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OLG Hamburg Beschluss vom 11.09.2006 - 3 W 152/06 - Anforderungen an eine Preissuchmaschine

OLG Hamburg v. 11.09.2006: Anforderungen an den Betreober einer Preissuchmaschine


Das Hanseatische OLG Hamburg (Beschluss vom 11.09.2006 - 3 W 152/06) hat entschieden:

   Wird vom Versandhändler in seinem Online-Katalog ein TV-Gerät zu einem geringfügig höheren Preis angeboten als in einer sog. Preissuchmaschine verzeichnet, so handelt der Versandhändler jedenfalls dann nicht unlauter, wenn die Preissuchmaschine ihre Daten zweimal täglich aktualisiert und die Preisdifferenz nur wenige Stunden bestand.



Siehe auch Preissuchmaschinen und Stichwörter zum Thema Peisangaben im Onlinehandel


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Antragstellerin beanstandet, dass der Preis für ein TV-Gerät in einer Preis-Suchmaschine geringfügig billiger angegeben gewesen sei als in dem Online-Katalog der Antragsgegnerin. Der Senat hat zum Sachverhalt davon auszugehen, dass diese Differenz jedenfalls für einige Stunden bestand.




Dazu hatte die Antragsgegnerin in ihrer vorprozessualen Verteidigung mitteilen lassen, dass der Preisunterschied sich über wenige Stunden zwischen den Update-Suchläufen der Preissuchmaschine zwangsläufig ergebe. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Suchmaschine „p-uouo.de“ zweimal täglich aktualisiere. Wie lange die Preisdifferenz hier bestanden hat, sagt niemand. Der Senat kann mithin nur von einigen Stunden ausgehen.

Der Bestand einer Preisdifferenz über einen solchen Zeitraum ist wettbewerblich irrelevant. Denn der Nutzer einer Suchmaschine muss in Rechnung stellen, dass bei Veränderungen der Preise bis zu einem Update der Suchmaschine ein gewisser Zeitraum, der jedenfalls Stunden betragen kann, vergehen wird. ..."

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