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Urheberrecht - Urheberrechtsschutz - Vervielfältigungsabgabe - Datenbankschutz - Urheberrechtsabgabe

Urheberrechtsschutz - Urheberrechtsverletzungen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Auskunftsanspruch bei illegalen Down- und Uploads
-   Bildung von sog. Abstracts
-   Copyright-Vermerk
-   Creative Commons-Lizenz
-   DIN-Normen
-   Doppelschöpfung
-   Einstweilige Speicherung der Verbindungsdaten "auf Zuruf"?
-   Elektronische Leseplätze
-   Erwerb von Nutzungsrechten durch Arbeitgeber
-   Geräteabgabe
-   Ghostwriter-Vereinbarung
-   Google-Bildersuche
-   Ideen-"Klau"
-   Internetbasierte Videorekorder
-   Kopierschutz
-   Plattformbetreiber - Personenfoto - Fotograf - Videos
-   Printartikel im Internet
-   Privatkopien
-   Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
-   Rechtstext-Assistent
-   Störerhaftung des Impressum-Verantwortlichen
-   Usenet-Betreiber
-   Zuständigkeit
-   Streitwert
-   Kostendeckelung bei kleinen Urheberrechtsverletzungen


Einzelne Objekte für Urheberrechtsverletzungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Anwaltsschriftsätze / Anwaltsschreiben
Bedienungsanleitungen
Bildfiguren/Computergrafiken/Skulpturen/Zeichnungen
Bücher / eBooks
Computerspiele / Games / Rollenspiele
Filmbeschreibungen
Flash-Präsentationen
Formulare / Verträge
Fotografien / Fotoportale
Gebrauchsgegenstände
Gerichtsentscheidungen
Musikstücke
Produktabbildungen
Produktbeschreibung
Software allgemein und Open Source Software (OSS)
Stadtpläne/Kartenausschnitte
Texte
TV-Werbespot im Internet
Webseiten / Bildschirmgestaltung



Einleitung:


Fotos, Bilder, Musikstücke, Texte - kurz alle Werke, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen - genießen auch im Internet Urheberrechtsschutz. Nur wer eine Berechtigung zum Gebrauch solcher Werke auf rechtmäßigen Wege erworben hat, darf diese auf seiner eigenen Homepage oder in seinem Onlineshop verwenden oder gar weiter verkaufen.

Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke stellt eine Vervielfältigung nach § 16 I UrhG dar, deren Veröffentlichung im Internet ist ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19 a UrhG. Rechtsfolgen derartiger Handlungen sind dann Unterlassungs-, Beseitigung-, Auskunfts-, Rechnungslegung-, und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG.

Im Wege des Schadensersatzes werden regelmäßig Beträge zugesprochen, die der Rechteinhaber auch dann bekommen hätte, wenn er die unbefugte Benutzung rechtzeitig lizensiert hätte.




Im neuen Urheberrechtsgesetz sind die außergerichtlichen Abmahnkosten für eine urheberrechtliche Abmahnung für einfach gelagerten Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (also im wesentlichen gegenüber Privaten) in § 97a Urheberrechtsgesetz auf einen Betrag von 100,00 € begrenzt. Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht angenommen.

Bei allem sind die Themen Haftung des Internet-Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen Dritter sowie die daraus resultierenden Überwachungs- bzw mindestens Hinweispflichten bedeutsam, siehe hierzu Überwachung des Internetanschlusses? (rechtswidrige Up- und Downloads durch Familienangehörige, Arbeitnehmer oder unberechtigte Dritte - ungesichertes WLAN),




Zum 01.03.2018 tritt das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) mit seinen zahlreichen Änderungen des Urheberrechtsgesetzes in Kraft.


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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

Geräteabgabe - Vergütungspflicht für Vervielfältigungen im Wege der Ablichtung zum Schutz der Urheberinteressen

Anwaltsschriftsätze / Anwaltsschreiben - Zitierfreiheit und Urheberrechtsschutz
Die urheberrechtliche Gemeinfreiheit von Gerichtsentscheidungen und amtlichen Leitsätzen
Lizenzgebühren - Schadensersatz - Rechtsanwaltskosten bei Urheberrechtsverletzungen

Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch (IP-Adresse - Verwertungsverbot - Akteneinsicht - Verfahrenskosten)

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Allgemeines:


LG München v. 18.09.2008:
Die Verwendung der sechs Fotografien auf der Homepage des Klägers ohne die Nennung der Fotografen verletzt deren Rechte aus § 13 Satz 2 UrhG. Den Fotografen steht daher ein Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG n.F. zu, der in Übereinstimmung mit der in der Instanzrechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung mit einem 100-%igen Zuschlag des üblichen Nutzungshonorars bemessen werden kann. Der Umstand, dass die Bilder tatsächlich nur 27 Monate online standen und das EDV-Unternehmen damit den üblichen Lizenzzeitraum von drei Jahren nicht ausgeschöpft hat, ist für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruchs im Sinne der Lizenzanalogie ohne Belang. Entgehen dem Fotografen durch die unterlassene Urheberbenennung zudem entsprechende Werbewerte, erfolgt ein hundertprozentiger Zuschlag zum üblichen Nutzungshonorar.

