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Einzelfälle unerlaubter und wettbewerbswidriger Werbung

Einzelfälle unerlaubter und wettbewerbswidriger Werbung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines

-   Abwrackprämie
-   Buchklubwerbung
-   EDV-Gutachten
-   Fahrschulwerbung
-   Friseurwerbung
-   Hotelwerbung mit Sternen
-   Inkassobürodrohung
-   Kaffeemaschinenwerbung
-   Kreuzfahrtwerbung mit Sternen
-   Lieferung trotz Widerruf
-   Lieferung unbestellter Ware
-   Lieferung von Produkten abweichend vom Angebot
-   Logo-Gebrauch
-   Mauerentfeuchtung
-   Portalausbeutung
-   Produktabbildungen
-   Standortangabe
-   Suchmaschinenoptimierung
-   Taxi / Mietwagen
-   Verjährunsinformationen
-   Vorratsmangel
-   Urteilsveröffentlichungen



Einleitung:


Hier findet sich Rechtsprechung zur verschiedenen Erscheinungsformen von häufig vorkommenden Werbemethoden.




Siehe allgemeiner bzw. zu weiteren Details in der Rechtsprechung auch bei beiden Module

Werbung im Internet - Werbe-Medien

Einzelne Werbeaussagen in der Rechtsprechung

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Werbung

Werbung allgemein - Übersicht

Einzelne Werbeaussagen in der Rechtsprechung

Vergleichende Werbung

Alleinstellungswerbung - Werbung mit Spitzenstellung

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie"

Markenwaren - Vertrieb über das Internet, insbesondere über eBay oder andere Auktionsplattformen oder Discounter

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Abwrackprämie:


OLG Köln v. 11.09.2009:
Wird der Preis für ein Neufahrzeug unter Abzug der Abwrackprämie angegeben und zudem deutlich hervorgehoben, während der tatsächliche Fahrzeugpreis mehr oder weniger kleingedruckt versteckt ist, dann liegt sowohl ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor wie auch gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß (Abwrackprämie).

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Buchklubwerbung:


BGH v. 10.04.2003:
Die Werbung mit der unentgeltlichen Überlassung von fünf Büchern für den Fall einer zweijährigen Mitgliedschaft in einem Buchclub ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG wettbewerbswidrig (Buchclub-Kopplungsangebot).

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EDV-Gutachten:


OLG Hamm v. 22.03.2012:
Die Verwendung des Begriffs "EDV-​Gutachten" ist nämlich im (direkten) Zusammenhang mit der Werbung für handwerkliche Leistungen für die damit angesprochenen Verkehrskreise irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S.2 Nr.3 UWG. Durch den Hinweis auf eine Sachverständigentätigkeit in der gewerblichen Werbung wird der missverständliche Eindruck erweckt, der Gewerbetreibende sei nicht nur besonders sachkundig, sondern mehr unabhängiger und unparteiischer Gutachter als am Umsatz interessierter Geschäftsmann.

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Fahrschulwerbung:


Gutscheine - Geschenkgutscheine - Wertgutscheine - Coupons

BGH v. 09.06.2004:
Die Werbung eines Fahrschulunternehmens, jeder Fahrschüler erhalte zur bestandenen Prüfung einen Gutschein in Höhe von 500 DM für einen Fahrzeugkauf bei einem bestimmten Autohaus, ist kein unlauteres Wettbewerbsverhalten.

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Friseurwerbung:


OLG Hamm v. 05.05.2020:
Verschiednene Werbeaussagen eines Friseurs sind unzulässig, wenn aufgrund der Verwendung einer Vielzahl von Begrifflichkeiten aus dem medizinischen Bereich die Werbung so zu verstehen ist, dass Leistungen angeboten werden, die weit über das Angebot eines Friseurs hinausgehen und vielmehr dem Bereich einer medizinischen Beratung – z.B. durch einen Hautarzt – zugeordnet werden.

