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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Deutschsprachige AGB
-   Bereitstellung („Stellen“) und Einbeziehung
-   B2B - Sprache und Einbeziehung
-   Einbeziehung der AGB von Partnerunternehmen
-   AGB-Klauseln zwischen Unternehmen
-   Anwendung unter Privatleuten
-   Beweislast für Einbeziehung und Inhalt
-   Datenschutz und Inhaltskontrolle
-   Marktregelung und Wettbewerb (Abmahnung durch Konkurrenten)?
-   Annahmeerklärung und Laufzeitbeginn:
-   Aufrechnungsverbot
-   Befristung von Änderungs- und Berichtigungswünschen
-   Buchungsänderungen /Umbuchungsgebühr
-   "Ersatzzustellung" bzw. "alternative" Zustellung beim Nachbarn
-   Ersatzlieferung bei fehlendem Vorrat?
-   Fälligkeit und Verzug
-   Gewährleistung
-   Haftung
-   Kontoüberziehungen
-   Kündigung
-   Neufassung / Änderung
-   Pauschalisierter Schadensersatz
-   Preisanpassungsklauseln
-   Rücklastschriften
-   Schriftfoirmklause
-   Teillieferungen
-   Verlängerungsklausel
-   Vertragsstrafe
-   Vorleistungspflicht bei Dienstleistungen
-   Vorauszahlungsverpflichtung bei Flugbuchungen
-   Verweis auf AGB auf einer Internetseite
-   Webseitengestaltung
-   Zuständigkeit / Ausländische AGB



Einleitung:


Im Online-Handel ist grundsätzlich niemand verpflichtet, allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Veröffentlicht ein Händler keine AGB, dann gelten für das ggf. entstehende und abzuwickelnde Vertragsverhältnis eben die allgemeine gesetzlichen Bestimmungen.

Andererseits obliegen dem Anbieter im Onlinehandel gegenüber dem Verbraucher umfangreiche Informationspflichten über das Zustandekommen des Vertrages, das Widerrufsrecht, die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen usw.

Bestandteil des Vertrages können Regelungen, über die der Händler entsprechend informiert, nur werden, wenn sie dem potentiellen Kunden rechtzeitig vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht und von ihm als Vertragsinhalt akzeptiert werden. Insofern sind vorformulierte Texte mit den entsprechenden Inhalten, die Vertragsinhalt für eine unbestimmte Menge von Verträgen werden sollen, ohnehin allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie nicht ausdrücklich mit der Überschrift "Allgemeine Geschäftsbedingungen" versehen werden.




Auch bei Verkäufen über Auktionsplattformen werden AGB verwendet, allerdings sind diese vom Betreiber der Plattform, z. B. von eBay, für alle Händler vorformuliert. Der Händler kann durch Verweis auf diese AGB seinen Informationspflichten jedenfalls insoweit nachkommen, wie diese in den Betreiber-AGB enthalten sind (also z. B. zumeist nicht hinsichtlich der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die individuell festgelegt werden müssen).

Gem. § 305 Abs. 2 BGB sind für eine wirksame Einbeziehung der AGB in einen Online-Kaufvertrag nötig:

ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB,
eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme und
das ausdrückliche Einverständnis der anderen Vertragspartei.

Der Hinweis auf die AGB sollte in den Bestellprozess eingebunden werden, und zwar idealerweise dergestalt, dass der Kunde zwingend mit den AGB konfrontiert wird. In technischer Hinsicht sollte sichergestellt werden, dass der Kunde eine Online-Bestellung im Webshop nur abgeben kann, nachdem er vorher durch Anklicken einer Schaltfläche erklärt hat, von dem Hinweis des Betreibers auf dessen AGB Kenntnis genommen zu haben und mit ihrer Einbeziehung einverstanden zu sein. Es genügt nicht, dass die AGB erst mit der Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung übermittelt werden.

Dem Vertragspartner muss ermöglicht werden, den Text der AGB kostenlos herunterzuladen, zu speichern und auszudrucken. Dafür müssen ihm auch entsprechende Erläuterungen zur Verfügung gestellt werden. Eine Speicherung der als HTML-Dokument angezeigten AGB ist für den Nutzer auf jeden Fall über die Speicherfunktion des eingesetzten Browsers möglich.

Darüber hinaus schreibt das Gesetz in Art. 246a § 4 EGBGB n. F. vor, dass dem Kunden die AGB spätestens bei Lieferung der Ware in Textform übermittelt werden müssen:

   § 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

(2) Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Die Informationen müssen lesbar sein. Die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein. Der Unternehmer kann die Informationen nach § 2 Absatz 2 in anderer Form zur Verfügung stellen, wenn sich der Verbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.

