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LG Magdeburg v. 13.04.2011: Kein Wettbewerbsverstoß bei Erreichbarkeit veralteter Internetseiten über Suchmaschinen
Das Landgericht Magdeburg (Urteil vom 13.04.2011 - 7 O 260/11) hat entschieden:
Eine wettbewerbliche Relevanz i. S. d. § 3 besteht nur, wenn die unlautere Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei wettbewerbswidrigen Informationen im Internet ist dies nicht der Fall, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese nur über Umwege, etwa über Suchmaschinen, abgerufen werden können, weil die Eingangsseite z. B. nur mit Baustellenhinweis abrufbar ist.
Tatbestand:
Die Parteien sind Immobilienmakler und damit unmittelbare Wettbewerber auf diesem Gebiet im H. Die Verfügungsbeklagte war Mitglied im Immobilienverband Deutschland (IvD), ist es jedoch seit 01.01.2010 nicht mehr. Gleichwohl hat die Klägerin bei einer Internetrecherche mit Google zu „H Immobilien IvD“ diverse Internetseiten ermittelt, aus denen sich eine Mitgliedschaft der Verfügungsbeklagten im IvD ergibt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 bis K 6, K 19 sowie K 21 bis 26 Bezug genommen. Der Homepage der Verfügungsbeklagten ist eine gegenwärtige Mitgliedschaft im IvD nicht zu entnehmen. Vielmehr wird dort mitgeteilt, dass die Mitgliedschaft im IvD am 31.12.2009 endete. Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte mit Fax vom 01.02.2011 wegen der aus ihrer Sicht unzulässigen Werbung abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 07.02.2011 gefordert. Die Verfügungsbeklagte wies dies mit Schreiben vom 04.02.2011 u. a. gestützt auf § 174 BGB zurück. Die Verfügungsklägerin mahnte erneut ab mit Schreiben vom 10.02.2011.
Die Verfügungsklägerin meint, die Verfügungsbeklagte betreibe irreführende Werbung, indem sie auf diversen Internetseiten auf eine Mitgliedschaft im IvD hinweise, die tatsächlich nicht mehr bestehe.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
es der Verfügungsbeklagten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR zu untersagen, im Internet oder an anderer Stelle als Mitglied des IvD, Mitglied im Immobilienverband Deutschland, IvD-Fachmakler oder in ähnlicher Weise aufzutreten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Abmahnungen seien aus vielerlei Gründen unwirksam, u. a. weil sowohl die Verfügungsklägerin als auch die Verfügungsbeklagte unzutreffend bezeichnet worden seien. Zudem sei der vermeintlich rechtsverletzende Sachverhalt nicht konkret dargelegt worden. Jedenfalls habe die Verfügungsbeklagte den Inhalt der von der Verfügungsklägerin angesprochenen Internetseiten Dritter weder beeinflusst noch veranlasst, was die Verfügungsklägerin auch noch nicht einmal vortrage. Die von der Verfügungsklägerin bei der Recherche gewählten Suchbegriffe entsprächen erkennbar keinem üblichen Verbraucherverhalten.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch nicht hinreichend dargetan. Eine von der Verfügungsbeklagten veranlasste irreführende Werbung i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Die Angabe der Mitgliedschaft im IvD ist zwar grundsätzlich geeignet, eine irreführende Werbung darzustellen, wenn sie tatsächlich nicht mehr besteht. Die wettbewerbliche Relevanz i. S. d. § 3 besteht jedoch nur, wenn die unlautere Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (Bornkamm in Hefermehl/K/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 5, Rn. 2.172.). Bei wettbewerbswidrigen Informationen im Internet ist dies nicht der Fall, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese nur über Umwege, etwa über Suchmaschinen, abgerufen werden können, weil die Eingangsseite z. B. nur mit Baustellenhinweis abrufbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2007, Aktenzeichen 20 U 10/07 mit Anmerkung von Roggenkamp, jurisPR-ITR 13/2007 Anm. 3, jeweils zitiert nach juris).
Auf der Homepage der Verfügungsbeklagten wird auf die beendete Mitgliedschaft im IvD zutreffend hingewiesen. Auf die von der Verfügungsklägerin angegebenen Internetseiten gelangt der Verbraucher über eine Suchmaschine, wenn er neben der Bezeichnung der Verfügungsbeklagten auch IvD als Suchbegriff verwendet. Hierbei handelt es sich nicht um typisches Verbraucherverhalten. Ein Verbraucher, der einen im IvD organisierten Immobilienmakler sucht, würde nicht zugleich die Bezeichnung der Verfügungsbeklagten als Suchbegriff verwenden. Verbraucher, die nach der Verfügungsbeklagten suchen, würden ebenfalls nicht zugleich IvD als Suchbegriff verwenden. Im Hinblick auf die in dieser Hinsicht nicht irreführend werbende Homepage der Beklagten ist es wettbewerblich unschädlich, wenn auf weiteren über eine Suchmaschine auf Umwegen zu ermittelnden Internetseiten die Verfügungsbeklagte noch als Mitglied im IvD ausgewiesen ist, denn der diesbezügliche Verstoß der Verfügungsbeklagten wirkt sich nur in geringem Umfang aus und ist ungeeignet, Verbraucherinteressen erheblich zu beeinträchtigen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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