Die Rechtsprechung hat in vielen Entscheidung auf fehlerhafte oder andererseits empfehlenswerte Gestaltung von Onlineshops hingewiesen. Es geht dabei nicht nur um die inhaltliche Gestaltung von Dokumenten (wie AGB, Datenschutzerklärung, Impressum usw.), sondern auch um die technische Realisierung eines unternehmerischen Webauftritts, sei es die Pixelgröße für bestimmte leicht und ständig auffindbare Links, seien es Probleme von Deeplinks, Frame-Gebrauch, Sternchenhinweise, zu langes Scrollen, Linktiefe, Mouse-over-Effekte, Gebrauch von Popup-Fenstern oder in neuerer Zeit die besonderen Gestaltungsanforderungen für mobile Webseiten.
Eine besondere sich auf das Webdesign auswirkende Regelung ist in Form des veränderten § 312g BGB a. F. - jetzt § 312j BGB n. F. - vorgesehen, in den die Absätze 2 bis 4 neu eingefügt werden sollen. Damit werden alle Onlinehändler verpflichtet, den finalen Bestellbutton so zu gestalten, dass dem Kunden damit unzweifelhaft klargemacht wird, dass er mit der Bestellung eines Zahlungsverpflichtung eingeht, nachdem er zuvor in unmittelbarer rämlicher Nähe des Bestellbuttons (ggf. noch einmal) über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis, gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten sowie - bei Dauerschuldverhältnissen - die Mindestlaufzeit des Vertrages klar und verständlich aufgeklärt wurde.
Mit dieser sog. - Button-Lösung soll der Kampf gegen sog. Abofallen entschieden verstärkt werden.
OLG Frankfurt am Main v. 17.04.2001:
Dass der Nutzer die Möglichkeit hat, mit Hilfe entsprechender Links die Anschrift der Antragsgegnerin zu ermitteln oder etwas über sein Widerrufsrecht zu erfahren, reicht für eine klare und verständliche, dem Internet entsprechende Information über diese Punkte im Sinne von § 2 II FernAbsG nicht aus. Denn die Angaben können ihre verbraucherschützende Funktion von vornherein nur erfüllen, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt.
LG Traunstein v. 18.05.2005:
Ein Verbraucher kann die Pflichtangaben (Impressum, Widerrufsmöglichkeit) nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig ausgeführt sind, sondern diese erste Seite jeweils nur eine Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und "Shop-Seiten, Shop-Bedingung" enthält, die angeklickt werden kann. Die Verteilung der Pflichtangaben auf weitere Seiten dient eher der Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine durch Überfrachtung der "Mich-Seite" verursachte Unübersichtlichkeit vermieden wird.
OLG Frankfurt am Main v. 09.05.2007:
Die Darstellung der AGB und der Widerrufsbelehrung in einem kleinen Scrollfeld ist unzulässig. In der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln kann, auch wenn diese die Vertragsabwicklung betreffen, eine Wettbewerbshandlung mit dem Ziel liegen, planmäßig den Kunden zu übervorteilen.
OLG Rostock v. 27.06.2007:
Internetseiten, die lediglich auf HTML-Code basieren, sind keine Computerprogramme i.S.v. § 69a Abs. 1 UrhG. Sie sind als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt, wenn die Verwendung von bestimmten Meta-Tags dazu führt, dass die Internetseite bei Recherchen mittels Suchmaschinen an der Spitze der Suchergebnisse gelistet wird. Die individuelle Auswahl und Anordnung dieser Suchbegriffe aus der Alltagssprache stellt eine persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG dar.
OLG Frankfurt am Main v. 04.12.2008:
Der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) wird nicht entsprochen, wenn der mit dem Begriff "Impressum" gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.
