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Landgericht Darmstadt Urteil vom 07.07.2009 - 16 O 142/09 - Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für Mauerentfeuchtungsgerät

LG Darmstadt v. 07.07.2009: Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für Mauerentfeuchtungsgerät


Das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 07.07.2009 - 16 O 142/09) hat entschieden:

   Eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbeaussagen über eine dauerhafte Mauerentfeuchtung ergibt sich daraus, dass die Vertreiberin für ihr Mauerentfeuchtungsgerät mit zahlreichen positiven Werbeaussagen wirbt, obwohl wissenschaftlich gesicherte Ursache-Wirkung- Nachweise für die verwendete Methode nicht vorliegen.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Werbung
und
Stichwörter zum Thema Wettbewerb

Tatbestand:


Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er ist gemäß § 1 Ziffer 4 Unterlassungsklageverordnung als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 Unterlassungsklagengesetz festgestellt (Anlage A 1, Bl. 23 d. A.). Mitglied bei dem Verfügungskläger ist der Deutsche Holz- und Bautenschutzverband e. V. (DHBV).

Die Verfügungsbeklagte ist selbstständige Handelspartnerin und -vertreterin der ... wasserpolarisationstechnische Geräte GmbH in ... . Sie vertreibt unter der Bezeichnung "..." Gerätschaften zum Zwecke der Trockenlegung feuchter Gebäudemauern. Für diese wirbt sie im Internet unter der Domain ..., wie aus den mit der Anlage A 2 (Bl. 24 - 41 d. A.) vorgelegten Ausdrucken ersichtlich.

Der Verfügungskläger hat nach seinem auf die Datumsangaben in der Anlage A 2 gestützten Vortrag am 23.04.2009 Kenntnis von dem Werbeauftritt der Verfügungsbeklagten im Internet erlangt.

Mit Schreiben vom 27.04.2009 (Anlage A 3, Bl. 42 ff. d. A.) mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte wegen angeblich irreführender werblicher Aussagen ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.



Mit Schreiben vom 05.05.2009 (Anlage A 4, Bl. 51 d. A.) gab die Verfügungsbeklagte eine entsprechende Unterlassungserklärung nur hinsichtlich folgender Werbeaussage ab:

   "Baubiologen und Radiästeten als auch ein großer Teil der Kunden bestätigen eine neutral bis eher positive Wirkung des Gerätefeldes.

Geopathogene Reizzonen werden durch das ...I-System sogar teilweise in biologisch positive Felder umgewandelt, wodurch der störende, Krankheiten verursachende oder auslösende Faktor der geopathogenen Reizzonen nachweisbar reduziert wird."

Mit Antragsschrift vom 13.05.2009 (Bl. 1 ff. d. A.) hat der Verfügungskläger im einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung der weiteren abgemahnten Werbeaussagen der Verfügungsbeklagten zu dem Gerät "..." begehrt.

Durch Beschluss vom 18.05.2009 (Bl. 194 ff. d. A.) ist der Verfügungsbeklagten bei Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden,

   im geschäftlichen Verkehr für das Gerät "..." mit einer mauerentfeuchtenden Wirkung zu werben, insbesondere zu werben:


  1.  "Sie haben ein Feuchtigkeitsproblem an Ihrem Gebäude und suchen dafür die ideale Lösung?

Dann sind Sie hier richtig! Hier finden Sie wichtige Informationen zur effektiven und dauerhaften Lösung des Problems",

  2.  "Mauertrockenlegung innovativ mit umweltfreundlicher Technologie",

  3.  "... nutzt dieses natürliche Prinzip der kapillar aufsteigenden Feuchtigkeit und polarisiert es um. Dadurch wird das Wasser langsam, aber stetig und anhaltend, nach unten abgeleitet und dauerhaft auf Erdniveau gehalten",

  4.  "Die umweltschonende ...-Mauertrockenlegungsmethode beseitigt die Mauerfeuchte schnell, preiswert und sicher ...",

  5.  "Trockenlegungsgarantie mit Geldrückgabe",

  6.  "20-jährige Trockenhaltung Garantie",

  7.  "Die immer vorhandene Erdfeuchtigkeit in Verbindung mit den Kapillarsystemen des Erdreiches und des unisolierten Mauerwerks verursacht feuchte Mauern.

