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Landgericht München (Urteil vom 18.10.2016 - 33 O 7872/16 - Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung

LG München v. 18.10.2016: Zu den Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung


Das Landgericht München (Urteil vom 18.10.2016 - 33 O 7872/16) hat entschieden:
Grundsätzlich muss nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen eine Abmahnung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den „Stein des Anstoßes" bildet. Dabei muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird. Der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, wobei es nicht erforderlich ist, dass er dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits vorformuliert zuschickt.




Siehe auch Strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und Stichwörter zum Thema Abmahnung


Gründe:

I.

Die Beklagte hat die Klage in Antrag zu Ziffer 2. mit Schriftsatz vom 04.08.2016 (Bl. 17/23 d.A.) und in Anträgen zu Ziffern 3. und 4. mit Schriftsatz vom 21.09.2016 (Bl. 34/35 d.A.) anerkannt, wobei sie hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 2. beantragt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Den Klageantrag zu Ziffer 1. haben die Parteien mit Schriftsätzen vom 12.09.2016 (Bl. 32/33 d.A.) und vom 21.09.2016 (Bl. 34/35 d.A.) übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei die Beklagte erklärt hat, die insoweit angefallenen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Im Hinblick auf den anerkannten Klageantrag zu Ziffer 2. wendet sich die Beklagte gegen ihre Kostentragungspflicht und macht geltend, insoweit habe sie ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO abgegeben, so dass der Klägerin die Kosten aufzuerlegen seien. Sie habe diesbezüglich keinen Anlass zur Klage gegeben, da sie nicht erkannt habe und auch nicht hätte erkennen müssen, dass die Klägerin ohne Abgabe einer straf bewehrten Unterlassungserklärung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen werde. Insbesondere sei die Beklagte vor Klageerhebung nicht in der gebotenen Form abgemahnt worden. Die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte sei für eine ordnungsgemäße Abmahnung Voraussetzung, falls der Abgemahnte nicht gleichwohl erkennen habe können oder erkannt habe, dass gerichtliche Schritte drohten. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte in bislang fast 900 Fällen angeschrieben habe und - nahezu wortgleich - in jedem dieser Fälle einen ganzen Katalog von Ansprüchen geltend gemacht habe, wobei die Forderung der Abgabe einer Unterlassungserklärung nur einen vergleichsweise kleinen Anteil ausmache und die Geltendmachung weiterer Ansprüche wie Schadensersatz und Aufwendungsersatz, nicht aber eine bevorstehende gerichtliche Auseinandersetzung angedroht werde.

Für die Beklagte habe sich das so gelesen, dass für den Fall, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werde, weitere Ansprüche geltend gemacht werden sollten, nicht aber gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen würde. Dem entspreche es, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin über einen Zeitraum von vielen Monaten in keinem einzigen Fall Klage erhoben habe oder gar Anträge auf den Erlass von einstweiligen Verfügungen gestellt habe. Vorliegend sei der Abmahnung (vgl. Anl. K 4) auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht beigefügt gewesen. Die Beklagte habe also keinen Anlass gehabt, davon auszugehen, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme unmittelbar drohe. Aus dem Inhalt der Abmahnung sei für die Beklagte noch nicht einmal erkennbar gewesen, ob es der Klägerin darum gegangen sei, dass das angeblich irreführende Formular nicht mehr versandt werde oder ob sie verlange, dass grundsätzlich keine Werbung mehr verschickt werde. Sie könne auch nicht erkennen, ob sie sich bei der Abgabe der Unterlassungserklärung darauf beschränken solle, ausgerechnet der Klägerin keine weiteren Schreiben zuzusenden, oder ob die Wiederholungsgefahr nur in der Weise ausgeräumt werden könne, dass sie sich verpflichte, überhaupt nie wieder Werbung - an wen und, in welcher Form und mit welchem Inhalt auch immer - zu versenden.

