Ein Tonträgerproduzent hat gegen den Betreiber eines Internet-Musikdienstes, bei dem Tonaufnahmen im sogenannten Streaming-Verfahren für Dritte, die bei ihm ein Abonnement unterhalten, hörbar gemacht werden, einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Zugänglichmachung von Musikstücken, an denen der Streaming-Produzent keine Verwertungsrechte hat. Es ist für das öffentliche Zugänglichmachen nicht nötig, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Abonnenten gelangen; vielmehr genügt eine Form der öffentlichen Wiedergabe, ohne dass dem Empfänger der Verwertungshandlung etwas verbleiben muss.
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 7 452,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 21.07.2006 zu zahlen.
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"Zutreffend hat das Landgericht diesen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin bezüglich der in Rede stehenden Nutzung der Tonträger durch den Antragsgegner bejaht und aus den § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i.V.m. §§ 85, 19a UrhG hergeleitet. aaa. Das Angebot des Antragsgegners fällt unter die Bestimmung des § 19a UrhG. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fordert § 19a UrhG nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen. Dies zeigt auch die systematische Einordnung des § 19a UrhG zwischen den Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechten (§ 19 UrhG) und dem Senderecht (§ 20 UrhG). In allen Fällen geht es um Formen der öffentlichen Wiedergabe, ohne dass dem Rezipienten der Verwertungshandlung etwas verbleiben muss. bbb. Dem Landgericht ist entgegen den Angriffen der Berufung weiter darin zuzustimmen, dass die Antragstellerin nicht lediglich auf einen Beteiligungsanspruch an der Vergütung des ausübenden Künstlers nach §§ 86 i.V.m. 78 Abs. 2 UrhG zu verweisen ist. Schon die Voraussetzungen des § 86 UrhG sind nicht erfüllt. Diese Vorschrift ist in den Fällen des § 78 Abs. 2 UrhG anwendbar, wenn also der Künstler die dort angesprochene Verwertungshandlung nicht verbieten kann, weil es sich um eine Zweit- oder Drittverwertung handelt, nämlich die öffentliche Wiedergabe einer zuvor erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommenen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachten Darbietung (vgl. dazu Loewenheim/Vogel, Handbuch des UrhR, § 38 Rn. 71 ff). Gegenüber einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung steht dem Künstler ebenso wie dem Tonträgerhersteller nach §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch zu. Die Bestimmungen der §§ 85, 86 UrhG sind in ihrer Gesamtheit zu sehen. Zwar hat der Gesetzgeber für die überwiegende Anzahl der Formen öffentlicher Wiedergabe von Aufnahmen (§§ 15 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 19, 20, 21 und 22 UrhG) dem Tonträgerhersteller einen bloßen Beteiligungsanspruch an dem Vergütungsanspruch des Künstlers nach § 78 Abs. 2 UrhG für sog. Zweit- und Drittauswertungen eingeräumt. Für das hier einschlägige Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG ist in § 85 UrhG gerade eine Sonderregelung geschaffen worden. ccc. Der Antragsgegner hat bereits nicht dargelegt, dass er Rechte für die hier fragliche Nutzungsart erworben hat. Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Tonträger, mit denen er seinen Musikdienst bestreitet, im freien Handel erworben hat. Dadurch, dass die Tonträger mit Zustimmung der Antragstellerin in den Verkehr gelangt sind, ist nur ihr Verbreitungsrecht nach § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft, nicht aber die übrigen Rechte aus § 85 UrhG (vgl. dazu auch Loewenheim/Loewenheim, Handbuch des UrhR, § 20, Rn. 34). Für die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung spricht auch § 17 Abs. 2, 3 UrhG, wonach die Erschöpfungswirkung nicht die gewerbliche Vermietung von Tonträgern erfasst. Die gewerbliche Nutzung der Tonträger durch den Antragsgegner, der den Abonnenten ein Hören von Tonaufnahmen gegen Entgelt ermöglicht, ohne dass die Aufnahmen endgültig in ihren Besitz gelangen, kommt einer Nutzung durch gewerbliche Vermietung von Aufnahmen jedenfalls nahe. Demnach kommt es entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht darauf an, ob bei der hier alleine angegriffenen Verwertungsform der öffentlichen Zugänglichmachung, wie sie der Antragsgegner vornimmt, der Nutzer Dateien zum Verbleib auf seinem Rechner herunter lädt. Soweit sich der Antragsgegner nunmehr darauf beruft, dass ihm der Schutz des Datenbankherstellers zustehe, ist dieser Vortrag ebenfalls verspätet und gemäß § 531 ZPO zurückzuweisen. Abgesehen davon würden ihm derartige Leistungsschutzrechte auch nicht das Recht geben, seinerseits die Leistungsschutzrechte Dritter zu verletzen (vgl. auch § 4 Abs. 1 UrhG). Im Übrigen hat der Antragsgegner die Voraussetzungen für den Schutz eines Datenbankherstellers nach § 87a UrhG nicht mit Tatsachen substantiiert vorgetragen. ddd. Schließlich streitet für den Antragsgegner auch nicht die Schutzschranke des § 44a UrhG. Hierbei handelt es sich um eine ausschließlich technisch bedingte Schrankenbestimmung, mit der etwa die Speicherung von Daten auf dem Rechner eines Access-Providers erfasst werden soll oder die Zwischenspeicherung von bereits aufgerufenen Netzinhalten auf dem Server eines Anbieters (Löwenheim/ Götting, Handb. des UrhR, § 31 Rn. 168 ff.). Der Antragsgegner hält die Tonaufnahmen entgegen § 44a UrhG nicht flüchtig oder begleitend, sondern zur dauerhaften Nutzung durch die Abonnenten seines Musikdienstes gespeichert und diese Speicherung ist auch nicht ausschließlich technisch bedingt und ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, wie es § 44a UrhG verlangt, sondern Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit, die sich der Antragsgegner bezahlen lässt." |