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Einstweilige Verfügung - Hauptsacheverfahren - Abmahnung

Einstweilige Verfügung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Dringlichkeit
-   Abschlusserklärung
-   Unterlassungsvereinbarung und Verfügung
-   Keine einstweilige Verfügung gegen unberechtigte Abmahnung
-   Wann ist keine vorprozessuale Abmahnung nötig?

-   Kundensicherung bei Internet-System-Verträgen
-   Auskunftsanspruch im Eilverfahren

-   Schutzschrift
-   Schubladenverfügung
-   Streitwert



Einleitung:



Auf dem Gebiet des konkurrierenden Absatzes von Waren und Dienstleistungen können durch Wettbewerbsverstöße einem Mitwettbewerber immense Schäden zugefügt werden. Da die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Störer im normalen Zivilprozessverfahren in der Regel sehr lange dauert, besteht ein starkes Bedürfnis, schon vorab vorläufigen Rechtssschutz zu erlangen, um den Eintritt eines nicht mehr gutzumachenden Schadens möglichst zu vermeiden.




Hierfür stellt das deutsche Prozessrecht dem Verletzten ein vorläufiges schnelles Eilverfahren zur Verfügung: die einstweilige Verfügung. Es handelt sich dabei um eine gerichtliche Anordnung, durch die dem Verfügungsbeklagten bei Androhung von Sanktionen, beispielsweise

   "unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten"

ein bestimmtes Tun oder Unterlassen aufgegeben wird.

Der den Erlass einer einstweiligen Verfügung beanspruchende Verfügungskläger muss zum einen eine Rechtsbeeinträchtigung durch das Handeln des Verfügungsbeklagten darlegen. Das Gesetz gibt ihm dafür zwei erhebliche Erleichterungen an die Hand: Er muss die Rechtsverletzung nicht vorab voll beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen (z. b. durch eine eidesstattliche Versicherung) und es wird vermutet, dass für der Erlass einer entsprechenden Unterlassungsverfügung auch dringlich ist.

Der Verfügungsbeklagte kann sich gegenüber einer gegen ihn erlassenen Verfügung mit dem Widerspruch prozessual zur Wehr setzen und verlangen, dass der Verfügungskläger in festzusetzender Frist gegen ihn die Hauptklage führt, d. h. dass dann über das Unterlassungsbegehren im normalen Zivilprozess durch Urteil entschieden wird.




Für die Dauer des Hauptverfahrens kann das Gericht die einstweilige Verfügung bestehen lassen oder aufheben, wobei es neben den Darlegungen des Verfügungsklägers die mit dem Widerspruch vorgebrachten Argumente des Verfügungsbeklagten berücksichtigt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel der nächste Schritt nach einer Abmahnung, wenn der Abgemahnte nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Durch eine einstweilige Verfügung wird der Streit nur vorläufig geregelt. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus. Der Abmahnende kann deshalb - trotz erlangter einstweiliger Verfügung - noch die sog. Hautsacheklage mit dem selben Unterlassungsbegehren erheben. Als Abgemahnter, der selbst meint, dass die Verfügung gegen ihn zu Recht ergangen ist, kann man das aber vermeiden, indem man sofort und unaufgefordert eine sog. Abschlusserklärung abgibt. Mit dieser bestätigt man dem Gegner, dass man die Regelung aus der einstweiligen Verfügung als endgültig und verbindlich akzeptiert. Dann hat der Abmahnende keinen Grund zur Hauptsacheklage mehr, was erhebliche Kosten ersparen kann.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abmahnung
Abmahnung allgemein
Einstweilige Verfügung
Der Unterlassungsanspruch
Muster einer anwaltlichen Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung
Die Abgabe einer Abschlusserklärung und das Abschlussschreiben
Muster einer sog. Abschlusserklärung im Einstweiligen-Verfügungsverfahren
Abmahnkosten

Rechtsmissbrauch - die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Abmahnung und Prozess

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Allgemeines:


KG Berlin v. 20.12.2001:
Zur Auslegung einer Verbotsverfügung wegen Arzneimittelwerbung eines ausländischen Versandhandelsunternehmens; Unanwendbarkeit deutschen Rechts bei Disclaimer-Hinweis auf einen Belieferungsausschluss deutscher Kunden und Beweislast des Gläubigers bei behauptetem Verstoß gegen eigenen Disclaimer

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Dringlichkeit:


OLG Hamburg v. 15.08.2007:
Wenn der Verletzte in einer durchschnittlich schwierigen Wettbewerbssstreitigkeit fast zwei Monate zwischen der Kenntniserlangung von dem Wettbewerbsverstoß und der Einreichung des Verfügungsantrags vergehen lässt (ohne vorherige Abmahnung des Verletzers), kann er die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs.2 UWG selbst widerlegt haben.

