
Die Werbung eines Golflehrers mit der Bezeichnung Diplom Golflehrer ist irreführend, wenn er nicht über einen entsprechenden akademischen Grad verfügt.

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„direkt ab Lkw“:


BGH v. 06.04.2000:
In der Werbung für eine Geschäftseröffnung, bei der Computer und Computerzubehör zu Sonderpreisen „direkt ab Lkw“ verkauft werden, liegt die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung.

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„Dicount-Apotjele“:


Internet-Apotheke / grenzüberschreitende, insbesondere niederländische Versandapotheken

OLG Dresden v. 30.08.2011:
Die Bewerbung einer Apotheke mit den Aussagen „Immer alles Mc Günstig“, „Die preiswerte Apotheke“ und „Discountapotheke“ ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Die Eignung zur Irreführung entfällt auch nicht dadurch, dass die objektiv falsche Werbeaussage vom Verkehr dennoch richtig verstanden würde. Es gehört keineswegs zum Allgemeinwissen von Verbrauchern, dass verschreibungspflichtige Medikamente infolge der Preisbindung in allen Apotheken dasselbe kosten.

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"eBay-Gebühren übernehmen wir":


OLG Hamm v. 17.11.2009:
Die Werbung mit den Worten "Die eBay-Gebühren übernehmen selbstverständlich wir" stellt zwar eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, ist jedoch nicht irreführend, da durch die Wortwahl "selbstverständlich" der Kunde über die Selbstverständlichkeit aufgeklärt und nicht mit einem besonderen Vorteilsversprechen gegenüber anderen Händlern geworben wird.

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Echtheitsgarantie:


LG Bochum v. 10.02.2009:
Der Hinweis auf die Echtheit der verkauften Waren verstößt gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Mit einer auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verkäufer vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten.

LG Frankfurt am Main v. 08.11.2012:
Der Hinweis auf die Echtheit der Waren verstößt unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen § 5 UWG. Grundsätzlich ist jeder Verkäufer - wenn er nicht etwas anderes mitteilt - verpflichtet, Originalware zu liefern.

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„Erste(r)...“:


LG Bremen v. 27.05.2010:
Die Werbung für ein Produkt mit dem Attribut „Erster“ stellt keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung dar, wenn die Behauptung beweisbar der Wahrheit entspricht.

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„Exklusiv...“:


LG Hamburg v. 17.11.2016:
Die Bewerbung eines Produkts, das über den sog. Graumarkt in die Sortimente von Internet- und Einzelhändlern sowie Drogeriemarktketten gelangt, als "exklusiv in der Apotheke erhältlich" durch dessen Hersteller ist auch dann objektiv unzutreffend und daher irreführend, wenn der Hersteller des Produkts selbst dieses ausschließlich an Apotheken vertreibt.

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„Europas größte(r) ...“


LG Frankfurt am Main v. 01.06.2016:
Wirbt ein Fensterproduzent in einer Pressemeldung damit, "Europas größter Fensterhersteller" zu sein, obwohl andere Mitbewerber in Europa ein größeres Umsatzvolumen aufweisen und auch größere Produktionsflächen haben, so ist dies rechtswidrig, weil die Aussage eine unzulässige Alleinstellungswerbung darstellt und damit irreführend ist.

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Fantasiebezeichnungen:


VG Trier v. 20.01.2010:
§ 25 Abs. 1 WeinG bestimmt weiter, dass Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden dürfen, wobei gemäß Abs. 3 Nr. 3a der Norm Phantasiebezeichnungen als irreführend anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe zu erwecken. Bei der Bezeichnung „Paradiesecco" handelt es sich jedoch weder um eine unzulässige Rebsorten- oder geographische Angabe noch um eine fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe erweckende Phantasiebezeichnung.

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Flatrate:


Preisangaben im Internethandel

BGH v. 10.12.2009:
Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen. (Sondernewsletter).

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"Freier Internetzugang" - Datenflatrate:


LG Hamburg v. 27.08.2008:
Die Werbung eines Telekommunikationsunternehmen für einen Tarif mit der Behauptung "Freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate" ist irreführend, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit des Internetzugangs ab einem bestimmten Volumen beschränkt wird.

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Geld-zurück-Garantie:


Geld-zurück-Garantie

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„Genuss ohne Reue“:


LG Essen v. 25.10.2019:
Für e-Zigaretten-Liquids mit dem Hinweis „Genuss ohne Reue“ zu werben verstößt gegen das Irreführungsverbot nach § 5 I Ziffer 1 UWG. Hierbei handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Werbung, bei der ein strenger Maßstab anzulegen ist.

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„geprüfte Qualität“:


OLG Hamm v. 06.02.2014:
Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise versteht die Werbeangabe „geprüfte Qualität“ dahin, dass die angebotenen Treppenlifte einer Prüfung ihrer Qualität bzw. Beschaffenheit (insbesondere hinsichtlich ihrer Sicherheit) unterzogen werden und diese Prüfung durch eine externe Stelle, die nicht mit dem Hersteller bzw. Anbieter zusammenhängt, vorgenommen wird. Ist dies nicht der Fall, ist die Werbung irreführend und muss unterlassen werden (Treppenlifte).

OLG Celle v. 08.12.2016:
Die Werbung mit „geprüfter Qualität“ ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Die Herausstellung dieser Aussage erweckt bei dem informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass die beworbene Qualitätsprüfung jedenfalls durch ein unabhängiges Prüfinstitut erfolgt ist.