AG Oldenburg v. 17.04.2015:
Beauftragt ein Unternehmer einen Webdesigner mit der Erstellung einer Homepage für sein Unternehmen und stellt er dem Webdesigner dafür einen Landkartenausschnitt zur Verfügung, der dann auf der Homepage unter der Rubrik „Anfahrt" verwendet und online gestellt wird, haften der Unternehmer und der Webdesigner dem Kartografen gesamtschuldnerisch für den durch Verletzung der Urheberrechte an der Karte entstandenen Schaden nach § 840 Abs. 1 i.V.m. §§ 421 ff. BGB. - Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Webdesigners, die die Prüfungspflicht betreffend Urheberrechte Dritter auf den Kunden abwälzt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.
LG Frankfurt am Main v. 26.08.2021:
Die Abfrage der Geschlechtsidentität in einem als solches gekennzeichneten Pflichtfeld verletzt die Rechte einer Person mit nicht binärer Geschlechtsidentität und begründet einen Unterlassungsanspruch. Ein Schaadensersatzanspruch ist hingegen (zur Zeit noch) nicht gegeben, da das in der zögerlichen Umsetzung liegende Fehlverhalten nicht als schwerwiegend genug zu bewerten ist.
OLG Hamburg v. 22. 02.2001:
Das Laden eines Lexikons in den Arbeitsspeicher des Nutzers stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Vereinnahmung eines fremden Lexikons dergestalt, dass es auf der eigenen Webseite erscheint (inkorporiertes Framing) ist unzulässig.
BGH v.17.07.2003:
Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Er hält weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders (Paperboy).
BGH v. 14.10.2010:
Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst (Heise - AnyDVD).
OLG Hamburg v. 20.11.2002:
Die erforderlichen Anbieterkennzeichnungen durch ein Impressum eines Anbieters von Telediensten sind leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar dem Nutzer zugänglich zu machen. Die Führung dieser Angaben unter dem Begriff "Backstage" und die weitergehende Anordnung in der Weise, dass der Nutzer den Hinweis "Impressum" auf der rechten Bildschirmseite bei einer Auflösung von 800x600 Pixeln erst nach vorherigem Scrollen vollständig lesen und die zugehörigen Angaben über die Antragsgegnerin erst nach Anklicken mehrerer Unterpunkte wahrnehmen kann, genügt nicht den Anforderungen des § 6 TDG. Bei dem Bereithalten von Telediensten hat sich im Verkehr die Bezeichnung "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen.
OLG München v. 11.09.2003:
Unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen. Im Hinblick auf die Üblichkeit der Verwendung von Links beim Angebot von Tele- bzw. Mediendiensten im Internet und im Hinblick auf die Leichtigkeit, mit der Nutzer Links per Mausklick nachgehen können, sind die Informationen zur Anbieterkennzeichnung auch dann unmittelbar erreichbar, wenn zwei Mausklicks des Nutzers erforderlich sind, um zu den betreffenden Informationen zu gelangen.
OLG Brandenburg v. 13.06.2006:
Es stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn über die nach § 312 c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) lediglich so informiert wird, dass diese Angaben bei einer Bildschirmauflösung von 768 x 1024 Bildpunkten erst nach Scrollen durch mehrere Bildschirmseiten, durch Anklicken eines Links mit der Bezeichnung „Impressum„ bzw. „Widerruf„, woraufhin man auf eine Shop-Seite gelangt, auf der man einen weiteren Link mit der Bezeichnung „Impressum„ bzw. „Widerruf„ klicken muß, erreichbar sind.
BGH v. 14.06.2006:
Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.
BGH v. 20.07.2006:
Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind. Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
OLG Köln v. 18.09.2009:
Auf einer Internetseite sind Pflichtangaben nicht gut lesbar dargestellt, wenn sich der zu ihnen führende Link am unteren Ende der Seite mit der Bezeichnung „Pflichttext“ neben weiteren Links wie „Impressum“ und „Datenschutz“ ohne besondere Hervorhebung befindet, so dass das Interesse des Verbrauchers nicht geweckt wird.
OLG Frankfurt am Main v. 09.05.2007:
Die Darstellung der AGB und der Widerrufsbelehrung in einem kleinen Scrollfeld ist unzulässig, wenn der User auf Grund der geringen Größe des Scrollkastens jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen kann. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Es bleibt offen, ob bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann.
