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Auskunft über die IP-Adresse und Verwertungsverbot

Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch (IP-Adresse - Verwertungsverbot - Akteneinsicht - Verfahrenskosten)




Gliederung:


-   Allgemeines
-   EuGH
-   Vorratsdatenspeicherung

-   Streaming
-   Zum "gewerblichen Ausmaß"
-   Einstweilige Speicherung der Verbindungsdaten "auf Zuruf"?
-   Anordnung an Kommunikationsdienstleister

-   Akteneinsicht
-   Beschwerderecht des Anschlussinhabers
-   Verfahrenskosten



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Datenschutz

Urheberrechtsschutz

LG Frankenthal v. 21.05.2008:
Bei den Telekommunikationsteilnehmern und -nutzern im Rahmen von Datenverbindungen für die Dauer der Verbindung zugewiesenen dynamischen IP-Adressen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Sind derartige Daten außerhalb dieser Grenzen und damit unter Verstoß gegen das Grundrecht des Telekommunikationsteilnehmers aus Art. 10 GG gleichwohl übermittelt worden, kommt deren Verwertung als Beweismittel im Zivilverfahren regelmäßig nicht in Betracht.




OLG Karlsruhe v. 04.12.2008:
Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Nummern zu bestimmten Internet-Anschlüssen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG. Diese Daten dürfen im strafprozessualen Ermittlungsverfahren nur im Rahmen von § 100g StPO erhoben werden; § 113 TKG rechtfertigt das Auskunftsersuchen einer Polizeibehörde gegenüber dem Internet-Provider für solche Daten nicht. Die unzulässige Auskunft eines Internet-Providers an eine Polizeibehörde über die Zuordnung einer dynamischen IP-Nummer zu einem bestimmten Internet-Anschluss für einen bestimmten Zeitpunkt ist in einem späteren Zivilprozess (hier: Unterlassungsklage bei einem Wettbewerbsverstoß im Internet) in der Regel nicht verwertbar.

OVG Münster v. 17.02.2009:
Auskünfte über Namen und Anschrift eines mittels dynamischer IP-Adresse und Uhrzeit individualisierten Anschlussinhabers sind im manuellen Auskunftsverfahren nach § 113 TKG zu erteilen, auch wenn der Auskunftspflichtige vor Weitergabe der Informationen Verkehrsdaten berücksichtigen muss.

LG Hamburg v. 11.03.2009:
Ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-„Tauschbörsen“ verpflichtet, „auf Zuruf“ aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung das Auskunftsverfahren mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Das bedingt in zumutbarem Rahmen auch die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen, um auf Zuruf zeitnah reagieren zu können. Datenschutzrechtliche Regelungen stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen.

OLG Frankfurt am Main v. 12.05.2009:
§ 101 Abs. 9 UrhG bildet einen Erlaubnistatbestand nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113 a TKG gespeicherten Daten. Die Daten, die im Zuge der Vorratsdatenspeicherung pflichtgemäß gespeichert würden, dürften nur hoheitlichen Stellen gegenüber herausgegeben werden. Eine Auskunftserteilung an private Unternehmen zur zivilrechtlichen Rechtsverfolgung sei dagegen ausgeschlossen.

LG Bielefeld v. 05.08.2009:
Den Auskunftsanspruch eines Tonträgerherstellers hinsichtlich der Namen und der Anschriften der Internetnutzer, die an einer urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörse teilnehmen, kann der Service-Provider nur unter Verwendung der bei ihr insoweit gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erfüllen.

LG Kiel v. 02.09.2009:
§ 101 Abs. 9 UrhG erlaubt keine „Rasterfahndung“, wer aus einer Menge von Internetanschlussinhabern möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte.

LG Frankfurt am Main v. 22.09.2009:
Wenn ein in Anspruch genommener Anschlussinhaber dezidiert seine eigene Täterschaft und die der Personen, die noch auf die streitgegenständliche Onlineverbindung Zugriff haben, in Abrede stellt, indem er darlegt, zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sei der Computer ausgestellt gewesen, weder er noch sein Lebensgefährte - eine weitere Person lebe nicht im Haushalt und habe auch nicht Zugriff auf die Onlineverbindung - sei damit online gewesen und dies glaubhaft macht, muss verlangt werden, dass die Zuordnung der festgestellten IP-Adressen zu der in Anspruch genommenen Person lückenlos nachvollzogen werden kann. Ein Ausdruck einer IP-Adresse genügt hierzu nicht.

LG Berlin v. 30.06.2015:
In File-Sharing-Fällen wegen einer Urheberrechtsverletzung trifft den Abmahner die Beweislast für die richtige Ermittlung des Verletzers anhand der IP-Adresse. Hierzu sind konkrete Angaben zur eingesetzten Ermittlungssoftware, ihrer Zuverlässigkeit und regelmäßigen Wartung und Qualitätssicherung erforderlich. Es muss zudem die dazugehörige Auskunft des betreffenden Telekommunikationsanbieters vorgelegt werden.

LG Frankenthal v. 11.08.2015:
Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter bei Internetanschlüssen nicht identisch sind, ist am Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Accessprovider ("Reseller") zu beteiligen; unter Verstoß dagegen erlangte Auskünfte über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers unterliegen regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot.

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EuGH:


EuGH v. 19.02.2009:
Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Dabei muss allerdings eine Abwägung der Grundrechte erfolgen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

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Vorratsdatenspeicherung:


BVerfG v. 11.03.2008:
Vorratsdatenspeicherung - Eilentscheidung - Beschränkung der Übermittlung und Nutzung bevorrateter Daten auf bestimmte Anlässe der Strafverfolgung; Nutzung vorerst nur für Verfolgung besonders schwerer Straftaten.

