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Impressum - Anbieterkennzeichnung - Kontakt

Impressum - Anbieterkennzeichnung - Kontakt




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Bagatellverstoß?
-   Impressum-Pflicht auf "Baustellen"-Seiten?
-   Keine Impressum-Pflicht auf privatem Seiten
-   Lesbarkeit
-   Linktiefe / Klicks und Scrollen
-   Anbieterkennzeichnung auf Auktionsplattformen und Internetportalen
-   Anbieterkennzeichnung in Printmedien
-   Impressum-Pflicht in sozialen Netzwerken und Blogs
-   Datenbanken / Firmenverzeichnisse
-   Gewerbeadresse / Gewerbesitz
-   c/o- Adressen
-   Filial-Adressen
-   Bezeichnung als "Geschäftsführer"
-   Aufsichtsbehörde
-   Berufsregeln - Rechtsanwalt
-   E-Mail-Adresse und/oder Kontaktformular
-   Handelsregistereintragung
-   Adressangabe - Postfach - ladungsfähige Anschrift
-   Telefonnummer und/oder Kontaktformular
-   USt-ID-Nr.
-   Vornamen
-   Angabe der Rechtsform
-   BGB-Gesellschaft
-   GmbH / Kapitalgesellschaften
-   GmbH & Co.KG
-   Unternehmergesellschaft
-   Störerhaftung des Impressum-Verantwortlichen
-   Vertragsstrafe bei Unterlassungsverstoß
-   Streitwert



Einleitung:


Nach Untersuchungen steht ein unzureichendes Impressum auf Platz 4 der Anlässe für eine Abmahnung. Die häufigsten Fehler sind:

abgekürzte Vornamen
fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde
keine Handelsregisternummer
Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
undeutliche Druckgestaltung des Impressumlinks
umständliche Erreichbarkeit des Impressums




Die nötigen Impressumangaben müssen nach der Rechtsprechung des BGH über maximal zwei Links erreichbar sein. Und nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist ein Impressum-Link unzureichend, wenn er sich in drucktechnisch nicht hervorgehobener Form am unteren Ende einer längeren Seite befindet.

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Weiterführende Links:


Anbieterkennzeichnung im Internet

Impressum - Anbieterkennzeichnung - Kontakt

Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben

BGB-Gesellschaft - Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gesellschaften - Gesellschaftsformen - Gesellschaftsrecht - Unternehmensformen für Onlinehops

Stichwörter zum Thema Gesellschaftsrecht und Onlinehandel

Erläuterungen zu § 10 MDStV

Adressangabe - Postfach - ladungsfähige Anschrift - in der Widerrufserklärung und auf der Webseite

Angabe der Telefonnummer im Impressum und in der Widerrufsbelehrung

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Allgemeines:


OLG Karlsruhe v. 27.03.2002:
Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift "Impressum" angeführt sind.

OLG Hamburg v. 20.11.2002:
Die erforderlichen Anbieterkennzeichnungen durch ein Impressum eines Anbieters von Telediensten sind leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar dem Nutzer zugänglich zu machen. Die Führung dieser Angaben unter dem Begriff "Backstage" und die weitergehende Anordnung in der Weise, dass der Nutzer den Hinweis "Impressum" auf der rechten Bildschirmseite bei einer Auflösung von 800x600 Pixeln erst nach vorherigem Scrollen vollständig lesen und die zugehörigen Angaben über die Antragsgegnerin erst nach Anklicken mehrerer Unterpunkte wahrnehmen kann, genügt nicht den Anforderungen des § 6 TDG. Bei dem Bereithalten von Telediensten hat sich im Verkehr die Bezeichnung "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen.

LG Stuttgart v. 11.03.2003:
Der Unternehmer genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an Fernabsatzverträge, wenn er die Informationen zur Anbieterkennzeichnung im Rahmen seines Internetauftritts nur und ohne hinführenden Hinweis oder Link auf der Seite mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abruf bereit hält.




LG Essen v. 04.06.2003:
Alle Daten zur Anbieterkennung »leicht erkennbar«, »unmittelbar erreichbar« und »ständig verfügbar« sein. Ein Link zur Anbieterkennzeichnung muss sich auf jeder Seite und nicht nur auf der Startseite befinden, weil Suchmaschinen oft auch unmittelbar auf hierarchisch nachgeordnete Web-Seiten zugreifen Es genügt daher nicht, wenn die Vertretungsverhältnisse einer juristischen Person erst unter der Rubrik »Unternehmen« über das Unter-Menü »Zahlen und Fakten« gefunden werden können.

