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Landgericht Köln Beschluss vom 04.05.2009 - 9 OH 197/09 - Kein Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsanspruch nach Ablauf der Speicherfrist
Auskunftsanspruch (IP)
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LG Köln v. 04.05.2009: Soweit eine Auskunftserteilung gem. §§ 101 Abs. 2, 3 UrhG aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist, beispielsweise nach Ablauf der Löschungsfrist von sieben Tagen, fehlt dem Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Landgericht Köln (Beschluss vom 04.05.2009 - 9 OH 197/09) hat entschieden:
Soweit eine Auskunftserteilung gem. §§ 101 Abs. 2, 3 UrhG aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist, beispielsweise nach Ablauf der Löschungsfrist von sieben Tagen, fehlt dem Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG das Rechtsschutzbedürfnis.
Gründe:
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil er sich auf Verkehrsdaten bezieht, die am 14.03.2009 vergeben wurden. Die entsprechenden Daten stehen der Beteiligten zur Erfüllung urheberrechtlicher Auskunftsansprüche jedoch nicht mehr zur Verfügung. Dies folgt zum einen aus der gerichtsbekannten Praxis der Beteiligten, dass die eingesetzten dynamischen IP-Adressen generell nach einem Zeitraum von sieben Tagen ab Ende des Tages des Einwahlzeitpunktes gelöscht werden. Bestätigt wird dies zum anderen durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Justitiars der Beteiligten vom 03.04.2009. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung bestehen nicht.
Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Beteiligte eine Datensicherung erfolgte, weil sie rechtzeitig Kenntnis von der Sicherungsanordnung erlangt hat. Der Beschluss der Kammer vom 19.03.2009 wurde der Beteiligten am 23.03.2009 zugestellt. Eine Vorabübersendung per Fax erfolgte dabei nicht.
Soweit jedoch eine Auskunftserteilung gem. §§ 101 Abs. 2, 3 UrhG aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist, fehlt dem Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG das Rechtsschutzbedürfnis.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der seit dem 01.01.2009 bestehenden Speicherungspflicht von Daten gem. § 113a Abs. 4 TKG für sechs Monate (sog. Vorratsdatenspeicherung). Die hiernach erhobenen Daten dürfen gem. § 113b TKG nur für Zwecke der Gefahrenabwehr bzw. der Strafverfolgung an zuständige Stellen übermittelt werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 11.04.2008, 01.09.2008 und 28.10.2008 –1 BvR 256/08). Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verwendet werden, § 113b S. 1, 2. HS TKG. Eine Verwendung der aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung gespeicherten Daten für urheberrechtliche Auskunftsansprüche ist hiernach nicht möglich (vgl. auch Hoeren, NJW 2008, 3099 m.w.N.).
Der Antrag war daher abzulehnen.