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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung kostenrechtlich zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. |
für Mineralwasser mit der Bezeichnung „Das Biosphärenwasser“, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 und/oder in der Anlage K 2, und/oder für andere Getränke, insbesondere Fruchtsaftgetränke, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3, und/oder Schorlen, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4, und/oder Limonaden, insbesondere wenn dies geschieht wie mit der Anlage K 5, mit der Bezeichnung „Mit dem Biosphärenwasser“zu werben und/oder werben zu lassen;
und/oder
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2. |
für Mineralwasser mit der Aussage „ein Wasser, das Seinesgleichen sucht.“ zu werben und/oder werben zu lassen.
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