OLG Naumburg v. 16.03.2006:
Bezeichnet sich ein Verkäufer im Rahmen seines Internetauftritts lediglich als "fachhandel 1a", liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDG vor.

KG Berlin v. 11.05.2007:
Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die von der Angebotsseite aus über einen Link "über mich" erreichbar ist, genügt den Anforderungen der §§ 5 TMG, § 55 RStV, 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.

OLG Frankfurt am Main v. 23.10.2008:
Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 I Nr. 1 TMG) nachkommen. An die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es kann ausreichen, dass die Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisabgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden.

OLG Frankfurt am Main v. 04.12.2008:
Der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) wird nicht entsprochen, wenn der mit dem Begriff "Impressum" gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.

LG München v. 04.05.2010:
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG schreibt keinen bestimmten Ort, wie beispielsweise das Impressum, vor, an dem sich die erforderlichen Angaben befinden müssen. Entsprechend reicht die Angabe des Namens des Beklagten verbunden mit dem Zusatz "Geschäftsinhaber" auf der Startseite seines Internetauftritts aus.

OLG Hamm v. 30.10.2012:
Bei einer Prospektwerbung müssen der Handelsname und die Anschrift des werbenden Unternehmens ordnungsgemäß angegeben werden.

LG Essen v. 13.11.2014:
Fehlen im Impressum einer Website, auf der eine Ferienwohnung zur Vermietung angeboten wird, sowohl der vollständiger Name des Anbieters als auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, so liegt ein Verstoß gegen § 5 TMG auch dann vor, wenn die Website nur „versehentlich“ aktiviert wurde.

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Bagatellverstoß?


LG München v. 04.05.2010:
Inwiefern die Wiedergabe des Namens mit abgekürztem Vornamen auf einer übersichtlichen Startseite eines Internetauftritts oder eine gänzlich fehlende Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer die Interessen von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern beeinträchtigen könnte, ist nicht ersichtlich. Es kann auch eine Eignung, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, nicht festgestellt werden.

LG Hamburg v. 19.08.2010:
Bei § 5 Abs. 1 TMG handelt es sich um eine Regelung die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Somit liegt beim Fehlen eines Impressums auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor. Der Verstoß hat nicht nur Bagatellcharakter.

Durch das Fehlen des Impressums unterlässt es der Verpflichtete, eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG anzugeben. Als wesentliche Information in diesem Sinne gelten gem. § 5a Abs. 4 UWG u.a. solche Informationen, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Dieser Verweisung zugrunde liegt Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (UGP-RL), welcher bestimmt, dass die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen, auf welche in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II zur UGP-RL verwiesen wird, als wesentlich gelten. Darunter fällt gemäß dem Anhang II auch Art. 5 und 6 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, welche in § 5 und § 6 TMG ihre Umsetzung erfahren haben.

KG Berlin v. 06.12.2011:
Über das über Handelsregister, die Handelsregisternummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, 6 TMG zu informieren. Bei diesen Informationen handelte es sich auch um im vorstehenden Sinne “wesentliche”. Denn nach § 5a Abs. 4 UWG gelten vorenthaltene Informationen bei (bestimmten) gemeinschaftsrechtlich determinierten Informationspflichten als "wesentlich" i.S. von § 5a Abs. 2 UWG. Das trifft auf die hier vermissten Informationen zu, denn § 5 Abs. 1 Nr. 4, 6 TMG setzt Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, g EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr um. Das Unterlassen dieser Informationen ist daher kein wettbewerbsrechtlicher Bagatellverstoß.

KG Berlin v. 21.09.2012:
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) stellen - soweit sie bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten im Impressum fordern - keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht. In dem insoweit unvollständigen Impressum liegt auch keine unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a UWG. Die vorenthaltene Information über einen Vertretungsberechtigten der juristischen Person ist nicht wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

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Impressum-Pflicht auf "Baustellen"-Seiten?


LG Düsseldorf v. 15.12.2010:
Enthält eine Vorschalt- bzw. Wartungsseite keinerlei keine Informationen zum tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeitsfeld ihres Betreibers, sondern verweist den Besucher auf einen späteren Zeitpunkt, dann hat der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, so dass eine Anbieterkennzeichnung durch ein Impressum nicht erforderlich ist.

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Keine Impressum-Pflicht auf privatem Seiten:


OLG Hamburg v. 03.04.2007:
Das Normelement „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten.