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Geschäftsaufgabe:


Stichwörter zum Thema Verkaufsförderungsmaßnahmen

OLG Köln v. 18.09.2009:
Der Tatbestand des § 5 UWG knüpft an eine objektive Irreführung des Verkehrs an. Wird eine kalendarisch bestimmte Geschäftsaufgabe angekündigt, das Geschäft aber über den Stichtag weitergeführt, ist die Irreführung zu bejahen. Es kommt - anders als nach Nr. 15 der Schwarzen Liste - nicht darauf an, ob der Geschäftsinhaber zunächst eine entsprechende Aufgabeabsicht hatte oder nicht.

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Gründungsjahr:


OLG Jena v. 02.04.2008:
Wird mit dem Gründungsjahr geworben, so ist dies dann nicht irreführend, wenn das angegebene Gründungsdatum zutreffend ist und seit dem genannten Datum eine ausreichende Kontinuität der Unternehmensführung vorliegt. Umgekehrt ist die Werbeangabe irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn ein unzutreffendes Gründungsjahr benannt wird und bzw. oder die erforderliche Unternehmenskontinuität nicht besteht.

OLG Jena v. 08.07.2009:
Die Angabe des Gründungsjahres einer Porzellanmanufaktur ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, wenn sich nicht sicher belegen und aufklären lässt, dass bereit zu diesem Zeitpunkt mit der Herstellung von Porzellan begonnen wurde. Die Beweislast trifft insoweit den Inhaber des Unternehmens, wenn er ein zumindest seit etwa 100 Jahren eingeführtes und bislang bei Jubiläen entsprechend gepflegtes Gründungsdatum erst in den Jahren 2005 und 2006 änderte.

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„Grüner Regionalstrom“ / „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft“:


OLG Schleswig v. 03.09.2020:
Werbung mit den Aussagen

   „Grüner Regionalstrom“ / „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft“

ist irreführend, wenn der Anbieter den alternativ erzeugten Strom in das allgemeine Netz einspeist, wo er mit Strom aus anderen Quellen vermischt wird, und somit an den Verbraucher lediglich „grauer" Strom geliefert wird.

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„grundsätzlich“:


OLG Bamberg v. 23.09.2015:
Beschreibt der Werbende den Umfang seiner Leistung mit der Formulierung „grundsätzlich“, obwohl das Gesetz an sich andere Rechtsfolgen vorgibt, so ist die darin liegende Irreführung nicht relevant, wenn der versprochene Leistungsumfang über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht; eine solche Irreführung über negative Leistungsmerkmale wirkt sich nicht zum Nachteil der Kunden aus.

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Haarausfall:


Haarausfall

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„Heftstreifen Metall“:


OLG Jena v. 11.05.2016:
Die Bewerbung eines nicht vollständig aus Metall bestehenden Heftstreifens mit "Heftstreifen Metall" ist nicht zur Irreführung geeignet. Der Durchschnittsverbraucher, an den sich die Werbung richtet, erwartet aufgrund der Bezeichnung "Heftstreifen Metall" nicht einen Heftstreifen, der in allen seinen Teilen aus Metall besteht, sondern einen allgemein üblichen Heftstreifen, der aus unterschiedlichen Materialien bestehen kann. Soweit es um den Zusatz "Metall" geht, versteht der Durchschnittsverbraucher darunter die Beschaffenheit des Teils des Heftstreifens, der für die Stabilität der Heftung die wichtigste Rolle spielt, also des Teils, mit dem die Heftung vorgenommen wird.

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Herkunft:


Werbung mit Herkunftsangaben



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Herstellernamen:


OLG Hamm v. 29.01.2009:
Eine Werbung unter Nennung verschiedener bekannter Markenherstellernamen ist nicht irreführend, wenn in dem Angebot der tatsächliche Hersteller zutreffend genannt wird, während die übrigen Produzenten nur unter der Bezeichnung "Modellbezeichnung" aufgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn der tatsächliche Hersteller ein chinesischer no-name-Produzent ist.

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„Himalaya-Salz“:


BGH v. 31.03.2016:
Himalaya-Salz muss unmittelbar aus dem Himalaya kommen - Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers - hier seines Lieferanten - bedient.

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„In Ihrer Nähe ...“:


BGH v. 28.04.2016:
Wer auf bundesweit ausgerichteten Portalen im Internet wirbt und weder aus der Natur der Sache noch aufgrund entsprechender Hinweise als allein lokal oder regional ausgerichtetes Unternehmen zu erkennen ist, erweckt den Eindruck einer grundsätzlich bundesweiten Verfügbarkeit seiner Waren und Dienstleistungen. Für die Frage, ob ein relevanter Teil des Verkehrs irregeführt wird, ist allein auf die von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. - Eine irreführende Werbung über die Verfügbarkeit eines Produkts ist lauterkeitsrechtlich auch dann erheblich, wenn die Werbung außerhalb seines Absatzgebiets trotz eines Geo-Targeting-Verfahrens noch in einem spürbaren Umfang (hier: 5% der Abrufe der Werbung aus anderen Regionen) abrufbar bleibt (Geo-Targeting).

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„... Jahre Garantie“:


OLG Hamm v. 25.08.2016:
Der Unternehmer ist nach § 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB, einer Marktverhaltensregelung, verpflichtet, dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise vor dessen Vertragserklärung (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB) Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Dem wird mit der Angabe "5 Jahre Garantie" nicht Rechnung getragen, da zwar über das Bestehen, nicht aber über die Bedingungen dieser Garantie informiert wird.

