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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.09.2009 - 2-18 O 162/09 - Zum lückenlosen Beweis einer Urheberrechtsverletzung eines Anschlussinhabers

LG Frankfurt am Main v. 22.09.2009: Zum lückenlosen Beweis einer Urheberrechtsverletzung eines Anschlussinhabers"


Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 22.09.2009 - 2-18 O 162/09) hat entschieden:
Wenn ein in Anspruch genommener Anschlussinhaber dezidiert seine eigene Täterschaft und die der Personen, die noch auf die streitgegenständliche Onlineverbindung Zugriff haben, in Abrede stellt, indem er darlegt, zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sei der Computer ausgestellt gewesen, weder er noch sein Lebensgefährte - eine weitere Person lebe nicht im Haushalt und habe auch nicht Zugriff auf die Onlineverbindung - sei damit online gewesen und dies glaubhaft macht, muss verlangt werden, dass die Zuordnung der festgestellten IP-Adressen zu der in Anspruch genommenen Person lückenlos nachvollzogen werden kann. Ein Ausdruck einer IP-Adresse genügt hierzu nicht.




Siehe auch IP-Adressen-Auskunft und Urheberschutz


Tatbestand:

Die D...R... GmbH stellte fest, dass genau am 7.3. 2009 um 20:47:05 Uhr über die IP-Adresse 217.230.xxx.xxx die Musikdatei "H... To S... Im S... 2k9" der Künstlergruppe "A..." in einem Peer-to-Peer-Netzwerk verfügbar gemacht wurde. Kurz zuvor, am 27.2.2009 war in Deutschland die Veröffentlichung des Kopplungstonträgers erfolgt, auf dem das streitgegenständliche Musikstück zu finden ist.

Die Antragstellerin nimmt abgeleitet von der K... R... GmbH aufgrund Vertrags vom 15.3.07/27.3.07 ausschließliche Nutzungs- bzw Verwertungsrechte für die Verwendung in dezentralen Computernetzwerken an dem streitgegenständlichen Musikstück "H... To S... Im S... 2k9" für sich in Anspruch.

Das Landgericht Köln hatte im Verfahren nach § 101 UrhG am 10.3. 2009 dem Provider DTAG aufgegeben, die Verbindungs daten in Bezug auf die streitgegenständliche Öffentlichmachung vom 7.3.2009 um 20:47:05 Uhr nicht zu löschen. Am 1.4. 2009 übersandte - der Provider der Antragstellerin eine CD mit den Verbindungsdaten in Bezug auf die streitgegenständliche Öffentlichmachung vom 7.3.2009 um 20:47:05 Uhr.

Auf eine Abmahnung der Antragstellerin vom 20.4.2009 gab die Antragsgegnerin die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.

Am 15.06.2009 hat die Kammer im Wege der einstweiligen Verfügung auf - bei Gericht eingegangenen Antrag vom 25.5.2009 - beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
die Tonaufnahme '''"H... To S... Im S... 2k9"''' der Künstlergruppe "A..." im Internet in dezentralen Computernetzwerken bereit zu stellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht zu ihren Gunsten streite der Anscheinsbeweis dafür, dass die Rechtsverletzung von der Anschlussinhaberin begangen worden sei. In diesem Zusammenhang behauptet sie: Die Antragsgegnerin sei bezüglich der streitgegenständlichen Tonaufnahme der Künstlergruppe "A..." von dem beauftragten Unternehmen mindestens dreimal erfasst, so nicht nur am 7.3.2009, sondern auch am 12.3.2009 mit der IP-Adresse 217.82.xxx.xxx und am 19.3.2009 mit der IP-Adresse 217.230.xxx.xxx. Es sei davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Tonaufnahrne über dem gesamten Erfassungszeitraum 7.3.2009 bis 19.3.2009 in einem Uploadordner gelegen habe und damit Dritten über einen Zeitraum von fast zwei Wochen über die Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden sei.

Nachdem die Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.6.2009 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.6.2009 aufzuheben
und erstrebt sinngemäß die Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass.

Die Antragsgegnerin bestreitet, dass sie die streitgegenständliche Musikdatei zum Download am 7.3.2009 um 20:47:05 Uhr verfügbar gemacht hätte. Hierzu trägt sie vor: Zu keinem Zeitpunkt habe sie die streitgegenständliche mp3-Datei auf ihrem Rechner gehabt. Am 7.3.2009 um 20:47:05 Uhr sei sie an ihrer Arbeitsstelle, ... gewesen und zwar ohne Unterbrechung bis 8.3.2009 um 13:00 Uhr. Insbesondere hätten nur sie und ihr Lebensgefährte Zugriff auf die streitgegenständliche Internetverbindung; der Computer sei am 7.3.2009 um 20:47:05 Uhr ausgeschaltet gewesen, da niemand zu Hause gewesen sei. Andere Personen hätten keinen Schlüssel zur Wohnung. Am 7.3.2009 um 20:47:05 sei ihr Lebensgefährte außer Haus bei seinen Eltern gewesen.