LG Bochum v. 11.08.2010:
Stellt ein Rechtsanwalt eine Internetseite ins Netz, auf der ausdrücklich der Zusatz "Dies ist eine private Internet-Seite" angebracht ist und auf der eine Telefax-Nummer und eine Internet-Anschrift genannt sind, die sich nicht auf dem Anwaltsbriefkopf befinden, liegt keine berufliche Nutzung vor. Eine Verpflichtung, die Vorgaben des Mediengesetzes zu beachten, besteht daher nicht

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Lesbarkeit:


Webseitengestaltung - Webdesign

LG Berlin v. 01.11.2012:
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe von "Identität und Anschrift des Unternehmers” gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn die Angabe zur Identität des Anbieters - "Autohaus ... Mitte" statt ... GmbH" - undeutlich ist und auch der Rechtsformzusatz des tatsächlichen Anbieters weggelassen wird. Ein Hinweis in einer Zeitungsanzeige, der "hochkant" zum Rest der Anzeige gedruckt ist, reicht nicht aus.

LG Oldenburg v. 08.01.2014:
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe von "Identität und Anschrift des Unternehmers” gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn die Angabe zur Identität des Anbieters - "Autohaus ... Mitte" statt ... GmbH" - undeutlich ist und auch der Rechtsformzusatz des tatsächlichen Anbieters weggelassen wird. Ein Hinweis in einer Zeitungsanzeige, der "hochkant" zum Rest der Anzeige gedruckt ist, reicht nicht aus.

LG Dortmund v. 16.03.2016:
Die nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erforderlichen Angaben „fehlen“ auch dann, wenn sie zwar in der Werbung vorhanden, jedoch nicht hinreichend lesbar sind. Entscheidend ist, ob die Angaben von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden können. - Die Wahrnehmung der Angaben wird bereits dann stark behindert, wenn diese hochkant zum übrigen Text gedruckt sind, denn in der damit notwendigen Drehung in eine andere Leserichtung liegt grundsätzlich eine Erschwerung der Wahrnehmung.

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Linktiefe / Klicks und Scrollen:


Zu viele Klicks - Linktiefe

Zu viel Scrollen zum Impressum oder zu Preisangaben

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Anbieterkennzeichnung auf Auktionsplattformen und Internetportalen:


OLG Karlsruhe v. 27.04.2006:
Ein sog. Powerseller, der auf der Internetplattform eBay Fernabsatzgeschäfte mit Verbrauchern tätigt, ist ein Unternehmer und somit auch zu einer vollständigen Anbieterkennzeichnung durch ein jederzeit leicht abrufbares Impressum verpflichtet. Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste haben den Namen und die Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Beim Angebot von Fernabsatzgeschäften auf einer Auktionsplattform handelt es ich um Teledienste.

OLG Frankfurt am Main v. 03.12.2007:
Der als Unternehmer auf einer Internet-Auktionsplattform auftretende Anbieter ist zu den einschlägigen in der BGB-InfoV aufgeführten Angaben verpflichtet.

OLG Düsseldorf v. 18.12.2007:
Wer als Unternehmer auf einer Portalseite auf sich und sein Warenangebot aufmerksam macht, muss dort auch ein volles Impressum veröffentlichen, das auch die Angabe des gesetzlichen Vertreters, der Handelsregistereintragung sowie der Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG enthält.

OLG Hamm v. 04.08.2009:
Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist darin zu sehen, dass eine BGB-Gesellschaft auf einer Angebotsseite nicht klar und verständlich und jedenfalls auch nicht vollständig und richtig über ihre Identität und ihre Vertreter informiert, in dem sie ihren Handelsnamen und die Vertreter nicht zutreffend angibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Angaben in einem über zwei Links aufrufbarem Impressum in zutreffender Form zu finden sind. Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß.

OLG Düsseldorf v. 18.06.2013:
Anbieter auf Portalen sind für ihre Unterseite impressumspflichtig, auch wenn sie den übergeordneten Teledienst nicht betreiben. Für die Annahme einer impressumspflichtigen Dienstanbietereigenschaft ist lediglich eine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit des Onlineauftritts erforderlich. Den Portalbetreiber trifft keine Pflicht zu Überwachungs- und Nachforschungsmaßnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Impressumspflicht der Anbieter.

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Anbieterkennzeichnung in Printmedien:


BGH v. 28.01.2016:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

   Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können?

Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird? (MeinPaket.de)

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Impressumpflicht in sozialen Netzwerken und Blogs:


LG Köln v. 28.12.2010:
Eine Blogseite erfordert keine Anbieterkennzeichnung in Form eines Impressums, wenn es sich um eine reine Meinungsseite ohne geschäftlichen Charakter mit Kommunikation im privaten (persönlichen oder familiären) Bereich handelt, die ohne Nennung des Namens und der Anschrift erfolgen kann. Persönlich ist der Zweck der Kommunikation aber auch dann, wenn der sich Äußernde dem persönlichen Bedürfnis nach Kommunikation politischer Meinungen, persönlichen Ärgers oder Enttäuschung nachkommt. Nach der Gesetzesbegründung bezieht sich persönlich auf die Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinaus geht. Insofern kann sich diese Kommunikation eben - typisch für das Internet - an die gesamte Internetgemeinschaft wenden. Die Ausnahme erfährt auch keine weitere Einschränkung dadurch, dass durch die Inhalte der Meinungsäußerung ein Bedürfnis entsteht, zu erfahren, wer hinter diesen Aussagen steht.

LG Aschaffenburg v. 19.08.2011:
Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.

LG Regensburg v. 31.01.2013:
Nach § 5 TMG müssen Diensteanbieter, die ihre angebotenen Leistungen letztlich gegen Entgelt erbringen, ihre Daten darlegen. Für denjenigen, der den Facebookauftritt als Eingangskanal in die eigene Website benutzt, auf der die Darstellung ihrer entgeltlichen Leistungen erfolgt, greift die Pflicht nach § 5 TMG auf derartige Facebookseiten ein, die einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma haben.

OLG Düsseldorf v. 13.08.2013:
Nutzer von sozialen Netzwerken wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese Accounts zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt. Es ist unzureichend, wenn der gewerbsmäßige Facebook-Auftritt nur eine Anbieterkennung über die unter dem Button "Info" enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt des Anbieters enthält, da die Bezeichnung "Info" dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber auch Anbieterinformationen abgerufen werden können.

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Datenbanken / Firmenverzeichnisse:


LG Wuppertal v. 20.12.2006:
Auf eine Internetdatenbank ohne interaktive Bestellmöglichkeit findet das Teledienstegesetz keine Anwendung; Datenbanken benötigen daher kein Impressum.

LG Heidelberg v. 09.12.2015:
Werden auf einem Internet-Portal Angaben eines Rechtsanwalts mit einem Link zu seiner Webseite präsentiert, so hängt die Frage, ob es sich bei dem Rechtsanwalt um einen Diensteanbieter i.S.d. § 5 TMG mit entsprechenden Informationspflichten handelt davon ab, ob es sich bei dieser Internet-Veröffentlichung um ein eigenes Telemedium des Anbieters handelt, ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes im Rahmen des Internet-Portals bestimmen kann und sich sein Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt des Anbieters darstellt.

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Gewerbeadresse / Gewerbesitz:


VG München v. 14.03.2011:
Der zum 28. Dezember 2009 in Kraft getretene § 4 Abs. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. v. 27.12.2006, L 376/36 (nachfolgend Dienstleistungsrichtlinie), vgl. BR-Drs. 249/09, S. 11 und 17ff. Konkret sollte damit das gemeinschaftsrechtliche Begriffsverständnis von „Niederlassung“ ins nationale Recht überführt werden. Gemäß Art. 4 Nr. 5 Dienstleistungsrichtlinie ist „Niederlassung“ die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 43 des Vertrags erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird.

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c/o-Adressen:


OLG Rostock v. 31.05.2010:
Die Angabe einer c/o Adresse genügt nur dann als inländische Geschäftsanschrift einer GmbH, wenn eine sichere und zuverlässige Zustellung an diese Adresse erfolgen kann. Das ist nicht der Fall bei einer juristischen Person, deren Geschäftsbetrieb im Ankauf, der Sanierung und Abwicklung insolvenzbedrohter GmbH besteht. Zwar kann grundsätzlich auch eine c/o-Anschrift bei einer anderen juristischen Person als inländische Geschäftsanschrift einer GmbH ausreichen, Voraussetzung dafür ist aber, dass unter dieser Anschrift sichere und zuverlässige Zustellungen und Ersatzzustellungen an die Gesellschaft erfolgen können. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betreffende GmbH unter der c/o-Anschrift einen Geschäftsraum unterhält oder es sich um die Wohnanschrift eines gesetzlichen Vertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigten handelt, nicht aber bei einer juristischen Person, deren Geschäftsbetrieb im Ankauf, der Sanierung und Abwicklung insolvenzbedrohter Gesellschaften besteht.

OLG Hamm v. 20.01.2011:
Erteilt der Geschäftsführer dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft eine Zustellungsvollmacht, so kann dessen Kanzleianschrift mit einem c/o-Zusatz als Geschäftsanschrift der Gesellschaft verwendet werden.