Auch sei die Beklagte in der Abmahnung nicht darauf hingewiesen worden, dass die Wiederholungsgefahr nicht nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sondern auch durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeräumt werden könne. Wenn die Klägerin geltend mache, sie habe Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung, dann müsse die Beklagte allenfalls befürchten, dass die Abgabe einer solchen Erklärung eingeklagt werde.

Die Klägerin meint hierauf, das Anerkenntnis des Klageantrags zu Ziffer 2. durch die Beklagte stelle kein sofortiges Anerkenntnis dar im Sinne von § 93 ZPO. Die Beklagte sei bereits mit Schreiben vom 18.11.2015 (Anl. K 4) zur Unterlassung aufgefordert worden. Darin sei ah zwei Stellen die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung gefordert worden, was vollkommen ausreichend sei. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei dabei auch in ausreichender Form erfolgt. Es sei der Beklagten insbesondere unter Ziffer 6. erläutert worden, dass ihr Lockschreiben eine belästigende, aufgedrängte und irreführende Werbung darstelle und daher rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen habe, was für diese zu einem Unterlassungsanspruch geführt habe. Sämtliche relevanten Umstände des Unterlassungsanspruchs seien der Beklagten somit in hinreichender Deutlichkeit dargelegt worden. Ebenso die Aufforderung, die Wiederholungsgefahr und somit den Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu beseitigen bzw. zu erfüllen. Es sei diesbezüglich auch nicht notwendig gewesen, zu differenzieren zwischen irreführenden Werbeschreiben und „normalen" Werbeschreiben, weil die Beklagte bekanntermaßen ohnehin niemals normale Werbeschreiben versenden würde, sondern ihr gesamtes Geschäftsmodell allein auf den irreführend gestalteten Werbeschreiben basiere. Daher sei es aus deren Sicht auch vollkommen klar gewesen, welche Art von Werbeschreiben die Klägerin habe unterbinden wollen.

Eine Pflicht zur expliziten Androhung gerichtlicher Schritte bereits im Rahmen der Abmahnung existiere nicht. Zudem sei bei der Beklagten ohnehin keineswegs zu erwarten gewesen, dass diese auf eine weitere Mahnung hin dann die Ansprüche erfüllt hätte. Diese ignoriere Einwendungen der Betroffenen stets und ständig und mahne immerfort nur ihre eigenen vermeintlichen Zahlungsansprüche. Es habe bei der Beklagten keines ausdrücklichen Hinweises auf die Absicht des Einleitens gerichtlicher Schritte bedurft, sofern auf die Abmahnung nicht reagiert werde. Vorliegend habe sich der Wille, notfalls gerichtlich vorzugehen, bereits aus den Umständen ergeben, worunter vor allem der Ausspruch der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt zähle. Daneben sei der anwaltlich vertretenen Beklagten zweifelsohne auch klar gewesen, was geschehen könne, wenn sie die geforderte Erklärung nicht abgebe.

Es sei weiter unwahr, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in keinem einzigen der bislang fast 900 Fälle Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht hätten. Derzeit führten sie bereits verschiedene Verfahren gegen die Beklagte, in denen es jeweils um den Unterlassungsanspruch gehe.

Ergänzend wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf sämtliche sonstigen Aktenteile Bezug genommen.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 a. E., 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO.

1. Soweit die Klagepartei mit Schriftsatz vom 06.06.2016 (Bl. 11/12 d.A.) die Klageanträge zu Ziffern 3. und 4. betragsmäßig reduziert hat, fällt dies gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 a. E. ZPO nicht ins Gewicht, da es sich insoweit im Verhältnis zum Gesamtstreitwert um unverhältnismäßige Zuvielforderungen in Bezug auf Nebenforderungen handelte.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Antrag zu Ziffer 1. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen, da diese die entsprechende Kostenübernahme erklärt hat.

Soweit die Beklagte die Klage im Übrigen in Ziffern 2., 3. und 4. anerkannt hat, hat sie gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. § 93 ZPO greift vorliegend nicht ein.

