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Werbung mit Selbstverständlichkeiten

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Stichwörter zum Thema Werbung

Werbemedien

Einzelfälle erlaubter und unerlaubter Werbung in der Rechtsprechung

Einzelne Werbeaussagen in der Rechtsprechung

Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie"

Stichwörter zum Thema Wettbewerb

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Allgemeines:


OLG Hamburg v. 12.09.2007:
Eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass es Anbieter gibt, die Rechts- oder Vertragsbedingungen – hier die eBay-Bedingungen –, nicht beachten. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner den Hinweis „Keine eBay-Gebühr“ durch die animierte und graphische Gestaltung besonders heraushebt, kann auch nicht mehr von einem Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG gesprochen werden.

BGH v. 23.10.2008:
Eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, kann trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG verstoßen, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt.

OLG Hamm v. 17.11.2009:
Die Werbung mit den Worten "Die eBay-Gebühren übernehmen selbstverständlich wir" stellt zwar eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, ist jedoch nicht irreführend, da durch die Wortwahl "selbstverständlich" der Kunde über die Selbstverständlichkeit aufgeklärt und nicht mit einem besonderen Vorteilsversprechen gegenüber anderen Händlern geworben wird.

OLG Oldenburg v. 03.06.2010:
Die Verwendung des Siegels „tiergerechte Haltungsform“ ist irreführend, wenn der Verwender die Tiere lediglich entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften hält und damit mit Selbstverständlichkeiten wirbt.




LG Nürnberg-Fürth v. 19.01.2011:
Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LFGB ist eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt (hier: Bio-Mineralwasser) – unabhängig von der objektiven Richtigkeit der Angaben – irreführend, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. - Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt.

BGH v. 19.03.2014:
Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen (Geld-Zurück-Garantie III).

BGH v. 19.03.2014:
Eine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor, wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet werden (Geld-Zurück-Garantie III).

VG Freiburg v. 10.12.2019:
Die Kennzeichnung eines Fruchtgummiprodukts, das ausschließlich mit Hilfe pflanzlicher Stoffe gefärbt wird, mit „ohne künstliche Farbstoffe“ verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot der Lebensmittelinformationsverordnung, auch wenn normativ keine Unterscheidung zwischen „künstlichen“ und „nicht-künstlichen“ Farbstoffen getroffen wird. - Es handelt sich dabei auch nicht um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung.

LG Münster v. 06.05.2020:
Werbung mit dem Hinweis "100 % Original" ist wettbewerbswidrig. Für den Verbraucher kann nämlich der irreführende Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Versprechen, dass die angebotenen Kleidungsstücken Originalware und mithin keine Fälschungen sind, um eine Besonderheit des Angebotes und nicht, wie tatsächlich der Fall, um ein gesetzlich bestehendes selbstverständliches Recht.

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