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OLG Celle Urteil vom 20.07.2006 - 13 U 65/06 - Zur Rechtswidrigkeit des Gebrauchs eines fremden Personennamens als Metatag
 

 

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OLG Celle v. 20.07.2006: Zur Rechtswidrigkeit des Gebrauchs eines fremden Personennamens als Metatag


Das OLG Celle (Urteil vom 20.07.2006 - 13 U 65/06) hat entschieden:
Das Einfügen eines fremden Personennamens als Metatag in den Quelltext einer Webseite zur Verbesserung der Findbarkeit des eigenen Werbeauftritts in einer Suchmaschine ist rechtswidrig.




Gründe:

I.

Die Beklagte betreibt eine in HTML dargestellte website für ihr Altenheim. Hinter dem tag META war die Information „....de“, die Webadresse der Klägerin, die das Altenheim betreibt, eingefügt. Dieser Inhalt wird auf der website der Beklagten nicht sichtbar dargestellt, von Suchmaschinen jedoch erkannt und verarbeitet. Das führt häufig dazu, dass dem Internet-Nutzer, der nach "....de“ sucht, auch die website der Beklagten als Sucherfolg genannt wird.

Nach Abmahnung hat sich die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet. Die Parteien streiten um die Abmahnkosten nebst Zinsen, die der Höhe nach unstreitig sind.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Verhalten sei wettbewerblich nicht unlauter. Es stelle auch keine widerrechtliche Nutzung eines Namens oder einer geschäftlichen Bezeichnung dar.

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin.


II.

A. Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe der durch das Verhalten der Beklagten veranlassten Abmahnkosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB - das Namensrecht gem. § 12 BGB ist ein sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs.1 BGB - wegen Verletzung ihres Namensrechts zu.

Entgegen dem Verständnis der Beklagten hat die Beklagte durch die Einfügung der Information „H.....de“ in den Quelltext ihrer Website hinter dem tag META den Namen der Klägerin nicht nur genannt, vielmehr hat die Beklagte den Namen der Klägerin unbefugt gebraucht.

Der Name der Klägerin ist als Information in den Quellcode der website der Beklagten hineingeschrieben worden.

Zweck dieses Verhaltens war es nicht, diesen Namen zu nennen sondern vorhersehbare Sucherfolge bei Anwendung von Suchmaschinen im Internet herbeizuführen. Solches Verhalten ist der Gebrauch eines Namens.

Dazu war die Beklagte nicht befugt.

Zwar ist die Bezeichnung „H.....de“ zumindest auch eine geschäftliche Bezeichnung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für die geschäftliche Bezeichnung für den Vertrieb von Wintersportartikeln „Snow24“ im Urteil vom 14. Februar 2006 I - 20 O 195/05 verneint, dass die Einstellung von „Snow24“ als Information in den Quellcode einer website hinter dem tag META die Verwendung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 MarkenG sein könne. Das ist hier aber ohne Bedeutung. Den dann, wenn wie hier der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Namens feststeht, kommt es für den Schadensersatzanspruch nicht darauf an, ob deshalb darüber hinaus der Tatbestand der unbefugten Benutzung gem. § 15 MarkenG erfüllt ist.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711und 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Frage, ob das Einstellen eines Namens einer natürlichen Person in den Quellcode einer website als tag META der unbefugte Gebrauch dieses Namens ist, weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.









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