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Wettbewerbsrecht - Wettbewerbsverstoß - unlauterer Wettbewerb

Wettbewerbsrecht - Unlauterer Wettbewerb




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verfassungsrecht
-   Vorenthalten wesentlicher Informationen
-   Wettbewerbsverhältnis
-   Dringlichkeit
-   Bagatellgrenze
-   Existenzgründer / Freie Mitarbeiter
-   Verschiedene Werbeaussagen und -formen
-   Nachahmung durch Produktgestaltung
-   Nachahmung des Internetauftritts
-   Rufausbeutung
-   Deutsche Bedienungsanleitung
-   Entwendung von Geschäftsgeheimnissen - Kundendaten
-   Rechtsdienstleistungen von Nichtanwälten
-   Verstoß gegen Selbstverhaltenskodex
-   Kein Wettbewerbsverstoß durch Suchmaschinen-Cache-Seiten
-   Einzelfälle unerlaubter und wettbewerbswidriger Werbung
-   Ersatz von Detektivkosten
-   Datenschutz und Verbraucherschutz - Klagebefugnis?
-   Datenschutz und Wettbewerb - Abmahnfähigkeit?



Einleitung:


Die meisten Online-Händler begegnen dem Wettbewerbsrecht zumeist erstmalig, wenn sie von einer Abmahnung eines Konkurrenten heimgesucht werden. Dann haben sie sich damit auseinander zu setzen, dass Konkurrenz zwar das Geschäft belebt und jeder im Wettbewerb in einer freien Marktwirtschaft versuchen darf, sich die Vorteile seines Handelns zu sichern, dass aber gleichwohl in einer sozialen Marktwirtschaft Konkurrenz und Wettbewerb nur dann zum Wohle aller sich entfalten können, wenn die Regeln eines lauteren Wettbewerbsverhaltens eingehalten werden.

Sich auf Kosten von Wettbewerbern Vorteile zu verschaffen, indem man die allgemeingültigen vom Recht gesetzten Wettbewerbsregeln - bewusst oder unbewusst - verletzt, stört die erwünschten Wettbewerbsverhältnisse und kann von dafür gesetzlich ausersehenen Verbänden, von der obrigkeitlichen Verwaltung und auch von Konkurrenten zum Gegenstand außergerichtlicher und gerichtlicher Auseinandersetzungen gemacht werden.




Einzelne Verbraucher haben kein Recht, in allgemeiner Form wettbewerbswidriges Verhalten zu rügen. Dies ist den dafür im Unterlassungsklagegesetz vorgesehenen Institutionen und konkret von einem oder mehreren Wettbewerbsverstößen betroffenen Unternehmern (Konkurrenten) vorbehalten.

Auch vielfach in Ich-AGs tätige sog. Starter oder Existenzgründer haben sich an die Regeln eines lauteren Wettbewerbs zu halten, auch wenn ihnen in diesem Stadium die Feinheiten anstößigen Verhaltens oftmals nicht bewusst sein werden. Bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Abmahnungen wird ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein wettbewerbsrechtlicher Starterbonus wegen mangelnder Geschäftserfahrung zugebilligt. "Wer sich in den unternehmerischen Geschäftsverkehr begibt, der muss mit dessen Regeln leben." (Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 4.2, Rd.-Nr. 197)

Zum wettbewerbswidrigen Vorgehen gegen Konkurrenten durch gezielte Wettbewerbsbehinderung hat die Rechtsprechung ausgeführt (vgl. z. B. OLG Köln (Urteil vom Urteil vom 02.07.2010 - 6 U 48/10):