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„Institut“:


KG Berlin v. 26.10.2011:
Das firmenrechtliche Irreführungsverbot gemäß § 18 Abs. 2 HGB gilt im Vereinsrecht entsprechend. - Von einer Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB kann erst dann ausgegangen werden, wenn die "angesprochenen Verkehrskreise" getäuscht werden können. Eine Irreführung durch einen privaten Verein, der in seinem Namen das Wort "Institut" führt, kann auch dann vorliegen, wenn er diesem Begriff eine Tätigkeitsbezeichnung hinzufügt

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„International“:


OLG Dresden v. 04.05.2010:
Einem Autoglasbetrieb ist es zu untersagen, in seiner Internet-Domain und seiner Firma den Bestandteil „International“ zu verwenden, wenn die Geschäftstätigkeit des Betriebes ausschließlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist. Der Verkehr wird damit in seiner Erwartung über die Bedeutung des Unternehmens und dessen geschäftliche Verhältnisse in die Irre geführt.

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„Jahreswagen ... 1 Vorbesitzer“:


Autohandel - Handel mit Fahrzeugen im Internet

OLG München v. 30.06.2011:
Die Angabe Jahreswagen - 1 Vorbesitzer / 1. Hand in der Darstellung eines zuvor als Mietwagen genutzten Pkw auf einer Internetplattform für Gebrauchtfahrzeuge kann irreführend und unlauter sein.

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Jubiläum:


Jubiläumswerbung

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Kaffeeautomaten:


LG Hamburg v. 07.01.2010:
Enthält ein Werbespot eine konkrete bezifferte Angabe zu den bei der Zubereitung von Kaffee mit Hilfe einer herkömmlichen Kaffeefiltermaschine entstehenden Personalkosten, die unrichtig und irreführend ist, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein solcher Werbespot ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den falschen Eindruck zu erwecken, bereits die im Werbespot gezeigten Arbeitsschritte bei der Zubereitung eines einzigen Kaffees mit einer Filterkaffeemaschine lösten Personalkosten in Höhe von 3,20 EUR aus. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass während des Spots blickfangmäßig ein Euro-Zähler läuft und bei jedem vollen Euro ein Kassenklingelgeläut erklingt.

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Kaufpreiserstattung bei Titelgewinn:


OLG Hamm v. 19.03.2009:
Eine Werbeaktion mit dem Versprechen, im Fall des Gewinns der Europameisterschaft durch die deutsche Handball-Nationalmannschaft den Kaufpreis für die Anschaffung von Möbeln und/oder Küchen während einer bestimmten Woche zu erstatten, ist wettbewerbswidrig, weil sie den Verbraucher zur Anschaffung höherpreisiger Waren verleitet, ohne dass ihm die Kürze der Zeit für die Werbeaktion ermögliche, sich ausreichend über das Angebot des Verkäufers durch Vergleiche mit anderen Anbietern zu informieren.

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„Keiner ist schneller“::


OLG Düsseldorf v. 10.11.2016:
Der für die Beurteilung maßgebliche durchschnittliche Verbraucher versteht die Aussage „Keiner ist schneller“ bei der Online-Werbung für ein Schmerzmittel nicht als Alleinstellungsbehauptung, sondern lediglich als Hinweis, dass das beworbene Medikament zu den am schnellsten wirkenden Präparaten gehört.

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"Kompetenzzentrum":


LG Münster v. 12.09.2008:
Zur irreführenden Werbung mit den Bezeichnungen „Kompetenzzentrum Kältetechnik" und „gemeinnützige Stiftung“ für eine gewerbliches Unternehmen

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"Komplett":


BGH v. 18.12.2014:
Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.

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Kundenbewertungen / Kundenmeinungen:


Kundenmeinungen - Kundenbewertungen - Astroturfing

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Langlebigkkeit:


OLG Celle v. 22.01.2015:
Stellt ein Unternehmen in der Werbung die Langlebigkeit eines Bauteils des beworbenen Produktes besonders heraus, obwohl die gewöhnliche Lebensdauer des gesamten Produktes erheblich geringer ist, kann dies die Gefahr einer Irreführung begründen, sofern das Missverhältnis nicht ohne weiteres erkennbar ist.

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„Lieferung frei Haus“:


OLG Hamm v. 04.05.2010:
Eine Aussage auf der Homepage eines Onlinehändlers zur Lieferung "frei Haus in Deutschland und Österreich" ist teilweise irreführend, wenn nicht erwähnt wird, dass Verpackungskosten von der Regel 2,95 € anfallen und dass im Falle einer Bestellung unterhalb eines Warenwertes von unter 50,00 € eine Mindermengenpauschale gezahlt werden muss, die nahezu den pro Karton berechneten Versandkosten der Mitbewerber entspricht.

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Made in Germany:


Werbung mit „Made in Germany“

Werbung mit Herkunftsangaben

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Makler „Für Vermieter kostenfrei“:


LG Stuttgart v.m 30.09.2015:
Die Werbung eines Wohnungsmaklers mit der Aussage „FÜR VERMIETER KOSTENFREI“ beinhaltet Angaben, die geeignet sind, die angesprochenen Vermieter zu täuschen.

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Markenqualität / Markenware:


BGH v. 24.09.2013:
Die Werbung mit der Bezeichnung „Markenqualität“ bringt - anders als die Bezeichnung „Markenware“ - nur zum Ausdruck, dass die angebotene Ware in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller entspricht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. Juni 1989, I ZR 88/87, GRUR 1989, 754 - Markenqualität) (Matratzen Factory Outlet).

