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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 28.04.2016 - 6 U 214/15 - Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung und Impressum

OLG Frankfurt am Main v. 28.04.2016: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung und Nennung der Aufsichtsbehörde im Impressum


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.04.2016 - 6 U 214/15) hat entschieden:
  1. Ein zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führendes längeres Zuwarten in Kenntnis der Verletzungshandlung liegt auch dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich der Vorwurf der Rechtswidrigkeit ergibt, jedoch erst später über deren rechtliche Einordnung informiert wird.

  2. Die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ergebende Verpflichtung, in einem Internetauftritt die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben, besteht nur dann, wenn die erlaubnispflichtige Tätigkeit Gegenstand dieses Internetauftritts ist (im Streitfall verneint).



Siehe auch Einstweilige Verfügung und Impressum - Anbieterkennzeichnung - Kontaktformular


Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die angebliche Verletzung von Informationspflichten nach § 5 TMG im Rahmen eines Internetauftritts.

Die Parteien veranstalten Events. Der Antragsgegner bietet verschiedene Shows, unter anderem auch Theater- und Bühnenfeuerwerke an. Im Rahmen seines Internetauftritts bewirbt er unter anderem "Feuerdekorationen". Nach Ansicht der Antragstellerin müsste der Antragsgegner im Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Sprengstoffgesetz angeben.

Das Landgericht hat den Antragsgegner mit Urteil vom 3.11.2015 aufgegeben, es zu unterlassen, die Internetseite ... zu betreiben, ohne Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem Sprengstoffgesetz zu machen. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung des Antragsgegners.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands nach §§ 540 II, 313a ZPO abgesehen.


II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Es fehlt allerdings nicht am Verfügungsgrund. Die Vermutung der Dringlichkeit gilt als widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist". Das ist der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grobfahrlässig nicht kennt. Entscheidend ist dabei allein der Zeitpunkt, zu welchem dem Antragsteller die maßgeblichen Tatsachen bekannt geworden sind. Unerheblich ist, ob er zu diesem Zeitpunkt hieraus auch bereits die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat (OLG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2007 - 5 U 189/06, Rn. 18 - juris; Köhler in Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 12 UWG, Rn. 3.15a).

Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 5.10.2015 angegeben, dass er die streitgegenständliche Internetseite des Antragsgegners bereits vor etwa einem Vierteljahr erstmals gesehen habe. Darauf, dass ein Verstoß gegen das TMG vorliege, sei er erst Ende August, also kurz vor der Abmahnung vom 31.8.2015, von seinem Anwalt hingewiesen worden (Bl. 42 d.A.). Auf letzteres kommt es nicht an, da nur auf die Kenntnis von den Tatsachen abzustellen ist. Die Eilbedürftigkeit hängt nicht davon ab, wann der Antragsteller die notwendigen Rechtskenntnisse erworben hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragstellerin jedoch klargestellt, dass ihr Geschäftsführer seinerzeit nicht den kompletten Internetauftritt mit allen Unterseiten zur Kenntnis genommen hat. Von der Gestaltung des Impressums habe er erst durch den Hinweis seines Anwalts Kenntnis erlangt. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung ausgegangen werden.

2. Es fehlt allerdings an einem Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner nicht gemäß §§ 3, 3a, 8 I, 8 III Nr. 1 UWG, § 5 I Nr. 3 TMG i.V.m. § 7 SprengG verlangen, auf der Internetseite Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem Sprengstoffgesetz zu machen.

a) Nach § 5 I Nr. 3 TMG haben Diensteanbieter, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde verfügbar zu halten. Fragt ein Kunde aufgrund der Internetwerbung eine zulassungsbedürftige Leistung nach, soll er sich über die zuständige Aufsichtsbehörde informieren können. Die Benennung ermöglicht es ihm, dort nachzufragen, ob der Telediensteanbieter eine Erlaubnis für die von ihm angebotenen Leistungen erhalten hat, bzw. ob er sich nachträglich als unzuverlässig erwiesen hat (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2007 - 3 W 64/07, Rn. 8 - juris). Nach § 7 SprengG bedarf der gewerbsmäßige Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen der Erlaubnis. Den Explosivstoffen stehen nach § 1 II Nr. 1a SprengG pyrotechnische Sätze gleich.

b) Die Voraussetzungen dieser Informationspflicht sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Antragsgegner bot zwar im Rahmen seines umfangreichen Leistungsspektrums unstreitig Bühnen- und Theaterfeuerwerke an. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass dabei pyrotechnische Artikel eingesetzt werden. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Informationspflicht besteht allein für das Bereithalten von Telemedien zur Nutzung. Das bedeutet, dass allein für das mittels Telemedien erbrachte Angebot die aus § 5 I Nr. 3 TMG ersichtlichen Informationen verfügbar gehalten werden müssen. Auf seinen hier angegriffenen Internetseiten hat der Antragsgegner keine Feuerwerke angeboten oder beworben. Maßgeblich ist die mit dem Verfügungsantrag vorgelegte konkrete Verletzungsform in Gestalt der Anlagen Ast2 und Ast3. Dort ist von Feuerwerken keine Rede. Im Text findet sich lediglich die Bewerbung von "Feuerdekorationen". Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise werden von Feuerdekorationen keine pyrotechnischen Vorführungen, sondern eher Fackeln und vergleichbare Dekorationsartikel verstanden. Auch die auf den Anlagen Ast2 und Ast3 ersichtlichen Bilder zeigen keine Feuerwerke, sondern Jonglierfackeln und ähnliches. Es ist nicht ersichtlich, dass hierbei explosionsgefährliche Stoffe zum Einsatz kommen. Der Leser der Internetseiten hat daher keinen Anlass, sich bei der sprengstoffrechtlichen Aufsichtsbehörde über die Zuverlässigkeit des Antragsgegners zu informieren.

c) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der im Berufungsrechtszug vorgelegten Stellungnahme des RP ... vom 27.11.2015 herleiten. Danach sind auf bestimmten Internetseiten des Antragsgegners Fotos von pyrotechnischen Fontänen erkennbar. Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um die Fotos auf den Anlagen Ast2, Ast3, auf denen gerade keine pyrotechnischen Fontänen erkennbar sind. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Verfügungsantrag stelle allgemein auf die Domain ... ab und erfasse damit auch die vom RP ... aufgefundenen Fotos. Soweit der Verfügungsantrag über die konkrete Verletzungsform in Gestalt der Anlagen Ast2, Ast3 hinausgeht, greift er zu weit. Die Antragstellerin kann nicht unabhängig vom jeweiligen Inhalt des Internetauftritts die Angabe der Aufsichtsbehörde nach dem Sprengstoffgesetz verlangen. Der Internetauftritt kann geändert werden und wurde bereits mehrfach geändert. Ein in die Zukunft gerichtetes Verbot kann nur für diejenigen Inhalte ausgesprochen werden, die mit dem Verfügungsantrag zur Überprüfung gestellt wurden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.










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