1. |
Bei unberechtigter, aber schuldloser Nutzung eines fremden Warenzeichens können dem Inhaber des Warenzeichens Bereicherungsansprüche gegen den Verletzer zustehen. Das aus der Warenzeichenverletzung Erlangte ist dabei der Gebrauch des Warenzeichens. Da dieser vom Verletzer nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten, für dessen Bestimmung der objektive Wert des Erlangten maßgeblich ist. Dieser Wert besteht in der für den Gebrauch des Zeichenrechts angemessenen und üblichen Lizenzgebühr. Ein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns besteht nicht.
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2. |
Zur Prüfungspflicht des Handels im Hinblick auf die sogenannte Markenpiraterie.
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3. |
Wird eine Ware außerhalb des vom Hersteller organisierten Vertriebsweges und/oder zu einem verhältnismässig günstigen Preis erworben, so ist damit in der Regel noch nicht das Vorliegen einer Fälschung der Originalware indiziert mit der Folge einer gesteigerten Nachprüfungspflicht.
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4. |
Der Händler, der ein von einem Dritten gefälschtes Produkt vertreibt, verletzt mit dem Vertrieb jedenfalls nicht die Vertriebsbindung des Herstellers der Originalware.
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