Die Kennzeichnung eines Fruchtgummiprodukts, das ausschließlich mit Hilfe pflanzlicher Stoffe gefärbt wird, mit „ohne künstliche Farbstoffe“ verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot der Lebensmittelinformationsverordnung, auch wenn normativ keine Unterscheidung zwischen „künstlichen“ und „nicht-künstlichen“ Farbstoffen getroffen wird. - Es handelt sich dabei auch nicht um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung. |
Glukosesirup; Zucker; Stärke; Gelatine; Säuerungsmittel; Citronensäure; Apfelsäure; Frucht- und Pflanzenkonzentrate: Holunderbeere, Schwarze Johannisbeere, Orange, Zitrone, Apfel, Karotte, Rettich, Hibiskus, Süßkartoffel, Spirulina, Saflor; Aroma; Säureregulator: Tricalciumcitrat, Natriumhydrogenmalat; Überzugsmittel: Carnaubawachs; karamellisierter Zuckersirup; Invertzuckersirup. |
"Gemäß Definition in der VO (EG) Nr. 1333/2008 handelt es sich bei Farbstoffen grundsätzlich um zulassungspflichtige Zusatzstoffe. Eine Differenzierung in "künstliche" bzw. "nicht künstliche" Farbstoffe wird von Gesetzgeberseite nicht vorgenommen und lässt sich auch aus den Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe der VO (EU) Nr. 231/2012 nicht herleiten. Gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1169/2011 müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Darüber hinaus dürfen nach Art. 36 Abs. 2 b) der VO (EU) Nr. 1169/2011 freiwillig bereitgestellte Informationen für Verbraucher nicht zweideutig oder missverständlich sein. Jegliche Hinweise auf "künstliche" Farbstoffe sind mangels ausreichender Differenzierbarkeit zu "nicht künstlichen" Farbstoffen aufgrund fehlender Definitionen nicht leicht verständlich und damit zur Irreführung geeignet. Für die Beurteilung der Auslobung "ohne künstliche Farbstoffe" ist es unerheblich, ob in der Probe Farbstoffe i. S. der VO (EG) Nr. 1333/2008 und/oder sog. "färbende Lebensmittel" verwendet wurden. Die Angabe "ohne künstliche Farbstoffe" ist als irreführend zu beurteilen." |
festzustellen, dass die Kennzeichnung des Produkts "HX PX 200 g" mit der Angabe "ohne künstliche Farbstoffe" nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verstößt. |
die Klage abzuweisen. |
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