   "Eine gezielte Behinderung setzt – obwohl der Begriff dies nahelegen könnte – eine absichtliche Behinderung nicht voraus; entscheidend sind vielmehr die objektiven Auswirkungen der Maßnahme, (vgl. BGH GRUR 2007, 800, 802, Tz. 22 – Außendienstmitarbeiter). Es ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht vorausgesetzt, dass die Maßnahme sich gegen einen einzelnen Mitbewerber richtet. Mit dieser Auffassung lässt sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Rufumleitung“ (GRUR 2010, 346 ff.) nicht vereinbaren, in der der Bundesgerichtshof das Angebot eines Wettbewerbers, alle Anrufe aus dem Mobilfunknetz in das eigene Mobilfunknetz auf einen Festnetzanschluss umzuleiten, als gezielte Behinderung gewertet hat. Auch der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Behinderung auch dann den Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG erfüllen kann, wenn sie sich gegen mehrere Mitbewerber richtet (Senat, GRUR-RR 2008, 97; GRUR-RR 2005, 168, 169). Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht erforderlich, dass die Mitbewerber auf der gleichen Wirtschaftsstufe stehen (so ausdrücklich BT-Drucks. 15/1487, S. 19)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Wettbewerb

Stichwörter zum Thema Werbung

Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (UGP - Lauterkeits-Richtlinie) - (deutsch)

Richtlijn 2005/29/EG - Oneerlijke handelspraktijken van ondernemingen jegens consumenten op de interne markt („Richtlijn oneerlijke handelspraktijken”) - (niederländisch)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 04.07.2007:
Die Bezeichnung eines Mineralwassers als „Biosphärenwasser“ ist nicht lediglich eine (zutreffende) Herkunftsbezeichnung. Vielmehr handelt es sich bei der Bezeichnung des Mineralwassers als Biosphärenwasser zugleich um eine irreführende Qualitätsaussage.

BGH v. 20.09.2007:
Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwertung des fremden Erzeugnisses enthalten, ist nicht anhand einer isolierten Betrachtung der einzelnen Erklärungen, sondern aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Angaben zu beurteilen.

LG Frankfurt am Main v. 02.01.2008:
Wer auf einer illegalen Tauschbörsen-Internetseite, auf der auch jugendgefährdende Filme ohne Alterskontrolle zugänglich sind, für seine eigenen Produkte wirbt, haftet, sobald er auf die Wettbewerbswidrigkeit derartiger Werbung hingewiesen worden ist, wegen Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten als Störer, wenn er seine Werbung auf gleichartigen Internetseiten fortsetzt.

BGH v. 16.07.2009:
Das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann eine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung dieses Mitbewerbers darstellen. Das Sammeln von Informationen über Fahrzeuge, die das Betriebsgelände eines Wettbewerbers anfahren und verlassen, ist jedoch nicht im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG unlauter.

EuGH v. 10.09.2009:
Das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft beruht auf dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit der wirtschaftlichen Einheit, die die Zuwiderhandlung begangen hat. Ist die Muttergesellschaft Teil dieser wirtschaftlichen Einheit, die aus mehreren juristischen Personen bestehen kann, wird sie gesamtschuldnerisch mit den anderen diese Einheit bildenden juristischen Personen für diese wettbewerbsrechtlichen Verstöße haftbar gemacht. Denn selbst wenn die Muttergesellschaft nicht unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt war, übt sie in einem solchen Fall einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaften aus, die daran beteiligt waren. In diesem Zusammenhang kann die Haftung der Muttergesellschaft daher nicht als eine verschuldensunabhängige Haftung angesehen werden (Cholinchlorid - Vitamin B4-Kartell - Akzo Nobel).

OLG Hamm v. 21.12.2010:
Ein Unterlassungsanspruch eines konkurrierenden Mitbewerbers ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 2008 in Verbindung mit den eBay-Grundsätzen zur Einstellung von identischen Angeboten. Die eBay-Grundsätze gelten auf vertraglicher Grundlage zwischen dem Betreiber der Internetplattform und den dortigen Anbietern. Sie gelten nicht für sonstige Internetangebote außerhalb der Auktionsplattform eBay. Verträge sind auch keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ebenso wie Verbands- und Vereinssatzungen haben sie nicht den Rang einer gesetzlichen Vorschrift. Dass sie möglicherweise das Marktverhalten der Vertragsparteien bzw. Mitglieder regeln, ist dabei nicht von Bedeutung.

