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Audio- und Videostreaming - Filmstreaming - Einspeisen in internetbasierte Videorecorder - Internetradio

Audiostreaming - Filmstreaming - Videostreaming - Einspeisen in internetbasierte Videorecorder - Internetradio




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Europarecht



Einleitung:


Wikipedia zu den technischen und rechtlichen Problemen des Audio- und Videostreamens:

   "Während klassische Broadcasting-Angebote (Rundfunk, Radio usw.) aus ökonomischer Sicht eine möglichst große Reichweite anstreben, werden Streaming-Media-Angebote mit wachsender Teilnehmerzahl teurer, denn die Daten müssen an jeden Empfänger einzeln versandt werden. In der Netzwerktechnik ist zwar der Multicast-Modus bekannt, bei dem ein vom Streaming-Server ausgehender Datenstrom bei geringer Netzbelastung gleichzeitig an verschiedene Empfänger gesendet werden kann; dieser wird jedoch bis heute praktisch nicht benutzt, weil ihn viele Router im Internet nicht unterstützen. Stattdessen werden für Streaming-Angebote mit einem Massenpublikum (etwa Übertragungen der Fußballbundesliga oder Popkonzerte), sogenannte Overlay-Netze genutzt, welche die zu übertragenden Daten netztopologisch betrachtet an vielen Orten gleichzeitig zur Verfügung stellen.

Da „Streaming Media“ besondere Stärken in der Echtzeitübertragung besitzen und diese Übertragung nicht in jedem Fall ebenso für die dauerhafte Speicherung konzipiert wird, kann die Qualität oftmals eher niedrig ausfallen, um bei den heute üblichen Datenübertragungsraten eine flüssige Übertragung zu gewährleisten. Aus dieser Perspektive erscheint die Verwendung der Streaming-Technik bei Inhalten, bei denen es nicht auf eine Echtzeitübertragung ankommt (etwa bei Film-Trailern) eher fraglich. Viele große Anbieter setzen die Übertragung per Streaming aber dennoch ein, um von weiteren Vorteilen Gebrauch machen zu können. Bspw. erlauben aktuelle Internetvideotechnologien das freie Spulen innerhalb von Videos (ohne Vorladezeiten) nur über Streaming Server.




Diverse Inhalte-Anbieter setzen die Streaming-Technik auch mit dem Ziel ein, es den Endbenutzern zu erschweren, die empfangenen Daten dauerhaft zu speichern. Dies ist nämlich nur mit spezieller Software (etwa MPlayer) möglich und kann durch weitere Maßnahmen erschwert werden. Dadurch muss der Stream ständig neu geladen werden, was wiederum unnötigen Datentransfer auf Seiten des Servers und auch des Benutzers verursacht.

Ob die Praxis, dem Endbenutzer das dauerhafte Speichern von Daten zu erschweren, allerdings einen Missbrauch der Streaming-Technik darstellt, ist strittig: wenn die Daten etwa aus GEMA-Musikrepertoire bestehen, ist der Anbieter dazu sogar verpflichtet. Aus der Perspektive des Urhebers kann das Streamen als ein Mittel gesehen werden, seine Werke zu präsentieren und trotzdem technisch die Möglichkeit zu behalten, die Verwertung zu kontrollieren und an der Nutzung seiner Werke zu verdienen.

Noch ist es aber kaum zu kontrollieren, ob etwa die Nutzung eines über das Internet verbreiteten Musik-Senders nur in dem Land erfolgt, in dem der Betreiber die Rechte gekauft hat. Die daraus resultierenden rechtlichen Probleme sind noch nicht einmal ansatzweise diskutiert worden, und es gibt erst recht keine Erfahrungswerte in Form von Urteilen oder Gesetzen.

Im Dezember 2005 hatte die GEMA für WebTV (StreamingTV) noch keinen Vergütungsplan. Provisorisch wurde daher eine Pauschale von 30 Euro pro Monat erhoben.

Inzwischen hat die GEMA ein Vergütungsmodell für „WebTV-Anbieter“ verabschiedet, das eine Staffelung je nach Musikanteil vorsieht. Wie in dem Formular beschrieben, ist WebTV aus Sicht der GEMA die Übertragung von Bewegtbildern in einem vom Betreiber zusammengestellten Ablauf, auf den der Nutzer keinen Einfluss hat. Damit fallen fast alle WebTV-Sender aus dem mit dieser Vereinbarung abgedeckten Bereich, da ein Archiv zum Abrufen von „Videos on Demand“ den Sender schon aus der GEMA-Definition herausmanövriert."

Der BGH hält zwar die private Speicherung eines urheberrechtsgeschützen Werks auf einem internetbasierten Videorecorder für eine erlaubte private Kopie, wertet jedoch das Einspeisen des Videostreams durch den Betreiber des Servers als unzulässigen Eingriff in die Senderechte des Rechteinhabers.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

OLG Hamburg v. 11.02.2009:
Ein Tonträgerproduzent hat gegen den Betreiber eines Internet-Musikdienstes, bei dem Tonaufnahmen im sogenannten Streaming-Verfahren für Dritte, die bei ihm ein Abonnement unterhalten, hörbar gemacht werden, einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Zugänglichmachung von Musikstücken, an denen der Streaming-Produzent keine Verwertungsrechte hat. Es ist für das öffentliche Zugänglichmachen nicht nötig, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Abonnenten gelangen; vielmehr genügt eine Form der öffentlichen Wiedergabe, ohne dass dem Empfänger der Verwertungshandlung etwas verbleiben muss.




BGH v. 22.04.2009:
Das Angebot "internetbasierter" Videorecorder kann die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen und ist in der Regel unzulässig. Ist der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert, so dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen ist, liegt zwar grundsätzlich eine gesetzlich als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Der Anbieter verletzt dann aber das Recht des Sendeunternehmens, seine Funksendungen weiterzusenden, wenn er die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen an die "Persönlichen Videorecorder" mehrerer Kunden weiterleitet und so in das Recht des Sendeunternehmens eingreift, seine Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

LG Köln v. 24.01.2014:
Das Streamen von urheberrechtlich geschützten Werken stellt keine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar. Mangels offensichtlicher Rechtsverletzung kann daher eine Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung nicht ergehen (Redtube).

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Europarecht:


EuGH v. 07.03.2013:

  1.  Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,

die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen

mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden,

obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können.

  2.  Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art durch Werbung finanziert wird und auf diese Weise Erwerbszwecken dient.

  3.  Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch eine Einrichtung erfolgt, die mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb steht.

EuGH v. 26.04.2017:
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ erfasst den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers , auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden. Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem solchen multimedialen Medienabspieler erfüllen nicht die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Voraussetzungen.

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