Meta-Tags sind Elemente der für das Internet gebräuchlichen Seitenbeschreibungssprache HTML, die im Quellcode einer Webseite innerhalb eines head-Bereichs untergebracht werden. Die Metatags enthalten teils Definitionen, teils Beschreibungen für das betreffende Dokument.
In erster Linie sind die Metatags dazu bestimmt, die Einordnung einer Webseite zu erleichtern, beispielsweise in Portalen, die mit thematischen Schwerpunkten arbeiten. Ein weiterer Hauptzweck ist auch die Förderung der Findbarkeit einer Webseite durch Suchmaschinen.
Rechtlich umstritten war, inwieweit die Verwendung einer fremden Marke als Metatag zulässig ist. Überwiegend wird angenommen, dass die Ausnutzung einer fremden Marke als Metatag zur Manipulation des Erscheinens in einer Suchmaschinen-Trefferliste gleichzeitig eine Markenrechtsverletzung und einen Wettbewerbsverstoß darstellt, es sei denn das Markenkennzeichens wird zur Bewerbung desjenigen Produkts verwendet, das vom Publikum der Marke zugeordnet wird (z. B. wenn ein Fahrzeughändler, der Vespa-Motorroller verkauft, mit der Marke Vespa für derartige Produkte wirbt).
Anders als bei Metatags ist jedoch in der Verwendung einer Markenbezeichnung im Quelltext des HTML-"Body" keine kennzeichenmäßige Benutzung der Marke zu sehen, sodass ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliegt (so: OLG Jena (Urteil vom 08.04.2009 - 2 U 901/08).
Eine bedeutsame Rolle - insbesondere in markenrechtlicher Hinsicht - kommt den Keywords als Suchwörtern in der Google-Adwords-Werbung zu.
OLG Düsseldorf v. 01.10.2002:
Die Verwendung von Metatags, die keinen sachlichen Bezug zu den Inhalten der sie benutzenden Webseite haben, ist dann nicht wettbewerbswidrig, wenn aus den angezeigten Suchresultaten ohne weiteres ersichtlich ist, dass zwischen dem eingegebenen Suchwort und dem Suchergebnis ein Bezug nicht besteht.
BGH v. 18.05.2006:
Wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines lnternetauftritts zu erhöhen (Metatag), dann stellt dies eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Die Nutzung ist unzulässig, wenn es sich bei dem verwendeten Metatag um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil einer Firma handelt, der seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen, rein beschreibenden Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als. schlagwortartiger Hinweis auf das unternehmen verwendet zu werden (Impuls).
LG München v. 24.06.2006:
Der Inhaber einer Firma, die in ihrem Namen durch ein genügend kennzeichnungskräftiges Schlagwort geprägt wird, das zudem als Marke registriert ist, hat einen Unterlassungsanspruch gegen denjenigen Konkurrenten, der dieses Schlagwort als Metatag benutzt, um damit Kunden auf seine Website zu locken, indem er infolge des Metatags einen vorderen Platz bei einer Suchmaschine erlangt.
OLG Celle v. 20.07.2006:
Das Einfügen eines fremden Personennamens als Metatag in den Quelltext einer Webseite zur Verbesserung der Findbarkeit des eigenen Werbeauftritts in einer Suchmaschine ist rechtswidrig.
OLG Frankfurt am Main v. 10.01.2008:
Ob in der Verwendung einer fremden Marke als sog. Metatag eine markenmäßige Benutzung sowie eine Markenverletzung liegt, beurteilt sich auch danach, wie der Nutzer die Kurzhinweise in der Trefferliste versteht, die ihm nach Eingabe der Marke als Suchwort präsentiert werden (Sandra Escort).
OLG Frankfurt am Main v. 03.03.2009:
In der Verwendung einer fremden Marke als Metatag liegt dann keine markenmäßige Benutzung, wenn sich bereits aus einem Kurzhinweis in der nach Eingabe des Suchworts erscheinenden Trefferliste ergibt, dass der Begriff nicht auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen soll.
OLG Frankfurt am Main v. 06.10.2016:
Eine fremde Marke, die aus der sprachunüblichen Darstellung eines Begriffs mit stark beschreibendem Anklang besteht (im Streitfall: scan2net), wird markenmäßig benutzt, wenn sie als Metatag im Quelltext einer Internetseite verwendet wird mit der Folge, dass die Suchfunktion beeinflusst wird, wenn der Nutzer die Marke als Suchwort eingibt (scan2net).