OLG Düsseldorf v. 25.11.2008:
Nach der BGH-Entscheidung „Fash 2000“ (GRUR 2005, 860, 861) ist die Urheberrechtsfähigkeit von Software im Wege der Vermutung zu unterstellen; der Gegner trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, ein Programm sei ausnahmsweise nicht schutzfähig. Insofern liegt die Schutzhöhe nicht auf dem Niveau der „kleinen Münze“, sondern noch darunter. Die Vermutung gilt auch für Programmteile, vor allem wenn es sich um technisch nicht-triviale und umfangmäßig nicht unerhebliche Sequenzen handelt. Finden sich solche Elemente einer „eigenwilligen“ Programmierung im Sourcecode wieder und tauchen darüber hinaus sogar noch die Namenskürzel des Urhebers in zahlreichen Kommentarzeilen auf, ist von einer widerrechtlichen Vervielfältigung von geschützten Programmteilen auszugehen. Dem Programmierer als ehemaligem Arbeitnehmer steht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Vervielfältigung und Verbreitung zu, auch wenn er lediglich Miturheber war. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche stehen nur allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.

BGH v. 26.03.2009:
Ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableitet, erlischt nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erlischt.

OLG Karlsruhe v. 01.09.2009:
Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist in der Regel anzunehmen, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird.

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Europarecht:


EuGH v. 24.11.2011:
Die EU-Richtlinien 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2004/48/EG, 95/46/EG und 2002/58/EG in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, sind dahin auszulegen, dass sie der Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegenstehen, ein System der Filterung einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren.

EuGH v. 02.05.2012:
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen.

EuGH v. 08.09.2016:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.

EuGH v. 08.12.2016:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.

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Auskunftsanspruch bei illegalen Down- und Uploads:


Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch/Verwertungsverbot/Verfahrenskosten

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Bildung von sog. Abstracts:


OLG Frankfurt am Main v. 11.12.2007:
Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden.

BGH v. 01.12.2010:
Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar. Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbstständiges Werk anzusehen ist (Perlentaucher).

OLG Frankfurt am Main v. 01.11.2011:
Die Veröffentlichung eigen gestalteter Kurzfassungen von Buchrezensionen aus Tageszeitungen im Internet (sog. abstracts) stellt keine wettbewerbswidrige Behinderung dar. - Besteht ein abstract mit Ausnahme weniger Füllwörter aus einer Übernahme des Originaltextes der Rezension stellt dies eine unfreie Bearbeitung der Originalrezension i.S.d. § 23 Abs. 1 UrhG dar. Dem Urheber steht deshalb sowohl ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung und Lizenzierung der abstracts als auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

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Copyright-Vermerk / © -Zeichen:


LG Erfurt v. 15.03.2007:
Allein aus dem Hinweis auf das Copyright folgt ein der Vervielfältigung eines Kunstwerks entgegenstehender Wille nicht. Dass vom Berechtigten ins Internet gestellte Bilder mit einem Urhebervermerk versehen sind, steht der Annahme eines konkludenten Einverständnisses in die Vervielfältigung nicht entgegen, wenn die kostenfreie Zugänglichmachung im Internet durch den Urheber selbst veranlasst worden ist.

LG Frankfurt am Main v. 20.02.2008:
Die Vermutung der Urheberschaft gemäß § 10 Abs. 1 UrhG kann auf einen Copyright-Vermerk gestützt werden, sofern dieser Vermerk eine natürliche Person - zumindest auch - namentlich angibt. Die Vermutungsregelung in § 10 Abs. 1 UrhG knüpft vom Wortlaut her allerdings an ein erschienenes Werk an. Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist jedoch § 10 Abs. 1 UrhG auch auf nicht erschienene Werke anzuwenden. Öffentlich ist eine Werkwiedergabe bereits dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Das ist bei einer Internetveröffentlichung der Fall.

