Wenn trotz einer unmissverständlichen Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten einer Betroffenen gegenüber dem Redakteur die Unzulässigkeit einer Veröffentlichung erklärt wird, diese aber dennoch erfolgt, ist vor Einleitung prozessualer Handlungen eine Abmahnung nicht mehr erforderlich. |
die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt zu bestätigen. |