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1. |
Die Verwendung eines Zeichens, das eine besondere Qualität des Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, in dieser Form aber überhaupt nicht vergeben wird, sondern mit dem nur ein entsprechender Anschein erweckt wird, unterfällt nicht Nr. 2 des Anhangs zu § Abs. 3 UWG.
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2. |
Bei einer Internetwerbung für einen Hotelbetrieb mit reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbolen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen geht der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von einer Hotelklassifizierung, d.h. einer Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie durch einen neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien, aus.
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3. |
Die Beseitigung der Irreführungsgefahr durch einen aufklärenden Hinweis setzt voraus, dass dieser leicht erkennbar, ähnlich deutlich und der blickfangmäßig ins Auge fallenden Werbung klar zuzuordnen herausgestellt wird.
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