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Hotelwerbung mit Sternen:


Buchung von Hotelzimmern - Hotelreservierung

OLG Nürnberg v. 19.04.2016:
Bei einer Werbung für einen Hotelbetrieb mit waagerecht angeordneten fünfzackigen Sternen neben dem Hotelnamen auf einem Internet-Buchungsportal erwartet das Publikum eine vorherige Überprüfung dieser Angaben anhand objektiver Merkmale durch eine neutrale unabhängige Stelle. - Beruht eine derartige Sterne-Angabe lediglich auf einer Selbsteinschätzung des Hotels sowie Kundenerfahrungen, muss dies klar kommuniziert werden, ansonsten ist die Werbung irreführend und damit unzulässig. - Eine Erläuterung dieser Sternevergabe durch einen bloßen Hinweis mit der Mouseover-Technik, also nur, wenn der Mauszeiger eine bestimmte Stelle der Werbeanzeige berührt, ist unzureichend.

LG Freiburg v. 20.06.2016:
Eine Internetwerbung eines Hotels im Form einer graphischen Gestaltung von 4 golden ausgefüllten Sternen, die sich auf einer als oval zu beschreibenden Kurve befinden, ist nicht per se ein Hinweis auf eine Einstufung durch ein Hotelklassifizierungssystem.

OLG Celle v. 30.01.2018:
     1.  Die Verwendung eines Zeichens, das eine besondere Qualität des Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, in dieser Form aber überhaupt nicht vergeben wird, sondern mit dem nur ein entsprechender Anschein erweckt wird, unterfällt nicht Nr. 2 des Anhangs zu § Abs. 3 UWG.
     2.  Bei einer Internetwerbung für einen Hotelbetrieb mit reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbolen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen geht der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von einer Hotelklassifizierung, d.h. einer Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie durch einen neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien, aus.
     3.  Die Beseitigung der Irreführungsgefahr durch einen aufklärenden Hinweis setzt voraus, dass dieser leicht erkennbar, ähnlich deutlich und der blickfangmäßig ins Auge fallenden Werbung klar zuzuordnen herausgestellt wird.


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Inkassobürodrohung:


OLG München v. 09.07.2009:
Die Ankündigung des Besuchs eines auf Inkasso spezialisierten Mitarbeiter-Teams kann gemäß § 4 Nr. 1 UWG unlauter sein. Bei mehrdeutigen Aussagen genügt es zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs, wenn nur eine von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

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Kaffeemaschinenwerbung:


LG Hamburg v. 07.01.2010:
Enthält ein Werbespot eine konkrete bezifferte Angabe zu den bei der Zubereitung von Kaffee mit Hilfe einer herkömmlichen Kaffeefiltermaschine entstehenden Personalkosten, die unrichtig und irreführend ist, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein solcher Werbespot ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den falschen Eindruck zu erwecken, bereits die im Werbespot gezeigten Arbeitsschritte bei der Zubereitung eines einzigen Kaffees mit einer Filterkaffeemaschine lösten Personalkosten in Höhe von 3,20 EUR aus. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass während des Spots blickfangmäßig ein Euro-Zähler läuft und bei jedem vollen Euro ein Kassenklingelgeläut erklingt.

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Kreuzfahrtwerbung mit Sternen:


LG Hanau v. 01.09.2014:
Die Bewerbung eines Kreuzfahrtschiffes mit dem Hinweis darauf, dass das Schiff über 4 Sterne verfügt, ist irreführend und wettbewerbswidrig gemäß §§ 3 Abs 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Diese Sterne-Angabe nimmt auf ein dem durchschnittlichen Verbraucher bekanntes Bewertungssystem insbesondere aus dem Hotelgewerbe Bezug und stellt keinen geeigneten Maßstab für die Bewertung von Kreuzfahrtschiffen dar.

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Lieferung trotz Widerruf:


OLG Koblenz v. 17.06.2009:
Das Zusenden der Ware durch den Online-Händler an den Kunden, nachdem dieser seine ursprüngliche Bestellung schriftlich widerrufen hatte, ist wettbewerbswidrig und verstößt gegen § 3, § 7 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG a. F..

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Lieferung unbestellter Ware:


Unbestellte Warenlieferung - eine unzummutbare Belästigung

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Lieferung von Produkten abweichend vom Angebot:


OLG Hamm v. 19.07.2011:
In der Lieferung eines vom Angebot abweichenden Produktes ist stets eine Irreführung zu sehen, vor allem dann, wenn das angebotene Produkt als ein Markenprodukt angesehen werden kann.

