Eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbeaussagen über eine dauerhafte Mauerentfeuchtung ergibt sich daraus, dass die Vertreiberin für ihr Mauerentfeuchtungsgerät mit zahlreichen positiven Werbeaussagen wirbt, obwohl wissenschaftlich gesicherte Ursache-Wirkung- Nachweise für die verwendete Methode nicht vorliegen. |
"Baubiologen und Radiästeten als auch ein großer Teil der Kunden bestätigen eine neutral bis eher positive Wirkung des Gerätefeldes. Geopathogene Reizzonen werden durch das ...I-System sogar teilweise in biologisch positive Felder umgewandelt, wodurch der störende, Krankheiten verursachende oder auslösende Faktor der geopathogenen Reizzonen nachweisbar reduziert wird." |
im geschäftlichen Verkehr für das Gerät "..." mit einer mauerentfeuchtenden Wirkung zu werben, insbesondere zu werben: |
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"Sie haben ein Feuchtigkeitsproblem an Ihrem Gebäude und suchen dafür die ideale Lösung? Dann sind Sie hier richtig! Hier finden Sie wichtige Informationen zur effektiven und dauerhaften Lösung des Problems", |
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"Mauertrockenlegung innovativ mit umweltfreundlicher Technologie",
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"... nutzt dieses natürliche Prinzip der kapillar aufsteigenden Feuchtigkeit und polarisiert es um. Dadurch wird das Wasser langsam, aber stetig und anhaltend, nach unten abgeleitet und dauerhaft auf Erdniveau gehalten",
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"Die umweltschonende ...-Mauertrockenlegungsmethode beseitigt die Mauerfeuchte schnell, preiswert und sicher ...",
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"Trockenlegungsgarantie mit Geldrückgabe",
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"20-jährige Trockenhaltung Garantie",
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"Die immer vorhandene Erdfeuchtigkeit in Verbindung mit den Kapillarsystemen des Erdreiches und des unisolierten Mauerwerks verursacht feuchte Mauern. Das ... - System nutzt natürlich vorhandene, magnetokinetische Kräfte, um diese kapillar aufsteigende Feuchtigkeit ins Erdreich zurückzudrängen", |
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"Durch die Reduzierung der Mauerfeuchtigkeit erfährt das Gebäude eine verbesserte Wärmedämmung und somit eine Absenkung der Heizkosten. Auch leben die Bewohner trockengelegter Gebäude weitaus gesünder",
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mit den Abbildungen und/oder dem Text: [...] |
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"Europaweit wurden bereits über 40 000 ...-Geräte eingesetzt. Die seitenlange Referenzliste der trockengelegten Objekte kann sich international sehen lassen - vom Einfamilienhaus über Kirchen und Schlösser - findet man alle Größenordnungen von Objekten",
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"Parlament Budapest Beschreibung: Wie viele Bauten aus der ehemaligen österreich-ungarischen Monarchie leidet auch das Parlament in Budapest an aufsteigender Bodenfeuchte. Die in der Vergangenheit angewandten Methoden der Trockenlegung - wie chemische Injektagen oder Elektroosmose schlugen fehl, oder waren nicht zufrieden stellend. Relativ hohe Versalzungsgrade der Mauer machten diesen Systemen schwer zu schaffen und die eingebrachten, horizontalen Sperren wieder unwirksam. Die zukünftige Trockenlegungsmethode sollte, wenn möglich, diesen Risikofaktor total ausschalten, keinen oder nur minimalen Eingriff in die Bausubstanz benötigen und vor allem durch Langlebigkeit wirtschaftlich sein. Die zuständigen Stadtbaumeister und -architekten entschieden sich für das unkonventionelle aber viel versprechende ... - System. Somit wurden die vorher genannten Risikofaktoren komplett ausgeschaltet, In einem Teilbereich des Parlaments wurden am 27.08.1991 das ... - Anlage montiert. Nach einem Jahr war das Ziel einer erfolgreichen Trockenlegung erreicht. Die bestehende ... - Anlage hält nun ohne jegliche Betriebskosten das Mauerwerk im Wirkbereich trocken, mit einer zu erwartenden Lebensdauer von 70 - 100 Jahren", |