Das ... - System nutzt natürlich vorhandene, magnetokinetische Kräfte, um diese kapillar aufsteigende Feuchtigkeit ins Erdreich zurückzudrängen",

  8.  "Durch die Reduzierung der Mauerfeuchtigkeit erfährt das Gebäude eine verbesserte Wärmedämmung und somit eine Absenkung der Heizkosten. Auch leben die Bewohner trockengelegter Gebäude weitaus gesünder",

  9.  mit den Abbildungen und/oder dem Text:

[...]

  10.  "Europaweit wurden bereits über 40 000 ...-Geräte eingesetzt. Die seitenlange Referenzliste der trockengelegten Objekte kann sich international sehen lassen - vom Einfamilienhaus über Kirchen und Schlösser - findet man alle Größenordnungen von Objekten",

  11.  "Parlament Budapest

Beschreibung:

Wie viele Bauten aus der ehemaligen österreich-ungarischen Monarchie leidet auch das Parlament in Budapest an aufsteigender Bodenfeuchte. Die in der Vergangenheit angewandten Methoden der Trockenlegung - wie chemische Injektagen oder Elektroosmose schlugen fehl, oder waren nicht zufrieden stellend. Relativ hohe Versalzungsgrade der Mauer machten diesen Systemen schwer zu schaffen und die eingebrachten, horizontalen Sperren wieder unwirksam. Die zukünftige Trockenlegungsmethode sollte, wenn möglich, diesen Risikofaktor total ausschalten, keinen oder nur minimalen Eingriff in die Bausubstanz benötigen und vor allem durch Langlebigkeit wirtschaftlich sein. Die zuständigen Stadtbaumeister und -architekten entschieden sich für das unkonventionelle aber viel versprechende ... - System. Somit wurden die vorher genannten Risikofaktoren komplett ausgeschaltet,

In einem Teilbereich des Parlaments wurden am 27.08.1991 das ... - Anlage montiert. Nach einem Jahr war das Ziel einer erfolgreichen Trockenlegung erreicht. Die bestehende ... - Anlage hält nun ohne jegliche Betriebskosten das Mauerwerk im Wirkbereich trocken, mit einer zu erwartenden Lebensdauer von 70 - 100 Jahren",

  12.  "Vinothek-Stift K ...

Die Wahl fiel letztlich auf ... .

Dass die Wahl richtig war, stellte sich bereits nach einem Jahr heraus. Die im Auftrag beinhaltete begleitende Messung der Feuchtigkeitswerte der Mauern zeigte einen sehr starken Rückgang der Mauerfeuchte. Dieser Trend setzte sich im Laufe des zweiten Jahres weiter fort.

Diese erfreuliche Verbesserung ist auch rein atmosphärisch festzustellen. Es herrscht in der Vinothek ein ausgezeichnetes Klima, keine Spur von Modergeruch und keine unangenehmen Salzausblühungen. Die relative Luftfeuchtigkeit im Raum beträgt nun, für einen Keller ungewöhnlich niedrig, 40 - 50 % und die Temperatur hat sich bei 19 Grad C eingependelt.

Auf Grund dieses offensichtlichen Erfolges wurde von meinem Büro bereits bei zwei weiteren Altbausanierungen wiederum ... eingesetzt",

  13.  "In der reformierten Kirche in ... haben wir gerade vor 20 Jahren das ... - System bestellt und dann installieren lassen. Nach dem ersten Jahr verschwanden die grünen Flecken von den Wänden und auch die leicht muffige Luft (Kirchenduft) ist verschwunden.

Die Mitarbeiter der Fa. ... haben mehrmals Kontrollarbeiten durchgeführt und als die Wände trocken geworden sind, haben sie uns einen Vorschlag für die Sanierung der Gebäude unterbreitet. Der Putz wurde von außen und innen erneuert und seitdem ist die frühere Feuchte nicht mehr zu sehen ..." ..., 16. August 2007

...
...