OLG Düsseldorf v. 09.09.2008:
Die Abbildung von Spielkarten auf einer Internetseite mit der Angabe "©-n." wirkt als Werbung mit einem Schutzrecht an den Karten. Obwohl der ©-Vermerk an sich nur die Registrierung eines Werkes in den USA bezeichnet, wird er auch im Inland als Hinweis auf urheberrechtlichen Schutz verstanden. Ein solches Verständnis ist - bei Heranziehung des maßgeblichen Verbraucherleitbildes eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der eine Werbeaussage mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt - jedenfalls in einem nicht unerheblichen Teil der Gesamtbevölkerung vorauszusetzen. Betrifft die Irreführung ein Merkmal der angebotenen Ware oder Leistung, das für die Marktgegenseite von zentraler Bedeutung ist, bzw. geht es um verkehrswesentliche Eigenschaften, also um den - neben dem Preis -wesentlichen Wettbewerbsparameter, kann im Allgemeinen aus der Täuschung selbst die wettbewerbliche Relevanz gefolgert werden.




LG Hamburg v. 10.10.2008:
Wer aus dem Betreiben eines Meinungsforums im Internet auch wirtschaftliche Vorteile z.B. in Form von auf der Seite gezeigter Werbung oder auch nur durch die Schaffung zusätzlichen „Contents“ zieht, ist verpflichtet, den Inhalt des von ihm eröffneten Forums zu kontrollieren. Die wirtschaftliche Nutzbarmachung der von anderen Teilnehmern auf einer eigenen Seite eingestellten Inhalte korrespondiert mit einer eigenen Prüfungspflicht des Betreibers der Seite. Deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Würdigungen. Das Übersehen einer großflächigen und mit einem Copyright-Vermerk versehenen Karikatur ist eine Verletzung der nachgelagerten Prüfungspflicht.

LG München v. 30.07.2009:
Die Aktivlegitimation eines Urhebers wird durch den Copyrightvermerk mit seinem Namen widerleglich vermutet.

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Creative Commons-Lizenz:


Creative Commons-Lizenz

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DIN-Normen:


LG Hamburg v. 31.03.2015:
Auch DIN-Normen können urheberrechtlichen Schutz genießen wenn sie die sonstigen allgemeinen urheberrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

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Doppelschöpfung:


OLG Frankfurt am Main v. 30.06.2015:
Urheberrechtliche Doppelschöpfungen können im Bereich der sogenannten kleinen Münze, d. h. bei relativ geringer Schöpfungshöhe, auftreten. Gerade bei einem Tapetenmuster mit einem häufig vorkommenden Motiv wie Vogelfedern erscheint dies nicht fernliegend.

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Einstweilige Speicherung der Verbindungsdaten "auf Zuruf"?


Verlängerte Speicherung von Verbindungsdaten bei illegalen Downloads "auf Zuruf"

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Elektronische Leseplätze:


LG Frankfurt am Main v. 13.05.2009:
Das von einer Universitätsbibliothek geschaffene Angebot eines elektronischen Leseplatzes verletzt weder das dem Verlag als Inhaber der Nutzungsrechte zustehende Vervielfältigungs-, Verbreitungsrecht, noch das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung an seinem Werk. Vielmehr ist nach Aktenlage die Schaffung elektronischer Leseplätze gemäß § 52b UrhG zulässig, soweit die Zahl der zur Veröffentlichung gestellten Exemplare an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen der Stückzahl im Bestand entspricht. Auch der Ausdruck ist zulässig, nicht jedoch die digitale Speicherung und Mitnahme des Speichermediums.

OLG Frankfurt am Main v. 24.11.2009:
Der Regelung des § 52b UrhG ist zu entnehmen, dass sie den Bibliotheken, die Adressat dieser Norm sind, nur die Einrichtung von elektronischen Leseplätzen gestattet, nicht jedoch die Eröffnung von Vervielfältigungsmöglichkeiten erlaubt. Der Bibliothek ist danach untersagt, die Leseplätze so einzurichten, dass deren Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung haben,. Dies gilt nicht nur für elektronische Vervielfältigungen, sondern auch für Vervielfältigungen durch Ausdrucke. Beide Möglichkeiten gehen über den bloßen Lesezugriff hinaus.

BGH v. 28.11.2013:
Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG „kleine“ Teile eines Werkes. Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht. Die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubt nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestattet sie ein Zugänglichmachen kleiner Teile eines Werkes auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ermöglicht wird, diese Texte auszudrucken oder abzuspeichern und damit zu vervielfältigen.