OLG Frankfurt am Main v. 23.02.2011:
Richtet sich ein Unterlassungsgebot gegen eine isoliert verwendete, als irreführend beanstandete Aussage, wird gegen diesen Titel in der Regel nicht verstoßen, wenn die Aussage mit einem als Aufklärungsversuch verstandenen Zusatz versehen wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn dieser Zusatz in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen wird. Ein derartiges Verstecken liegt vor, wenn ein aufklärende Zusatz allein über einen sogenannten "Mouse-over-Effekt" sichtbar wird.
LG Hamburg v. 13.06.2014:
Werden auf der Ergebnisseite einer Suchmaschine mehrere Werbeanzeigen für Produkte gezeigt, so müssen die Versandkosten als Preisbestandteil angegeben werden. Eine Preisangabe ohne die Versandkosten ist wettbewerbswidrig, auch wenn die Höhe der Versandkosten durch einen sog. Mouse-over-Effekt sichtbar werden, wenn der User mit der Maus über die Produktabbildung fährt, insbesondere, wenn durch die fehlende Angabe der Versandkosten eine Höherplatzierung der Werbeanzeige erfolgt.
OLG Hamm v. 16.06.2009:
Ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel auf Handyseiten begründet werden. Der Hinweis, man möge sich auf der Seite *Internetadresse* informieren, reicht als Belehrung nicht aus. Dass es dort auch um die Rechte des Käufers und insbesondere auch um die Widerrufsbelehrung gehen kann, kann der Verbraucher aus dem pauschalen Hinweis nicht entnehmen. Insofern kann von einem gleichsam sprechenden Link nicht die Rede sein.
BGH v. 07.04.2005:
Ein von der Werbung des Onlinehändlers erfolgreich angesprochener Verbraucher hat bereits aktiv dessen Internetseite aufgesucht. Ein solcher Verbraucher verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. Der Kaufinteressent wird dabei gerade diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefaßte Ware benötigt oder zu denen er durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmißverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschluß geführt wird.
OLG Frankfurt am Main v. 14.12.2006:
Ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung reicht nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann.
LG Berlin v. 20.10.2015:
Enthalten die AGB eines Anbieters, der seine Leistungen auf diversen Internet-Plattformen und Webseiten anbietet, Hinweise über das Widerrufsrecht, so ist es nicht ausreichend, wenn der Link, der zu dem entsprechenden Unterseiten führt, nur mit "AGB" bezeichnet ist. Es ist vielmehr ein sog. sprechender Link nötig, der auf das Widerrufsrecht hindeutet (Widerrufsbelehrung in AGB).
LG Magdeburg v. 13.04.2011:
Eine wettbewerbliche Relevanz i. S. d. § 3 besteht nur, wenn die unlautere Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei wettbewerbswidrigen Informationen im Internet ist dies nicht der Fall, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese nur über Umwege, etwa über Suchmaschinen, abgerufen werden können, weil die Eingangsseite z. B. nur mit Baustellenhinweis abrufbar ist.
OLG Hamm v. 18.06.2009:
Bemühen sich zwei ansonsten nicht mit ihren Angeboten konkurrierende Unternehmen im Rahmen des Werbegeschäfts um entgeltliche Werbeaufträge, die das Geschäft letztlich erst ausmachen, sind sie in diesem Umfeld als Mitbewerber anzusehen. Bei einer Einflussnahme auf Suchmaschinen zum Abfangen von Kunden liegt eine unlautere Behinderung der fremden Seite in der Regel nicht vor. Ein bloßes Hinlenken zur eigenen Seite, das auch von einer anderen Werbung ablenkt, wird grundsätzlich als wettbewerbskonform angesehen. Insofern müssen besondere zusätzliche Umstände vorliegen, um derartige Maßnahmen als unlauter anzusehen. Werden konkrete fremde Namen in den Seiten geführt, um so eine Umleitung von der fremden Seite auf die eigene Seite zu erreichen und werden hierfür Techniken eingesetzt, die nicht mehr als Suchmaschinenoptimierung, sondern als eine nicht mehr tolerable Suchmaschinenmanipulation anzusehen sind (weiße Schrift auf weißem Grund), so ist dies wettbewerbswidrig und zu unterlassen (Yasni).