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Maßkleidung/"maßgeschneidert":


KG Berlin v. 11.08.2009:
Die werbende Bezeichnung maßkonfektionierter Bekleidung als "Maßhemd" bei über das Internet zu beziehenden Angeboten ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn der Verbraucher unter diversen Stoffen, Schnitten, Farbkombinationen usw. wählen und er weiterhin eine Vielzahl seiner individuellen Körpergröße (Halsumfang, Brustumfang, Bauchumfang usw.) vorgeben kann. Die werbende Bezeichnung derart maßkonfektionierter Bekleidung als "maßgeschneiderte Hemden" ist hingegen irreführend.

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„Meine Nr. 1“


OLG Bremen v. 27.08.2010:
Eine Zeitungsannonce, in der für Telekommunikationsdienstleistungen mit den Slogans „Meine Nr. 1“ sowie „STARK in Kunden-Zufriedenheit“ geworben wird, enthält nicht unbedingt eine unzulässige Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung.

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Nachahmung:


BGH v. 02.04.2009:
Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine unterschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne. Dagegen räumt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht notwendig aus; dies setzt indessen voraus, dass der Verkehr die Handelsmarke als solche erkennt.

BGH v. 28.05.2009:
Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses hängt von dem Gesamteindruck ab, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln. Sie kann daher durch Gestaltungsmerkmale verstärkt oder begründet werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Die Übernahme von Merkmalen eines Erzeugnisses, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, kann wettbewerbsrechtlich unlauter sein, wenn eine dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden ist (Holzlaufräder).

OLG Schleswig v. 30.11.2016:
Die Bezeichnung der Abbildung einer Ortsangabe durch Darstellung eines Fischskeletts als Nachahmung ist als Werturteil einzuordnen. Mit diesem Werturteil ist keine Herabwürdigung im Sinne § 4 Nr. 1 UWG verbunden (Fischskelett).

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Neueröffnung:


OLG Hamm v. 21.03.2017:
Die Werbung mit der "Neueröffnung" eines Möbelhauses kann irreführend sein, wenn nicht die Wiedereröffnung eines zuvor geschlossenen Geschäfts, sondern nur der endgültige Abschluss von Erweiterungs- und Umbauarbeiten am Gebäude Verkaufsanlass ist. Auch der Zusatz "Nach Totalumbau und großer Erweiterung" stellt nicht klar, dass es keine Schließung des Geschäfts gab, die einem Kunden unter Verwendung des Begriffs des "Eröffnens" suggeriert wird.

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„nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“:


BGH v. 04.02.2016:
Wesentliche Informationen werden auch dann im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG in der Fassung vom 3. März 2010 vorenthalten, wenn sie zwar bereitgestellt werden, dies aber auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise geschieht (hier: „nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“ - Fressnapf).

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„objektive Preisvergleiche“:


OLG Hamburg v. 09.02.2017:

  1.  Die Werbung eines Online-Vergleichsportals damit, dass es "objektiven Preisvergleiche" biete, versteht der Verkehr mangels entgegenstehender Hinweise dahin, dass mit dem angebotenen Preisvergleich die Preise von Anbietern verglichen werden, die nach ihrer Anzahl für den jeweiligen Markt zumindest repräsentativ sind. Der Verkehr erwartet von einem solchen "objektiven Preisvergleich" auch, dass dieser unparteiisch und unbeeinflusst ist und ihm keine zuvor von subjektiven Aspekten geleitete Vorauswahl der im Preis verglichenen Anbieter zugrunde liegt.

  2.  Werden in einen so beworbenen Preisvergleich nur die Angebote solcher Anbieter berücksichtigt, von denen der Betreiber des Vergleichsportals aufgrund vertraglicher Abreden im Falle der erfolgreichen Vermittlung eines Geschäfts (hier: als Versicherungsmakler) Provisionen erhält, dann ist die Werbung, die darauf nicht hinweist, irreführend i.S. des § 5 Abs. 1 UWG.



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„ohne künstliche Farbstoffe“:


VG Freiburg v. 10.12.2019:
Die Kennzeichnung eines Fruchtgummiprodukts, das ausschließlich mit Hilfe pflanzlicher Stoffe gefärbt wird, mit „ohne künstliche Farbstoffe“ verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot der Lebensmittelinformationsverordnung, auch wenn normativ keine Unterscheidung zwischen „künstlichen“ und „nicht-künstlichen“ Farbstoffen getroffen wird. - Es handelt sich dabei auch nicht um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung.

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"Ohne Mehrwertsteuer":


Preiswerbung "Ohne Mehrwertsteuer"

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Originalware:


LG Bochum v. 10.02.2009:
Der Hinweis auf die Echtheit der verkauften Waren verstößt gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Mit einer auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verkäufer vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten.

LG Köln v. 15.09.2009:
Ebenso wie im Fall der Werbung mit sonstigen Selbstverständlichkeiten nach § 5 UWG ist für die Bejahung einer unlauteren Werbung im Sinne der Nr. 10 entscheidend, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne Weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz erwarten kann. Dies ist bei der Bewerbung von Produkten als Originalware nicht der Fall, weil diese Werbung ohnehin den Erwartungen der Verbraucher entspricht.