Bischof der Kirchengemeinde ...",

  14.  "Große Auszeichnung für ...: Der "Verband Polnischer Bauingenieure und Bautechniker" in ... erteilte auf Antrag des ebenfalls in ... ansässigen "Technischen und Organisatorischen Zentrums für Bauwesen" ... Polen eine Empfehlungsurkunde. Dabei handelt es sich laut Urkunde (Zitat) um "eine Empfehlung im Bereich der Mauertrockenlegung von Objekten durch (die) ...-Gravomagnetische Methode". Die Empfehlung stellt laut Ausstellungsdokument eine Garantiedauer dar und kann bei öffentlichen Ausschreibungen eingesetzt werden",

  15.  "Die Tatsache, dass der polnische Verband von Bauingenieuren und Bautechniker in ... die ...-Technologie zur sauberen und umweltfreundlichen Trockenlegung von feuchten Mauern mit einer "Empfehlungsurkunde" ausgezeichnet hat, beweist einmal mehr, dass das ...I-System eine zuverlässige und effektive Methode zur Mauerentfeuchtung darstellt, erklärt Ing. W M, der Erfinder der ...-Methode",

  16.  "Die ...-Technologie zur umweltfreundlichen Gebäudetrockenlegung legt seit 1985 erfolgreich Mauern trocken. Das durchfeuchtete Mauerwerk wird weder geschnitten, es wird keine Chemie injiziert, noch wird Strom verwendet. Ein im Gebäude zentral platziertes Gerät als patentierter Eigenenergieversorger bewirkt die Mauerentfeuchtung, wodurch die Wärmedämmung enorm erhöht wird",

  17.  "Die ...-Methode wurde europaweit bereits mehr als 40 000 Mal eingesetzt. Zahlreiche Referenzen zeugen von erfolgreichen Trockenlegungen mit dem ...-System, wie etwa ein Trakt des ungarischen Parlaments in Budapest, Rogners Fuchs-Palast/Kärnten, Schloss Reitenau in der Steiermark und die Stiftsvinothek in K u. v. m."


Mit Schriftsatz vom 03.06.2009 (Bl. 206 f. d. A.) hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 16.06.2009 (Bl. 243 ff. d. A.) begründet.

Der Verfügungskläger nimmt zu seiner Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation auf das Protokoll der zeugenschaftlichen Vernehmung des Geschäftsführers des Deutschen Holz- und Bautenschutz Verbandes e. V. (DHBV), ..., vom 23.04.2009 in dem Verfahren 44 HK O 224/08 des Landgerichts Dresden Bezug (Anlage A 20, Bl. 175 ff. d. A.). Danach gehörten dem DHBV allein 278 Mitglieder an, die konkret im Bereich der Bauwerksabdichtung tätig seien.



Der Verfügungskläger macht geltend, mit sämtlichen der angegriffenen Angaben werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung erweckt, es könne mit dem angepriesenem "...-Gerät eine Wirkung gegen Mauerfeuchte erzielt werden. Diese Vorstellung sei jedoch falsch. Bei der von der Verfügungsbeklagten angepriesenen Methode zur "Gebäudetrockenlegung" handele es sich um ein gänzlich ungeeignetes Verfahren. Das "..."- Gerät solle nicht nur ohne Kontakt zum Mauerwerk und auf drahtlosem Wege wirken; es "funktioniere", wie in der Werbung der Verfügungsbeklagten mehrfach betont, ohne Strom und als "Eigenenergieversorger" in der Weise, dass von oben eine angebliche "Raumenergie" in das Gerät fließe, von unten eine angebliche "Bodenenergie" angesaugt und beide Energien dann in ein angebliches "Wirkfeld" umgewandelt und ins Mauerwerk gesandt würden. Die Wirkungsweise sei jedoch noch nicht gemessen worden und der heute hoch entwickelten Wissenschaft der Physik nicht ansatzweise bekannt. In Wahrheit sei die Werbung der Verfügungsbeklagten nichts anderes als eine Mixtur von Begrifflichkeiten aus der Physik, pseudo-wissenschaftlich-esoterischen Begrifflichkeiten und ökologischer Romantik. Die Werbung sei dazu bestimmt, Personen, denen Grundkenntnisse der Physik fehlten, eine "Innovation" vorzugaukeln. Tatsächlich aber handele es sich bei einem derartigen Gerät, eingesetzt zum Zwecke der Mauertrockenlegung, um nichts anderes als um pseudo-technologisches Blendwerk, um den angesprochenen Publikum den Blick auf die wesentliche Tatsache zu vernebeln, dass derartige Geräte von vornherein nicht funktionieren könnten. Das Gerät sei "der pure Schwindel".