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Erwerb von Nutzungsrechten durch Arbeitgeber:


LG Köln v. 23.09.2009:
Da Arbeitgeber ein Interesse daran haben, das in ihrem Arbeitsverhältnis entstandene Werk zu verwerten, erleichtert ihnen § 43 UrhG den Rechtserwerb insoweit, als sich die Notwendigkeit einer Nutzungseinräumung bereits aus Inhalt oder Wesen des Arbeitsverhältnisses ergibt. Mit dem Wesen des Arbeitsvertrags sind die allen Beschäftigungsverhältnissen innewohnenden Eigenheiten gemeint. Die Urheberrechte gehen indes nicht automatisch auf den Arbeitgeber über, sondern der Arbeitnehmer ist zur Einräumung dieser Urheberrechte verpflichtet. Da dies zumeist ein ausschließliches Nutzungsrecht betrifft, bedarf es zusätzlich der Verfügung. Die Verpflichtung kann ausdrücklich oder stillschweigend im Arbeitsvertrag erfolgen und die Einräumung erfolgt dann regelmäßig im Wege einer Vorausverfügung über die Nutzungsrechte bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens jedoch bei Übergabe des Werkes. Der Umfang der Nutzungseinräumung ist dabei nach der Zweckübertragungsregelung und § 31 Abs. 5 UrhG so weitreichend, wie die betrieblichen Zwecke des Arbeitgebers es erfordert.

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Geräteabgabe:


Geräteabgabe - Vergütungspflicht für Vervielfältigungen im Wege der Ablichtung zum Schutz der Urheberinteressen

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Ghostwriter-Vereinbarung:


OLG Frankfurt am Main v. 01.09.2009:
Jedenfalls außerhalb des Hochschulbereichs können die Umstände des Einzelfalls auch bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen dazu führen, dass eine sogenannte „Ghostwriter-Vereinbarung“, mit der sich der Urheber zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft verpflichtet und dem Namensgeber gestattet, das Werk als eigenes zu veröffentlichen, nicht sittenwidrig ist.

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Google-Bildersuche:


LG Hamburg v. 26.09.2008:
Google haftet als Betreiberin ihrer Bildersuchmaschine nicht bloß als Störerin für die Urheberrechtsverletzung, sondern ist als Täterin für den Eingriff in die urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse des jeweiligen Urhebers verantwortlich. Der Betrieb der Suchmaschinen durch die Beklagte ist adäquat-kausale Ursache für die streitgegenständliche Werknutzung, da ohne die Technologie und den Dienst der Beklagten die Werke des Klägers nicht zum Abruf durch die Nutzer des Dienstes bereitgehalten würden. Die Beklagte ist dabei in weitaus größerem Maße an dem öffentlichen Zugänglichmachen der Bilder beteiligt als durch bloß passives Vorhalten einer technischen Infrastruktur, deren sich Dritte (Webseitenbetreiber und Suchende) bedienen. Die Beklagte ist es, die mit ihren Robots das World Wide Web aktiv durchsucht und aufgefundene Informationen in ihrer Datenbank kategorisiert, bearbeitet, verschlagwortet und in der bearbeiteten Form speichert, um sie für Suchanfragen ihrer Nutzer bereitzuhalten und diesen bei geeigneter Eingabe eines Suchbegriffs die streitgegenständliche Werke als thumbnails in den Ergebnislisten wahrnehmbar zu machen.

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Hyperlinks:


Hyperlinks - Haftung für gesetzte Links

LG Hamburg v. 18.11.2016:
Die Haftungsmaßstäbe, die der EuGH mit dem Urteil GS-Media/Playboy für das Setzen von Hyperlinks auf Webseiten mit urheberrechtlich relevantem Material postuliert hat, greifen auch, wenn nicht nur der Hyperlink selbst der Gewinnerzielungsabsicht dient, sondern der gesamte Internetauftritt. - Der mit Gewinnerzielungsabsicht handelnde Linksetzende ist wegen der sich aus den Haftungsmaßstäben des EuGH mit dem Urteil GS-Media/Playboy ergebenden Intermediärhaftung verpflichtet, Nachforschungen beim Zielseitenbetreiber über die urheberrechtliche Rechtmäßigkeit der dort veröffentlichten, urheberrechtlich geschützten Inhalte einzuholen.

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Ideen-"Klau":


OLG Köln v. 22.06.2009:
Abstrakte konzeptionelle Merkmale, die den einzelnen Gestaltungselementen einer Werbekampagne gemeinsam sind, genießen keinen selbständigen urheberrechtlichen Schutz. Das gilt auch für ein Werbekonzept, das die Einfälle kombiniert, Pakete ins Weltall an Bord der ISS zu befördern, wo Experimente getätigt werden, und als erstes Logistikunternehmen dafür mit einem Missionslogo und einer Verlosungsaktion via Internet zu werben.