OLG Hamm v. 07.05.2015:
Ein c/o-Zusatz in der Geschäftsanschrift einer GmbH ist nicht schlechthin unzulässig (hier: inländische Geschäftsanschrift des gem. § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnden Notars).

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Filial-Adressen:


OLG Brandenburg v- 26.06.2012:
Wird in einem Werbeprospekt mit einem konkreten Produkt unter Angabe des Verkaufspreises geworben, hat das werbende Unternehmen seine Identität und seine Anschrift anzugeben, wenn sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.

Die anzugebende Anschrift ist die nach der jeweiligen Unternehmensform maßgebliche Geschäftsanschrift. Der in der Rechtsform einer GmbH handelnde Werbende hat seine inländische Geschäftsanschrift anzugeben, die ausschlaggebend dafür ist, bei welchem Gericht die Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist.

Dieser Verpflichtung genügt der Werbende nicht, wenn er lediglich Filialanschriften angegeben hat, er jedoch an keiner dieser Anschriften seinen Unternehmenssitz unterhält, auch wenn er durch die Angabe der Filialanschrift den Verbraucher in den Stand versetzt, mit ihm Schriftverkehr zu führen und ihn im Gerichtsstand der Niederlassung zu verklagen.

Es reicht auch nicht aus, dass im Prospekt die Internetadresse angegeben und im Internet die Geschäftsadresse ermittelbar ist.

OLG Saarbrücken v. 06.03.2013:
Dem Erfordernis des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, die Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben, genügt allein die Angabe der von dem Unternehmer betriebenen Filialanschriften nicht. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG muss „die Identität und Anschrift des Unternehmers” angegeben werden. Art. 7 IV lit. b UGP-​RL spricht von der „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden“. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber gemacht werden, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt, sodass er ohne Schwierigkeiten und ohne weiteren Ermittlungsaufwand mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Zwar fordert § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG seinem Wortlaut nach keine „ladungsfähige“ Anschrift wie beispielsweise § 312c BGB i. V. m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Allerdings ergibt sich schon daraus, dass § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG daneben noch die Angabe der „Identität“ des Unternehmers verlangt, dass die Angabe der bloßen Filialanschrift nicht ausreichen kann.

LG Hamburg v. 26.04.2016:
Es verletzt de Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, wenn bei der Bewerbung von Angeboten nicht die Identität (vollständige Firmierung inklusiver Rechtsformzusätze) und statt der Anschrift des Unternehmens (Sitz des Unternehmens) nur die Adresse einer Filiale angegeben wird. Die Angabe einer Filialanschrift genügt nicht, da nur durch die Angabe der inländischen Geschäftsanschrift der von § 5a Abs. 3 UWG verfolgte Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, die Identität des Unternehmers unmittelbar festzustellen, hinreichend gewährleistet wird (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012 - 6 W 72/12; OLG Saarbrücken, WRP 2013, 940; Thüringer OLG, Beschl. v. 16.07.2013 - 2 W 319/13).

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Bezeichnung als "Geschäftsführer":


OLG München v. 14.11.2013:
Mit der Bezeichnung "Geschäftsführer" assoziiert ein erheblicher Teil der Verbraucher eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Verbraucher nimmt insoweit an, dass es sich bei einer in einem Impressum (Anbieterkennzeichnung) im Internet daneben mit einer anderen Bezeichnung - als dem Namen des Unternehmers - benannten Unternehmung um eine juristische Person handelt. Einzelunternehmer dürfen sich nicht Geschäftsführer nennen.

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Aufsichtsbehörde bzw. der Registereintragung:


OLG Koblenz v. 25.04.2006:
Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden.

OLG Hamburg v. 03.04.2007:
Das Fehlen der Aufsichtsbehörde sowie der Handelsregisternummer im Impressum stellt nur einen Bagatellverstoß dar.

LG Essen v. 11.02.2009:
Es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn der Benutzer der Seite weder über die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung der Mitarbeiter und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist, noch über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert wird.

LG Düsseldorf v. 08.08.2013:
Ein Immobilienmakler muss im Impressum seines Onlineauftritts nicht die Behörde angeben, die ihm die Erlaubnis nach § 34 c GewO erteilt hat, weil die örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht mit der sachlichen Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde übereinstimmen muss.

LG Leipzig v. 12.06.2014:
Das Impressum des Internetauftritts des Maklers muss Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten, um Verbrauchern zu ermöglichen, die Verlässlichkeit des Maklers zu überprüfen und sich im Fall von Beanstandungen an die Aufsichtsbehörde zu wenden.