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"Vinothek-Stift K ... Die Wahl fiel letztlich auf ... . Dass die Wahl richtig war, stellte sich bereits nach einem Jahr heraus. Die im Auftrag beinhaltete begleitende Messung der Feuchtigkeitswerte der Mauern zeigte einen sehr starken Rückgang der Mauerfeuchte. Dieser Trend setzte sich im Laufe des zweiten Jahres weiter fort. Diese erfreuliche Verbesserung ist auch rein atmosphärisch festzustellen. Es herrscht in der Vinothek ein ausgezeichnetes Klima, keine Spur von Modergeruch und keine unangenehmen Salzausblühungen. Die relative Luftfeuchtigkeit im Raum beträgt nun, für einen Keller ungewöhnlich niedrig, 40 - 50 % und die Temperatur hat sich bei 19 Grad C eingependelt. Auf Grund dieses offensichtlichen Erfolges wurde von meinem Büro bereits bei zwei weiteren Altbausanierungen wiederum ... eingesetzt", |
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"In der reformierten Kirche in ... haben wir gerade vor 20 Jahren das ... - System bestellt und dann installieren lassen. Nach dem ersten Jahr verschwanden die grünen Flecken von den Wänden und auch die leicht muffige Luft (Kirchenduft) ist verschwunden. Die Mitarbeiter der Fa. ... haben mehrmals Kontrollarbeiten durchgeführt und als die Wände trocken geworden sind, haben sie uns einen Vorschlag für die Sanierung der Gebäude unterbreitet. Der Putz wurde von außen und innen erneuert und seitdem ist die frühere Feuchte nicht mehr zu sehen ..." ..., 16. August 2007 ... ... Bischof der Kirchengemeinde ...", |
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"Große Auszeichnung für ...: Der "Verband Polnischer Bauingenieure und Bautechniker" in ... erteilte auf Antrag des ebenfalls in ... ansässigen "Technischen und Organisatorischen Zentrums für Bauwesen" ... Polen eine Empfehlungsurkunde. Dabei handelt es sich laut Urkunde (Zitat) um "eine Empfehlung im Bereich der Mauertrockenlegung von Objekten durch (die) ...-Gravomagnetische Methode". Die Empfehlung stellt laut Ausstellungsdokument eine Garantiedauer dar und kann bei öffentlichen Ausschreibungen eingesetzt werden",
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"Die Tatsache, dass der polnische Verband von Bauingenieuren und Bautechniker in ... die ...-Technologie zur sauberen und umweltfreundlichen Trockenlegung von feuchten Mauern mit einer "Empfehlungsurkunde" ausgezeichnet hat, beweist einmal mehr, dass das ...I-System eine zuverlässige und effektive Methode zur Mauerentfeuchtung darstellt, erklärt Ing. W M, der Erfinder der ...-Methode",
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"Die ...-Technologie zur umweltfreundlichen Gebäudetrockenlegung legt seit 1985 erfolgreich Mauern trocken. Das durchfeuchtete Mauerwerk wird weder geschnitten, es wird keine Chemie injiziert, noch wird Strom verwendet. Ein im Gebäude zentral platziertes Gerät als patentierter Eigenenergieversorger bewirkt die Mauerentfeuchtung, wodurch die Wärmedämmung enorm erhöht wird",
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"Die ...-Methode wurde europaweit bereits mehr als 40 000 Mal eingesetzt. Zahlreiche Referenzen zeugen von erfolgreichen Trockenlegungen mit dem ...-System, wie etwa ein Trakt des ungarischen Parlaments in Budapest, Rogners Fuchs-Palast/Kärnten, Schloss Reitenau in der Steiermark und die Stiftsvinothek in K u. v. m."
