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Landgericht Berlin Urteil vom 02.06.2015 - 91 O 47/15 - Keine Markenrechtsverletzung durch die Amazon-Suchmaschine

LG Berlin v. 02.06.2015: Keine Markenrechtsverletzung durch die Amazon-Suchmaschine


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 02.06.2015 - 91 O 47/15) hat entschieden:
Amazon verletzt keine fremden Markenrechte, wenn bei einer Suche auf Amazon nach einer bestimmten Markenware auch Produkte von Mitbewerbern des Markeninhabers angezeigt werden, weil es der Erwartung von Nutzern der Amazon-Plattform entspricht, beim Suchen auch anderweitige Produkte angezeigt zu bekommen.




Siehe auch Amazon und Störerhaftung durch Suchmaschinenbetreiber


Tatbestand:

Die antragstellende Vertreterin von Parfüms aus dem Luxussegment nimmt die Antragsgegnerin an Betreiberin der Verkaufsplattform Amazon auf Unterlassung der Benutzung von Marken bei der Produktsuche mit abweichenden Ergebnissen in Anspruch.

Die Antragstellerin vertreibt unter anderem Parfüms der Marke ... mit den Namen ... und .... Die genannte Marke ist als Gemeinschaftswortmarke mit Priorität zum 8.Oktober 2008 unter anderem für Parfüm geschützt. Die Inhaberin der Wortmarke, ist die Firma ... in Paris. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des entsprechenden Markenregisterauszuges (Anlage AS 1 als Beistück zu den Akten) Bezug genommen.

Die Parfumnamen ...und ... sind ebenfalls markenrechtlich geschützt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Markenregisterauszüge (Anlagen AS 5 und AS 6 als Beistücke zu den Akten) Bezug genommen.

Die Antragstellerin ist ausschließliche Lizenznehmerin in Deutschland und von der Markeninhaberin ermächtigt, Verletzungen dieser Marken in Deutschland in eigenem Namen zu verfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der entsprechenden Bestätigung (Anlage AS 7, AS 8 mit Übersetzung als Beistück zu den Akten) Bezug genommen.

Es werden unter der Bezeichnung ... Parfüms vertrieben, die Markenparfüms sowohl im Geruch als auch der Aufmachung nachahmen. Unter anderem wird von Bloggern und Nutzern, die Reviews geschrieben haben, das unter der Bezeichnung ... vertriebene Parfüm als Nachahmung von ... bezeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift (Blatt 22 ff der Akten) nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Antragstellerin vertreibt ihre Produkte unter anderem über die von der Antragsgegnerin betriebene Verkaufsplattform. Dort wird auch der Duft ... vertrieben. Die Antragstellerin ermittelte den Seitenquelltext des Duftes ... der bei einer Suche auf amazon.de nach dem Originalparfum auch in den Suchergebnissen aufgeführt wurde, und stellte fest, dass in dem Seitenquelltext auch der Suchbegriff ... enthalten war.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.August 2014 vergeblich ab. Die Antragsgegnerin ließ die Abmahnung mit Schreiben vom 5.September 2014 unter rechtlichen Ausführungen zurückweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der genannten Schreiben (Anlagen AS 22, 23 als Beistücke zu den Akten) Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat zunächst angenommen, dass der Suchbegriff als Metatag in dem Seitenquelltext des Nachahmerproduktes enthalten gewesen sei, um das Suchergebnis zu erreichen, und hat einen entsprechenden Unterlassungsantrag gestellt. In der Zwischenzeit hat sich aber aufgrund der Darlegungen der Antragsgegnerin ergeben, dass das Suchergebnis mit der rechtswidrigen Platzierung von der streitgegenständlichen Marke als Metatags nicht in Zusammenhang steht.

Vielmehr bezieht die Suchmaschine auf amazon.de das Kaufverhalten der Nutzer in ihre Ergebnisse mit ein, so dass bei der Suche nach einem Markenprodukt oftmals auch Produkte anderer Marken angezeigt werden, einfach weil frühere Nutzer diese Produkte erworben oder angesehen haben. Daher hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag modifiziert und begehrt nunmehr Untersagung der Nutzung ihrer Marke in der Ergebniszeile der Suche, wenn in der Suche auch abweichende Produkte wie die streitgegenständliche Nachahmung aufgeführt werden.

Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Antragstellerin Unterlassung der Aufführung abweichender Produkte in einem Suchergebnis nach ihren Markenprodukten.