OLG Frankfurt am Main v. 28.04.2016:
Die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ergebende Verpflichtung, in einem Internetauftritt die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben, besteht nur dann, wenn die erlaubnispflichtige Tätigkeit Gegenstand dieses Internetauftritts ist (im Streitfall verneint).

LG Leipzig v. 27.05.2016:
Die fehlerhafte Angabe der ursprünglich zuständigen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Internetauftritt eines Maklers nach dessen Wohnungswechsel kann einem gänzlichen Vorenthalten der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformation nicht gleichgestellt werden. Sie stellt keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern dar. Deshalb handelt es sich bei diesem Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nicht sogleich um eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG.

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Berufsregeln - Rechtsanwalt:


LG Nürnberg-Fürth v. 25.03.2010:
Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, auf seiner Website selbst unmittelbar für eine Verlinkung zu den für ihn einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen zu sorgen.

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E-Mail-Adresse und Kontaktformular:


OLG Köln v. 13.02.2004:
Der Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste hat Angaben bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Postanschrift und E-Mail-Adresse genügen nicht. Zumindest muss entweder eine Telefon- oder eine Telefaxnummer angegeben werden. Ob - wofür vieles spricht - die Angabe einer Telefonnummer unabdingbar erforderlich ist, kann im Streitfall offen bleiben. Die vom Diensteanbieter eingeräumte Möglichkeit, online um Rückruf zu bitten, ist keine "Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme" i.S.v. § 6 Nr. 2 TDG.

LG Essen v. 19.09.2007:
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung zum Anbieter hergestellt wird, sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Anbieter möglich ist.

OLG Naumburg v. 13.08.2010:
Auch wenn es sich bei dem Text "Ich freu mich auf E-Mails" um einen Link handelt, hinter dem sich die vollständige E-Mailadresse verbirgt, erfüllt dies nicht die Anforderungen an § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Diese Vorschrift verlangt nicht nur technische Einrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation ermöglichen und dabei handelt es sich typischerweise um die E-Mailadresse, die sich in diesem Fall nicht sichtbar auf derselben Seite befindet.

KG Berlin v. 07.05.2013:
Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bestehende Pflicht zur Angabe der "Adresse der elektronischen Post" meint die Angabe der E-Mail-Anschrift. Diese Pflicht wird weder durch die Angabe einer Telefaxnummer noch durch die Angabe einer Telefonnummer noch durch die Bereitstellung eines - mehrere einschränkende Vorgaben enthaltenden - "Online-Kontaktformulars" erfüllt.

LG Berlin v. 28.08.2014:
Eine E-Mail-Adresse gehört nicht nur zu den Pflichtangaben im Impressum, sie muss auch für Kommunikationszwecke benutzt werden können. Die Beantwortung eines Kommunikationsversuchs mit einer automatisierten E-Mail, die lediglich auf weitere Möglichkeiten der Kommunikation verweist, ist unzulässig (Google).

KG Berlin v. 08.04.2016:
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erfordert Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Angabe der elektronischen Post. Danach ist der Diensteanbieter verpflichtet, den Nutzem des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen.

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Handelsregistereintragung:


OLG Hamm v. 13.03.2008:
Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Nach nationalem Recht liegt immer dann schon ein nicht nur unwesentlicher Verstoß vor, wenn europarechtlich vorgeschriebene Pflichtangaben unterbleiben. Das gilt auch für die Handelsregistereintragung und die Registernummer. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber in dem TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich.

OLG Hamburg v. 03.04.2007:
Das Fehlen der Aufsichtsbehörde sowie der Handelsregisternummer im Impressum stellt nur einen Bagatellverstoß dar.

LG Berlin v. 31.08.2010:
Fehlende Angaben über die Handelregistereintragung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Onlineshops stellen lediglich einen Bagatellverstoß dar. Sie verletzen keine wettbewerbsrechtlich relevanten Marktverhaltensregeln und dienen auch nicht dem Schutz des Verbrauchers.

KG Berlin v. 06.12.2011:
Über das über Handelsregister und die Handelsregisternummer ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, 6 TMG zu informieren. Bei diesen Informationen handelte es sich auch um im vorstehenden Sinne “wesentliche”. Denn nach § 5a Abs. 4 UWG gelten vorenthaltene Informationen bei (bestimmten) gemeinschaftsrechtlich determinierten Informationspflichten als "wesentlich" i.S. von § 5a Abs. 2 UWG. Das trifft auf die hier vermissten Informationen zu, denn § 5 Abs. 1 Nr. 4, 6 TMG setzt Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, g EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr um. Das Unterlassen dieser Informationen ist daher kein wettbewerbsrechtlicher Bagatellverstoß.