OLG Köln v. 28.08.2009:
Kontrollgeräte für Lernspiele sind, wenn überhaupt, nur hinsichtlich ihrer äußeren Ausgestaltung als Werke der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG oder als Darstellungen wissenschaftlicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt. Ihre Funktionsweise ist nicht geschützt. Eine Idee wird nicht abstrakt geschützt, sondern Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießt lediglich das Werk, also eine konkrete Werkgestaltung mit einem konkreten Inhalt in ihrer individuellen Formgebung. Dass die in dem Werk liegende persönliche geistige Schöpfung auf einer Idee beruht und diese Idee in dem Werk erkennbar sein kann, bedeutet daher nicht, dass die Idee selbst geschützt wäre.

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Internetbasierte Videorekorder:


Audio-. Film- und Videostreaming

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Kopierschutz:


BVerfG v. 25.07.2005:
Durch § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleiben einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch weiterhin grundsätzlich zulässig, wenn dazu nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Es ist nicht erkennbar, dass die Einführung der §§ 95 a, b UrhG für die Privatkopien insoweit substantielle Änderungen gebracht hat. Zutreffend ist allerdings, dass Selbsthilfemaßnahmen zur Umgehung eines etwaigen Kopierschutzes nunmehr auch dann rechtswidrig sind, wenn sie dazu dienen, von der Erlaubnis des § 53 Abs. 1 UrhG Gebrauch zu machen. Damit ist aber keine Strafandrohung verbunden. Denn § 108 b Abs. 1 letzter Satzeinschub, § 111 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhG nehmen Umgehungen des Kopierschutzes zum eigenen privaten Gebrauch von straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen aus. Wegen des Grundsatzes der Subsidiarität ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die urheberrechtlichen Vorschriften zum Kopierschutz unzulässig.

OLG Hamburg v. 20.02.2008:
Dieselbe technische Sicherungsmaßnahme (hier: Vergabe einer zeitlich begrenzten Session-ID) kann geeignet sein, mehrere (vorrangige und nachrangige) Schutzziele gegen unterschiedliche Arten der nicht autorisierten Nutzung zu erfüllen. Der Umstand allein, dass überhaupt eine technische Schutzmaßnahme gegen missbräuchliche bzw. in der konkreten Weise nicht erwünschte Nutzungen vorgenommen worden ist, macht nicht jede Überwindung des Schutzes rechtswidrig i.S.v. § 95a UrhG. Für die Frage der „Wirksamkeit“ einer technischen Schutzeinrichtung i.S.v. § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG ist festzustellen, inwieweit die jeweilige Maßnahme die Erreichung des von dem Angriff konkret betroffenen Schutzziels sicherzustellen geeignet ist (Session ID bei Stadtplananzeige).

BGH v. 17.07.2008:
Das - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gilt auch für private und einmalige Verkaufsangebote.

OLG München v. 23.10.2008:
Der Eingriff in die Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), der darin liegt, dass einem IT-Nachrichtendienst die Setzung eines Hyperlinks verboten wird, kann durch § 95a Abs. 3 UrhG und die Grundsätze der Teilnehmerhaftung gerechtfertigt sein, wenn von dem Internetauftritt, auf den verlinkt wird, die Gefahr gewerbsmäßiger Verletzungen urheberrechtlicher Schutzrechte in erheblichem Umfang ausgeht und dem Nachrichtendienst die Rechtswidrigkeit dieses Internetauftritts bei der Linksetzung bekannt war (Heise - AnyDVD).

LG München v. 14.10.2009:
Bei den DS-Karten von Nintendo handelt es sich um Spielekarten mit einem technischen Kopierschutz. Der Vertrieb von ähnlich gestalteten Adaperkarten, mit denen der technischen Kopierschutz umgangen werden kann, ist ein Verstoß gegen § 95a UrhG und unzulässig.

BGH v. 14.10.2010:
Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst (Heise - AnyDVD).

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Plattformbetreiber - Personenfoto - Fotograf - Videos:


Tauschbörsen

LG Köln v. 09.04.2008:
Soweit zwischen den Beteiligten keine vertraglichen Regelungen existieren, ist die Vervielfältigung von auf Bestellung gefertigten Bildnissen nur zu nicht gewerblichen Zwecken zulässig. Von einem "Zu-Eigen-Machen" der auf einer Webseite - durch Dritte - veröffentlichten Inhalte (hier: Aktfotos in einem Online Rotlichtführer) kann man insbesondere dann sprechen, wenn sich der Anbieter ein uneingeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an allen von den Nutzern des Angebots (Kunden) eingestellten Beiträgen einräumen lässt. In einem solchen Fall kann es sich um eigene Informationen i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG handeln. Der pauschale Ausschluss der Haftung für die Inhalte von Teilnehmerbeiträgen kann in einem solchen Fall zudem gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB - venire contra factum proprium) verstoßen.