OLG Zweibrücken v. 26.09.2008:
Die Eilentscheidung des BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 256/08 zur sog. Vorratsdatenspeicherung hindert im Zivilrechtsstreit jedenfalls nicht die Verwertung solcher im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gewonnenen Kundendaten, welche der Telekommunikationsanbieter außerhalb der Vorratsdatenspeicherung rechtmäßig zu eigenen Zwecken, insbesondere zur Entgeltabrechnung, gespeichert hat.

OVG Münster v. 22.06.2017:
Die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung ist in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie (2002/58/EG) vereinbar (vgl. EuGH C-203/15 und C-698/15).

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Streaming:


Audiostreaming - Filmstreaming - Videostreaming

LG Köln v. 24.01.2014:
Das Streamen von urheberrechtlich geschützten Werken stellt keine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar. Mangels offensichtlicher Rechtsverletzung kann daher eine Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung nicht ergehen (Redtube).

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Zum "gewerblichen Ausmaß":


Gewerbliches Ausmaß illegaler Downloads von urheberrechtlich geschützten Werken

LG Bielefeld v. 05.08.2009:
Voraussetzung einer Drittauskunft im Sinne des § 101 Abs. 2 und 9 UrhG ist nicht, dass auch die Verletzungshandlung selbst, auf welche sich die begehrte Auskunft bezieht, ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG aufweist.

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Einstweilige Speicherung der Verbindungsdaten "auf Zuruf":


Verlängerte Speicherung von Verbindungsdaten bei illegalen Downloads "auf Zuruf"

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Anordnung an Kommunikationsdienstleister:


BGH v. 20.08.2015:
Die auf Antrag des Generalbundesanwalts vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einem Telekommunikationsdienstleeister gegenüber erteilte Anordnung, die dynamischen IP-Adressen auf Browsertyp und Sub-URL zu filtern und das Ergebnis den Ermittlungsbehörden mitzuteilen, ist rechtswidirg, weil eine derartige Ermittlungstätigkeit nur den Ermittlungsbehörden selbst vorbehalten ist.

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Akteneinsicht:


LG Darmstadt v. 20.04.2009:
Bei Urheberrechtsverletzungen durch sogenannte Filesharing im Internet (Musiktauschbörsen im Internet) ist dem verletzten Rechteinhaber Akteneinsicht gemäß § 406e StPO jedenfalls zu versagen, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt. Von einer solchen Bagatelle kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, sofern fünf Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten wurden. Entsprechendes gilt für das Bereithalten von fünf Musikalben oder beim Anbieten von 50 einzelnen Musikstücken eines oder mehrerer Interpreten.

LG Saarbrücken v. 02.07.2009:
Zur Beurteilung der Frage, wessen schutzwürdige Interessen bei der Prüfung des Akteneinsichtsrechts wegen Urheberrechtsverletzungen überwiegen, sind zunächst die widerstreitenden Grundrechte der Beteiligten in Ansatz zu bringen. Während sich die Anzeigeerstaiter als verletzte Rechteinhaber insbesondere auf Art. 12 Abs, 1 GG und mit Blick auf das geistige Eigentum auf Art. 14 Abs. 1 GG stützen können, ist auf Seiten der früheren Beschuldigten als Betroffene ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zu beachten. Daneben kann sich ein berechtigtes Interesse der Anzeigeerstatter an der begehrten Akteneinsicht auch aus zivilrechtlichen Ansprüchen ergeben. Das Angebot von 2 955 Audio-Dateien ist keinesfalls als Bagatelltat anzusehen.

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Beschwerderecht des Anschlussinhabers:


OLG Köln v. 05.10.2010:
Einem Internet-Anschlussinhaber, der in Verdacht steht, Urheberrechtsverletzungen durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse begangen zu haben, und dessen Provider aufgrund einer Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskunft unter Verwendung der Verkehrsdaten (der ermittelten IP-Adresse) über Namen und Anschrift des Nutzers erteilt hat, steht gegen den Gestattungsbeschluss ein eigenes Beschwerderecht zu, denn er ist durch die richterliche Gestattungsanordnung beschwert (Aufgabe OLG Köln, 5. Mai 2009, 6 W 39/09, GRUR-RR 2009, 321).

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Verfahrenskosten:


OLG Karlsruhe v. 15.01.2009:
Sind in einem Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Anträge zusammengefasst, denen unterschiedliche Lebenssachverhalte zu Grunde liegen, handelt es sich gebührenrechtlich um mehrere Anträge, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO auslösen. Ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Das ist zu bejahen, wenn ein Werk unter Verwendung unterschiedlicher Client-Programm-GUID zum Download angeboten worden ist. Dagegen begründet der Umstand, dass dasselbe Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist, noch keinen wesentlichen Unterschied im genannten Sinne.

OLG Köln v. 01.03.2009:
Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG entsteht die Gebühr des § 128c Abs. 1 KostO als Entscheidungsgebühr erst durch den Erlaß der das Anordnungsverfahren in der Instanz abschließenden Entscheidung des Landgerichts. Daß das Landgericht zuvor eine einstweilige Anordnung trifft, löst keine, insbesondere keine weitere Gerichtsgebühr aus.

OLG Düsseldorf v. 12.03.2009:
Für Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG fällt nur eine Festgebühr nach § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F. an, wenn dasselbe urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kommt es nicht an.

OLG Frankfurt am Main v. 15.04.2009:
Die Gerichtsgebühr für "kleine" Urheberrechtsverletzungen entsteht nicht für jede einzelne IP-Adresse, über die Auskunft begehrt wird. Betrifft eine Antragsschrift jedoch mehrere Urheberrechtsverletzungen, so entsteht die Gebühr für jede Werkverletzung gesondert, auch wenn die Taten in einer einzigen Antragsschrift zusammengefasst werden.

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