1. |
Die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet worden sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt keine Verletzung der Marke dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die durch Deutschland durchgeführten Waren für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat bestimmt sind und ob im Bestimmungsland Markenschutz besteht oder nicht (im Anschluss an BGH, 21. März 2007, I ZR 66/04, GRUR 2007, 875 - Durchfuhr von Originalware und BGH, 21. März 2007, I ZR 246/02, GRUR 2007, 876 - DIESEL II).
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2. |
Ist die Marke, mit der die durch Deutschland durchgeführte Ware gekennzeichnet ist, im Bestimmungsland geschützt, kann in der Durchfuhr kein im Inland begangener Teilakt einer das ausländische Schutzrecht beeinträchtigenden unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gesehen werden. Dem steht der völkerrechtlich und unionsrechtlich anerkannte Grundsatz der Territorialität entgegen, wonach nationale Immaterialgüterrechte nur einen auf das staatliche Territorium begrenzten Schutz genießen (Aufgabe von BGH, 15. Januar 1957, I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; BGH, 24. Juli 1957, I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 197 - Zeiß).
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3. |
Besteht im Bestimmungsland Markenschutz, kommen gegen den mit der Durchfuhr durch Deutschland und der Einfuhr in das Bestimmungsland beauftragten Spediteur gerichtete Ansprüche auf Unterlassung der Einfuhr und des Inverkehrbringens von markenverletzend gekennzeichneten Waren in Betracht, die unmittelbar auf das Markenrecht des Bestimmungslandes gestützt sind. Dies setzt voraus, dass nach dem Recht des Bestimmungslandes gegen den Spediteur ein vorbeugender Unterlassungsanspruch auf Untersagung der Einfuhr und des Inverkehrbringens besteht.
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1. |
Liegt eine offensichtliche Rechtsverletzung i.S.d. § 19 Abs. 2 MarkenG vor, weil ein offensichtlich gefälschtes Parfüm gewerblich über eBay angeboten und verkauft wird, so hat der Lizenzinhaber einen Auskunftsanspruch gegen die den Zahlungsverkehr abwickelnde Bank, da diese als Dienstleister i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG verstanden wird.
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2. |
Über die Herkunft der widerrechtlich gekennzeichneten Ware geben Name und die Anschrift des Kontoinhabers Auskunft, weil davon auszugehen ist, dass der Kontoinhaber auch diejenige Person ist, die den wirtschaftlichen Vorteil aus der Markenrechtsverletzung zieht.
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3. |
Der auskunftspflichtigen Bank steht auch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu. Die im Vertrag übernommene Verpflichtung der Bank, das Bankgeheimnis zu wahren, reicht hierfür nicht aus, da sonst der Verletzer selbst durch Vereinbarung mit dem Dienstleister eine Durchbrechung der Auskunftspflicht nach § 19 Abs. 2 MarkenG herbeiführen könnte.
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