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Adressangabe - Postfach - ladungsfähige Anschrift:


Adressangabe - Postfach - ladungsfähige Anschrift - in der Widerrufserklärung und auf der Webseite

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Telefonnummer und/oder Kontaktformular:


Angabe der Telefonnummer im Impressum und in der Widerrufsbelehrung

Telefonnummer - Servicenummern - Sondernummern - Kosten

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USt-ID-Nr.:


OLG Hamm v. 02.04.2009:
Fehlt im Impressum einer Anbieterplattform entgegen §§ 312 c BGB i.V.m. §§ 5 I Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, dann liegt kein Bagatellverstoß vor.

LG München v. 04.05.2010:
Gemäß den Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 TMG, bei denen es sich jeweils um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt, haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien unter anderem neben dem Namen auch in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG besitzen, diese Nummer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

LG Berlin v. 31.08.2010:
Fehlende Angaben über die Handelregistereintragung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Onlineshops stellen lediglich einen Bagatellverstoß dar. Sie verletzen keine wettbewerbsrechtlich relevanten Marktverhaltensregeln und dienen auch nicht dem Schutz des Verbrauchers.

KG Berlin v. 06.12.2011:
Über die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, 6 TMG zu informieren. Bei diesen Informationen handelte es sich auch um im vorstehenden Sinne “wesentliche”. Denn nach § 5a Abs. 4 UWG gelten vorenthaltene Informationen bei (bestimmten) gemeinschaftsrechtlich determinierten Informationspflichten als "wesentlich" i.S. von § 5a Abs. 2 UWG. Das trifft auf die hier vermissten Informationen zu, denn § 5 Abs. 1 Nr. 4, 6 TMG setzt Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, g EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr um. Das Unterlassen dieser Informationen ist daher kein wettbewerbsrechtlicher Bagatellverstoß.

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Vornamen:


KG Berlin v. 13.02.2007:
Gibt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt nicht seinen vollen Namen, sondern lediglich seinen Familiennamen mit vorangestelltem ersten Buchstaben seines Vornamens an, so verstößt dies gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmens. Ein solcher Verstoß ist in der Regel geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.

OLG Brandenburg v. 10.07.2007:
Bei einem Geschäftsschreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses kann die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Absender vorteilhafte Wirkung haben. Im Regelfall wird sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Dann ist eine derartige Unterlassung ohne Bedeutung für den Wettbewerb.

LG Erfurt v. 10.04.2008:
Soweit ein Anbieter mit der Angabe der lediglich abgekürzten Vornamen seiner Informationspflicht gemäß § 5 TMG nicht nachkommt, ist dieser Verstoß nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer im Sinne von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

KG Berlin v. 11.04.2008:
Benennt eine GmbH & Co. KG beim Fernabsatz von Waren in ihrem hierfür werbenden Internetauftritt eine (natürliche) Vertretungsperson nicht mit vollem Namen, sondern lediglich mit dem Familiennamen nebst vorangestelltem ersten Buchstaben des Vornamens, so verstößt dies zwar gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten. Ein solcher Verstoß ist in der Regel aber nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.

OLG Düsseldorf v. 04.11.2008:
Das Fehlen der vollständigen Namensangabe eines Geschäftsführers stellt sich als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt haben sollte. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe eines vollständigen Vornamens ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung. Zudem ist ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich.

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Angabe der Rechtsform:


BGH v. 18.04.2013:
Zu den gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB), einer Personengesellschaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB) und einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 PartGG). Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften (§§ 4, 279 AktG; § 4 GmbHG) und Genossenschaften (§ 3 GenG).

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BGB-Gesellschaft:


OLG Hamm v. 04.08.2009:
Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist darin zu sehen, dass eine BGB-Gesellschaft auf einer Angebotsseite nicht klar und verständlich und jedenfalls auch nicht vollständig und richtig über ihre Identität und ihre Vertreter informiert, in dem sie ihren Handelsnamen und die Vertreter nicht zutreffend angibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Angaben in einem über zwei Links aufrufbarem Impressum in zutreffender Form zu finden sind. Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß.

OLG Hamm v. 18.02.2020:
Gesellschaften bürgerlichen Rechts dürfen einen eigenen Namen führen (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. [2020], § 705 Rdnr. 25). Es ist dabei allerdings umstritten, ob die Gesellschaft – gesellschaftsrechtlich – dazu verpflichtet ist, in einen solchen Namen auch einen Rechtsformzusatz mitaufzunehmen (vgl. zum Streitstand: MüKoBGB/Schäfer, 7. Aufl. [2017], § 705 Rdnr. 274). Einer Beantwortung dieser gesellschaftsrechtlichen Frage bedarf es hier nicht. Sollte es Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich erlaubt sein, einen Namen ohne Rechtsformzusatz zu führen, und führt eine Gesellschaft einen solchen Namen ohne Rechtsformzusatz, ist sie jedenfalls lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet, in den Fällen des § 5a Abs. 3 UWG – also im Falle einer „Aufforderung zum Kauf“ – zusätzlich zu ihrem Namen auch in geeigneter Form auf ihre Rechtsform hinzuweisen.

