1. | Für den Fahrlässigkeitsvorwurf bei dem Angebot und Verkauf von gefälschten Markenparfums, ist es ausreichend, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit der Benutzung des Kennzeichens im Falle der Kenntnis des kollidierenden Markenrechts hätte erkennen können. Insoweit muss ein gewerblicher Verkäufer in Anbetracht der bekanntermaßen weiten Verbreitung von Piraterieprodukten beim Einkauf von Markenware regelmäßig deren Echtheit überprüfen. Insbesondere bieten günstige Einkaufspreise Anlass für Zweifel an der Echtheit der Parfums. |
2. | Der Schadensersatzanspruch umfasst dem Reingewinn des Markenverletzers, wenn der Umsatz des rechtsverletzenden Produktes gerade auf dem hohen Werbewert der Marke des Rechteinhabers beruht, wobei von dem Reingewinn die variablen Kosten, aber nicht die Fixkosten, in Abzug gebracht werden können. |