OLG Köln v. 11.06.2010:
Erweckt eine Verlagswerbung den Eindruck, ein seltenes und wertvolles Buch (hier: das größte, schwerste und teuerste Buch des 20. Jahrhunderts mit Fotografien von Helmut Newton) werde jetzt kostengünstig als identischer Nachdruck in anderem Format angeboten, unterscheidet sich der Inhalt der Neuausgabe aber vom Original (hier: in Bezug auf einen Teil der darin enthaltenen Fotografien), kann darin eine relevante Irreführung der Verbraucher liegen - Für eine solche Irreführung genügt es aber nicht, dass die Neuausgabe die wenig originelle Gestaltung des Original-Schutzumschlages übernimmt; ein ohne Rücksicht auf werbliche Ankündigungen des Verlages allein darauf gestütztes Vertriebsverbot kann daher nicht ausgesprochen werden (Helmut Newton: Sumo).

LG Düsseldorf v. 23.07.2010:
Soweit ein Online-Anbieter mit dem Begriff "100% Orginalware" wirbt, handelt es sich um eine Irreführung durch Hervorheben einer Selbstverständlichkeit, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG. Im Bereich des als grundsätzlich seriös einzuschätzenden Internetversandhandels für Kontaktlinsen und Brillen bedeutet das Angebot von Markenware eines bestimmten Herstellers nach der Auffassung des Publikums selbstverständlich, dass es sich um Originalware handelt. Im Rahmen des Wettbewerbs zwischen Händlern wirkt das Herausstellen der Selbstverständlichkeit "100% Originalware" zudem als Hinweis möglicher Zweifelhaftigkeit in dieser Hinsicht in Bezug auf vergleichbare Anbieter, die sich nicht mit dieser Angabe schmücken.

AG Meldorf v. 10.08.2010:
Wer über einen Internetmarktplatz Markenkleidung anbietet, die - anders als die Ware einiger Wettbewerber - nachweislich ordnungsgemäß in den Europäischen Verkehr eingeführt wurde und keine Rechte Dritter verletzt, darf ohne Wettbewerbsverstoß mit diesem Umstand werben und Käufern 'garantieren', dass es sich um Originalware handelt (Abgrenzung zu LG Bochum, 12. Februar 2009, 12 O 12/09).

OLG Hamm v. 20.12.2010:
Die Werbung für seine Produkte als Originalware, mit der ein Händler sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, ist als zulässig einzustufen. Denn einem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Eine Irreführung ist somit nicht möglich.

LG Frankfurt am Main v. 08.11.2012:
Der Hinweis auf die Echtheit der Waren verstößt unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen § 5 UWG. Grundsätzlich ist jeder Verkäufer - wenn er nicht etwas anderes mitteilt - verpflichtet, Originalware zu liefern.

LG Münster v. 06.05.2020:
Werbung mit dem Hinweis "100 % Original" ist wettbewerbswidrig. Für den Verbraucher kann nämlich der irreführende Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Versprechen, dass die angebotenen Kleidungsstücken Originalware und mithin keine Fälschungen sind, um eine Besonderheit des Angebotes und nicht, wie tatsächlich der Fall, um ein gesetzlich bestehendes selbstverständliches Recht.

OLG München v. 16.07.2020:
Wenn der Hersteller eines diätetischen Lebensmittel in einem Hörfunk-Werbespot in Zusammenhang mit der Marke die Bezeichnung "das Original" verwendet (hier:....nur das Original ist...), dann versteht der angesprochene Verkehr diese Aussage dahingehend, dass der Hersteller sein Erzeugnis von anderen am Markt befindlichen Produkten abgrenzen will, nicht aber dahingehend, dass das beworbene Erzeugnis das einzige diätetische Lebensmittel dieser Kategorie darstellt.

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Outlet - Factory:


Outlet-Factory-Verkauf

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"Praxis für Psychotherapie":


LG Oldenburg v. 25.09.2008:
Eine irreführende Werbung liegt darin begründet, dass durch die Verwendung des Begriffs "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" - ohne hinreichenden Hinweis darauf, dass der/die Ausübende lediglich als Heilpraktiker(in) tätig wird - bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei der die Praxis führenden Personen um solche mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium handelt. Sowohl der Psychotherapeut als auch der Psychologe müssen jeweils über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, im Gegensatz zu der auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikerin, die diesen Titel allein durch Durchführung eines entsprechenden Lehrganges und anschließender Prüfung ohne ein entsprechendes Hochschulstudium erreichen kann.

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Preismarketing:


Preiswerbung - Preisempfehlungen - Mondpreise - Preisdumping - Referenzpreise usw.

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"Produkt des Jahres":


OLG Hamm v. 30.08.2012:
In der Werbung mit "Produkt des Jahres" ist eine irreführende geschäftliche Handlung zu sehen, wenn dem Verbraucher im Rahmen der Werbung wesentliche Informationen vorenthalten werden, die dieser benötigt, um eine sachgerechte Marktentscheidung zu treffen. Für eine sachgerechte Einschätzung der Wahl zum „Produkt des Jahres“ genügte es nicht, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Wahl im Rahmen einer repräsentativen Befragung unter 10.000 Verbrauchern erfolgt ist. Es fehlen dann weiterhin die Information, wer genau die Wahl veranlasst hat, und nähere Angaben zu ihren Voraussetzungen.

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Prüfsiegel:


OLG Düsseldorf v. 30.12.2014:
Ein Unternehmen, das in seiner Online-Werbung ein Prüfsiegel verwendet, muss eine Fundstelle angeben hat, unter welcher sich der Verbraucher näher über die zur Anwendung gekommenen Prüfkriterien informieren kann.

BGH v. 21.07.2016:
Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist. - Bei Prüfzeichen besteht - ähnlich wie bei Warentests - regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist (LGA tested).

