Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Abmahnungen im Internet - Unterlassungserklärung

Abmahnungen im Internet - strafbewehrte Unterlassungserklärung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Darlegung der Aktivlegitimation
-   Vorlegung der Originalvollmacht?
-   Abmahnung ohne beigefügte Unterlassungserklärung
-   Abmahnung per E-Mail
-   Wann ist keine vorprozessuale Abmahnung nötig?
-   Kontaktaufnahme nötig?
-   Keine außergerichtliche Reaktion nötig?
-   Vertragsstrafe
-   Dringlichkeit
-   Fehlendes Verschulden bei Unterlassungsverstoß
-   Abschlusserklärung
-   Rechtsmissbrauch
-   Gegenabmahnung als Retourkutsche
-   Deutsche Wettbewerbszentrale zuständig für Abmahnungen von ausländischen EU-Verstößen
-   Datenschutz und Verbraucherschutz - Klagebefugnis?
-   Datenschutz und Wettbewerb - Abmahnfähigkeit?
-   Betrug durch rechtsfehlerhafte Abmahnung?
-   Benennung eines Abmahnanwalts durch Abmahnwarner




Einleitung:


Die Abmahnung im Online- und Webshoprecht ist eine formale Aufforderung eines Wettbewerbers oder eines Vereins zur Wahrung von Verbraucherrechten an einen Webshopbetreiber oder gewerblichen Händler auf einer Auktionsplattform, ein bestimmtes - vom Abmahnenden für rechtswidrig gehaltenes, konkret beschriebenes - Verhalten künftig zu unterlassen.

Grundlage hierfür ist § 12 Abs. 1 UWG:

   "Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden."

Im Wettbewerbsrecht werden 90-95% aller Verstöße im Abmahnverfahren erledigt. Die außergerichtliche Erledigung von wettbewerbsrechtlichen Streitfällen ist auch ausdrücklich die gewünschte Funktion einer Abmahnung. Würde der Abmahnende sofort mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung vor Gericht ziehen, könnte der Abgemahnte sich sofort verpflichten, das beanstandete Verfahren zu unterlassen mit der Folge, dass der Abmahnende die Verfahrenskosten selbst tragen müsste, da der Abgemahnte keinen Anlass für die Einleitung des Gerichtsverfahrens gegeben hätte. Dem wird mit der vorgeschalteten Abmahnung zuvor gekommen; unterwirft sich der Abgemahnte dem Verlangen des Abmahnenden nach Unterlassung des beanstandeten Verhaltens, ist die Sache erledigt; unterwirft er sich nicht, kann der Abmahnende gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.




Deutschland ist - soweit ersichtlich - das einzige Land, in dem der Abgemahnte die Rechtsanwaltsgebühren des Abmahnenden für die Formulierung der Abmahnung und der sog. Unterlassungserklärung zu tragen hat. Aus diesem Grund hat sich in Deutschland eine regelrechte Abmahnungsindustrie entwickelt. Anwälte suchen sich konkurrierende Mandanten und mahnen Wettbewerber bei kleinsten Verstößen kostenpflichtig ab. Vielfach teilen sie sich die Gebühren mit ihren Mandanten, die nur ihren Namen für die Vollmacht hergeben. Einige Anwälte werben sogar auf Auktionsplattformen wie eBay um Mandanten mit dem Versprechen von sog. kostenneutralen Abmahnungen (was bedeutet, dass sie im Falle des Unterliegens dem Scheinmandanten keine Gebühren in Rechnung stellen).

Ganz allmählich erkennen verschiedene Gerichte diese Machenschaften als rechtsmissbräuchlich und verweigern derartigen Geschäftemachern die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Abgemahnten; auch wird versucht, durch Festsetzung äußerst niedriger Streitwerte die gewerbliche Abmahntätigkeit wirtschaftlich uninteressant zu machen (so hat z. B. auch der Gesetzgeber die Abmahngebühren im Zuge der Urheberrechtsnovellierung in einigen Fällen gedeckelt - allerdings leider nur für das Urheberrecht, nicht für das Wettbewerbsrecht).

Wie oft wird eigentlich abgemahnt? Nach einer Untersuchung (2009 unter Lesern des E-Commerce-Newsletters und Besuchern der E-Commerce-Leitfaden-Plattform) sind ein Drittel der Onlinehändler in den letzten 2 Jahren von Abmahnungen betroffen gewesen, und zwar wurden 18% aller Onlinehändler einmal, 10 % zwei- bis fünfmal und 5% sogar mehr als fünfmal abgemahnt.