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wie erkannt. [Die einstweilige Verfügung vom 18. Mai 2009 wird bestätigt.] |
die einstweilige Verfügung vom 18.05.2009 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. |
a) Der Tatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG ist erfüllt, wenn eine Werbeangabe geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen, an die sich die Werbung richtet, konkrete Fehlvorstellungen hervor zu rufen und diese zu falschen Entscheidungen zu beeinflussen (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 UWG Rnd. 2.65). Dabei ist stets auf den Empfängerhorizont des beworbenen Verkehrskreises abzustellen. Irreführend ist eine Werbeaussage in jedem Fall dann, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird "unwahre Angaben" im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ). Aber selbst objektiv zutreffende Angaben können irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise damit unrichtige Vorstellungen verbindet (vgl. BGH GRUR 1998, 1043; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2006, 831 - 835 zitiert nach juris; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.71). Es kommt mithin maßgeblich darauf an, wie die angesprochenen Verbraucher- bzw. Kundenkreise die beanstandeten Werbebotschaften des Verfügungsbeklagten verstehen und ob die von der Werbung erweckten Vorstellungen, soweit sie einen nachprüfbaren Inhalt haben, mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmen. b) Mit der auf seiner Homepage aufgeführten Internetwerbung wendet sich der Verfügungsbeklagte in erster Linie an interessierte Bauherrn, die eine grundlegende Mauerwerkssanierung ihrer Gebäude wegen bestehender Baufeuchte beabsichtigen und sich zu diesem Zweck im Internet über verschiedene Verfahrensweisen zur Trockenlegung feuchten Mauerwerks erkundigen. Adressat der Internetwerbung ist danach ein eher allgemeines Publikum. Dabei handelt es sich primär nicht um versierte Baufachleute, sondern um im Bauwesen nicht allzu bewanderte Laien, die mit der technischen Wirkungsweise des angebotenen (-Gerätes in keiner Weise vertraut sind. Die insoweit angesprochenen Verbraucherkreise entnehmen den Werbeaussagen des Verfügungsbeklagten auf seiner Homepage, dass die angepriesenen Entfeuchtungssysteme ohne größeren Arbeits- und Kostenaufwand und ohne Substanzeingriffe in die Gebäudesubstanz zu der erwünschten nachhaltigen Trockenlegung des feuchten Mauerwerkes führen. Der interessierte Internetkunde setzt dabei voraus, dass die von dem Verfügungsbeklagten angebotene Methode in der Praxis nach bestimmten Standards erprobt ist, tatsächlich - wie dargestellt - funktioniert und die ihr zugeschriebene Wirkung entfaltet und damit den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht. Denn dies ist der Mindeststandard, zu dem sich ein Bauunternehmen bei Abschluss eines Werkvertrages mit Blick auf § 633 BGB zumindest stillschweigend verpflichtet. Der Verbraucher geht daher davon aus, dass die Werbebehauptung dem Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis des Baufaches entspricht, zumal sich der Verfügungsbeklagte hier eines bekannten physikalischen Wirkungsprinzips berühmt, nämlich der Elektroosmose, das einer wissenschaftlichen Nachprüfung aber ohne weiteres zugänglich ist. Lässt das beworbene System hingegen eine fundierte, technisch bzw. physikalisch nachvollziehbare Grundlage vermissen, wird der interessierte Kunde in den durch die Werbeaussagen hervorgerufenen Erwartungen an das Produkt getäuscht. c) Bei der Feststellung einer irreführenden Werbung nach § 5 Abs. 1 UWG trifft zwar grundsätzlich den Unterlassungskläger die Darlegungs- und Beweislast bzw. die Glaubhaftmachungslast für die Unrichtigkeit der Werbebehauptung, hier mithin die fehlende Zwecktauglichkeit des angepriesenen Produktes, da es sich insoweit um eine anspruchsbegründende Voraussetzung des Irreführungstatbestandes handelt (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1391 - 1392- Reumalind II - zitiert nach juris; OLG Karlsruhe MD 2006, 612 - 618 zitiert nach juris). Denn auch im Wettbewerbsprozess gilt der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, dass die Partei, die ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH BB 1978, 276 - 277 zitiert nach juris; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 UWG Rdn. 3.19). Dem Unterlassungsgläubiger kommen allerdings Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die - wie auch hier - in den Verantwortungsbereich des werbenden Beklagten fallen (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 UWG Rdn. 3.23). Gerade bei Werbebehauptungen fehlt dem außerhalb des Geschehensablaufs stehenden Kläger oftmals eine genaue