Sie behauptet weiter, dass aus zahlreichen Verfahren Fehler bekannt seien, die sich in falschen oder falsch zugeordneten IP-Adressen geäußert hätten.

Sie ist zudem der Ansicht, dass für den Erlass der einstweiligen Verfügung keine Eilbedürftigkeit vorgelegen hätte.

19Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Antragstellerin und führt aus, dass der vorgelegte Vertrag vom 15.3.07/27.3.07 lückenhaft sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Der Widerspruch der Antragsgegnerin hat Erfolg.

Die - bestrittene - Aktivlegitimation der Antragstellerin kann dahinstehen.

Die angegriffene einstweilige Verfügung war schon deshalb aufzuheben, weil die Antragstellerin nach dezidiertem Bestreiten der Täterschaft durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren nicht ausreichend glaubhaft machen konnte, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen tatsächlich begangen hat, bzw. die festgestellten IP-Adressen tatsächlich dem Anschluss der Antragsgegnerin zugeordnet werden konnten.

Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass sie grundsätzlich keine Kenntnis davon haben kann, wer den Internetanschluss der Antragsgegnerin zum von der Antragstellerin ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat. Dieser Umstand liegt allein in der Sphäre der Antragsgegnerin.

Jedoch muss von der Antragstellerin in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die in Anspruch genommene Anschlussinhaberin dezidiert ihre eigene Täterschaft und diejenige der Personen, die noch auf die streitgegenständliche Onlineverbindung Zugriff haben, in Abrede stellt, indem sie darlegt, zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sei der Computer ausgestellt gewesen, weder sie noch ihr Lebensgefährte - eine weitere Person lebe nicht in ihrem Haushalt und habe auch nicht Zugriff auf die Onlineverbindung - sei damit online gewesen und dies - wie hier (vgl. eidesstattliche Versicherungen der Antragsgegnerin und ihres Lebensgefährten, Blatt 173 der Akten und Blatt 174, Blatt 106, Blatt 108) - glaubhaft macht, verlangt werden, dass die Zuordnung der festgestellten IP-Adressen zu der in Anspruch genommenen Antragsgegnerin lückenlos nachvollzogen werden kann. Daran fehlt es hier.

Denn die Kammer konnte sich mit den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen keine Überzeugung dahin verschaffen, dass für die behauptete Rechtsverletzung mittels des Onlineanschlusses der Antragsgegnerin eine größere Wahrscheinlichkeit spricht als für die mit dem Druckmittel der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt abgegebenen Erklärungen der Antragsgegnerin und ihres Lebensgefährten, die angegeben haben, zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten überhaupt nicht online gewesen zu sein.

Dass die im vorliegenden Verletzungsfall vom 7.3.2009 festgestellte IP-Adresse 217.230.xxx.xxx angeblich der Antragsgegnerin zugeordnet war, ergibt sich hier lediglich aus der Anlage Ast 10. Dies ist jedoch nur eine Auflistung, deren Aussteller nicht erkennbar ist, und letztlich von jeden beliebigen Dritten hätte ausgestellt werden können. Es mag sein, dass die vorgelegten auf einen Blatt Papier ausgedruckten Mitteilungen tatsächlich von der vom Provider übermittelten CD stammen, dies kann jedoch der vorgelegten Anlage Ast 10 nicht sicher entnommen werden. In der mündlichen Verhandlung wurde der Antragstellervertreter ausdrücklich dazu befragt, ob die Übereinstimmung der auf Anlage Ast 10 aufgeführten Mitteilungen mit denjenigen vom Provider im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auf CD übermittelten Daten eidesstattlich versichert werden könne, was nicht der Fall war.

Auch für die anderen bei den durch Schriftsatz vom 21.9.2009 vorgetragenen Öffentlichmachungen des streitgegenständlichen Musikstücks am 12.3.2009 und 19.3.2009 gilt nichts anderes. Auch in diesem Zusammenhang wurden lediglich mit Anlage Ast 20 und Anlage Ast 22 Ausdrucke vorgelegt, deren Herkunft und Richtigkeit nicht belegt sind. Angesichts der bereits dargelegten mit dem Druckmittel der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt abgegebenen Erklärungen der Antragsgegnerin und ihres Lebensgefährten reichen diese Unterlagen nicht aus, um annehmen zu können, dass der Vortrag des Antragstellers wahrscheinlicher ist, als der der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist mit dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht als Störerin zu qualifizieren, zumal die Antragstellerin die Antragsgegnerin ausdrücklich als Täterin und nicht als Störerin in Anspruch nehmen will. Denn hier gilt dass bereits oben Ausgeführte entsprechend. Denn der Antragstellerin ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die vorliegenden Rechtsverletzungen tatsächlich von dem Anschluss der Antragsgegnerin begangen worden sind.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.



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