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LG Bielefeld Beschluss vom 05.08.2009 - Anspruch auf Drittauskunft gegen einen Serviceprovider
LG Bielefeld v. 05.08.2009: Anspruch auf Drittauskunft gegen einen Serviceprovider
Das Landgericht LG Bielefeld (Beschluss vom 05.08.2009 - 4 OH 385/09) hat entschieden:
- Den Auskunftsanspruch eines Tonträgerherstellers hinsichtlich der Namen und der Anschriften der Internetnutzer, die an einer urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörse teilnehmen, kann der Service-Provider nur unter Verwendung der bei ihr insoweit gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erfüllen.
- Voraussetzung einer Drittauskunft im Sinne des § 101 Abs. 2 und 9 UrhG ist nicht, dass auch die Verletzungshandlung selbst, auf welche sich die begehrte Auskunft bezieht, ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG aufweist.
Siehe auch Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch und Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz
Gründe:
I.
Der Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung ist zulässig und begründet.
Ist ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht offensichtlich verletzt, hat der Verletzte nach § 101 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse. Dieser Anspruch richtet sich gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG u.a. gegen Personen, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben. Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden, ist nach § 101 Abs. 9 TKG für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der betreffenden Verkehrsdaten erforderlich, die unter den vorgenannten Voraussetzungen von der Zivilkammer zu erlassen ist.
So liegen – ausgehend von dem hinreichend glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin – die Dinge hier:
1. Es liegt eine offensichtliche Verletzung von Urheberrechten vor. Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers zur öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 85, 19a UrhG in Bezug auf Filesharing in Peer-to-Peer Netzwerken und anderen dezentralen Computernetzwerken an dem Albumtonträger "M." des Künstlers "M." und den darauf enthaltenen Tonaufnahmen "A.", "Y.", "O.", "O.", "C.", "T.", "S.", "C.", "T.", "H.", "D.", "H.", "D.", "L." und "B.". Diese Tonaufnahmen wurden einzeln oder insgesamt von den Nutzern der in der Anlage Ast 1 zu der beigefügten Antragsschrift genannten IP-Adressen zu den dort ebenfalls genannten Zeitpunkten über eine so genannte Filesharing-Software in Peer-to-Peer Netzwerken zum elektronischen Abruf durch andere Nutzer bereitgehalten und damit unter Verletzung der Verwertungsrechte der Antragstellerin öffentlich zugänglich gemacht.
2. Die T. GmbH bietet als Internet-Service-Provider in gewerblichem Ausmaß als Dienstleistung die Verschaffung des Zugangs zum Internet an. Diese Dienstleistung ist bei den vorbeschriebenen Rechtsverletzungen genutzt worden. Die für die Downloads genutzten IP-Adressen zählen zum Bestand der T. GmbH. Sie hat diese Adressen den betreffenden Internetnutzern zugeordnet und diesen dadurch über deren Internetanschlüssen Zugang zum Internet gewährt.
3. Nach ständiger Kammerrechtsprechung, auf die an dieser Stelle Bezug genommen wird (vgl. etwa Beschluss vom 11. Februar 2009, 4 OH 8/09), ist es – entgegen der insoweit überwiegend vertretenen Auffassung – darüber hinaus nicht Voraussetzung einer Drittauskunft im Sinne des § 101 Abs. 2 und 9 UrhG, dass auch die Verletzungshandlung selbst, auf welche sich die begehrte Auskunft bezieht, ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG aufweist.
4. Den danach bestehenden Auskunftsanspruch der Antragstellerin hinsichtlich der Namen und der Anschriften der betreffenden Internetnutzer kann die T. GmbH nur unter Verwendung der bei ihr insoweit gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erfüllen.
Diese Verwendung von Verkehrsdaten war der T. GmbH zu gestatten.
Eine Anhörung der T. GmbH war entbehrlich. Die T. GmbH hat in Verfahren der vorliegenden Art gegenüber der Kammer auf Anhörung generell verzichtet.
II.
Eine Kostenentscheidung war nicht angezeigt.
III.
Der Geschäftswert wird gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO auf 201.000,00 € festgesetzt (300,00 € je Auskunftsanspruch).