- | ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB, |
- | eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme und |
- | das ausdrückliche Einverständnis der anderen Vertragspartei. |
§ 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten (1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. (2) Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Die Informationen müssen lesbar sein. Die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein. Der Unternehmer kann die Informationen nach § 2 Absatz 2 in anderer Form zur Verfügung stellen, wenn sich der Verbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat. (3) Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Soweit die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein, und die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein. Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer dem Verbraucher die in § 3 Satz 2 genannten Informationen in geeigneter Weise zugänglich machen. |
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung: |
1. | Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; |
2. | § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; |
3. | bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. |
"Ich/wir habe(n) von den AGB's der ... [Name des Speditionsunternehmens] und den "Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g f.f. HGB" als Bestandteil des Umzugsvertrages Kenntnis genommen." |
Die in der "Liste qualifizierter Einrichtungen" eingetragenen Institutionen können die in § 1 UKlaG bezeichneten Unterlassungsansprüche geltend machen und AGBs beanstanden, ohne dass zu prüfen wäre, ob die angegriffene AGB-Klausel gerade von einer dem Verbraucherschutz dienenden Norm abweicht. Eine AGB-Regelung, die dem Kunden das Recht einräumt, sein Einverständnis mit der Speicherung seiner Daten und ihrer Verwendung zu schriftlichen Werbeaktionen durch Streichen der fraglichen Klausel zu verweigern ("Opt-Out"), stellt jedenfalls bei einem Rabattsystem, an dem sich zu beteiligen dem Kunden ansonsten nur wirtschaftliche Vorteile bringt, eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1. S. 1 BGB dar. |
"Nach Eingang des Kundenauftrages bei den ... kommt der Vertrag ...Strom erst durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch die ... unter Angabe des Lieferbeginns zustande." |
"Der Vertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Die Laufzeit beginnt mit der Lieferung ...Strom." |
"Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig" |
„Die im Flugschein eingetragenen Reisedaten (Flugdatum, Flugnummer, Abflug- und Bestimmungsort, Name des Fluggastes) sind verbindlich und können unter Umständen nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden.“ |
„Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir weisen besonders darauf hin, dass gewisse Veränderungen keine, andere jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können.“ |
"Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist." |
"Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen." |
"Bei Rücklastschriften berechnet ... eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 9,60 pro Lastschrift zzgl. der für ... angefallenen Bankgebühren." |
„Forderungen des ... sind am letzten Tag des zweiten Folgemonats nach Rechnungseingang fällig“ |
"Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden." |
Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Internet-System-Vertrag das freie Kündigungsrecht des Bestellers ausgeschlossen, so ist der Ausschluss mit den wesentlichen Grundgedanken des § 649 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Besteller unangemessen. Im Fall des § 649 S. 2 BGB trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast, was bedeutet, dass er vor dem Besteller am Zuge ist und eine Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und Anrechnung ersparter Leistungen vorzunehmen hat. |
Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat. |
Bestimmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, dass die Laufzeit des Vertrags 48 Monate beträgt und dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, ist darin ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen. Dieser Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts erfasst auch die so genannte freie Kündigung des Bestellers nach § 649 S. 1 BGB. Der Ausschluss der freien Kündigung ist aber mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren, denn grundsätzlich bestehen das Recht zur freien Kündigung nach § 649 S. 1 BGB und zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nach § 314 BGB nebeneinander. Somit stellt der Ausschluss der freien Kündigung eine unangemessene Benachteiligung des Bestellers i.S.v. §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. |