AG Kerpen v. 16.01.2012:
Die Vereinbarung einer automatischen Vertragsverlängerung (hier: ein Internet-Immobilienvertrag betreffend) ist grafisch so anzuordnen, dass sie vom Internetkunden im Buchungsvorgang zweifelsfrei zur Kenntnis genommen werden muss. Falls der Hinweis auf die vom Betreiber gewünschte Regelung so angebracht ist, dass der Kunde den Buchungsvorgang auch ohne eine Zurkenntnisnahme der Regelung abschließen kann, fehlt es an einer wirksamen Einbeziehung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsverlängerung nicht in den - vereinbarten - allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und sich die Kenntnis der Klausel aus der Gestaltung des Internetauftritts ergeben soll.
Voreingestelltes Ankreuzfeld für Newsletterempfang:
OLG Jena v. 21.04.2010:
Von einer ausdrücklichen Einwilligung des Kunden im Hinblick auf den Bezug eines Newsletters kann nicht gesprochen werden kann (§ 7 Abs. 2 UWG), wenn die entsprechende Einverständniserklärung „voreingestellt“ ist. Der Kunde muss dann den Haken entfernen, wenn er keinen Newsletter erhalten will. Ändert er nichts, nimmt der Anbieter die Einwilligung zum Newsletterbezug als erteilt an. Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Anforderungen an eine ausdrückliche Einwilligung. Denn es liegt nicht eine nach außen erkennbare Betätigung des Willens im Sinne einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung vor, sondern insoweit nur ein bedeutungsloses passives (dem Schweigen vergleichbares) Nichterklären.
AG Düsseldorf v. 10.09.2008:
Wird versprochen, dass ein Webauftritt zu besonders günstigen Bedingungen (Selbstkostenpreis, weil die Seite als Referenz dienen soll) abgeschlossen und werden später die gleichen Kosten wie für andere Kunden auch berechnet, so liegt eine arglistige Täuschung vor, die zur Anfechtung des Webseitensystemvertrages berechtigt.
LG Düsseldorf v. 19.02.2009:
Haben die Parteien zum Einen die Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain und zum Anderen die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz nebst Hosting, Nutzung des Servers und „Vor Ort Beratung“ vereinbart, dann liegt der Schwerpunkt des Vertrages in der Gestaltung und Programmierung der individuellen Internetpräsenz, nicht in der Zurverfügungstellung der Software und der Speicherkapazitäten. Es ist somit primäre Aufgabe des Autragnehmers eine fertige Internetpräsentation herzustellen, die anhand der Leistungsbeschreibung geprüft und abgenommen werden kann; das Vertragsverhältnis unterliegt dem Werkvertragsrecht. Der Einordnung des Internet-System-Vertrages als Werkvertrag steht nicht entgegen, dass der Beklagte kein Eigentum an dem Werk erhält. Die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Auftraggebers hinsichtlich der Vergütung ist unzulässig.
LG Frankfurt am Main v. 20.04.2010:
Der Inhaber eines Twitter-Accounts, der über diese Plattform Hyperlinks auf rechtswidrige Inhalte verbreitet, ist als Störer zur Unterlassung verpflichtet.
LG Berlin v. 20.10.2015:
Erforderlich ist eine klare und verständliche Darstellung der Informationen über das Widerrufsrecht auf der Webseite. Dazu gehört, dass der Verbraucher ohne weiteres erkennen kann, dass und wo ihm die Widerrufsbelehrung zuteil wird. Es genügt nicht, dass der Käufer mit mehr oder weniger Fantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können; eine Verlinkung mit den AGB ist nicht ausreichend.