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Einstweilige Speicherung der Verbindungsdaten "auf Zuruf" bei illegalen Downloads?

Einstweilige Speicherung der Verbindungsdaten "auf Zuruf" bei illegalen Downloads?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Rechtsprechung



Einleitung:


Inhaber von Urheberrechten suchen nach Möglichkeiten, die Personalien von Personen in Erfahrung zu bringen, die durch illegale Downloads und durch illegale Angebote von geschützten Werken durch Uploads wirtschaftliche Schäden verursachen. Hierfür stellen ihnen die gesetzlichen Bestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen u. a. auch Auskunftsansprüche gegenüber den die Internetzugänge vermittelnden Internet-Service-Provider zur Verfügung.

Um zu verhindern, dass durch die notwendige Einholung entsprechender gerichtlicher Beschlüsse oder durch den Zeitablauf, bis nach einer Anzeige nach dem UrhG Akteneinsicht möglich wird, die entsprechenden Verbindungsdaten beim ISP bereits gelöscht sind, wird diskutiert, den Berechtigten einen Anspruch zu geben, von einem Internet-Service-Provider quasi "auf Zuruf" eine längere Vorratsdatenspeicherung verlangen zu dürfen.




Ob dies rechtlich möglich ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

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Allgemeines:


Die IP-Adresse

Der Auskunftsanspruch über Verbindungsdaten bei illegalen Downloads

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Rechtsprechung:


LG Köln v. 12.09.2007:
Aufgrund einer bestehenden Störerhaftung kann der Urheberrechtsinhaber vom Internetprovider verlangen, es zwecks Ermöglichung einer effektiven Strafverfolgung und der Geltendmachung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche zu unterlassen, die zur Feststellung des hinter einer mitgeteilten IP-Adresse zu einem mitgeteilten Verbindungszeitpunkt stehenden Kunden erforderlichen Daten zu löschen. Die Regelung der §§ 96 Abs. 2, 100 Abs. 3 TKG, die den Provider verpflichtet, die Verbindungsdaten nach Ablauf von sieben Tagen zu löschen, steht dem nicht entgegen, da die genannten Daten keine Verbindungsdaten, sondern Bestandsdaten sind.

LG Hamburg v. 11.03.2009:
Ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-„Tauschbörsen“ verpflichtet, „auf Zuruf“ aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung das Auskunftsverfahren mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Das bedingt in zumutbarem Rahmen auch die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen, um auf Zuruf zeitnah reagieren zu können. Datenschutzrechtliche Regelungen stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen.



LG Köln v. 04.05.2009:
Soweit eine Auskunftserteilung gem. §§ 101 Abs. 2, 3 UrhG aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist, beispielsweise nach Ablauf der Löschungsfrist von sieben Tagen, fehlt dem Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG das Rechtsschutzbedürfnis.

OLG Karlsruhe v. 01.09.2009:
Eine einstweilige Anordnung, mit der ausgesprochen wird, dass bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG zum Zwecke der Auskunftserteilung die Daten zu sichern sind, aus denen sich ergibt, welchen Kunden unter welchen Anschrift bestimmte IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zugeordnet waren, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG i.V. mit § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG; diese dort getroffene Regelung stößt weder auf europarechtliche noch auf verfassungsrechtliche Bedenken.

OLG Frankfurt am Main v. 17.11.2009:
Ein Rechtsinhaber, der einem Internet-Provider auf Auskunft gem § 101 UrhG in Anspruch nehmen will, kann von diesem nicht vorab verlangen, Verbindungsdaten auf Zuruf zu speichern.

OLG Hamburg v. 17.02.2010:
Die Zulässigkeit der weiteren Speicherung hängt davon ab, dass der Berechtigte gegenüber dem Provider konkret ankündigt, in einem angemessen kurzen Zeitraum ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG einzuleiten.

OLG Düsseldorf v. 15.03.2011:
Für eine vorläufige Speicherung der IP-Adresse eines möglicherweise rechtswidrig ein Filesharing-Angebot nutzenden Providerkunden "auf Zuruf" besteht keine gesetzliche Grundlage. Ein Auskunftsanspruch bezüglich der Anschlussinhaber setzt eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG voraus.

OLG München v. 21.11.2011:
Die Mitteilung eines Rechteinhabers an einen Internet-Provider, dass er einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG gestellt habe, begründet grundsätzlich keinen Anspruch des Rechteinhabers gegen den Internet-Provider auf Aufrechterhaltung einer Speicherung von Verkehrsdaten.

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