Gemäß § 93 ZPO fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. Vorliegend hat die Beklagte die Klage im hier maßgeblichen Antrag zu Ziffer 2. jedoch veranlasst.

a) Grundsätzlich gibt der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO, wenn er sich vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders als durch eine Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 93 Rdnr. 3).

b) Vorliegend hat die Beklagte die Klage veranlasst, da sie auf das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 18.11.2015 die dort geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, sondern vielmehr die behaupteten Forderungen aus einem Auftrag über einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag weiterhin anmahnen ließ (vgl. Anlagenkonvolut K 3). Die klägerische Abmahnung vom 18.11.2015 (Anl. K 4) war inhaltlich ausreichend.

(1.) Grundsätzlich muss nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen eine Abmahnung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den „Stein des Anstoßes" bildet (Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Aufl., § 12 Rdnr. 1.15). Dabei muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird (Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Aufl., § 12 Rdnr. 1.16 mit weiteren Nachweisen). Der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, wobei es nicht erforderlich ist, dass er dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits vorformuliert zuschickt (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.16). Auch ist es unschädlich, wenn der Gläubiger eine weitergehende Unterlassungserklärung fordert, als ihm zusteht; vielmehr ist es Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlich Erklärung abzugeben (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.16 m.w.N.). Vorliegend hat das anwaltliche Schreiben vom 18.11.2015 (Anl. K 4) aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage der Beklagten zum Inhalt, dass Kern der Beanstandung das von der Klägerin als belästigend, aufgedrängt und irreführend beanstandete Schreiben der Beklagten (Anl. K 1) darstellt und die Klägerin diesbezüglich einen Unterlassungsanspruch geltend macht. Insoweit hätte es der Beklagten oblegen, die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

(2.) Unschädlich ist weiterhin, dass in der Abmahnung vom 18.11.2015 (Anl. K 4) nicht ausdrücklich erklärt wurde, dass die Klägerin gegen die Beklagte gerichtlich vorgehen werde, wenn diese die geforderte Unterwerfungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgebe. Zwar muss der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich zu erkennen geben, dass er gegen diesen gerichtlich vorgehen wird, wenn er die geforderte Unterwerfungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgibt (Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Aufl., § 12 Rdnr. 1.21 m. w. N.). Diesbezüglich bedarf es aber keines ausdrücklichen Hinweises, um deutlich zu machen, dass gerichtliche Schritte eingeleitet werden, denn entweder ergibt sich der Wille, notfalls gerichtlich vorzugehen, aus den Umständen (z.B. Abmahnung durch einen Rechtsanwalt), oder dem Schuldner ist aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrung ohnehin klar, was geschieht, wenn er die geforderte Erklärung nicht abgibt (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.21 m.w.N.). Vorliegend bringt das klägerische Schreiben vom 18.11.2015 (Anl. K 4) deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin nicht gewillt war, das angegriffene Verhalten zu dulden, nachdem sie diesbezüglich auch schon einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte, so dass aus Sicht der Beklagten erkennbar war, dass nach Ablauf der gesetzten Frist eine gerichtliche Inanspruchnahme drohte. Hinzu tritt der Umstand, dass aus Sicht der Klägerin eine weitere Abmahnung gegenüber der Beklagten mit ausdrücklicher Androhung gerichtlicher Schritte offensichtlich nutzlos gewesen wäre, nachdem die Beklagte auch nach Zugang der Abmahnung die Zahlung der Forderung, welche sie durch das beanstandete Schreiben zu erlangen versuchte, gegenüber der Klägerin weiterhin angemahnt hatte (vgl. Anlagenkonvolut K 3). Ein Verletzer kann sich aber nicht auf eine fehlende (hier: weitere) Abmahnung berufen, wenn - wie vorliegend - aufgrund der gesamten Umstände nicht davon auszugehen ist. dass er in diesem Fall die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34 Aufl., § 12 Rdnr. 1.50).










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