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die Beklagte zu verurteilen,
1. |
es unter Androhung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen,
die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Klägers mit von der Beklagten hergestellten Produkten, insbesondere solchen der Marke ... und ... , davon abhängig zu machen, dass der Kläger die Ware nicht über ... oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft,
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2. |
an den Kläger 4.140,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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