Nachdem die Antragstellerin diese Anträge zunächst jeweils unbeschränkt angekündigt hat, hat sie nunmehr den Geltungsbereich mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angegeben.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr auch für ihren geänderten Antrag zu 1. noch der Verfügungsgrund zur Seite stehe, da sie erst mit der Antragserwiderung von der Gestaltung der Suchmaschine der Antragsgegnerin erfahren habe. Die Antragsgegnerin verletze auch bei der Gestaltung ihrer Suchmaschine die Markenrechte der Antragstellerin, denn nur aufgrund der Eingabe des Kunden könnten dann fremde Produkte beworben werden. Hierin liege auch ein Wettbewerbsverstoß in Form der unlauteren vergleichenden Werbung vor.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift (Blatt 27 ff der Akten) sowie in dem Schriftsatz vom 29.Mai 2015 (Blatt 131 ff der Akten) Bezug genommen.

Nachdem die Antragstellerin zunächst beantragt hat,
der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marken ... oder ... als Metatags im Quelltext von Internetseiten zu verwenden oder verwenden zu lassen, auf denen Parfumprodukte angeboten werden, die nicht unter den genannten Marken mit Zustimmung der Antragstellerin in den Verkehr gebracht worden sind,
beantragt sie nunmehr,
im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung es der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gerichtlich festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnern, zu untersagen,
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
  1. im geschäftlichen Verkehr die Marken ... oder ... in einer Zeile unter dem Suchwortfeld und über der Ergebnisliste mit den vorangestellten Angaben "Ergebnisse für" oder "Ergebnisse in" anzuzeigen, sofern in der folgenden Ergebnisliste Parfumprodukte angeboten werden, die nicht unter den genannten Marken mit Zustimmung der Antragstellerin in den Verkehr gebracht worden sind, wie in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Urteil geschehen,

  2. die Suchfunktion unter amazon.de so einzurichten, dass bei Eingabe der Marken ... oder ... in der Kategorie "Beauty" oder Unterkategorien wie z. B. "Eau de Parfüm" oder "Eau de Parfüm für Damen" das Produkte ... angezeigt wird, insbesondere wie in den in der Anlage 3 zu diesem Urteil eingeblendeten Suchergebnissen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in seiner aktualisierten Form zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin rügt das Fehlen eines Verfügungsgrundes für den modifizierten Antrag. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin der Auffassung, dass weder eine Markenrechtsverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß vorlägen. Wegen des Vortrags der Antragsgegnerin im Einzelnen wird die Antragserwiderung (Blatt 85 ff der Akten) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

I.

Dem modifizierten Antrag zu a. steht bereits kein Verfügungsgrund zur Seite.

Zwar ist nach herrschender Meinung auch im Gemeinschaftsmarkenstreitsachen die widerlegbare Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Verfahren der einstweiligen Verfügung auf Unterlassungsansprüche entsprechend anzuwenden (für alle Fezer, Markenrecht, 4. Auflage, § 14 Randnummer 1081 mit weiteren Nachweisen).

Die Antragstellerin hat jedoch die Dringlichkeitsvermutung selbst widerlegt, weil sie in Kenntnis der Darstellung der Suchergebnisse längere Zeit das ihrer Auffassung nach markenverletzende Verhalten hingenommen hat (OLG Köln in GRUR 2001, Seite 424 - Moncherie/macherie mit weiteren Nachweisen). Sie hat nämlich nach ihrem eigenen Vortrag spätestens seit Ende August 2014 Kenntnis von den Ergebnissen der Suchmaschine bei der Antragsgegnerin, so dass ihre (neue) Antragstellung am 2. Juni 2015, die den geltend gemachten Unterlassungsanspruch das erste Mal geltend macht, jedenfalls die von ihr behauptete Dringlichkeit selbst widerlegt.

Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass sie erst mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2015 davon erfahren habe, dass die von ihr angenommene Verwendung von Metatags in dem Angebotstext des Nachahmerproduktes nicht vorliege, so ist auch dies zur Begründung der Dringlichkeit nicht geeignet. Es kommt auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände an, die den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung einer Markenrechtsverletzung begründen können, nicht aber darauf, ob die Antragstellerin Kenntnis von der Unbegründetheit ihres ursprünglichen Antrags zu a. hatte.