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„Resort“ für Einzelimmobilie:


OLG Düsseldorf v. 04.12.2014:
Wird eine Ferienimmobilie unter Verwendung der Internet-Adresse www.resort-B.eu beworben und soll in räumlicher Nähe zu dieser Ferienimmobilie eine Ferienanlage mit Freizeiteinrichtungen errichtet werden, die im Internet bereits unter der Bezeichnung „Resort-B“ beworben wird, so ist die Bewerbung der Ferienimmobilie irreführend, weil die Gefahr besteht, mit dem ebenso bezeichneten Immobilienprojekt als Initiator dieses Projekts verwechselt zu werden.

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„Schönheit von innen“:


OLG Frankfurt am Main v. 03.08.2011:
Der Ruf eines seit Jahren für ein bestimmtes Nahrungsergänzungsmittel verwendeten und dem Verkehr bekannten Werbeslogan („Schönheit von innen“) wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn ein Mitbewerber diesen Slogan als Produktbezeichnung für ein vergleichbares Erzeugnis verwendet.

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Selbstverständlichkeiten:


Werbung mit Selbstverständlichkeiten

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"SGS-geprüft":


LG Hamburg v. 10.02.2011:
Gemäß §§ 3, 5 UWG ist eine Werbung mit dem Slogan "SGS-geprüft" zu unterlassen, wenn eine derartige Überprüfung des beworbenen Produkts nicht stattgefunden hat.

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"So wichtig wie das tägliche Glas Milch":


OLG Stuttgart v. 03.02.2011:
Die auf der primär Kinder ansprechenden Verpackung eines Früchtequarks angebrachte Werbeaussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ erweckt die Vorstellung, das Produkt weise bei (nahezu) täglichem Konsum ähnliche Vorteile für die Ernährung auf wie Milch, ohne dass sein (nahezu) täglicher Konsum aufgrund einer von Milch deutlich abweichenden Zusammensetzung mit Nachteilen, insbesondere für Kinder, verbunden ist. Die Aussage stellt eine Irreführung i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFBG dar, wenn der damit beworbene Früchtequark auf dieselbe Menge bezogen gegenüber (Voll-)Milch ein Mehrfaches an Zucker enthält.

BGH v. 12.02.2015:
Bei einem Früchtequark handelt es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet, so dass sich eine Gleichstellungsbehauptung wie "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" nicht auf den Zuckeranteil der Produkte bezieht (Monsterbacke II).

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Spitzenstellung:


Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen

Vergleichende Werbung

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Stadtwerke:


OLG Hamm v. 08.12.2009:
In der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung "Stadtwerke" in der Firmierung der Beklagten im Internet und in der Internetwerbung für günstiges Gas mit der Aussage "damit sind wir ein modernes Stadtwerk" ist eine Irreführung in Form einer Täuschung über ihre geschäftlichen Verhältnisse zu sehen. Den durchschnittlich informierten Verbrauchern ist bekannt, dass man als "Stadtwerke" immer noch ein kommunales Unternehmen oder zumindest einen gemeindenahen Betrieb bezeichnet, der mit städtischer Beteiligung die Grundversorgung mit Strom, Wasser und Gas und oft auch die Abwasser-Entsorgung abdeckt. Dem entspricht es, dass der Zusatz "städtisch" allgemein auf Beziehungen zu einer Stadt hinweist.

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Sterne für Nicht-Hotels / Kreuzfahrten:


LG Berlin v. 10.08.2010:
Die Vergabe der Bewertung "5 Sterne Superior" entsprechend der bei den Verbrauchern bekannten deutschen Hotelklassifizierung an ein Kreuzfahrtschiff ist irreführend; denn der auf Beherbergungssysteme zu Lande zugeschnittene Kriterienkatalog des Bewertungssystems stellt von vorneherein keinen geeigneten Maßstab für die Bewertung von Kreuzfahrtschiffen dar, weil er eine Reihe von Anforderungen enthält, die ein Schiff entweder aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllen kann, oder die bei Kreuzfahrten bedeutungslos sind. Eine relevante Irrführung liegt darüber hinaus darin, dass der Dachverband bzw. seine Landesverbände das bewertete Schiff als einziges zertifiziert haben und die Zertifizierung anderer Passagierschiffe grundsätzlich verweigern.

LG Hanau v. 01.09.2014:
Die Bewerbung eines Kreuzfahrtschiffes mit dem Hinweis darauf, dass das Schiff über 4 Sterne verfügt, ist irreführend und wettbewerbswidrig gemäß §§ 3 Abs 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Diese Sterne-Angabe nimmt auf ein dem durchschnittlichen Verbraucher bekanntes Bewertungssystem insbesondere aus dem Hotelgewerbe Bezug und stellt keinen geeigneten Maßstab für die Bewertung von Kreuzfahrtschiffen dar.

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„Taxi-Zentrale“:


LG Stuttgart v. 24.11.2010:
Wirbt ein Taxi-Einzelunternehmen im Telefonbuch und auf seinen Fahrzeugen mit der Bezeichnung „Taxi-Zentrale F.“, so handelt es sich um irreführende Werbung, da der angesprochene Verkehrskreis hiernach einen organisatorischen Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Taxiunternehmen erwartet, der eine gewisse Größe und Bedeutung aufweist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch den Zusatz eines Familiennamens.