Die Untauglichkeit ergebe sich auf den ersten Blick aus der baulichen Zusammensetzung des Geräts. Dieses bestehe aus einem zusammen genieteten Behältnis aus Aluminium, in welches drei Plastikstifte eingebaut seien, die wiederum zwei kreisrunde mit Rillen versehene Plastikscheiben trügen, zwischen denen ein Nagel angebracht sei. Der Verfügungskläger verweist auf die Lichtbilder in den Anlagen A 5 (Bl. 42 - 56 d. A.) und A 6 (Bl. 57 - 60 d. A.).

Der Verfügungskläger führt aus, mit sämtlichen angegriffenen Werbeangaben werde zu Verkaufsförderungszwecken eine mauerentfeuchtende Wirkung der angepriesenen "..."-Geräte behauptet, welche es in Wirklichkeit nicht gebe.

Der Verfügungskläger ist unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung der Auffassung, dass derjenige, der im geschäftlichen Verkehr mit Wirkungsaussagen Werbung treibe, die wissenschaftlich ungesichert seien, darzulegen und zu beweisen habe, dass seine Angaben zutreffend und richtig sind. Maßstab sei insoweit der Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dem die Werbebehauptung entsprechen müsse. Hieran fehle es, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der jeweiligen Methode durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliege oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteile. Diese für den Medizinbereich entwickelten Grundsätze müssten auch für Geräte zur Trockenlegung von Gebäuden gelten. Dazu gehöre ein Ursache-Wirkungs- Nachweis, d. h. ein Nachweis dafür, dass das jeweils in Rede stehende Gerät tatsächlich nach den anerkannten Regeln der Physik entsprechend funktioniere und die angeblich mauertrocknende Wirkung ursächlich herbeiführe. Die Verfügungsbeklagte sei zu einer entsprechenden wissenschaftlich- technisch plausiblen Erklärung nicht in der Lage.

Der Verfügungskläger beantragt,

   wie erkannt.
[Die einstweilige Verfügung vom 18. Mai 2009 wird bestätigt.]

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

   die einstweilige Verfügung vom 18.05.2009 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte rügt die fehlende Aktivlegitimation des Verfügungsklägers. Er könne diese nicht durch die Mitgliedschaft des DHBV begründen. Die Aussage des Zeugen ... vor dem Landgericht Dresden sei in Teilen unzutreffend. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 06.07.2009 nebst Anlagen (Bl. 781 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Die Verfügungsbeklagte meint, es bestehe kein Verfügungsgrund. Der Vortrag des Verfügungsklägers, er bzw. der hinter ihm stehende DHBV habe erst am 23.04.2009 von ihrer Internetpräsenz und ihrem Angebot Kenntnis erlangt, sei unglaubwürdig, da der Verfügungskläger ausweislich der Anlagen AG 15 - AG 20 (Bl. 598 - 632 d. A.) in einem Eilverfahren beim Landgericht Dresden - 42 HK O 207/08 - versucht habe, das Gericht über die Eilbedürftigkeit zu täuschen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, der Verfügungskläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Werbeaussagen irreführend und damit wettbewerbswidrig seien. Eine Umkehr der Beweislast gemäß den vom Bundesgerichtshof für den Medizinbereich entwickelten Grundsätzen sei nicht gerechtfertigt. Die mauertrocknende Wirkung der "..."-Geräte beruhe auf einem vom Firmengründer selbst entwickeltem Verfahren, dass durch ein zu seinem Gunsten eingetragenes Patent geschützt sei (Anlage AG 1, Bl. 267 ff. d. A.). Die ... GmbH sei im Jahre 1985 gegründet worden und seitdem auf dem Markt aktiv. Sie unterhalte Vertretungen in der Schweiz, Italien, Norwegen und Deutschland sowie weiteren europäischen Staaten und habe mehr als 42 000 Geräte eingesetzt. Die Geräte von ...I überzeugten in der Praxis durch ihre Wirksamkeit im Bereich der aufsteigenden Bodenfeuchte. Dies ergebe sich aus einer Zusammenstellung von 143 Messprotokollen (Anlage AG 2, Bl. 278 - 388 d. A.). Nach dem Einbau der Geräte konnte in einem Großteil der Gebäude eine deutliche Abnahme der Durchfeuchtung festgestellt werden. Dabei sei die Austrocknung auf einen Zeitraum von max. 3 Jahren erfolgt. Die Messungen seien mittels der anerkannten gravimagnetischen (DARR) Methode vorgenommen worden (Anlage AG 3, Bl. 389 ff. d. A. und Anlage AG 4, Bl. 421 ff. d. A.). Neben diesen Protokollen seien die Erfolge der von der Verfügungsbeklagten verkauften Geräte auch mittels eidesstattlicher Versicherungen und Aussagen von zufriedenen Kunden sowie umfangreicher Dokumentationen von Referenzobjekten und Auszeichnungen zu untermauern (Anlagen AG 5 - AG 12, Bl. 425 - 586 d. A.). Die Verfügungsbeklagte meint, auch wenn der wissenschaftliche Nachweis der wirkenden Energien, d. h. der Wirkweise, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich sei, so könne deren Existenz im Hinblick auf die überzeugenden praktischen Ergebnisse nicht bestritten werden. Der Verfügungskläger habe seiner Glaubhaftmachungspflicht nicht genügt, dass die ...I-Geräte nicht funktionierten. Jedenfalls sei von einer "non liquet" -Situation auszugehen, die zu einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen müsse. Dies gebiete auch das in Artikel 12 GG geregelte Grundrecht der Berufsfreiheit. Der Verfügungsbeklagten könnten nicht in einem summarischen Eilverfahren Unterlassungsverpflichtungen auferlegt werden, die zu einem Erliegen ihrer unternehmerischen Tätigkeit führten.

Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und den Verfahrensabläufen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet, so dass im Widerspruchsverfahren der Beschluss vom 18.05.2009 zu bestätigen war ( §§ 925, 936 ZPO ).

Der Verfügungskläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt bzw. aktivlegitimiert. Er hat durch die Vorlage des Protokolls der zeugenschaftlichen Vernehmung des Geschäftsführers ( des DHBV vor dem Landgericht Dresden vom 23.04.2009 nebst Mitgliederliste glaubhaft gemacht, dass ihm über die Mitgliedschaft des DHBV 278 Unternehmen angehören, die konkret im Bereich Bauwerksabdichtung tätig sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Protokoll als öffentliche Urkunde ( § 415 Abs. 1 ZPO ) als Beweismittel eine höhere Wertigkeit zukommt als einseitig abgegebenen und nicht hinterfragten eidesstattliche Versicherungen.

Selbst wenn, wie die Verfügungsbeklagte einwendet, einige der angegebenen Unternehmen nicht auf dem Gebiet der Mauertrockenlegung tätig oder als Franchisegeber und Franchisenehmer doppelt aufgelistet sind, verbleibt eine erhebliche Anzahl von Unternehmen, die Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Verfügungsbeklagte anbietet. Eine Mindestanzahl ist nicht erforderlich. Es müssen lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sein, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 8 UWG Rdn. 3.42). Diese Voraussetzungen sind durch die protokollierte Aussage des Zeugen Dr. Remes glaubhaft gemacht.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten beschränkt sich der "Markt" nicht nur auf den näherem Umkreis des Geschäftssitzes der Verfügungsbeklagten in Offenbach am Main, denn sie wirbt mit ihrem Internetauftritt überregional im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Sie wird gestützt durch die Datumsangabe "23.04.2009" auf den von dem Verfügungskläger vorgelegten Ausdrucken aus dem Internetauftritt der Verfügungsbeklagten, die eindeutig gegen eine vorherige Kenntnis von der angegriffenen Werbung sprechen. Die von der Verfügungsbeklagten ausführlich dargestellten Vorgänge zur Frage der Eilbedürftigkeit in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Dresden widerlegen die gesetzliche Vermutung nicht. Es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Verfügungskläger im vorliegenden Verfahren zur Frage des Zeitpunkts der Kenntniserlangung falsch vorgetragen hat. Insoweit bleibt die Verfügungsbeklagte - anders als vor dem Landgericht Dresden- konkrete Indizien oder Nachweise schuldig.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet aus den §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 8 Abs. 1 UWG.