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GmbH / Kapitalgesellschaften:


OLG Hamm v. 17.11.2009:
Die fehlende Angabe der Geschäftsführer im Impressum einer als GmbH firmierenden eBay-Verkäuferin ist wettbewerbswidrig. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, schreibt das Gesetz auch nicht vor. Es ist aber eine klare und verständliche Information erforderlich. An der ungenügenden Information im Bereich der Angebotsseite bei eBay ändert sich auch nichts dadurch, dass an anderer Stelle vollständige und richtige Angaben über die Antragsgegnerin enthalten sind. Denn dann wäre mindestens erforderlich, dass auf der Angebotsseite ein Link auf das an anderer Stelle vorhandene vollständige Impressum vorhanden gewesen wäre, der durch seine Kennzeichnung erkennen lässt, dass vollständige Informationen über den Verkäufer und seinen Vertreter darüber abgerufen werden können.

KG Berlin v. 21.09.2012:
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) stellen - soweit sie bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten im Impressum fordern - keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht. In dem insoweit unvollständigen Impressum liegt auch keine unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a UWG. Die vorenthaltene Information über einen Vertretungsberechtigten der juristischen Person ist nicht wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

OLG Hamm v. 18.02.2020:
Im Falle von Einzelkaufleuten, den im Handelsgesetzbuch (HGB) aufgeführten Personengesellschaften, Partnerschafts- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften erfolgt die erforderliche Information des Verbrauchers über die Rechtsform in der Regel bereits dadurch, dass diese gesetzlich dazu verpflichtet sind, in ihren Namen (ihre Firma) einen Rechtsformzusatz als Namensbestandteil (Firmenbestandteil) mitaufzunehmen (vgl. § 19 Abs. 1 HGB, § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG, § 4 Satz 1 GmbHG, § 4 AktG, § 3 Satz 1 GenG), und § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Angabe des vollständigen Namens (der vollständigen Firma) verlangt.

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GmbH & Co.KG:


LG Hamburg v. 14.08.2009:
Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 TMG trifft geschäftsmäßige Diensteanbieter die Verpflichtung, den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Stellt man auf Sinn und Zweck der Norm ab, so soll diese Vorschrift ersichtlich gewährleisten, dass der Verbraucher erfährt, welche natürliche Person für den Diensteanbieter vertretungsberechtigt ist. Für diesen Zweck genügt aber bei der GmbH & Co. KG die Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, auch wenn letztere im Impressum nicht gesondert erwähnt wird.

OLG Brandenburg v. 17.09.2009:
Die fehlende Angabe der Komplementärgeschäftsführerin und von deren Vertreter auf der Internetrepräsentanz der Kommanditgesellschaft eines Autohändlers ist nicht geeignet, den Wettbewerb oder die Kundeninteressen nachhaltig zu beeinflussen. Die Vorschriften des TMG sind insoweit nicht anwendbar, wenn über die Webseite keine Autokäufe getätigt werden können.

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Unternehmergesellschaft:


Wikipedia-Artikel: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

LG Bochum v. 08.09.2009:
Das Fehlen des Zusatzes "haftungsbeschränkt" im Impressum einer Unternehmergesellschaft stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

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Störerhaftung des Impressum-Verantwortlichen:


OLG Frankfurt am Main v. 12.02.2008:
Wer sich im Impressum einer Webseite als Verantwortlicher nennen lässt, haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hat oder seinen Namen für das Impressum als Beauftragter im weitesten Sinne hergegeben hat.

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Vertragsstrafe bei Unterlassungsverstoß:


BGH v. 10.06.2009:
Hat sich der Schuldner gegenüber einem Gläubiger i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. strafbewehrt unterworfen, setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne eine ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterwerfungserklärung nicht voraus, dass der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

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Streitwert:


Streitwert - Gegenstandswert in Abmahnsachen und Einstweiligen Verfügungen

OLG Celle v. 14.06.2011:
Der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem Verstöße gegen die Informationspflichten des § 5 Telemediengesetz (TMG) geltend gemacht werden, ist in der Regel mit 2.000 € zu bemessen.

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