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Preissuchmaschinen - Preisvergleichsportale

Preissuchmaschinen - Preisvergleichsportale




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Verfassungsgerichtsbarkeit
-   Selektives Vertriebsverbot



Einleitung:


Internet-Preisvergleiche gibt es seit schon seit längerem. In neuerer Zeit werden auch Metasuchmaschinen zur Preissuche bzw. zum Preisvergleich oder Preisvergleichssoftware eingesetzt. Dabei kann es auch zu einem Ranking der Online-Shops kommen, bei dem neben dem Preis vor allem die Lieferfähigkeit, Käuferurteile oder sonstige Testberichte zur Qualität die Bewertung beenflussen.

Die Ergebnisse werden zumeist auf Preisvergleichsportalen präsentiert; dabei handelt es sich um Webseiten, auf denen Konsumenten zu einem gesuchten Produkt mehrere Onlineshops mit deren Preisangaben finden, so dass sie zu einem schnellen Preisvergleich in der Lage sind.




Entscheidend für die Aussagekraft eines Preissuchportals ist die Zeitspanne bis zur nächsten Aktualisierung. Passen Onlinehändler ihre tatsächlichen Preise innerhalb des Zeitraums zwischen zwei Aktualisierungen an, dann kann das Belassen des Eintrags auf dem Portal als irreführender Wettbewerb bewertet werden.

Neben den auf einer Suchmaschinentechnik aufbauenden Preisvergleichsseiten gibt es auch solche, die auf Datenbanken beruhen, in die die einzelnen Händler selbst ihre Preise einstellen.

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Allgemeines:


OLG Hamburg v. 11.09.2006:
Wird vom Versandhändler in seinem Online-Katalog ein TV-Gerät zu einem geringfügig höheren Preis angeboten als in einer sog. Preissuchmaschine verzeichnet, so handelt der Versandhändler jedenfalls dann nicht unlauter, wenn die Preissuchmaschine ihre Daten zweimal täglich aktualisiert und die Preisdifferenz nur wenige Stunden bestand.

OLG Stuttgart v. 17.01.2008:
Für die Erfüllung der Vorgaben des § 1 II Nr. 2 PAngV ist - ggf. neben dem Preissuchmaschinenbetreiber - auch der werbende, die Preisdaten liefernde Unternehmer selbst verantwortlich. Neben §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verstößt das werbende Unternehmen dadurch auch gegen das Irreführungsverbot, dass es den der Suchmaschine gemeldeten Preis nachträglich bei sich ändert. Für die bis zur turnusmäßigen Aktualisierung der Suchmaschine bestehende Divergenz ist das werbende Unternehmen nach § 8 II UWG wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Diese zeitweise Divergenz begründet einen nicht nur unerheblichen Nachteil im Sinne des § 3 UWG.

BGH v. 16.07.2009:
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler auch bei der Werbung über Preissuchmaschinen verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden (Versandkosten bei Froogle I).

BGH v. 11.03.2010:
Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich klarer gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Er geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass er das dort beworbene Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben kann, und wird irregeführt, wenn der tatsächlich verlangte Preis nach einer Preiserhöhung auch nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liegt (Espressomaschine).

BGH v. 18.03.2010:
Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat (Versandkosten bei Froogle II).




LG Hamburg v. 10.02.2011:
Es ist wettbewerbsrechtlich nicht zulässig, über Preissuchmaschinen und/oder (Produkt-)Suchmaschinen und/oder sonstigen Einkaufs- oder Handelsportalen mit Preisen und/oder Versandkosten zu werben und/oder werben zu lassen, die niedriger sind als die auf der jeweils verlinkten Angebotsseite jeweils verlangten Preise und/oder Versandkosten, und/oder anfallende Versandkosten auf Portalen der vorgenannten Art nicht zu beziffern.

LG Arnsberg v. 08.09.2016:
Ist auf einer Werbung für ein Produkt neben dem Produkt selbst noch weiteres Zubehör abgebildet (hier: Sonnenschirm mit einer Bodenplatte als Zubehör), so ist die Werbung jedenfalls dann im wettbewerbsrechtlichen Sinne irreführend, wenn das Zubehör nicht zum Lieferumfang gehört und sich die Preisangabe lediglich auf das eigentliche Produkt bezieht, nicht jedoch auf das Zubehör und dies aus der Werbung nicht ohne weiteres und unmittelbar erkennbar ist. Der Umstand, dass die konkret von der Klägerin herangezogene Werbung nicht auf der eigenen Internetseite des Anbieters, sondern auf der Internetseite einer Preissuchmaschine erscheint, vermag am Vorliegen einer Irreführungsgefahr nichts zu ändern.).

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Verfassungsgerichtsbarkeit:


BVerfG v. 08.12.2010:
Allein die Wahl des Mediums Internet erlaubt schon im Grundsatz nicht, die Grenzen erlaubter Außendarstellung von freiberuflich Tätigen enger zu ziehen. Die Abgabe von Kostenschätzungen durch einen Zahnarzt ohne vorherige persönliche Untersuchung des Patienten über ein Preisvergleichsportal muss keine Verletzung von Berufspflichten sein, wobei auch die Zahlung einer Provision an den Plattformbetreiber unschädlich ist (Zahnarzt Preisvergleichsportal).

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Selektives Vertriebsverbot:


Vertikale Vertriebsverbote - selektive Vertriebsbindung

OLG Düsseldorf v. 05.04.2017:

  1.  Verstöße gegen die behördliche Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht nach § 29 VwVfG können in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden.

  2.  Das (generelle) Verbot an Vertragshändler eines selektiven Vertriebssystems, vertragsgebundene Ware auf Preisvergleichsportalen zum Kauf anzubieten, verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV.

     a.  Es handelt sich um eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung, weil das Verbot Bestandteil desjenigen Regelwerks ist, mit dem das selektive Vertriebssystem betrieben wird.

     b.  Es ist nicht im Sinne einer Tatbestandsrestriktion vom Kartellverbot ausgenommen. Denn bei dem Verbot handelt es sich nicht um eine notwendige qualitative Vertriebsbeschränkung, sondern um eine Abnehmerbeschränkung, die darauf gerichtet ist, sowohl den marktinternen Preiswettbewerb der Vertragshändler untereinander als auch den marktübergreifenden Preiswettbewerb einzuschränken.

  3.  Das (generelle) Verbot eines Warenabsatzes über Preisvergleichsmaschinen stellt eine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 lit. c) Vertikal-GVO dar, weil sie zumindest den passiven Verkauf an Endverbraucher beschränkt.

     a.  Auf die "Wesentlichkeit" dieser Absatzbeschränkung kommt es nicht an.

     b.  Das in Textziffer 56 der Vertikalleitlinien der Kommission erwähnte Äquivalenzprinzip ist nur mit Einschränkungen anzuwenden.

  4.  Eine anwaltlich vertretene Partei ist nicht berechtigt, einen ihr obliegenden Sachvortrag (hier: zu den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV) zurückzuhalten, bis das Beschwerdegericht sie darauf hinweist, dass ihre sonstigen Verteidigungsmittel erfolglos bleiben werden und es deshalb entscheidungserheblich auf jeden rechtlichen Aspekt ankommen kann.

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