LG Frankfurt am Main v. 27.04.2011:
Das Angebot und die Weitergabe von Lizenzurkunden und/oder notariellen Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb durch den Händler von gebrauchter Software sowie die Werbung hierfür sind wettbewerbswidrig.

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Verfassungsrecht:


BVerfG v. 27.07.2020:
Prozessuale Waffengleichheit gilt auch im Wettbewerbsrecht. Der Grundsatz wird verletzt, wenn insbesondere ein Verfügungsantrag vom Kern der Abmahnung abweicht, es sei denn, die Abweichung ist unbedeutend.

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Vorenthalten wesentlicher Informationen:


BGH v. 04.02.2016:
Ein Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, bei dem die Identität und Anschrift des anderen Unternehmers mitzuteilen ist, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm gemachten Angebots entscheiden kann, setzt weder voraus, dass das Angebot bereits eine vertragliche Bindung vorsieht, noch auch, dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt (hier: „nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“ - Fressnapf).

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Wettbewerbsverhältnis:


Wettbewerbsverhältnis / Konkurrenzverhältnis

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Dringlichkeit:


OLG Hamm v. 28.05.2009:
Zwar muss einem vermeintlich durch ein Produkt eines Konkurrenten verletzten Unternehmer eine Frist von einem Monat zugebilligt werden, um das Konkurrenzprodukt zu erlangen und zu testen, jedoch wird die Vermutung der Dringlichkeit für ein einstweiliges Verfügungsverfahren widerlegt, wenn ein Testkäufer überhaupt erst einen Monat nach der Markteinführung losgeschickt wird.

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Bagatellgrenze:


Rechtsprechung zum Vorliegen eines Bagatellverstoßes

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Existenzgründer / Freie Mitarbeiter:


BGH v. 24.02.2005:
Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.

LAG Köln v. 07.02.2017:
   Die fehlerhafte Angabe im privaten XING-Profil eines Arbeitnehmers einer Steuerberaterkanzlei, dieser sei als "Freiberufler" tätig, stellt ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch keine aktive Werbung für eine Konkurrenztätigkeit und damit noch keinen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Wettbewerbstätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis dar.

Derartige weitere Umstände, die geeignet wären, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen, könnten jedoch darin gesehen werden, wenn der Arbeitnehmer unter der XING-Rubrik "Ich suche" aktiv im bestehenden Arbeitsverhältnis freiberufliche Mandate in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber akquiriert.

Ist der Name des derzeitigen Arbeitgebers und der - bereits vereinbarte - künftige Zeitpunkt der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses im XING-Profil zutreffend unter der Rubrik "Berufserfahrung" angegeben, spricht dies bei der gebotenen Gesamtschau dafür, dass auch die Angabe einer "freien Mitarbeit" unter der Rubrik "Ich biete" nicht zwingend nahelegt, dass eine solche auch schon für den Zeitraum vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeboten wird.

Weil die Abgrenzung zwischen erlaubter Vorbereitung einer späteren Selbständigkeit und unerlaubter Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses häufig fließend ist, kann bei Sachverhalten in diesem Grenzbereich regelmäßig auch nicht von der Entbehrlichkeit einer Abmahnung ausgegangen werden (insoweit Anschluss an BAG, Urteil vom 26.06.2008, 2 AZR 190/07).

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Verschiedene Werbeformen und -aussagen:


Verschiedene Werbeaussagen und Werbeformen

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Nachahmung durch Produktgestaltung:


OLG Köln v. 15.01.2010:
Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses ist danach wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt. Die Produktausstattung des Hustenbonbons Atemgold von Storck nutzt diejenige des Konkurrenzprodukts Wick Blau aus.

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Nachahmung des Internetauftritts:


LG Köln v. 16.06.2009:
Auch wenn Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten bzgl. der graphischen und funktionalen Gestaltung der Bildschirmoberflächen zweier sozialer Netzwerke nicht zu übersehen sind, liegt eine Unlauterkeit der Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 a) UWG nicht vor. Ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit ist eine Nachahmung erst dann wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Nachahmen als unlauter erscheinen lassen (Facebook gegen StudiVZ).