OLG Hamm v. 24.06.2008:
Bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Güter haben sich alle Beteiligten mit der allgemein üblichen Sorgfalt über Existenz und Umfang urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse zu informieren. Wer als Portalbetreiber durch Veröffentlichung eines Videos im Internet in geschützte Rechtspositionen des Videofilmers eingegriffen hat, ist diesem gegenüber zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Der Autor des Videos kann deshalb vom Portalbetreiber Auskunft an sich über die erzielten Werbeerlöse verlangen.

AG Hamburg v. 30.12.2008:
Der Urheber eines Fotos kann seine Urheberschaft durch Einreichen eines hochauflösenden Bildes nachweisen. Derjenige, der Bilder in Websites einstellt bzw. einstellen lässt, muss sich zunächst beim Urheber darüber versichern, ob dieser mit einer Veröffentlichung einverstanden ist. Tut er das nicht, ist er schadensersatzpflichtig und muss pro Bild 100,00 € Lizenzgebühren bezahlen.

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Printartikel im Internet:


AG Köln v. 14.06.2006:
Die von einem Autor erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Artikels in einer analogen Zeitung umfasst nicht die Veröffentlichung dieses Artikels als sog. e-Paper im Internet in der Form, dass der Artikel dort von jedermann als PDF-Datei heruntergeladen werden kann.

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Privatkopien:


BVerfG v. 07.10.2009:
Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG für die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze begann nicht deshalb neu zu laufen, weil § 53 Abs. 1 UrhG durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 geändert worden ist. Denn der Gesetzgeber hat dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im Jahr 2003 erfolgt.

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung:


Rechtsmissbrauch

OLG Hamm v. 22.09.2009:
Zwar ist § 8 Abs. 4 UWG als Norm zum Ausschluss missbräuchlicher Abmahnungen und Klagen im Urheberrecht weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Klagebefugnis des verletzten Urhebers ergibt sich anders als im Wettbewerbsrecht aus einem subjektiven Ausschließlichkeitsrecht. Das schließt aber nicht aus, auch insoweit den Einwand einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Klagebefugnis desjenigen, der sich urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche berühmt, zuzulassen. Ein außergerichtliches Vorgehen ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn bei einer urheberrechtlichen Abmahnung ein Gebührenerzielungsinteresse oder ein Kostenbelastungsinteresse im Vordergrund steht.

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Rechtstext-Assistent:


OLG Frankfurt am Main v. 30.06.2015:
Wurde einem Vertragspartner das Recht zur Nutzung des sog. legal content im Rahmen eines Vertragsassistenten, welcher Textbausteine in Abhängigkeit zu einem Frage-Antwort-System zu einem sinnvollen, individuellen Vertragswerk mithilfe von Sprungverweisen zusammenfügt, eingeräumt, so umfasst dies im Zweifel bei interessengerechter Auslegung auch die Nutzung der Sprungverweise selbst. Ausgehend vom Wesen der Textbausteine ist der Begriff des juristischen Inhalts auch auf die Verknüpfung der einzelnen Bausteine zu erstrecken.

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Störerhaftung des Impressum-Verantwortlichen:


OLG Frankfurt am Main v. 12.02.2008:
Wer sich im Impressum einer Webseite als Verantwortlicher nennen lässt, haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hat oder seinen Namen für das Impressum als Beauftragter im weitesten Sinne hergegeben hat.

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Usenet-Betreiber:


Usenet

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Zuständigkeit:


Gerichtszuständigkeit

Sog. fliegender Gerichtsstand

AG Frankfurt am Main v. 21.08.2009:
Die Rechtsprechung des BGH zum presserechtlichen sog. fliegenden Gerichtsstand ist auf das Urheberrecht verletzende Internetangebote nicht anzuwenden. Dies folgt daraus, dass die rechtswidrige Handlung bereits im technischen Einstellen des Angebots in das Internet erfolgt und es keines Abrufes eines Interessenten bedarf. Örtlich zuständig ist daher bei Urheberrechtsverletzungen das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten.

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Streitwert:


OLG Hamburg v. 10.03.2004:
Bei der Festsetzung des Streitwerts urheberrechtlicher Ansprüche kann auch der Gesichtspunkt einer wirkungsvollen Abschreckung künftiger gleichartiger Rechtsverstöße angemessen berücksichtigt werden (Abschreckender Streitwert).