Wenn der Abgemahnte nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, folgt als nächster Schritt in der Regel der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Durch eine einstweilige Verfügung wird der Streit nur vorläufig geregelt. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus. Der Abmahnende kann deshalb - trotz erlangter einstweiliger Verfügung - noch die sog. Hauptsacheklage mit dem selben Unterlassungsbegehren erheben. Als Abgemahnter, der selbst meint, dass die Verfügung gegen ihn zu Recht ergangen ist, kann man das aber vermeiden, indem man sofort und unaufgefordert eine sog. Abschlusserklärung abgibt. Mit dieser bestätigt man dem Gegner, dass man die Regelung aus der einstweiligen Verfügung als endgültig und verbindlich akzeptiert. Dann hat der Abmahnende keinen Grund zur Hauptsacheklage mehr, was erhebliche Kosten ersparen kann.

Ist man als Abgemahnter der Auffassung, nichts Rechtswidriges getan zu haben, kann man gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen. Man kann außerdem dem Abmahnenden eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen lassen, um notfalls die strittigen Punkte auch ohne einen entsprechenden Willen des Abmahnenden gerichtlich klären zu lassen.

Hinweise zu den mit einer Abmahnung und einer einstweiligen Verfügung verbundenen Gebühren und Kosten finden sich im Stichwort Abmahnkosten.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abmahnung
Abmahnung allgemein
Einstweilige Verfügung
Der Unterlassungsanspruch
Muster einer anwaltlichen Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung
Die Abgabe einer Abschlusserklärung und das Abschlussschreiben
Muster einer sog. Abschlusserklärung im Einstweiligen-Verfügungsverfahren
Abmahnkosten

Rechtsmissbrauch - die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Abmahnung und Prozess

- nach oben -



Allgemeines:


OLG Saarbrücken v. 14.07.2008:
Zwar ist eine hinreichende Veranlassung zur gerichtlichen Rechtsverfolgung regelmäßig zu verneinen, wenn die einen Unterlassungsanspruch verfolgende Verfügungsklägerin entgegen der grundsätzlichen Forderung des § 12 Abs. 1 UWG sogleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, ohne dem Unterlassungsschuldner zuvor eine Abmahnung übermittelt und ihm so Gelegenheit gegeben zu haben, ein gerichtliches Verfahren durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu vermeiden. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn es der Verfügungsklägerin nach den konkreten Umständen des Falles unzumutbar war, die Verfügungsbeklagte als Verletzerin vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erst noch abzumahnen, weil eine besondere Dringlichkeit bestand. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit kann etwa dann angenommen werden, wenn der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß, als die Gefahr seiner Begehung für die Verfügungsklägerin erkennbar wurde, aus objektivierter klägerischer Sicht ohne die sofortige Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr verhinderbar war.

OLG München v. 08.01.2008:
Die kennzeichenrechtliche Abmahnung (Schutzrechtsverwarnung) stellt eine Geschäftsführung ohne Auftrag i. S. d. §§ 677 ff. BGB dar. Da ein berechtigt Abmahnender den Ersatz seiner Aufwendungen nach § 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB beanspruchen kann, ist es folgerichtig, zu Gunsten des unberechtigt Abgemahnten die Regelung des § 678 BGB anzuwenden. Der adäquate Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist nur dann nicht gegeben, wenn der Geschädigte in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache auslöst, die den Schaden erst endgültig herbeiführt; davon ist auszugehen, wenn für die Handlung des Geschädigten kein rechtfertigender Anlass bestand, jene durch das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert wurde und eine ungewöhnliche Reaktion auf das Ereignis darstellt (vgl. BGH NJW 1997, 250 [253] m. w. N.). Danach sind Rechtsanwaltkosten zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte.

OLG Hamm v. 21.01.2010:
Hat ein Antragsteller einen Wettbewerbsverstoß verfolgt und einen weiteren, der vorlag, zunächst nicht entdeckt, ist er nicht gehindert, den bei einer Kontrolle des weiteren Verhaltens erstmals festgestellten Verstoß im Rahmen der erforderlichen allgemeinen Informationspflichten abzumahnen.