Dass die Antragstellerin die Darstellung der Suchergebnisse kannte, ergibt sich aus ihrem ursprünglichen Antrag, mit dem sie bereits die nunmehr beanstandete Nennung ihres Namens in dem Suchergebnis mit den Anlagen zu ihrem Antrag eingereicht hat. Dass sie es im August 2014 unterlassen hat, den nunmehrigen Antrag zu stellen, war ihre Entscheidung - nachholbar ist dieser Antrag nun jedenfalls im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr.


II.

Der Antrag zu b. ist unbegründet.

1. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Unterlassung der Gestaltung ihrer Suchmaschine dahingehend, dass keine Produkte abweichender Marken als Ergebnisse angezeigt werden, aus Art. 102 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 2 a. GMV zu.

Nach den genannten Vorschriften stünde der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch zu, wenn ihre Gestaltung der Suchmaschine die Markenrechte der Antragstellerin verletzten würde.

Dies ist indes nicht der Fall, weil bereits keine markenmäßige Verwendung der Marken der Antragstellerin erkennbar ist.

Der Kunde gibt den Markenbegriff in die Suchmaschine ein, die Suchmaschine generiert die Ergebnisse unter Berücksichtigung des Kundenverhaltens. Darin liegt keine markenmäßige Nutzung der Marke der Antragstellerin für die Suchergebnisse - schließlich sind diese für sich genommen jeweils zutreffend mit ihrer Produktbezeichnung gekennzeichnet. Dass die Marke der Antragstellerin der Ergebnisliste vorangestellt ist, gibt die Sucheingaben des Kunden zutreffend wieder und verknüpft dieses Suchergebnis nicht mit der eingegebenen Marke.

Es liegt keine der in § 14 Abs. 3 MarkenG genannten Nutzungen der Marke vor - weder hat die Antragsgegnerin die Marke auf Waren angebracht noch unter diesem Zeichen Waren angeboten noch diese aus- oder eingeführt oder die Marke in der Werbung benutzt. Sie hat lediglich die Suchmaschine mit ihrem Algorithmus zur Verfügung gestellt.

Der Kunde der Onlineplattform der Antragsgegnerin geht nicht davon aus, dass die angezeigten Ergebnisse ausschließlich Markenprodukte der Antragstellerin wiedergeben. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die Produkte im Einzelnen zutreffend gekennzeichnet sind. Hinzu kommt, dass Amazon-Nutzer daran gewöhnt sind, dass auf Suchanfragen auch abweichende Produkte angezeigt werden.

Dies kann die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen, da die Unterzeichnende selbst amazon.de nutzt.

Zudem tritt die Kammer der Beurteilung des OLG Hamburg bei, dass die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des EuGH in GRUR 2010, Seite 641 - Bananabay, jedenfalls dann auf die hiesige Situation entsprechend anzuwenden sind, wenn die als rechtsverletzend beanstandete Anzeige den markenrechtlich geschützten Suchbegriff nicht enthält und auch ansonsten keinerlei Hinweise auf eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zu dem Markeninhaber bietet (OLG Hamburg in GRUR 2014, Seite 490).

Jedenfalls geht der kundige Nutzer der Plattform der Antragsgegnerin dann nicht davon aus, dass es sich um Produkte der Antragstellerin handelt. Die von der Antragstellerin gerügten Kundenrezensionen haben keine markenrechtliche Relevanz, denn sie sind nicht als Handlungen der Antragsgegnerin zu qualifizieren.

2. Der Antragstellerin steht auch kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 UWG zu.

Nach den genannten Vorschriften stünde der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch zu, wenn die Antragsgegnerin Waren als Imitation oder Nachahmung der Markenwaren der Antragstellerin darstellen würde. Genau dies tut die Antragsgegnern jedoch, wie oben bereits unter II.1. ausgeführt, gerade nicht.

Wie die von der Antragstellerin als Konkretisierung ihres Unterlassungsantrages eingereichten Suchergebnisse zeigen, sind dort neben den Markenprodukten der Antragstellerin und dem angegriffenen Produkt ... auch Produkte der Marken Chopard, Paco Rabanne, Dolce & Gabbana und Dior ausgewiesen. Es ist abwegig anzunehmen, dass der Kunde, der diese Suchergebnisse erhält, annehmen sollte, dass sämtliche aufgeführten Ergebnisse von ... sein sollten. Von einer Nachahmung oder Imitation kann daher keine Rede sein.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3, 91 Abs. 1 ZPO.

Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Antragsmodifizierung zu a. sowie der räumlichen Beschränkung ihren Antrag zurückgenommen hat, hat sie ebenso die Kosten des Verfahrens zu tragen wie soweit sie unterlegen ist.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.










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