OLG Köln v. 29.01.2010:
Ein bald nach Erlass einer einstweiligen Verfügung von dem Gläubiger im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen erklärtes Einverständnis, „bis zu einer Entscheidung des Verfügungsverfahrens“ auf die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu verzichten, beseitigt die Dringlichkeitsvermutung jedenfalls dann, wenn in den nachfolgenden Monaten konkrete und mit zeitlichen Limits zur Beantwortung versehene Vorschläge zur Beilegung des Rechtsstreits nicht unterbreitet werden.

OLG Frankfurt am Main v. 28.04.2016:
Ein zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führendes längeres Zuwarten in Kenntnis der Verletzungshandlung liegt auch dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich der Vorwurf der Rechtswidrigkeit ergibt, jedoch erst später über deren rechtliche Einordnung informiert wird.

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Abschlusserklärung:


Abgabe einer anerkennenden Abschlusserklärung

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Unterlassungsvereinbarung und Verfügung:


BGH v. 17.09.2009:
Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Erwirkt der Gläubiger vor Zugang und Annahme der vom Schuldner zur Vermeidung eines Rechtsstreits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung und stellt sie zu, fehlt deshalb nicht die Geschäftsgrundlage des Unterlassungsvertrags.

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Keine einstweilige Verfügung gegen unberechtigte Abmahnung:


KG Berlin v. 18.10.2016:
Es fehlt in der Regel am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an einer einstweiligen Untersagung der Zusendung weiterer Abmahnungen des Antragsgegners an den Antragsteller.

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Wann ist keine vorprozessuale Abmahnung nötig?


LG Berlin v. 19.01.2010:
Wenn trotz einer unmissverständlichen Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten einer Betroffenen gegenüber dem Redakteur die Unzulässigkeit einer Veröffentlichung erklärt wird, diese aber dennoch erfolgt, ist vor Einleitung prozessualer Handlungen eine Abmahnung nicht mehr erforderlich.

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Kundensicherung bei Internet-System-Verträgen:


LG Mannheim v. 07.12.2010:
Macht der Auftraggeber eines Internet-Service-Vertrages glaubhaft, dass ihm bei Abschaltung der Internetseite erhebliche, wenn auch größtenteils nicht bezifferbare Schäden entstehen, und ihm auf Grund der Schnelllebigkeit des Internets im allgemeinen und insbesondere der Ausrichtung auf ständige mögliche Teilhabe von Internet-Communitys, wie er sie anbietet, ein erheblicher Imagenachteil für ihn zu befürchten ist, wenn die Internetpräsenz auch nur für wenige Tage nicht erreichbar ist, dann können seine Kundenrechte auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.

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Auskunftsanspruch im Eilverfahren:


LG Mannheim v. 02.02.2010::
Eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 7 MarkenG (und damit die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung) kann nur in Betracht kommen, wenn sowohl unter dem Aspekt der rechtlichen, als auch der tatsächlichen Beurteilung des Streitstoffs eine Fehlbeurteilung oder eine abweichende Beurteilung durch eine übergeordnete Instanz kaum möglich ist.

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Schutzschrift:


BGH v. 13.02.2003:
Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nach § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr zu erstatten (Kosten der Schutzschrift).

BGH v. 23.11.2006:
Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste. - Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i.S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0,8-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV angefallen (Kosten der Schutzschrift II).

OLG Jena v. 19.02.2016:
Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nach § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr zu erstatten.

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Schubladenverfügung:


BGH v. 07.10.2009:
Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird. Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Schubladenverfügung).

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Streitwert:


Streitwert - Gegenstandswert in Abmahnsachen und Einstweiligen Verfügungen

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