Die Kammer folgt den von dem Verfügungskläger mit den Anlagen A 11 - A 18 (Bl. 100 - 171 d. A.) und mit der Anlage A 24 (Bl. 748 - 768 d. A.) vorgelegten einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen. In dem zuletzt genannten Berufungsurteil vom 29.05.2009 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Oberlandesgericht Naumburg Folgendes ausgeführt:

   a) Der Tatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG ist erfüllt, wenn eine Werbeangabe geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen, an die sich die Werbung richtet, konkrete Fehlvorstellungen hervor zu rufen und diese zu falschen Entscheidungen zu beeinflussen (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 UWG Rnd. 2.65). Dabei ist stets auf den Empfängerhorizont des beworbenen Verkehrskreises abzustellen. Irreführend ist eine Werbeaussage in jedem Fall dann, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird "unwahre Angaben" im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ). Aber selbst objektiv zutreffende Angaben können irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise damit unrichtige Vorstellungen verbindet (vgl. BGH GRUR 1998, 1043; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2006, 831 - 835 zitiert nach juris; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.71). Es kommt mithin maßgeblich darauf an, wie die angesprochenen Verbraucher- bzw. Kundenkreise die beanstandeten Werbebotschaften des Verfügungsbeklagten verstehen und ob die von der Werbung erweckten Vorstellungen, soweit sie einen nachprüfbaren Inhalt haben, mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmen.

b) Mit der auf seiner Homepage aufgeführten Internetwerbung wendet sich der Verfügungsbeklagte in erster Linie an interessierte Bauherrn, die eine grundlegende Mauerwerkssanierung ihrer Gebäude wegen bestehender Baufeuchte beabsichtigen und sich zu diesem Zweck im Internet über verschiedene Verfahrensweisen zur Trockenlegung feuchten Mauerwerks erkundigen. Adressat der Internetwerbung ist danach ein eher allgemeines Publikum. Dabei handelt es sich primär nicht um versierte Baufachleute, sondern um im Bauwesen nicht allzu bewanderte Laien, die mit der technischen Wirkungsweise des angebotenen (-Gerätes in keiner Weise vertraut sind.

Die insoweit angesprochenen Verbraucherkreise entnehmen den Werbeaussagen des Verfügungsbeklagten auf seiner Homepage, dass die angepriesenen Entfeuchtungssysteme ohne größeren Arbeits- und Kostenaufwand und ohne Substanzeingriffe in die Gebäudesubstanz zu der erwünschten nachhaltigen Trockenlegung des feuchten Mauerwerkes führen. Der interessierte Internetkunde setzt dabei voraus, dass die von dem Verfügungsbeklagten angebotene Methode in der Praxis nach bestimmten Standards erprobt ist, tatsächlich - wie dargestellt - funktioniert und die ihr zugeschriebene Wirkung entfaltet und damit den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht. Denn dies ist der Mindeststandard, zu dem sich ein Bauunternehmen bei Abschluss eines Werkvertrages mit Blick auf § 633 BGB zumindest stillschweigend verpflichtet. Der Verbraucher geht daher davon aus, dass die Werbebehauptung dem Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis des Baufaches entspricht, zumal sich der Verfügungsbeklagte hier eines bekannten physikalischen Wirkungsprinzips berühmt, nämlich der Elektroosmose, das einer wissenschaftlichen Nachprüfung aber ohne weiteres zugänglich ist.

Lässt das beworbene System hingegen eine fundierte, technisch bzw. physikalisch nachvollziehbare Grundlage vermissen, wird der interessierte Kunde in den durch die Werbeaussagen hervorgerufenen Erwartungen an das Produkt getäuscht.

c) Bei der Feststellung einer irreführenden Werbung nach § 5 Abs. 1 UWG trifft zwar grundsätzlich den Unterlassungskläger die Darlegungs- und Beweislast bzw. die Glaubhaftmachungslast für die Unrichtigkeit der Werbebehauptung, hier mithin die fehlende Zwecktauglichkeit des angepriesenen Produktes, da es sich insoweit um eine anspruchsbegründende Voraussetzung des Irreführungstatbestandes handelt (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1391 - 1392- Reumalind II - zitiert nach juris; OLG Karlsruhe MD 2006, 612 - 618 zitiert nach juris). Denn auch im Wettbewerbsprozess gilt der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, dass die Partei, die ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH BB 1978, 276 - 277 zitiert nach juris; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 UWG Rdn. 3.19).

