Ist einem Unternehmen durch OLG-Urteil der Vertrieb eines Produkts strafbewehrt untersagt worden und erstreckte sich dieses Verbot auch auf Produkte mit identischen Inhaltsstoffen, kann gleichwohl von einem für die Annahme eines für einen Verstoß nötigen Vorsatzes nicht ausgegangen werden, wenn das danach vertriebene identische Produkt in den Niederlanden hergestellt wurde und der Unterlassungsschuldner auf Grund der Sportlernahrung-II-Entscheidung des BGH entschuldbar von der Zulässigkeit des Vertriebs ausgehen konnte. |
1. | die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den mit dem Vertrieb des Mittels „C“ erzielten Gewinn unter Angabe der vom 01.04.2005 bis zum 08.06.2007 erfolgten Verkäufe, und zwar unter Angabe von Stückzahlen sowie Ein- und Verkaufspreisen, wobei die Beklagten diese Angaben einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitteilen können (…), |
2. | festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den durch den nach dem 01.04.2005 erfolgten Vertrieb des Mittels „C“ erzielten Gewinn an den Bundeshaushalt unter Anrechnung der Leistungen, die die Schuldner aufgrund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht haben, herauszugeben. |
unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage des Klägers abzuweisen, hilfsweise, unter entsprechender Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. |
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise nach den erstinstanzlich gestellten Hilfsanträgen zu erkennen. |