- | Einleitung |
- | Allgemeines |
- | Europarecht |
"Während klassische Broadcasting-Angebote (Rundfunk, Radio usw.) aus ökonomischer Sicht eine möglichst große Reichweite anstreben, werden Streaming-Media-Angebote mit wachsender Teilnehmerzahl teurer, denn die Daten müssen an jeden Empfänger einzeln versandt werden. In der Netzwerktechnik ist zwar der Multicast-Modus bekannt, bei dem ein vom Streaming-Server ausgehender Datenstrom bei geringer Netzbelastung gleichzeitig an verschiedene Empfänger gesendet werden kann; dieser wird jedoch bis heute praktisch nicht benutzt, weil ihn viele Router im Internet nicht unterstützen. Stattdessen werden für Streaming-Angebote mit einem Massenpublikum (etwa Übertragungen der Fußballbundesliga oder Popkonzerte), sogenannte Overlay-Netze genutzt, welche die zu übertragenden Daten netztopologisch betrachtet an vielen Orten gleichzeitig zur Verfügung stellen. Da „Streaming Media“ besondere Stärken in der Echtzeitübertragung besitzen und diese Übertragung nicht in jedem Fall ebenso für die dauerhafte Speicherung konzipiert wird, kann die Qualität oftmals eher niedrig ausfallen, um bei den heute üblichen Datenübertragungsraten eine flüssige Übertragung zu gewährleisten. Aus dieser Perspektive erscheint die Verwendung der Streaming-Technik bei Inhalten, bei denen es nicht auf eine Echtzeitübertragung ankommt (etwa bei Film-Trailern) eher fraglich. Viele große Anbieter setzen die Übertragung per Streaming aber dennoch ein, um von weiteren Vorteilen Gebrauch machen zu können. Bspw. erlauben aktuelle Internetvideotechnologien das freie Spulen innerhalb von Videos (ohne Vorladezeiten) nur über Streaming Server. Diverse Inhalte-Anbieter setzen die Streaming-Technik auch mit dem Ziel ein, es den Endbenutzern zu erschweren, die empfangenen Daten dauerhaft zu speichern. Dies ist nämlich nur mit spezieller Software (etwa MPlayer) möglich und kann durch weitere Maßnahmen erschwert werden. Dadurch muss der Stream ständig neu geladen werden, was wiederum unnötigen Datentransfer auf Seiten des Servers und auch des Benutzers verursacht. Ob die Praxis, dem Endbenutzer das dauerhafte Speichern von Daten zu erschweren, allerdings einen Missbrauch der Streaming-Technik darstellt, ist strittig: wenn die Daten etwa aus GEMA-Musikrepertoire bestehen, ist der Anbieter dazu sogar verpflichtet. Aus der Perspektive des Urhebers kann das Streamen als ein Mittel gesehen werden, seine Werke zu präsentieren und trotzdem technisch die Möglichkeit zu behalten, die Verwertung zu kontrollieren und an der Nutzung seiner Werke zu verdienen. Noch ist es aber kaum zu kontrollieren, ob etwa die Nutzung eines über das Internet verbreiteten Musik-Senders nur in dem Land erfolgt, in dem der Betreiber die Rechte gekauft hat. Die daraus resultierenden rechtlichen Probleme sind noch nicht einmal ansatzweise diskutiert worden, und es gibt erst recht keine Erfahrungswerte in Form von Urteilen oder Gesetzen. Im Dezember 2005 hatte die GEMA für WebTV (StreamingTV) noch keinen Vergütungsplan. Provisorisch wurde daher eine Pauschale von 30 Euro pro Monat erhoben. Inzwischen hat die GEMA ein Vergütungsmodell für „WebTV-Anbieter“ verabschiedet, das eine Staffelung je nach Musikanteil vorsieht. Wie in dem Formular beschrieben, ist WebTV aus Sicht der GEMA die Übertragung von Bewegtbildern in einem vom Betreiber zusammengestellten Ablauf, auf den der Nutzer keinen Einfluss hat. Damit fallen fast alle WebTV-Sender aus dem mit dieser Vereinbarung abgedeckten Bereich, da ein Archiv zum Abrufen von „Videos on Demand“ den Sender schon aus der GEMA-Definition herausmanövriert." |
1. | Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,
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2. | Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art durch Werbung finanziert wird und auf diese Weise Erwerbszwecken dient. |
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3. | Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch eine Einrichtung erfolgt, die mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb steht. |