Internet Service Provider bieten Internetdienste an; sie werden vielfach auch einfach Internetanbieter, Internetprovider oder nur Provider genannt.
Bei den angebotenen Diensten handelt es sich um technische Dienste oder Leistungen (z. B. Telefonprovider) oder um das Angebot von Inhalten (z. B. diese Webseite). Je nachdem spricht man von Hostprovidern oder Contentprovidern. Selbstverständlich gibt es auch Mischformen, beispielsweise wenn ein Telefonprovider gleichzeitig ein Portal mit Inhalten anbietet.
Die Zuordnung zur einen oder anderen Gruppe hat Auswirkungen auf den Umfang der Haftung. Hinsichtlich seiner verbreiteten Inhalte muss ein Contentprovider strengere Prüfungspflichten erfüllen, um Rechtsverletzungen Dritter zu vermeiden, als ein Hostprovider, der in der Regel nur dann zum Störer mit entsprechender Unterlassungsverpfllichtung wird, wenn er von einer über seine technische Plattform begangene Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat.
BGH v. 19.07.2012:
Unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen technischen Mittel im maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung stehen, ist der Telekommunikationsanbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten (hier: ständige Verbindung eines Routers mit dem Internet bei zeitabhängigem Tarif), das zu einer Kostenexplosion führt, zur Schadensbegrenzung verpflichtet, dem Kunden einen entsprechenden Hinweis zu geben. Dies schließt die Nutzung entsprechender Computerprogramme ein, die ein solches abweichendes Verhalten erkennen.
AG Köln v. 24.11.2006:
Der Inhaber einer Internet-Domain hat im Falle eines Providerwechsels einen Anspruch darauf, dass der bisherigen Provider alle notwendigen Erklärungen abgibt, damit der Inhaber seinen bisherigen Namen auch beim neuen Provider beibehalten kann.
OLG Düsseldorf v. 31.01.2008:
Es ist nicht unbedingt wettbewerbswidrig, wenn ein Mitarbeiter eines Telekommunikationsunternehmens nach Eingang der Wechselanzeige einen Kunden anruft, um sich die Kündigung des Anschlussvertrages bestätigen zu lassen und über den Umschalttermin zu sprechen. In einem von dem Kunden wegen des Telefonanrufs angestrengten wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit kann der Mitschnitt des Telefongesprächs verwertet werden, wenn er dazu dient, unrichtige tatsächliche Angaben des Kunden über den Inhalt des Gesprächs zu widerlegen.
EuGH v. 19.02.2009:
Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E-Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29.
LG Kiel v. 23.11.2007:
Den reinen Internet-Zugangs-Provider trifft keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, das Anbieten von rechtswidrigen Inhalten über ihm zuzurechnende Server durch eine Sperre zu verhindern, da eine solche Sperrung jederzeit von den Nutzern wie auch von den Inhalteanbietern leicht umgangen werden kann. Der Access-Provider ist weder Störer noch Mitstörer.
LG Düsseldorf v. 13.12.2007:
Ein Anbieter von Erotikfilmen kann von einem Internet-Zugangs-Provider nicht verlangen, die Gewährung des Zugangs zu konkurrierenden Erotik-Webseiten, die Jugendlichen pornografische Abbildungen ohne jegliche Beschränkung zugänglich machen, durch Sperrung dieser Seiten zu unterbinden. Es besteht keine wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht im Sinne einer Prüfungspflicht, weil durch das Zurverfügungstellen von Internet-Zugängen die Gefahr der Verbreitung rechtswidriger Inhalte nicht in zurechenbarer Weise erhöht wird.
OLG Frankfurt am Main v. 22.01.2008:
Der sog. Access-Provider ist auch unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht für den Inhalt der Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, grundsätzlich nicht verantwortlich.
LG Hamburg v. 12.11.2008:
Ein reiner Access-Provider haftet auch nach Kenntnis rechtswidriger Inhalte im Internet nicht als Störer für den Abruf der Inhalte durch seine Kunden. Er vermittelt keine Inhalte wie ein Foren- oder Plattformbetreiber, sondern lediglich den technischen Zugang zum Internet. Deshalb kann von einem Access-Provider auch keine DNS-Sperrung eines rechtswidrigen Internetangebots verlangt werden, wenn dessen namentlich unbekannter Betreiber sich unerreichbar im Ausland befindet.
LG Düsseldorf v. 30.10.2010:
Ein Host-Provider haftet für Rechtsverletzungen seiner Kunden nur dann, wenn er Kenntnis davon hat und trotzdem nichts zur Abhilfe unternimmt.
LG Köln v. 31.08.2011:
Eine DNS- oder IP-Adressen-Sperre durch einen Accessprovider ist mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen des Accessproviders einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann.
BGH v. 25.10.2011
Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus (Blogbeitrag).
Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.
Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
LG Frankfurt am Main v. 05.08.2015:
Der Registrar einer Domain ist nicht stets auch als Host Provider anzusehen. Von dem Registrar kann ähnlich der DENIC nur eine Prüfung auf offenkundige Rechtsverletzungen verlangt werden, da er lediglich einen Namen zur Verfügung stellt, unter dem der Nutzer dann Informationen einstellen kann.
AG Bonn v. 05.07.2007:
Die vorsorgliche Dateneerhebung und -verarbeitung eines Telekommunikationsunternehmens zur Erkennung von Fehlern oder Störungen ist grundsätzlich zulässig. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit kann eine solche an sich zulässige Speicherung jedoch nur für einen kurzen Zeitraum gerechtfertigt sein. Auch die Speicherung von dynamischen IP-Adressen ist für einen kurzen Zeitraum insoweit erlaubt. In Abwägung der beiderseitigen Rechte und Interessen der Parteien ist eine Speicherung für den Zeitraum von 7 Tagen verhältnismäßig.
BVerfG v. 11.03.2008:
Vorratsdatenspeicherung - Eilentscheidung - Beschränkung der Übermittlung und Nutzung bevorrateter Daten auf bestimmte Anlässe der Strafverfolgung; Nutzung vorerst nur für Verfolgung besonders schwerer Straftaten.
LG Hamburg v. 11.03.2009:
Ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-„Tauschbörsen“ verpflichtet, „auf Zuruf“ aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung das Auskunftsverfahren mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Das bedingt in zumutbarem Rahmen auch die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen, um auf Zuruf zeitnah reagieren zu können. Datenschutzrechtliche Regelungen stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen.
BVerfG v. 02.03.2010:
Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden. Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.