LG Rottweil v. 02.01.2010:
Ein aus Texten und Grafiken bestehender Internetauftritt eines Unternehmens genießt wettbewerbsrechtliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung der Internetseiten geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen und nicht allgemein üblich ist oder von Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form oder Funktion verwendet wird. Eine Nachahmung eines derartigen Internetauftritts ist wettbewerbswidrig.

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Rufausbeutung:


Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen durch Rufausbeutung

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Deutsche Bedienungsanleitung:


LG Bochum v. 02.02.2010:
Das Bewerben eines digitalen Bilderrahmens ohne ausreichende Kennzeichnung des Herstellers nach dem Elektrogesetz auf dem Gerät sowie ohne eine deutsche Bedienungsanleitung ist wettbewerbswidrig.

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Entwendung von Geschäftsgeheimnissen - Kundendaten:


BGH v. 19.12.2002:
Eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden. (Verwertung von Kundenlisten).

BGH v. 27.04.2006:
Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Kundendatenprogramm).

OLG Köln v. 05.02.2010:
Eine regional geordnete, mehrere hundert Adressen umfassende Datensammlung von Personen und Einrichtungen, die (zumindest) einen Werbebrief eines Unternehmens erhalten haben, stellt ein Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar, auch wenn nicht anzunehmen ist, dass alle Adressaten als Kunden gewonnen werden konnten. Deren "Mitnahme" durch einen früheren Geschäftsführer ist wettbewerbswidrig.

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Rechtsdienstleistungen von Nichtanwälten:


OLG Karlsruhe v. 26.11.2009:
Rechtsdienstleistungen sind keine geschäftlichen Handlungen im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn sie unentgeltlich erfolgen. Daher steht einem Rechtsanwalt kein Unterlassungsanspruch gegen einen Nichtanwalt nach den Vorschriften des UWG zu, wenn der Nichtanwalt unerlaubte Rechtsdienstleistungen unentgeltlich erbringt.

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Verstoß gegen Selbstverhaltenskodex:


BGH v. 10.12.2009:
Bestimmungen, die produktbezogene Absatzverbote oder Absatzbeschränkungen regeln oder Informationspflichten hinsichtlich des Umgangs mit den von den Kunden erworbenen Produkten begründen, stellen regelmäßig Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar.(Golly Telly).

BGH v. 09.09.2010:
Ein Verhalten, das gegen einen Verhaltenskodex eines Unternehmensverbandes verstößt, stellt nicht bereits deshalb eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar (FS Arzneimittelindustrie-Kodex).

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Kein Wettbewerbsverstoß durch Suchmaschinen-Cache-Seiten:


LG Magdeburg v. 13.04.2011:
Eine wettbewerbliche Relevanz i. S. d. § 3 besteht nur, wenn die unlautere Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei wettbewerbswidrigen Informationen im Internet ist dies nicht der Fall, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese nur über Umwege, etwa über Suchmaschinen, abgerufen werden können, weil die Eingangsseite z. B. nur mit Baustellenhinweis abrufbar ist.

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Einzelfälle:


Einzelfälle erlaubter und unerlaubter Werbung - nach oben -



Ersatz von Detektivkosten:


OLG Karlsruhe v. 23.09.2009:
Die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten kommt in Betracht, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass der in Anspruch Genommene Wettbewerbsverstöße begeht und der Geschädigte die vom Detektiv getroffenen Feststellung nicht mit eigenen Mitteln treffen kann. Der Umfang der Ersatzpflicht bestimmt sich danach, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles für erforderlich halten durfte.

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Datenschutz und Verbraucherschutz - Klagebefugnis?


Datenschutz und Klagebefugnis - Aktivlegitimation für Abmahnungen?

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Datenschutz und Wettbewerb - Abmahnfähigkeit?


Datenschutz und Wettbewerb - Abmahnung durch Konkurrenten?

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