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Kostendeckelung bei kleinen Urheberrechtsverletzungen:


Außergerichtliche Kostenbegrenzung bei kleinen Urheberrechtsverletzungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):


Urheberrechtlicher Schutz von Formularen und Vertragsmustern

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Anwaltsschriftsätze / Anwaltsschreiben:


Anwaltsschriftsätze / Anwaltsschreiben - Zitierfreiheit und Urheberrechtsschutz

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Bedienungsanleitungen:


BGH v. 10.10.1991:
Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut grundsätzlich ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials. Bei Schriftwerken der in Frage stehenden Art gelten nicht die bei Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG bestehenden geringeren Anforderungen an die Schutzfähigkeit. Jedoch kann der Text - mag er auch inhaltlich anspruchslos und in der Darstellung durch die technischen Gegebenheiten weitgehend vorgegeben sein - durch die Auswahl und Anordnung der ihn ergänzenden Zeichnungen und Bilder mit der wechselseitigen Aufgabenzuweisung der Text- und Bildinformationen etwas Eigenschöpferisches enthalten (Bedienungsanleitung).

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Bildfiguren/Computergrafiken/Skulpturen/Zeichnungen:


BGH v. 04.05.2000:
Die gesetzliche Regelung in UrhG § 17 Abs 2 ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß. Der zur Weiterverbreitung Berechtigte - hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich geschützten Flakon abgefüllt ist - kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach UrhG § 16 Abs 1 verbunden ist (Parfumflakon).

LG München v. 11.02.2009:
Wird eine gezeichnete Figur als eigenständiges Werbemittel ohne inneren Zusammenhang mit der beworbenen DVD, von dessen Cover diese Figur entnommen wurde, dergestalt benutzt, als ob sie speziell für die streitgegenständliche Werbung gezeichnet worden wäre, kann darin eine werbemäßige Herausstellung des beworbenen Produkts nicht mehr gesehen werden. Eine nach der BGH-Entscheidung „Parfumflakon“ zulässige und nicht gegen das Vervielfältigungsrecht des Urhebers der Figur verstoßende werbliche Ankündigung, die im Zusammenhang mit dem zulässigen Weitervertrieb steht und sich im Rahmen dessen hält, was für einen solchen Vertrieb üblich ist, ist in diesem Fall zu verneinen (Pumuckl).

OLG Köln v. 20.03.2009:
Computergrafiken können als angewandte Werke der bildenden Kunst nach § 2 As. 1 Nr. 4 UrhG Schutz genießen. Das danach erforderliche deutliche Überragen der Durchschnittsgestaltung setzt – ohne Rücksicht auf den mit der Grafik erfolgten praktischen Zweck – voraus, dass das Werk künstlerische Individualität erkennen lässt. Der Umstand, dass die computergestützte Erstellung nicht völlig automatisiert abläuft und mit beträchtlichem Aufwand bei manuell einzugebenden Befehlen verbunden ist, genügt allein nicht.

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Bücher / eBooks:


Stichwörter zum Thema Buchverkauf

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Computerspiele / Games / Rollenspiele:


Games / Spielekonsolen

Spielzeughandel

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Filmbeschreibungen:


LG Köln v. 23.09.2009:
Filmbeschreibungen genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie die dafür erforderliche Schöpfungshöhe haben. Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich aus der Verwendung der Sprache, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die Sprachgestaltung von Webetexten ist geschützt, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe vorliegt. Für die Schutzfähigkeit der verwendeten Texte kommt es sowohl auf Art und Umfang des Textes an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung. Je länger ein Text ist, desto größer ist der ihm zu Grunde liegende Spielraum für eine individuelle Wortwahl und Gedankenführung. Bei längeren Werbetexten vergrößert sich der Gestaltungsspielraum, so dass hier Urheberrechtsschutz eher in Betracht kommt, da der Text dann in seiner optischen und sprachlichen Gestaltung oftmals individuell ausgeprägt ist.

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Flash-Präsentationen:


LG Köln v. 04.11.2009:
Wenn Flash-Präsentationen die notwendige Schöpfungshöhe erreichen. sind sie schutzfähig i.S.d. Urheberrechts, und zwar jedenfalls als Computerprogramm, § 69a UrhG. Verwendet ein anderer als der Programmierer der Präsentation das Programm, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast für den Rechteerwerb. Im Fall der Beweisfälligkeit schuldet der Verwende Schadensersatz in Höhe der fiktiven Lizenzgebühren.

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Formulare / Verträge:


Urheberrechtlicher Schutz von Formularen und Vertragsmustern

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Fotografien / Fotoportale:


Bilder - Videos - Produktfotos - Foto- und Filmaufnahmen von Gebäuden und Menschen

Lizenzgebühren - Schadensersatz - Rechtsanwaltskosten bei Urheberrechtsverletzungen

Creative Commons-Lizenz

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Gebrauchsgegenstände:


BGH v. 12.05.2011:

   Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.