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Logo-Gebrauch:


OLG Jena v. 25.05.2016:
Es ist wettbewerbswidrig, im geschäftlichen Verkehr auf Werbeschildern, Pylonen und Briefbögen werblich mit dem Logo und dem Schriftzug der Marke „Hyundai" blickfangmäßig zu werben, ohne tatsächlich Vertragshändler bzw. Vertragswerkstatt des Automobilherstellers „Hyundai“ zu sein.

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Mauerentfeuchtung:


LG Darmstadt v. 07.07.2009:
Eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbeaussagen über eine dauerhafte Mauerentfeuchtung ergibt sich daraus, dass die Vertreiberin für ihr Mauerentfeuchtungsgerät mit zahlreichen positiven Werbeaussagen wirbt, obwohl wissenschaftlich gesicherte Ursache-Wirkung- Nachweise für die verwendete Methode nicht vorliegen.

OLG Düsseldorf v. 07.07.2009:
Eine Werbung für eine "auf neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende" und "dauerhafte Mauerentfeuchtung" ist unlauter und wettbewerbswidrig, wenn nicht die Ursachen für von außen eindringende Feuchtigkeit beseitigt werden, sondern der Werbende sich lediglich auf einen sog. "Kapillareffekt" beruft, der wissenschaftlich gar nicht genügend abgesichert ist.

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Portalausbeutung:


OLG Düsseldorf v. 10.03.2009:
Eine Immobilienmaklerin, die sich mit der Schaltung gewerblicher Anzeigen auf die Seite eines ausschließlich werbefinanzierten Studentenportals "einschleicht", über das nur kostenlose Wohnungsvermittlung stattfindet, handelt wettbewerbswidrig.

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Produktabbildungen:


BGH v. 20.12.2001:
Eine Werbebehauptung, die in einem zentralen Punkt objektiv unrichtig ist (hier: Abbildung eines ohne weiteres erkennbaren, zweieinhalb mal so teuren Scanners des Marktführers statt des angebotenen Geräts), ist als irreführend zu beanstanden, auch wenn ein erheblicher Teil des Verkehrs nicht getäuscht wird, weil er mangels Marktkenntnis die Geräte nicht unterscheiden kann oder wegen besonders guter Marktkenntnis die Unrichtigkeit sofort erkennt (Scanner-Werbung).

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Standortangabe:


OLG Köln v. 23.12.2016:
Wirbt ein Schädlingsbekämpfungsunternehmen auf einem Internetportal mit Standorten, an denen es keine Niederlassungen betreibt, ist dies irreführend, weil der Verbraucher ortsansässige Schädlingsbekämpfer bevorzugt. - Macht das Unternehmen geltend, die Falschangaben nicht veranlasst zu haben, kann von einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil es in geschäftlichem Kontakt zum Verlag steht; aus Gestaltung und Inhalt der Standortwerbung können aber hinreichende Indizien für eine Zurechnung folgen.

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Suchmaschinenoptimierung:


OLG Hamm v. 18.06.2009:
Bemühen sich zwei ansonsten nicht mit ihren Angeboten konkurrierende Unternehmen im Rahmen des Werbegeschäfts um entgeltliche Werbeaufträge, die das Geschäft letztlich erst ausmachen, sind sie in diesem Umfeld als Mitbewerber anzusehen. Bei einer Einflussnahme auf Suchmaschinen zum Abfangen von Kunden liegt eine unlautere Behinderung der fremden Seite in der Regel nicht vor. Ein bloßes Hinlenken zur eigenen Seite, das auch von einer anderen Werbung ablenkt, wird grundsätzlich als wettbewerbskonform angesehen. Insofern müssen besondere zusätzliche Umstände vorliegen, um derartige Maßnahmen als unlauter anzusehen. Werden konkrete fremde Namen in den Seiten geführt, um so eine Umleitung von der fremden Seite auf die eigene Seite zu erreichen und werden hierfür Techniken eingesetzt, die nicht mehr als Suchmaschinenoptimierung, sondern als eine nicht mehr tolerable Suchmaschinenmanipulation anzusehen sind (weiße Schrift auf weißem Grund), so ist dies wettbewerbswidrig und zu unterlassen (Yasni).

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Taxi / Mietwagen:


LG Heilbronn v. 11.09.2009:
Ein Mietwagenunternehmer hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für sein Unternehmen im Branchenverzeichnis "Gelbe Seiten" oder im Internet unter "www.gelbeseiten.de" oder in sonstigen Branchentelefonverzeichnissen unter der Rubrik "Taxi" und/oder "Taxiunternehmen" zu werben.

