1. |
Der Tenor einer in Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts ergangenen Verbotsverfügung, der einem ausländischen Unternehmen eine Werbung im Internet untersagt, ist dahin auszulegen, dass nur eine solche Werbung untersagt ist, die sich an Kunden mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Deutschland richtet.
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2. |
Deutsches Wettbewerbsrecht ist nicht anwendbar auf eine in deutscher Sprache verfasste, im Internet abrufbare Web-Seite, wenn in einem sog. Disclaimer unmissverständlich und wahrheitsgemäß darauf hingewiesen wird, dass an Kunden in Deutschland nicht geliefert wird.
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3. |
Die Unrichtigkeit des Disclaimers hat im Vollstreckungsverfahren der Gläubiger zu beweisen.
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