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Vertikales Vertriebsverbot - selektive Vertriebsbindung - Markenwaren

Vertikale Vertriebsverbote - selektive Vertriebsbindung - Alleinvertriebsrecht - Vertriebsformen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Vertrieb über das Internet
-   Bewerbung über Preissuchmaschinen
-   Einflussnahme auf die Preisgestaltung
-   Belieferungsanspruch der Wiederverkäufer?
-   Alleinvertriebsrecht
-   Produkt-Piraterie



Einleitung:


Die Kette vom Hersteller eines Produkts bis zur endgültigen Abgabe an den Endverbraucher wird als vertikale Vertriebskette bezeichnet. Verständlicherweise wollen gerade die Produzenten hochwertiger bzw. hochpreisiger Artikel und Markenwaren sicherstellen, dass die Zwischenglieder dieser Kette - die zwischengeschalteten Groß- und Einzelhändler nicht durch ungeeignete Weiterverkaufsmethoden der Marke einen Imageschaden zufügen. Aus diesem Grund versuchen Hersteller, die Einzelhändler vertraglich im Wege vertikaler Vertriebsbindung (controlled distribution) auf die Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen beim Weiterverkauf festzulegen.

Vielfach wird auch versucht, den Einzelhändlern zu verbieten, die Waren über bestimmte Verkaufskanäle (eBay, Auktionsplattformen, Discounter oder gar über das Internet überhaupt) zu verbieten.




Diese Versuche werden von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Vorschriften über Wettbewerbsbeschränkungen und das Verbot einer Beschränkung des Kundenkreises im Sinne der EU-Gruppenfreistellungsverordnung unterschiedlich beurteilt.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Vertriebsformen und Vertriebsbindung

Schneeballsystem / progressive Vertriebssysteme

BGH v. 18.12.1986:
Der Händler, der ein von einem Dritten gefälschtes Produkt vertreibt, verletzt mit dem Vertrieb jedenfalls nicht die Vertriebsbindung des Herstellers der Originalware (Chanel No. 5 I).

LG Berlin v. 05.08.2008:
Es stellt eine verbotene Koordination unternehmerischen Marktverhaltens dar, wenn ein Hersteller einen Händler nicht in dem im Internet veröffentlichten Händlerverzeichnis führt und ihn nicht mit Werbe- und Katalogmaterial beliefert, weil der Händler seine Produkte auch über eBay anbietet.

OLG Frankfurt am Main v. 22.12.2015:
Ein qualitatives selektives Vertriebssystem, das an objektive Kriterien qualitativer Art anknüpft, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, unterfällt nicht dem Verbot des § 1 GWB, wenn die - diskriminierungsfrei angewandten - Kriterien zur Sicherung eines bestehenden Beratungsbedarfs und der Signalisation einer hohen Produktqualität erforderlich sind. - Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Hersteller seinen Vertragshändlern untersagen, die Vertragsware über die Verkaufsplattform amazon.de zu vertreiben, weil dort weder eine qualifizierte Beratung noch die Signalisation einer hohen Produktqualität sichergestellt werden kann. - nach oben -






Europarecht:


Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV (deutsch)

Verdrag betreffende de werking van de Europese Unie (Nederlands)

Verordnung 2790/1999/EG über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (deutsch)

Verordening 2790/1999/EG betreffende de toepassing van artikel 81, lid 3, van het Verdrag op groepen verticale overeenkomsten en onderling afgestemde feitelijke gedragingen (Nederlands)

Verordnung 330/2010/EU - Vertikal-GVO - über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (deutsch)

Verordening 330/2010/EU betreffende de werking van de Europese Unie op groepen verticale overeenkomsten en onderling afgestemde feitelijke gedragingen (Nederlands)

EuGH v. 13.10.2011:
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems eine Vertragsklausel, nach der der Verkauf von Kosmetika und Körperpflegeprodukten in einem physischen Raum und in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten erfolgen muss und dies ein Verbot der Nutzung des Internets für diese Verkäufe zur Folge hat, eine bezweckte Beschränkung im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn eine individuelle und konkrete Prüfung des Inhalts und des Ziels dieser Vertragsklausel sowie des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, in dem sie steht, ergibt, dass diese Klausel in Anbetracht der Eigenschaften der in Rede stehenden Produkte nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Art. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass die in Art. 2 der Verordnung vorgesehene Gruppenfreistellung nicht auf eine selektive Vertriebsvereinbarung anwendbar ist, die eine Klausel enthält, die de facto das Internet als Vertriebsform für die Vertragsprodukte verbietet. Dagegen kann auf eine solche Vereinbarung die Legalausnahme in Art. 101 Abs. 3 AEUV individuell anwendbar sein, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

OLG Frankfurt am Main v. 19.04.2016:

   Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gem. Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

  1.  Können selektive Vertriebssysteme, die auf den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren gerichtet sind und primär der Sicherstellung eines "Luxusimages" der Waren dienen, einen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs darstellen?

  2.  Falls die Frage zu 1) bejaht wird:

   Kann es einen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs darstellen, wenn den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems pauschal verboten wird, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall die legitimen Qualitätsanforderungen des Herstellers verfehlt werden?

  3.  Ist Art. 4 lit b der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 dahingehend auszulegen, dass ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, eine bezweckte Beschränkung der Kundengruppe des Einzelhändlers darstellt?

  4.  Ist Art. 4 lit c der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 dahingehend auszulegen, dass ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, eine bezweckte Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher darstellt?



EuGH v. 06.12.2017:

  1.  Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

  2.  Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

  3.  Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung darstellt.

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Vertrieb über das Internet:


BGH v. 04.11.2003:
Es stellt eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn ein Hersteller eines Markenparfums, der seine Ware über ein selektives Vertriebssystem vertreibt, einerseits seinen Depositären den Verkauf über das Internet unter der Bedingung gestattet, dass die Internetumsätze nicht mehr als die Hälfte der im stationären Handel erzielten Umsätze ausmachen, und andererseits Händler von der Belieferung ausschließt, die ausschließlich über das Internet verkaufen.

LG Mannheim v. 14.03.2008:
Richtet der Hersteller von hochpreisigen Schulranzen, die er als Markenware vertreibt, ein selektives Vertriebssystem ein, in dem er seinen Fachhändlern vorschreibt, ein stationäres Einzelhandelsgeschäfts mit dem Ambiente eines Fachgeschäfts zu unterhalten, sämtliche Markenprodukte einschließlich von Ergänzungswaren zu bevorraten und anzubieten, kompetentes Fachpersonal einzusetzen und das Geschäft während der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet zu halten, so bedeutet die zusätzliche Verpflichtung, im Internet nur über einen diesen Anforderungen entsprechenden eigenen Internetshop und nicht über Auktionsplattformen zu vertreiben, keinen Verstoß gegen § 1 GWB, weil sich diese Bedingungen für den Internetvertrieb auf das zur Gewährleistung eines qualitätsangemessenen Vertriebs Erforderliche beschränken.

LG Berlin v. 21.04.2009:
Der in den Auswahlkriterien eines Herstellers hochwertiger Schulranzen vorgesehene Ausschluss des Vertriebs über das Internet auf der Handelsplattform eBay stellt eine Einschränkung des Wettbewerbs dar, weil dadurch die Handlungsfreiheit der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen beschränkt wird. Das generelle Verbot des Warenabsatzes über eBay stellt kein qualitatives Merkmal für die Auswahl der Wiederverkäufer dar.




OLG München v. 02.07.2009:
Untersagt ein Unternehmen seinen Händlerkunden den Weitervertrieb seiner Waren über Internet-Auktionsplattformen, so liegt darin keine Beschränkung des Kundenkreises i.S.d. Art. 4 lit. b) der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999.

OLG Karlsruhe v. 25.11.2009:
Selektive Vertriebssysteme, bei denen die Auswahl der zugelassenen Wiederverkäufer nicht an quantitative Beschränkungen, sondern an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpft, sind unter bestimmten Voraussetzungen als ein mit Art. 81 Abs. 1 EGV vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs anzusehen, so dass es an einer Wettbewerbsbeschränkung fehlt. Erforderlich ist danach, dass sich die Kriterien für die Auswahl der Wiederverkäufer nach den Anforderungen des betreffenden Produkts richten und auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers und seines Personals und auf seine sachliche Ausstattung bezogen sind; sie müssen ferner einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden. Der Verkauf über eBay ist ein solches zulässiges Ausschlussmerkmal (Scout-Schulranzen).

KG Berlin v. 19.09.2013:
§ 1 GWB verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ob in einer im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems getroffenen Vereinbarung, die es dem Abnehmer einer Ware verbietet, diese über Internetplattformen wie “eBay” weiterzuveräußern, eine nach § 1 GWB verbotene Wettbewerbsbeschränkung liegt, wird nach Art der gehandelten Ware unterschiedlich beurteilt und ist im Einzelnen umstritten. Ausschlaggebend für die ausnahmsweise Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme ist der Umstand, dass solche Systeme den Vertrieb von Waren regeln, deren Wettbewerbsfähigkeit in besonderer Weise von besonderen Vertriebsformen abhängt. Das wird bei hochwertigen Markenartikeln anzunehmen sein, insbesondere wenn es sich dabei um langlebige und technisch anspruchsvolle Güter handelt.

LG Kiel v. 08.11.2013:
Die Klausel einer Herstellerfirma, die das Verbot des Vertriebs ihrer Kameras über Internetauktionsplattformen und Internetmarktplätze enthält, verstößt gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB, da sie eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung enthält.

OLG Düsseldorf v. 13.11.2013:
Eine Rabattstaffel, wonach der Hersteller dem Großhandel neben einem Grundrabatt einen Zusatzrabatt für diejenigen Umsätze gewährt, die der Großhändler mit einem stationären Facheinzelhändler tätigt, der insbesondere über eine Produktausstellung und geschultes Fachpersonal zur Beratung seiner Kunden verfügt, verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB. Die Rabattstaffel bezweckt eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen den vom Großhandel belieferten Einzelhändlern, indem der Großhandel bei einem Weiterverkauf der Produkte an den stationären Facheinzelhandel mit qualifiziertem Beratungspersonal einen höheren Rabatt erhält als beim Vertrieb an andere Abnehmer (z. B. an Internethändler).

OLG Frankfurt am Main v. 12.07.2018:
Ein im Rahmen eines qualitativen selektiven Vertriebssystem enthaltenes Verbot, bei Vertrieb der Vertragsprodukte im Internet nach außen erkennbar Dritte (Verkaufsplattformen) einzuschalten, stellt keine Kernbeschränkung im Sinne des Art. 4 Buchst. b) und c) der Verordnung Nr. 330/2010 (VertikalGVO) dar, wenn der Hersteller gleichzeitig die Nutzung von Suchmaschinen/Preisvergleichsseiten zulässt.

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Bewerbung über Preissuchmaschinen:


Preissuchmaschinen - Preisvergleichsportale

OLG Frankfurt am Main v. 22.12.2015:
Ein generelles Verbot der Bewerbung von Vertragswaren über sog. Preissuchmaschinen ist jedenfalls dann nicht zur Sicherung eines Beratungsbedarfes und zur Signalisierung einer hohen Produktqualität erforderlich, wenn der Nutzer bei Kaufinteresse notwendig auf die eigene Website des Händlers weitergeleitet wird.

OLG Düsseldorf v. 05.04.2017:

  1.  Verstöße gegen die behördliche Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht nach § 29 VwVfG können in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden.

  2.  Das (generelle) Verbot an Vertragshändler eines selektiven Vertriebssystems, vertragsgebundene Ware auf Preisvergleichsportalen zum Kauf anzubieten, verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV.

     a.  Es handelt sich um eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung, weil das Verbot Bestandteil desjenigen Regelwerks ist, mit dem das selektive Vertriebssystem betrieben wird.

     b.  Es ist nicht im Sinne einer Tatbestandsrestriktion vom Kartellverbot ausgenommen. Denn bei dem Verbot handelt es sich nicht um eine notwendige qualitative Vertriebsbeschränkung, sondern um eine Abnehmerbeschränkung, die darauf gerichtet ist, sowohl den marktinternen Preiswettbewerb der Vertragshändler untereinander als auch den marktübergreifenden Preiswettbewerb einzuschränken.

  3.  Das (generelle) Verbot eines Warenabsatzes über Preisvergleichsmaschinen stellt eine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 lit. c) Vertikal-GVO dar, weil sie zumindest den passiven Verkauf an Endverbraucher beschränkt.

     a.  Auf die "Wesentlichkeit" dieser Absatzbeschränkung kommt es nicht an.

     b.  Das in Textziffer 56 der Vertikalleitlinien der Kommission erwähnte Äquivalenzprinzip ist nur mit Einschränkungen anzuwenden.

  4.  Eine anwaltlich vertretene Partei ist nicht berechtigt, einen ihr obliegenden Sachvortrag (hier: zu den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV) zurückzuhalten, bis das Beschwerdegericht sie darauf hinweist, dass ihre sonstigen Verteidigungsmittel erfolglos bleiben werden und es deshalb entscheidungserheblich auf jeden rechtlichen Aspekt ankommen kann.


BGH v. 12.12.2017:
Ist es den Einzelhändlern unabhängig davon, wie die jeweilige Preisvergleichsmaschine konkret ausgestaltet ist, untersagt, Preisvergleichsmaschinen durch die Bereitstellung entsprechender Schnittstellen zu unterstützen, hat dies zur Folge, dass das Online-Angebot des Einzelhändlers über eine solche Preisvergleichsmaschine nicht aufgefunden werden kann. - Es ist nicht zweifelhaft, dass ein solches Per-se-Verbot als Beschränkung zumindest des passiven Verkaufs an Endverbraucher durch die Einzelhändler zu qualifizieren ist und damit eine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 Buchst. c Vertikal-GVO darstellt.

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Einflussnahme auf die Preisgestaltung:


BGH v. 06.11.2012:
Kann ein Händler eine Kontaktaufnahme durch den Hersteller der von ihm vertriebene Produkte nur so verstehen, dass dieser gegen die Unterschreitung seiner unverbindlichen Preisempfehlung interveniert, so liegt eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung des Händlers vor.

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Belieferungsanspruch der Wiederverkäufer?


BGH v. 12.05.1998:
Werden Wiederverkäufer vom Hersteller nicht beliefert, obwohl sie alle qualitativen Voraussetzungen für die Aufnahme in ein selektives Vertriebssystem erfüllen, und unterbindet der Hersteller etwa gleichzeitig einen Warenbezug der Außenseiter durch lieferbereite Depositäre, kann ihnen daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Art. 85 EGV - für den daraus entstehenden Schaden aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 85 Abs. 1 EGV als Schutzgesetz ein Ersatzanspruch in Geld zustehen. Ein Anspruch auf Belieferung ist vom Schutzzweck des Art. 85 EGV hingegen nicht erfasst. Die Norm verbietet einem Hersteller, seine Waren unter unzulässiger Beschränkung des Wettbewerbs in einem einzelne Händler diskriminierenden Vertriebssystem abzusetzen, gebietet ihm aber nicht, sämtliche Wiederverkäufer, die für den Absatz seiner Produkte fachlich geeignet sind, zu beliefern.

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Alleinvertriebsrecht:


BGH v. 01.12.1999:
Ein Händler, der - sonst ausschließlich im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems vertriebene - Waren anbietet, ohne selbst zu dem Kreis der Vertragshändler zu gehören, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die Waren nur aufgrund des Vertragsbruchs eines gebundenen Händlers in seinen Besitz gelangt sein können. Setzt der Hersteller zur Überwachung der Vertriebswege in einem auf wirksamen Verträgen beruhenden und auch sonst rechtlich nicht zu missbilligenden Vertriebsbindungssystem Kontrollnummern ein, kann er wettbewerbsrechtlich und ggf auch markenrechtlich gegen denjenigen vorgehen, der Kontrollnummern entfernt oder Ware mit entfernten Kontrollnummern vertreibt.

OLG Hamburg v. 05.12.2002:
Bei einem mit dem Hersteller vereinbarten Alleinvertriebsrecht sind Streitigkeiten grundsätzlich im Verhältnis der Vertragsparteien auszutragen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen Dritten, dem vom nämlichen Hersteller ebenfalls ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt wurde, bestehen in aller Regel nicht.

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Produkt-Piraterie:


Produkt-Piraterie - Fälschung von Markenwaren

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