1. | Verstöße gegen die behördliche Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht nach § 29 VwVfG können in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden. |
|
2. | Das (generelle) Verbot an Vertragshändler eines selektiven Vertriebssystems, vertragsgebundene Ware auf Preisvergleichsportalen zum Kauf anzubieten, verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. |
a. | Es handelt sich um eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung, weil das Verbot Bestandteil desjenigen Regelwerks ist, mit dem das selektive Vertriebssystem betrieben wird. |
|
b. | Es ist nicht im Sinne einer Tatbestandsrestriktion vom Kartellverbot ausgenommen. Denn bei dem Verbot handelt es sich nicht um eine notwendige qualitative Vertriebsbeschränkung, sondern um eine Abnehmerbeschränkung, die darauf gerichtet ist, sowohl den marktinternen Preiswettbewerb der Vertragshändler untereinander als auch den marktübergreifenden Preiswettbewerb einzuschränken. |
3. | Das (generelle) Verbot eines Warenabsatzes über Preisvergleichsmaschinen stellt eine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 lit. c) Vertikal-GVO dar, weil sie zumindest den passiven Verkauf an Endverbraucher beschränkt. |
a. | Auf die "Wesentlichkeit" dieser Absatzbeschränkung kommt es nicht an. |
|
b. | Das in Textziffer 56 der Vertikalleitlinien der Kommission erwähnte Äquivalenzprinzip ist nur mit Einschränkungen anzuwenden. |
4. | Eine anwaltlich vertretene Partei ist nicht berechtigt, einen ihr obliegenden Sachvortrag (hier: zu den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV) zurückzuhalten, bis das Beschwerdegericht sie darauf hinweist, dass ihre sonstigen Verteidigungsmittel erfolglos bleiben werden und es deshalb entscheidungserheblich auf jeden rechtlichen Aspekt ankommen kann. |
"- Darüber hinaus soll der autorisierte B..-Händler nicht ... einem Dritten erlauben, Markenzeichen von B.. in jeglicher Form auf der Internetseite des Dritten auszustellen. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist die Verwendung von Markenzeichen von B.. auf den Internetseiten Dritter ebenso verboten, wenn diese Markenzeichen dazu verwendet werden, um Kunden auf die Internetseite des autorisierten B ...-Händlers oder sonstige E-Commerce-Seiten zu leiten." (Ziff. 11 h AA-KH bzw. Ziff. 2 h AA-IH) - "-Darüber hinaus soll der autorisierte B ...-Händler nicht ... die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen unterstützen, indem er anwendungsspezifische Schnittstellen ("APIs") für diese Preisvergleichsmaschinen zur Verfügung stellt." (Ziff. 11 i AA-KH bzw. Ziff. 2 i AA-IH) |
"Es wird festgestellt, dass die Anwendung des "Vertriebssystems 1.0" durch die B ... . Deutschland GmbH, ... . , gegenüber ihren in Deutschland ansässigen Händlern rechtswidrig war." |
den Beschluss des Bundeskartellamts vom 26. August 2015 - B2-98/11 - aufzuheben. |