Kenntnis der entscheidenden Tatumstände, da es sich zumeist um innerbetriebliche, rechtserhebliche Tatsachen handelt, so dass es ihm nicht möglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während der Beklagte in der Regel über diese Kenntnisse verfügt und die notwendige Aufklärung ohne weiteres leisten kann. Da der Nachweis der Unrichtigkeit von Werbeangaben häufig besonders schwierig ist, kann es dem Gebot einer redlichen, mit Treu und Glauben zu vereinbarenden Prozessführung widersprechen, dass sich der Beklagte auf ein einfaches Bestreiten beschränkt. Ihm obliegen vielmehr in einem solchen Fall ebenfalls prozessuale Erklärungspflichten, und er kann dementsprechend gehalten sein, die für die Beurteilung der Irreführungsgefahr maßgebenden, innerbetrieblichen Umstände näher darzulegen und die erforderliche Aufklärung zu leisten, sofern ihm dies nach den Umständen zuzumuten ist. Kommt der Beklagte seiner Darlegungspflicht nicht nach, so kann das Gericht davon ausgehen, dass die Behauptung unrichtig oder jedenfalls irreführend ist (vgl. BGH BB 1978, 276 - 278 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe MD 2006, 612 - 618 zitiert nach juris; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. § 5 UWG Rdn. 3.23). Im vorliegenden Fall ist das Landgericht darüber hinaus zu Recht von einer Umkehr der Glaubhaftmachungslast zulasten des Verfügungsbeklagten ausgegangen. Stützt sich der Werbende nämlich auf eine fachlich umstrittene, wissenschaftlich nicht abgesicherte Behauptung, ohne die Gegenansicht in seiner Werbung zu erwähnen, hat er damit zugleich die Verantwortung für die objektive Richtigkeit der Angaben übernommen. Er muss sie dann im Streitfall - entgegen der eigentlichen Beweisregel des § 5 UWG - unter Umständen sogar beweisen bzw. hier glaubhaft machen (vgl. BGH NJW 1958, 1235 - 1237- Odol - zitiert nach juris; BGH NJW RR 1991, 1931 - 1392 - Reumalind II - zitiert nach juris; BGH GRUR 2002, 273 - 275 - EUSOVIT - zitiert nach juris; BGH GRUR 2990, 75 - 79 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2006, 831 - 835 zitiert nach juris; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2007, 140 - 142 zitiert nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 88 - 91 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe Magazindienst 2006, 612 - 618 zitiert nach juris; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 UWG Rdn. 3.26 zitiert nach juris). Diese Grundsätze zur Beweislastumkehr sind in der Rechtsprechung zwar in erster Linie für Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens entwickelt worden, für die besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen gelten. Auf den Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung lassen sich diese Grundsätze jedoch nicht beschränken, sie beanspruchen vielmehr in gleicher Weise auch bei anderen fachlich umstrittenen wissenschaftlich nicht abgesicherten Behauptungen Geltung (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 UWG Rdn. 3.26; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.96 m.w.N.), sofern die umstrittene Wirksamkeitsbehauptung einem Wirkungsnachweis grundsätzlich zugänglich ist. Diese von der Rechtsprechung seit langem anerkannte Begründung einer Beweislastumkehr bei Wirksamkeitsbehauptungen ist seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung durch deren Art. 6 lit. a, b geboten. Auf eine explizite Umsetzung dieser Richtlinien - Norm wurde in Deutschland nämlich stets unter Hinweis auf die bereits fest etablierte Spruchpraxis der Gerichte verzichtet (vgl. OLG Karlsruhe Magazindienst 2006, 612 - 618 zitiert nach juris; BT-Drucks. 14/2969, S. 9; Bornkamm in ( Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 UWG Rdn. 3.20, 3.31). Im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 UWG ist zudem Art. 7 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung zu beachten, wonach die Zivilgerichte die Befugnis haben müssen, vom Werbenden Beweise für die Richtigkeit von in der Werbung angestellten Tatsachenbehauptungen zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Werbenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. Hier kommt hinzu, dass der Verfügungsbeklagte mit einer "Geld-Zurück-Garantie" wirbt und damit die Wirksamkeit des von ihm beworbenen Produktes ausdrücklich zusichert. Die Übernahme einer Garantie für eine behauptete Wirksamkeit der beworbenen Produkte stellt aber ein Fall dar, in dem es unter Berücksichtigung der Interessen der Werbenden und der anderen Verfahrensbeteiligten durchaus als angemessen erscheint, von dem Werbenden Beweise für die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen (vgl. OLG Karlsruhe Magazindienst 2006, 612 - 618 zitiert nach juris). |