Dem Unterlassungsgläubiger kommen allerdings Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die - wie auch hier - in den Verantwortungsbereich des werbenden Beklagten fallen (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 UWG Rdn. 3.23). Gerade bei Werbebehauptungen fehlt dem außerhalb des Geschehensablaufs stehenden Kläger oftmals eine genaue Kenntnis der entscheidenden Tatumstände, da es sich zumeist um innerbetriebliche, rechtserhebliche Tatsachen handelt, so dass es ihm nicht möglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während der Beklagte in der Regel über diese Kenntnisse verfügt und die notwendige Aufklärung ohne weiteres leisten kann. Da der Nachweis der Unrichtigkeit von Werbeangaben häufig besonders schwierig ist, kann es dem Gebot einer redlichen, mit Treu und Glauben zu vereinbarenden Prozessführung widersprechen, dass sich der Beklagte auf ein einfaches Bestreiten beschränkt. Ihm obliegen vielmehr in einem solchen Fall ebenfalls prozessuale Erklärungspflichten, und er kann dementsprechend gehalten sein, die für die Beurteilung der Irreführungsgefahr maßgebenden, innerbetrieblichen Umstände näher darzulegen und die erforderliche Aufklärung zu leisten, sofern ihm dies nach den Umständen zuzumuten ist. Kommt der Beklagte seiner Darlegungspflicht nicht nach, so kann das Gericht davon ausgehen, dass die Behauptung unrichtig oder jedenfalls irreführend ist (vgl. BGH BB 1978, 276 - 278 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe MD 2006, 612 - 618 zitiert nach juris; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. § 5 UWG Rdn. 3.23).

Im vorliegenden Fall ist das Landgericht darüber hinaus zu Recht von einer Umkehr der Glaubhaftmachungslast zulasten des Verfügungsbeklagten ausgegangen. Stützt sich der Werbende nämlich auf eine fachlich umstrittene, wissenschaftlich nicht abgesicherte Behauptung, ohne die Gegenansicht in seiner Werbung zu erwähnen, hat er damit zugleich die Verantwortung für die objektive Richtigkeit der Angaben übernommen. Er muss sie dann im Streitfall - entgegen der eigentlichen Beweisregel des § 5 UWG - unter Umständen sogar beweisen bzw. hier glaubhaft machen (vgl. BGH NJW 1958, 1235 - 1237- Odol - zitiert nach juris; BGH NJW RR 1991, 1931 - 1392 - Reumalind II - zitiert nach juris; BGH GRUR 2002, 273 - 275 - EUSOVIT - zitiert nach juris; BGH GRUR 2990, 75 - 79 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2006, 831 - 835 zitiert nach juris; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2007, 140 - 142 zitiert nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 88 - 91 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe Magazindienst 2006, 612 - 618 zitiert nach juris; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 UWG Rdn. 3.26 zitiert nach juris). Diese Grundsätze zur Beweislastumkehr sind in der Rechtsprechung zwar in erster Linie für Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens entwickelt worden, für die besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen gelten. Auf den Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung lassen sich diese Grundsätze jedoch nicht beschränken, sie beanspruchen vielmehr in gleicher Weise auch bei anderen fachlich umstrittenen wissenschaftlich nicht abgesicherten Behauptungen Geltung (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 UWG Rdn. 3.26; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.96 m.w.N.), sofern die umstrittene Wirksamkeitsbehauptung einem Wirkungsnachweis grundsätzlich zugänglich ist.

Diese von der Rechtsprechung seit langem anerkannte Begründung einer Beweislastumkehr bei Wirksamkeitsbehauptungen ist seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung durch deren Art. 6 lit. a, b geboten. Auf eine explizite Umsetzung dieser Richtlinien - Norm wurde in Deutschland nämlich stets unter Hinweis auf die bereits fest etablierte Spruchpraxis der Gerichte verzichtet (vgl. OLG Karlsruhe Magazindienst 2006, 612 - 618 zitiert nach juris; BT-Drucks. 14/2969, S. 9; Bornkamm in ( Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 UWG Rdn. 3.20, 3.31). Im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 UWG ist zudem Art. 7 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung zu beachten, wonach die Zivilgerichte die Befugnis haben müssen, vom Werbenden Beweise für die Richtigkeit von in der Werbung angestellten Tatsachenbehauptungen zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Werbenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint.