OLG Hamburg v. 27.04.2010:
Durch die Prüfungs- und Handlungspflichten auslösende Abmahnung soll ein als Störer in Anspruch genommener Diensteanbieter bzw. Forenbetreiber in die Lage versetzt werden zu erkennen, durch welche seiner Mitglieder mithilfe seines Dienstes welche konkreten Rechtsverletzungen in Bezug auf welche geschützten Objekte vorgenommen werden. Wird das urheberrechtsverletzende öffentliche Zugänglichmachen von Grafiken/Comicdarstellungen beanstandet, ist es im Regelfall erforderlich, dass die beanstandeten Grafiken selbst in die Abmahnung eingeblendet werden, um dem Diensteanbieter das Ergreifen zweckentsprechender Maßnahmen zu ermöglichen. Eine Nennung allein des Titels der Grafik reicht im Regelfall nicht aus (Abmahnung ohne Bilder).

KG Berlin v. 04.04.2017:
Eine Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, d. h. die begangene Handlung muss genau und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (Ordnungsgemäße Abmahnung).

BGH v. 19.09.2019:
Einem Unternehmen, das von einem Mitbewerber zu Unrecht abgemahnt wurde und das daraufhin seine Tätigkeit vorschnell und wider besseres Wissen einstellt, kann der Mitverschuldenseinwand entgegen gehalten werden, was zur Folge haben kann, dass ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist.

- nach oben -






Europarecht:


Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (deutsch)

Verordening betreffende samenwerking tussen de nationale instanties die verantwoordelijk zijn voor handhaving van de wetgeving inzake consumentenbescherming („verordening betreffende samenwerking met betrekking tot consumentenbescherming”) (Nederlands)

EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)

- nach oben -



Darlegung der Aktivlegitimation:


LG Köln v. 13.01.2010:
Der Verfügungskläger als Abmahner muss seine Aktivlegitimation darlegen. Er muss jedoch keine Beweise für seine Aktivlegitimation erbringen. Die zur Abmahnung gehörende Darlegung, weshalb der Verfügungskläger sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen, ist mit der Behauptung, Inhaber der Rechte an Produktfotos zu sein, ordnungsgemäß erbracht.

- nach oben -



Vorlegung der Originalvollmacht?:


BGH v. 19.05.2010:
Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Die Frage, ob § 174 Satz 1 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Anwendung kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach § 174 Satz 1 BGB auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung nicht anwendbar ist.

- nach oben -



Abmahnung ohne beigefügte Unterlassungserklärung:


OLG Celle v. 02.09.2010:
Enthält die von einem Vertreter verfasste Abmahnung neben der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterwerfungserklärung abzugeben, zugleich bereits das Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unterlassungsvertrages mit Vertragsstrafenversprechen, handelt der Abgemahnte treuwidrig, wenn er dieses Angebot durch Unterzeichnung und Zusendung an den Vertreter unverzüglich akzeptiert, zugleich aber die Abmahnung unter Hinweis auf das Fehlen der Originalvollmacht unverzüglich zurückweist. In diesem Fall kommt eine entsprechende Anwendung von § 174 Satz 1 BGB nicht in Betracht (Fehlende Originalvollmacht).

LG Köln v. 13.01.2010:
Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits zuschickt.

LG München v. 18.10.2016:
Grundsätzlich muss nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen eine Abmahnung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den „Stein des Anstoßes" bildet. Dabei muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird. Der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, wobei es nicht erforderlich ist, dass er dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits vorformuliert zuschickt.

KG Berlin v. 04.04.2017:
Es liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung auch dann vor, wenn erst in einem zweiten Schreiben hinsichtlich des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs die Abgabe einer mit angemessener erhöhter Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung eingefordert wird, die sich bei verständiger, gesamtkontextbezogener Würdigung auf die erste Abmahnung bezieht, die eine ausführliche rechtliche Begründung unter Anführung der einschlägigen Vorschriften enthielt (Ordnungsgemäße Abmahnung).

- nach oben -






Abmahnung per E-Mail:


LG Hamburg v. 07.07.2009:
Da für die Abmahnung keine Formvorschriften bestehen, kann diese auch per E-Mail zugestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, liegt beim Adressaten, also dem Abgemahnten. Das Risiko, dass die Abmahnung auf dem Postweg verloren geht, trägt der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letztlich um eine Wohltat für den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen.