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Tüv:


BGH v. 17.08.2011:
Die Tatsachen, die der Bekanntheit einer Marke zugrunde liegen, können offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sein (hier: intensive Benutzung der Marke über einen längeren Zeitraum in weitem Umfang gegenüber dem allgemeinen Publikum) und auch ohne Einholung eines Verkehrsgutachtens die Annahme rechtfertigen, dass die Marke bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist.

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Verjährunsinformationen:


OLG Köln v. 23.08.2013:
Wenn ein Unternehmen, bei dem Verbraucher durch regelmäßige Zahlungen "Reisewerte" erwerben können, die sie anschließend bei der Buchung von Reisen auf den Reisepreis verrechnen können, diesen Verbrauchern regelmäßig mit "Ihre Salden" überschriebene Mitteilungen übersendet, auf denen sich der Hinweis findet, die Saldenaufstellung gelte als genehmigt, wenn der Verbraucher nicht binnen einer bestimmten Frist Einwendungen erhebe, so handelt es sich bei diesen Mitteilungen um Schuldanerkenntnisse im Sinne von § 781 BGB. - Es stellt dann jedenfalls wegen der verjährungsunterbrechenden Wirkung dieses Anerkenntnisses eine Irreführung der Verbraucher dar, wenn sich auf ihm der Hinweis findet, die Reisewerte würden drei Jahre nach dem Schluss des Jahres verjähren, in dem der jeweilige Reisewert dem Reisewertkonto gutgeschrieben worden sei.

OLG Hamm v. 05.04.2016:
Bei einem Anspruch auf „Anrechnung“ von Reisewerten handelt es sich um einen sogenannten verhaltenen Anspruch. Derartige Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss bzw. nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt. Der Beginn der Verjährung ist der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch der konkret zu betrachtenden Reisewerte auf ein Entgelt für gebuchte Reiseleistungen (erstmals) geltend gemacht wurde.

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Vorratsmangel:


OLG Hamm v. 17.03.2009:
Ein Onlinehändler handelt wettbewerbswidrig, wenn er Waren eines bestimmten Herstellers bewirbt, die er nicht vorrätig hat und deren Beschaffung in kurzer Zeit nicht sicher ist. Ein Zusatz zu solcher Werbung "Lieferzeit auf Nachfrage" hebt die Irreführung der Kunden nicht auf.

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Urteilsveröffentlichungen:


OLG Hamm v. 11.12.2007:
Es liegt weder ein Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb noch eine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn von Anwälten nicht anonymisierte Urteile ins Internet gestellt werden, auch wenn der unterlegenen gegnerischen Partei vorsätzliche Täuschungen der Verbraucher und eine Irreführung über die Qualität ihrer Lieferungen vorgeworfen werden. Dass die Gegenseite dadurch in ein schlechtes Licht gerückt wird, ist bei einer Güterabwägung noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

OLG Hamm v. 07.02.2008:
Die Veröffentlichung nicht anonymisierter("ungeschwärzter") Urteile im Internet kann das Persönlichkeitsrecht der Prozessbeteiligten verletzen. Nicht allein entscheidend im Sinne der Beklagten zu 2) und 3) ist dabei, dass es sich um die Verbreitung wahrer Tatsachen handelte. Auch der Hinweis etwa auf vom Mitbewerber begangene Straftaten, Wettbewerbsverstöße oder Vertragsverletzungen kann je nach Informationsinteresse der Marktteilnehmer und den Umständen des Einzelfalls zu- / oder unzulässig sein (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1184 - Pressehaftung; Piper/Ohly, a.a.O. Rn. 7/17 m.w.N.). Maßgebend ist unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Verbraucher und der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) eine Abwägung dahin, ob hier in unverhältnismäßiger Weise die Interessen des Mitbewerbers, also der Klägerin, beeinträchtigt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Mitbewerber regelmäßig kein schützenswertes Interesse daran hat, Dritte über wettbewerbliche oder rechtliche Probleme mit einem Konkurrenten zu unterrichten. Gerichtsurteile zu Lasten des Konkurrenten gehen die Öffentlichkeit üblicherweise nichts an.

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