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Testergebnis / Testsieger:


Werbung mit Testergebnissen und mit der Bezeichnung "Testsieger" - nach oben -



„Tiergerechte Haltung“:


OLG Oldenburg v. 03.06.2010:
Die Verwendung des Siegels „tiergerechte Haltungsform“ ist irreführend, wenn der Verwender die Tiere lediglich entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften hält und damit mit Selbstverständlichkeiten wirbt.

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Titelführung / Titelanmaßung:


LG Düsseldorf v. 18.02.2009:
Die Führung des slowakischen Grades „Dr. práv“ in der abgekürzten Form „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung ist in allen Bundesländern außer den Ländern Bayern und Berlin unzulässig. Mit der Führung des beanstandeten Grades im Internet verstößt der Betreiber gegen die betreffenden Hochschulgesetze der Länder in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des bilateralen Äquivalenzabkommens und damit gegen Regelungen, die zumindest auch dazu bestimmt sind, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln.

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"TM"-Zeichen:


LG Essen v. 04.06.2003:
Es liegt fern, dass maßgeblicher Kundenkreis in Deutschland mit dem Kürzel »TM« die Vorstellung verbindet, es gehe um ein patentrechtlich geschütztes Produkt mit besonderen Eigenschaften. Die Abkürzung »TM« ist in Deutschland - anders als Abkürzungen wie »pat«, „DBP" oder »DGM« - nicht allgemein gebräuchlich. Der angesprochene Personenkreis wird in dem Zusatz »TM« deshalb nur eine bei Internetauftritten häufige dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert sehen, durch welche die Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden soll. Hat der angesprochene Personenkreis jedoch Spezialkenntnisse über die Gepflogenheiten auf dem anglo-amerikanischen Markt, die ihn in die Lage versetzt, mit dem Kürzel »TM« einen weitergehenden Sinngehalt zu verbinden, so weiß er auch, dass die Bezeichnung »TM« für Trade Mark kein Gütezeichen und auch keine patentrechtliche Kennzeichnung ist und daher keine für ihn bedeutsamen Qualitätsrückschlüsse zulässt. Ein so informierter Kundenkreis wird durch die Bezeichnung dann aber nicht in einer für die Kaufentscheidung bedeutsamen Weise irregeführt.

LG München v. 23.06.2003:
Die Benutzung des Zeichens "TM" nach einem angebotenen Produkt ist irreführend gemäß § 3 UWG. Einem nicht unerheblichen Teil der deutschen Verkehrskreise ist "TM" zwar als Abkürzung von »Trademark« von Produkten anglo-amerikanischer Hersteller bekannt, jedoch nicht die Tatsache, dass es sich um eine Kennzeichnung für nicht eingetragene Marken handelt. Vielmehr gehen die deutschen Verkehrskreise aufgrund des Umstandes, dass in Deutschland nur bei eingetragenen Marken eine derartige Kennzeichnung von Produktnamen mit ® zulässig ist, davon aus, es handele sich um eine ausländische eingetragene Marke.

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"Top-Preise":


LG Bochum v. 22.09.2010:
Bei der abgemahnten Werbung mit "günstigsten Top-Preisen" handelt es sich lediglich um eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Werbung gerade nicht den bestimmten Artikel "die" verwandt hat, zum anderen auch daraus, dass sich gerade aus der Kombination "günstigste" und "Top" ergibt, dass es sich um eine reklamehafte Anpreisung handelt, der Verbraucher keinen Tatsachengehalt zumessen.

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"TÜV-tested / TÜV-Siegel":


LG Essen v. 11.11.2009:
Die Werbung eines Schülerhilfeunternehmens für seine Dienstleistung mit der Angabe "TÜV-geprüfte Nachhilfe" wird von einem relevanten Teil der angesprochenen Verbraucher nicht auf das Unternehmen sondern auf die Dienstleistung" Nachhilfe" bezogen und so verstanden, dass diese selbst Gegenstand einer qualitativen Überprüfung durch den TÜV sei. Diese Werbeangabe ist irreführend, wenn der TÜV tatsächlich nur das Unternehmen und dessen Unternehmensabläufe untersucht, welche die Vorgaben im Rahmen eines Qualitätsmanagements erfüllen müssen.

OLG Dresden v. 11.02.2014:
Die Bewerbung eines Produkts oder einer Dienstleistung mit Testergebnissen unter Verwendung von TÜV-Siegeln ist wettbewerbswidrig, wenn nicht auf hingewiesen wird, wo der Verbraucher nähere Angaben zum Test erhalten kann.

OLG Saarbrücken v. 28.01.2015:
Zur irreführenden Werbung mit einem TÜV-Testsiegel, wenn das Testsiegel nicht auf einer unabhängigen Bewertung der anerkannten Prüforganisation, sondern auf einer Kundenbefragung basiert.

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„umweltfeundllich produziert“:


OLG Celle v. 08.12.2016::
Die Werbung mit der Aussage „umweltfreundlich produziert“ ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Bei der Werbung mit einer bestimmten Umweltfreundlichkeit eines Produkts ist es zur Vermeidung einer Irreführungsgefahr regelmäßig geboten, über die näheren Umstände aufzuklären, auf die sich die Aussage bezieht. Liegt eine umweltfreundliche Werbeaussage vor, so muss in ihr zum Ausdruck kommen, in welcher Hinsicht die umworbene Ware oder Leistung einen umweltbezogenen Vorzug aufweist, wobei der Inhalt und der Umfang der Aufklärung von der Art der Ware oder Dienstleistung sowie von dem Grad und dem Ausmaß der Umweltfreundlichkeit abhängen.