- nach oben -



Wann ist keine vorprozessuale Abmahnung nötig?


LG Berlin v. 19.01.2010:
Wenn trotz einer unmissverständlichen Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten einer Betroffenen gegenüber dem Redakteur die Unzulässigkeit einer Veröffentlichung erklärt wird, diese aber dennoch erfolgt, ist vor Einleitung prozessualer Handlungen eine Abmahnung nicht mehr erforderlich.

- nach oben -



Kontaktaufnahme nötig?


Kontaktaufnahme vor Abmahnung?

- nach oben -



Keine außergerichtliche Reaktion nötig:


Reaktion auf unbegründete Abmahnung nötig?

- nach oben -



Vertragsstrafe:


OLG Oldenburg v. 12.08.2009:
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dann entfallen, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hinreichend gesichert erscheint, dass der Verletzer den Wettbewerbsverstoß nicht wiederholt. Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen steht, die der Verletzer durch ein mit dem Wettbewerbsverstoß verbundenes Geschäft erzielen könnte.

- nach oben -





Dringlichkeit:


OLG Karlsruhe v. 25.04.2007:
Die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) ist im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt.

- nach oben -



Fehlendes Verschulden bei Unterlassungsverstoß:


OLG Hamm v. 14.02.2008:
Ist einem Unternehmen durch OLG-Urteil der Vertrieb eines Produkts strafbewehrt untersagt worden und erstreckte sich dieses Verbot auch auf Produkte mit identischen Inhaltsstoffen, kann gleichwohl von einem für die Annahme eines für einen Verstoß nötigen Vorsatzes nicht ausgegangen werden, wenn das danach vertriebene identische Produkt in den Niederlanden hergestellt wurde und der Unterlassungsschuldner auf Grund der Sportlernahrung-II-Entscheidung des BGH entschuldbar von der Zulässigkeit des Vertriebs ausgehen konnte.

LG Dresden v. 23.01.2009:
Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt vorwerfbares schuldhaftes Verhalten auf Seiten des Schuldners voraus. Fehlendes Verschulden muss vom Schuldner bewiesen werden, weil er sich für eine objektive Leistungsstörung zu entlasten hat. Bei dem Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hat der Schuldner auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB einzustehen. An den Entlastungsbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner muss nach Abgabe einer verstragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtung alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Zuwiderhandlung auszuschließen. Rechtsanwälte, die auftragsgemäß die Rechtmäßigkeit eines Angebotes im Fernabsatz überprüft, sind keine Erfüllungsgehilfen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Vertragsstrafegläubiger bedient, weil es keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit dieser gegenüber darstellt, wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen aufzutreten. Nach anwaltlicher Überprüfung eines Onlineshops und dessen Freigabe trifft den Händler kein eigenes oder zurechenbares Verschulden an einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung.

- nach oben -






Abschlusserklärung:


Abgabe einer anerkennenden Abschlusserklärung

- nach oben -



Rechtsmissbrauch:


Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung / unzulässige Unterlassungsklage

- nach oben -



Gegenabmahnung als Retourkutsche:


Gegenabmahnung und Retourkutsche

- nach oben -



Deutsche Wettbewerbszentrale zuständig für Abmahnungen von ausländischen EU-Verstößen:


Rechtsanwalt Andreas Thieme im Shopbetreiber-Blog vom 22.09.2010:
Abmahngefahr bei Shops mit Auslandsbezug


- nach oben -



Datenschutz und Verbraucherschutz - Klagebefugnis?


Datenschutz und Klagebefugnis - Aktivlegitimation für Abmahnungen?

- nach oben -





Datenschutz und Wettbewerb - Abmahnfähigkeit?


Datenschutz und Wettbewerb - Abmahnung durch Konkurrenten?

- nach oben -



Betrug durch rechtsfehlerhafte Abmahnung?


Rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten von Rechtsanwälten

- nach oben -



Benennung eines Abmahnanwalts durch Abmahnwarner:


LG Köln v. 07.07-2010:
Die Darstellung einer Abmahnung im Internet stellt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Rechtsanwalts dar, da hiermit kein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums verbunden ist, weil die Versendung von Abmahnungen zur üblichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, insbesondere in Wettbewerbsstreitigkeiten, gehört.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum