Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gem. Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
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1. | Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. |
2. | Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. |
3. | Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung darstellt. |
1. | Verstöße gegen die behördliche Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht nach § 29 VwVfG können in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden. |
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2. | Das (generelle) Verbot an Vertragshändler eines selektiven Vertriebssystems, vertragsgebundene Ware auf Preisvergleichsportalen zum Kauf anzubieten, verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. |
a. | Es handelt sich um eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung, weil das Verbot Bestandteil desjenigen Regelwerks ist, mit dem das selektive Vertriebssystem betrieben wird. |
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b. | Es ist nicht im Sinne einer Tatbestandsrestriktion vom Kartellverbot ausgenommen. Denn bei dem Verbot handelt es sich nicht um eine notwendige qualitative Vertriebsbeschränkung, sondern um eine Abnehmerbeschränkung, die darauf gerichtet ist, sowohl den marktinternen Preiswettbewerb der Vertragshändler untereinander als auch den marktübergreifenden Preiswettbewerb einzuschränken. |
3. | Das (generelle) Verbot eines Warenabsatzes über Preisvergleichsmaschinen stellt eine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 lit. c) Vertikal-GVO dar, weil sie zumindest den passiven Verkauf an Endverbraucher beschränkt. |
a. | Auf die "Wesentlichkeit" dieser Absatzbeschränkung kommt es nicht an. |
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b. | Das in Textziffer 56 der Vertikalleitlinien der Kommission erwähnte Äquivalenzprinzip ist nur mit Einschränkungen anzuwenden. |
4. | Eine anwaltlich vertretene Partei ist nicht berechtigt, einen ihr obliegenden Sachvortrag (hier: zu den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV) zurückzuhalten, bis das Beschwerdegericht sie darauf hinweist, dass ihre sonstigen Verteidigungsmittel erfolglos bleiben werden und es deshalb entscheidungserheblich auf jeden rechtlichen Aspekt ankommen kann. |