Wer für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beansprucht, muss genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist

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Gerichtsentscheidungen:


Die Gemeinfreiheit von Gerichtsentscheidungen und amtlichen Leitsätzen

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Musikstücke:


Lizenzgebühren

Musik

BGH v. 20.11.2008:
Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (Metall auf Metall).

LG Berlin v. 14.07.2009:
Der Weitervertrieb eines von einem Muskidownloadportal heruntergeladenen Musiktitels mittels Herstellung eines weiteren Vervielfältigungsstückes, z. B. über E-Mail, stellt einen Verstoß gegen § 16 UrhG dar. Das etwaige Vorliegen eines Gestattungstatbestandes (Privatkopie gemäß § 53 UrhG) stellt eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Verfielfältigung dar. Eine Unterlizenzierung kann vom Portalbetreiber in seinen AGB untersagt werden, weil es grundsätzlich allein der Urheberrechtsinhaberin vorbehalten ist zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte einräumt. Die etwaige Qualifizierung des Vertrages als Kaufvertrag kann nicht zu einer weitergehenden Übertragung von Rechten führen als ein nach dem Urheberrecht zulässiger Lizenzvertrag.

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Produktabbildungen:


Produktfotos - Produktbeschreibungen - Prospektabbildungen - Werbefotografien

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Produktbeschreibung:


Produktbeschreibung

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Software allgemein und Open Source Software (OSS):


Software

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Stadtpläne / Kartenausschnitte:


Stadtpläne / Landkarten / Ortspläne / Kartenaussschnitte

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Texte:


LG Frankfurt am Main v. 20.02.2008:
Die Vermutung der Urheberschaft gemäß § 10 Abs. 1 UrhG kann auf einen Copyright-Vermerk gestützt werden, sofern dieser Vermerk eine natürliche Person - zumindest auch - namentlich angibt. Die Vermutungsregelung in § 10 Abs. 1 UrhG knüpft vom Wortlaut her allerdings an ein erschienenes Werk an. Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist jedoch § 10 Abs. 1 UrhG auch auf nicht erschienene Werke anzuwenden. Öffentlich ist eine Werkwiedergabe bereits dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Das ist bei einer Internetveröffentlichung der Fall.

LG Leipzig v. 22.05.2009:
Fernsehsendeanstalten haben gegen Betreiber von Online-TV-Führern und elektronischen Programm-Guides (EPG) einen Anspruch darauf, dass diese es unterlassen, die in den Presselounges der streitgegenständlichen Sender im Rahmen der Programmankündigung im Internet veröffentlichen, urheberrechtlich geschützten Bild- und Wortbeiträge des jeweiligen Senders auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten. Die Betreiber von Online-TV-Führern hierzu nicht ohne die Einwilligung der Fernsehsender berechtigt.

LG Hamburg v. 30.06.2011:
Technische Texte und Beschreibungen über Bau und Konstruktion von Hallenaufbauten aus Stahl können Urheberrechtsschutz genießen; die nicht gestattete Übernahme auf eine Webseite ist ein Urheberrechtsverstoß.

AG Bochum v. 21.11.2013:
Jeder, der ein fremdes Werk oder einen nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Leistungsschutzrecht nutzen will, muss sich über die Rechtsmäßigkeit seiner Handlungen Gewissheit verschaffen. Er muss dazu gegebenenfalls die Legitimation dessen, von dem er das Recht erwirbt, nachweisen lassen und sich über den Umfang, der ihm zustehenden Benutzungsbefugnisse erforderlichenfalls rechtskundigen Rat einholen. Ein Rechtsirrtum entschuldigt nicht.

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TV-Werbespot im Internet:


LG Köln v. 14.07.2010:
Die Übertragung der Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk für die Verwendung in deinem Fernsehwerbespot erlaubt nicht die Inanspruchnahme der Verwertungsrechte für die Internetnutzung. Wer behauptet, Nutzungsrechte erworben zu haben, muss den Erwerb der Rechte konkret dartun und beweisen. Stützt er sich auf Vereinbarungen mit Dritten, muss er eine lückenlose Vertragskette bis zurück zum Urheber nachweisen können. Ist diese Kette an irgendeiner Stelle lückenhaft, fällt sein Beweisgebäude zusammen, da es keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt. Niemand kann mehr Rechte übertragen als er tatsächlich besitzt. Ebenso kann niemand mehr Rechte von jemandem wirksam erwerben, der sie nicht besitzt. Dies gilt für jedes einzelne Nutzungsrecht, das mit dinglicher Wirkung abspaltbar und deshalb selbständig ist.

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Webseiten / Bildschirmgestaltung:


Webdesign / Webseitengestaltung

Webseitengestaltung und Urheberschutz vor Nachahmungen?

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