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„unabhängig und neutral“:


OLG München v. 16.01.2020:
Der Auftritt eines Unternehmens als Versicherungsmakler, welches über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO verfügt, verstößt nicht deshalb gegen § 5 Abs. 1 UWG, weil an diesem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung eines Versicherungsunternehmens besteht. - Die Werbebehauptung eines solchen Unternehmens, neutral und unabhängig zu sein, kann irreführend sein.

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"unsere" Klinik:


Klinikwerbung - Krankenhauswerbung

OLG Hamm v. 18.05.2010:
Wirbt der Vermittler von Reisen ins Ausland zwecks Durchführung kosmetischer Korrekturen auf seiner Internetseite mit der Angabe: „In unserer Klinik in J treffen Sie jedoch auf erfahrene Spezialisten, die sich durch Qualität und Ästhetik enorm von anderen Anbietern für professionelle Haartransplantationen unterscheiden", ohne über den Umstand aufzuklären, dass die Klinikleistungen nur vermittelt werden, ist eine irreführende Werbung gegeben, da die Darstellung jedenfalls für einen erheblichen Teil des angesprochenen Publikums signalisiert, dass die Klinikleistungen vertraglich selbst mit angeboten werden.

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Unternehmensidentität:


LG Münster v. 10.06.2009:
Eine Täuschung über die Identität des Unternehmens ist dann gegeben, wenn dem Verkehr durch die gerügte Bezeichnung ein falscher oder zumindest missverständlicher Eindruck von dem dahinter stehenden Unternehmen vermittelt wird. Auszugehen ist dabei von einem der Werbung nur geringe Aufmerksamkeit entgegenbringenden Verbraucher. Der Adressat einer Werbebeilage des "Club C" folgert aus der sprachlichen Übereinstimmung („Club“), dass die „Clubapotheke“ Bestandteil von „Der Club C“ ist oder dass dieser zumindest maßgeblichen Einfluss auf sie ausübt.

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„unterstützt das Immunsystem“:


OLG Stuttgart v. 08.06.2017:
Werbung für ein Schmerzmittel mit der Aussage „Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem“ verstößt gegen § 3a HWG.

Nach dieser Bestimmung ist eine Werbung für Arzneimittel unzulässig, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten (§ 3a Satz 1 HWG). Die Bestimmung verbietet es, für ein zulassungspflichtiges Arzneimittel ein nicht von der Zulassung erfasstes Anwendungsgebiet explizit zu nennen. Die Regelung wird durch § 3a Satz 2 HWG ergänzt, wonach es unzulässig ist, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.

Die „Unterstützung des Immunsystems“ ist als eigenständiges Anwendungsgebiet anzusehen.

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"Vertragspartner":


BGH v. 17.03.2011:
Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs "Vertragspartner" der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei "Vertragshändler" eines Automobilherstellers, so liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung.

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„versandkostenfrei“:


OLG Hamm v. 04.05.2010:
Eine Aussage auf der Homepage eines Onlinehändlers zur Lieferung "frei Haus in Deutschland und Österreich" ist teilweise irreführend, wenn nicht erwähnt wird, dass Verpackungskosten von der Regel 2,95 € anfallen und dass im Falle einer Bestellung unterhalb eines Warenwertes von unter 50,00 € eine Mindermengenpauschale gezahlt werden muss, die nahezu den pro Karton berechneten Versandkosten der Mitbewerber entspricht.

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„Vitalstoffe“:


OLG Hamm v. 04.08.2016:
Nach Art. 8 Abs. 1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang zur HCVO aufgeführt sind und den in der HCVO festgelegten Bedingungen entsprechen. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO bezeichnet der Ausdruck "nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält. Die Annahme einer "nährwertbezogenen Angabe" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b HCVO setzt nicht voraus, dass die Angabe sich auf bestimmte, namentlich bezeichnete Substanzen bezieht. Dem Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO ist zu entnehmen, dass auch eine Angabe, die lediglich abstrakte Oberbegriffe verwendet, eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO darstellen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Monsterbacke II" des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, I ZR 36/11). ("Vitalstoffe" in der Produktbeschreibung).

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„Wir haben die bessere Energie!“:


OLG Saarbrücken v. 18.12.2013:
Ein Energieversorger, der mit dem Slogan "Wir haben die bessere Energie!" wirbt, handelt nicht unter dem Gesichtspunkt einer Alleinstellungswerbung unlauter, weil der Durchschnittsverbraucher in dieser Aussage keine ausreichend identifizierbaren unternehmensbezogenen oder produktspezifischen Merkmale erblickt, sondern vielmehr weiß, dass es bei Energie keine Qualitätsunterschiede gibt

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"Wir zahlen Höchstpreise":


Die Werbung mit einer Alleinstellung - Spitzenstellung

BGH v. 03.07.2014:
Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.

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„Z®“, „Z verpackt“:


LG Köln v. 09.12.2010:
Die Verwendung des Logos „Z verpackt“ sowie die Bezeichnung „Z®“ begründen die Gefahr der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, dies insbesondere dann, soweit diesen Bezeichnungen die Formulierungen „Zertifikat“, „Prüfzertifikat“, „Chargenbegleitzertifikat“ oder „Chargenzertifikat“ hinzugefügt werden, da die angesprochenen Verkehrskreise insofern davon ausgehen, dass die mit der Bezeichnen „Z“ versehenen Apothekenprimärpackmittel einen Standard einhalten, den eine unabhängige Stelle aufgestellt hat und dessen Einhaltung diese garantiert.

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