EuGH v. 11.07.2013:
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2006 über irreführende und vergleichende Werbung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Werbung“, wie er in diesen Bestimmungen definiert wird, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Nutzung eines Domain-Namens sowie die Nutzung von Metatags in den Metadaten einer Website umfasst. Hingegen erfasst dieser Begriff nicht die Eintragung eines Domain-Namens als solche.
OLG Jena v. 08.04.2009:
Die Verwendung des Wortbestandteils einer Marke im "body" des Quelltextes einer Internetseite stellt keine markenmäßige Benutzung dar.
BGH v. 04.02.2010:
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an, die mit der Marke eines Dritten verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt (Power Ball).
BGH v. 30.07.2015:
Programmiert der Betreiber einer Verkaufsplattform die auf seiner Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so, dass Suchanfragen der Nutzer (hier: „Poster Lounge“) automatisch in einer mit der Marke eines Dritten (hier: „Posterlounge“) verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, ist er als Täter durch aktives Tun dafür verantwortlich, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der über einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetplattform des Betreibers führt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 - POWER BALL). (Posterlounge).
LG Berlin v. 02.06.2015:
Amazon verletzt keine fremden Markenrechte, wenn bei einer Suche auf Amazon nach einer bestimmten Markenware auch Produkte von Mitbewerbern des Markeninhabers angezeigt werden, weil es der Erwartung von Nutzern der Amazon-Plattform entspricht, beim Suchen auch anderweitige Produkte angezeigt zu bekommen.
OLG Frankfurt am Main v. 11.02.2016:
Eine die Herkunftsfunktion einer fremden Marke beeinträchtigende Benutzung liegt auch dann vor, wenn die Suchfunktion eines online-Verkaufsportals in der Weise beeinflusst wird, dass bei Eingabe der Marke in ein Suchfeld und Betätigung der Suchfunktion unter einer die Marke wiederholenden Überschrift eine Trefferliste erscheint, in der auch Angebote nicht vom Markeninhaber stammende Waren erscheinen; dies gilt jedenfalls, wenn diese Angebote nicht abgesetzt, sondern im Rahmen einer einheitlichen Ergebniszusammenstellung erscheinen und sich nicht unschwer als Wettbewerbsprodukte erkennen lassen.
OLG Hamburg v. 02.03.2010:
Es stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung da, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbare Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag). Dies gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin im Quelltext sogar in die Titel-Tag-Angabe der entsprechenden Webseite aufgenommen wurde. Auch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der URL einer Webseite stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar.
LG Essen v. 14.04.2004:
Der Betreiber eines Webauftritts verschafft sich gegenüber einem Konkurrenten einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, wenn er eine große lexikonartige Ansammlung von Keywords, die mit dem Inhalt seines Webauftritts keinerlei sachlichen Zusammenhang aufweisen, im für den Besucher der Webseite nicht sichtbaren Quelltext unterbringt. Dem Betreiber steht allerdings das Recht zu, Namen, Geschäftsbezeichnungen, Marken oder Begriffe zu verwenden, wenn diese Bestandteil auf der Internet-Seite geschalteter Werbe-Links sind und auf der Internet-Seite deshalb erwähnt werden, um der Beklagten profitable Geschäfte mit Werbepartnern zu ermöglichen.
BGH v. 08.02.2007:
Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht - AIDOL.
OLG Hamm v. 18.06.2009:
Bemühen sich zwei ansonsten nicht mit ihren Angeboten konkurrierende Unternehmen im Rahmen des Werbegeschäfts um entgeltliche Werbeaufträge, die das Geschäft letztlich erst ausmachen, sind sie in diesem Umfeld als Mitbewerber anzusehen. Bei einer Einflussnahme auf Suchmaschinen zum Abfangen von Kunden liegt eine unlautere Behinderung der fremden Seite in der Regel nicht vor. Ein bloßes Hinlenken zur eigenen Seite, das auch von einer anderen Werbung ablenkt, wird grundsätzlich als wettbewerbskonform angesehen. Insofern müssen besondere zusätzliche Umstände vorliegen, um derartige Maßnahmen als unlauter anzusehen. Werden konkrete fremde Namen in den Seiten geführt, um so eine Umleitung von der fremden Seite auf die eigene Seite zu erreichen und werden hierfür Techniken eingesetzt, die nicht mehr als Suchmaschinenoptimierung, sondern als eine nicht mehr tolerable Suchmaschinenmanipulation anzusehen sind (weiße Schrift auf weißem Grund), so ist dies wettbewerbswidrig und zu unterlassen (Yasni).