1. |
Ein qualitatives selektives Vertriebssystem, das an objektive Kriterien qualitativer Art anknüpft, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, unterfällt nicht dem Verbot des § 1 GWB, wenn die - diskriminierungsfrei angewandten - Kriterien zur Sicherung eines bestehenden Beratungsbedarfs und der Signalisation einer hohen Produktqualität erforderlich sind.
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2. |
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Hersteller seinen Vertragshändlern untersagen, die Vertragsware über die Verkaufsplattform amazon.de zu vertreiben, weil dort weder eine qualifizierte Beratung noch die Signalisation einer hohen Produktqualität sichergestellt werden kann.
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3. |
Ein generelles Verbot der Bewerbung von Vertragswaren über sog. Preissuchmaschinen ist jedenfalls dann nicht zur Sicherung eines Beratungsbedarfes und zur Signalisierung einer hohen Produktqualität erforderlich, wenn der Nutzer bei Kaufinteresse notwendig auf die eigene Website des Händlers weitergeleitet wird.
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