Hier kommt hinzu, dass der Verfügungsbeklagte mit einer "Geld-Zurück-Garantie" wirbt und damit die Wirksamkeit des von ihm beworbenen Produktes ausdrücklich zusichert. Die Übernahme einer Garantie für eine behauptete Wirksamkeit der beworbenen Produkte stellt aber ein Fall dar, in dem es unter Berücksichtigung der Interessen der Werbenden und der anderen Verfahrensbeteiligten durchaus als angemessen erscheint, von dem Werbenden Beweise für die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen (vgl. OLG Karlsruhe Magazindienst 2006, 612 - 618 zitiert nach juris).



Diese ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Naumburg sind auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Die Irreführung ergibt sich hier daraus, dass die Verfügungsbeklagte für das von ihr vertriebene (-Gerät mit den im einzelnen im Tenor genannten Wirkungsaussagen wirbt, obwohl wissenschaftlich gesicherte Ursache-Wirkung- Nachweise für die verwendete Methode nicht vorliegen. Nach Einschätzung der in der Tradition der Aufklärung stehenden Mitglieder der Kammer sprechen bereits die simplen Komponenten und der Aufbau des Geräts dagegen, dass es Energien zu erzeugen vermag, welche die nach den Gesetzen der Kapillarität aufsteigende Feuchtigkeit veranlassen könnte, sich wieder gen Erdreich zu bewegen. Das Gerät nimmt Energie weder auf, noch gibt es diese ab. Es arbeitet weder mit Elektrizität noch mit Magnetfeldern. Gar nicht nachvollziehbar ist, wie die Verfügungsbeklagte im Kammertermin erläutert hat, die angeblich mauerentfeuchtende Wirkung auf einer Fläche von über 200 m² mit nur einem Gerät, mithin unter Einwirkung auch auf die Nachbarräume, in denen kein entsprechendes Gerät aufgestellt wird.

Die von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Messprotokolle, Patente, Belobigungen und Auszeichnungen geben keinen Aufschluss über das Ursache- Wirkungsprinzip, welches dem Gerät zugrunde liegen soll. Die von der Verfügungsbeklagten und der Herstellerin in ihren Werbebroschüren gegebenen Erklärungsversuche entsprechen nicht dem aktuellen gesicherten Stand der Physik und der Wissenschaft. Die von dem Gerät angeblich ausgehenden Energien sind bislang nicht gemessen und erfasst worden. Nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik ist es ersichtlich nicht möglich, anhand bekannter Größen und Kriterien der Physik plausibel zu machen, wie ein so primitiv konstruierter Apparat, der hängend in einem Raum angebracht wird, Mauern - sogar in Nachbarräumen - trocknen soll.

Der Verurteilung der Verfügungsbeklagten im Eilverfahren steht nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit ( Art. 12 GG ) entgegen. Das Recht zur Ausübung eines bestimmten Berufes ist nicht schrankenlos, sondern kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Die unternehmerische berufliche Tätigkeit erfährt Einschränkungen, soweit - wie hier - gegen Vorschriften zum Schutze der Verbraucher verstoßen wird. Die gebotene Abwägung des Schutzes der Allgemeinheit vor irreführender Werbung und des Rechts zur Berufsausübung gebietet es nicht, von der gesetzlich eröffneten Möglichkeit der Anordnung von Unterlassungsverpflichtungen im einstweiligen Verfügungsverfahren abzusehen und eine endgültige Klärung in einem - möglicherweise langwierigen - Hauptverfahren abzuwarten.

Die Verfügungsbeklagte ist als unterlegene Partei kostentragungspflichtig ( § 91 Abs. 1 ZPO ).

Das bestätigende Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ohne die Notwendigkeit eines entsprechenden Ausspruchs wegen der Natur der Sache vorläufig vollstreckbar (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 708 Rdn. 8).

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