(3) Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Soweit die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein, und die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein. Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer dem Verbraucher die in § 3 Satz 2 genannten Informationen in geeigneter Weise zugänglich machen.

Dem Streit darüber, ob die Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln nicht nur Verbraucherschutzverbände, sondern auch Wettbewerber berechtigt, mit Abmahnungen dagegen vorzugehen (stellen AGB Marktverhaltensregelungen dar oder nicht?), dürfte durch die ab 12.12.2008 anzuwendende sog. EU-Lauterkeitsrichtlinie (UGP-Richtlinie)) immer mehr der Boden entzogen werden.

Hinsichtlich der Inhaltskontrolle von AGB im Onlinehandel bestimmt § 310 Abs. 3 BGB n. F.:

   Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1.  Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;

  2.  § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;

  3.  bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

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Weiterführende Links:


Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

AGB im B2B-Verkehr - Einbeziehung - Sprache

AGB - Neufassung / Änderung der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen

Urheberrechtlicher Schutz von Formularen und Vertragsmustern

Vertragsstrafenklauseln in AGB

Pauschalierter Schadensersatz

Unzulässige AGB-Klauseln

Preisanpassungen

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Allgemeines:


EuGH v. 04.06.2009:
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher nicht verbindlich ist, und dass es hierzu nicht erforderlich ist, dass der Verbraucher sie vorher erfolgreich angefochten hat. Das nationale Gericht ist verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Ist es der Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich ist, so lässt es sie unangewendet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Diese Verpflichtung obliegt dem nationalen Gericht auch bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit.

LG München I v. 14.08.2003:
Wird eine AGB-Klausel eines Internet-Service-Providers überprüft, so ist zunächst von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen; hält diese dem Gesetz stand, ist die Klausel wirksam (GMX).

LG Essen Urt. v. 13.02.2004:
Mit den Worten "Mit dem Abschluss Ihrer Bestellung akzeptieren Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen" mit einem Link auf die AGB direkt oberhalb der "BESTELLEN"-Schaltfläche ist ein Hinweis so gestaltet, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Dem Käufer wird hierdurch auf der Internetseite die Möglichkeit geschaffen, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen.

LG Konstanz v. 05.05.2006:
Zur unzulässigen Einschränkung des Widerrufs- und/oder Rückgaberechts.

BGH v. 14.06.2006:
Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

LG Hamburg v. 11.09.2006:
Zu gültigen und ungültigen AGB-Klauseln

OLG Köln v. 30.03.2007:
Wer AGB verwendet, die nach §§ 307-309 BGB unwirksam sind, kann nach § 1 UKlaG von den gemäß § 3 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden; zu diesen gehört ein Mitbewerber nicht. Einem Mitbewerber könnte allenfalls ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 3 ff., 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zustehen, wenn mit der - vom Senat geteilten - überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum angenommen wird, dass die Bestimmungen des Unterlassungsklagengesetzes gegenüber dem UWG keine vorrangige Sonderregelung bilden.

BGH v. 12.07.2007:
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet werden und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund kündigt, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

BGH v. 19.09.2007:
Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGH, 8. März 1984, VII ZR 349/82, BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG).

BGH v. 11.10.2007:
Zur Unwirksamkeit von AGB-Bestimmungen - unwirksame Änderungsklausel - Anpassungsvorbehalt - Zustimmungsfiktion (Internet-Service-Provider)



AG Hamm v. 26.03.2008:
Wird auf einer Internetseite durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ der Besucher in den Glauben versetzt, der Versand von SMS sei ein kostenloses Angebot, dann braucht der Verwender nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt wird. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend.

LG Hannover v. 08.04.2008:
Eine Haftungsklausel verstößt bei einer Kombination verschiedener Haftungsvoraussetzungen mit einer "und/oder"-Verknüpfung nicht gegen das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen.

LG Bochum v. 08.07.2008:
Zu diversen unzulässigen Klauseln betreffend die fehlende Einräumung des Rechts für einen Verbraucher, bei pauschalisiertem Schadensersatz den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen, einen unzulässigen Kontokorrentvorbehalt, teilweisen Aussschluss der Verjährung, eine zu kurze Ausschlussfrist von weniger als eine bis zwei Wochen für die Rüge offensichtlicher Mängel, das Ausnahmen der Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bei leichter Fahrlässigkeit.

AG Mettmann v. 22.10.2008:
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen nicht gegen § 307 BGB, denn eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers kann in einem Passus, dass durch Absenden der vollständigen Registrierungsdaten ein Angebot zum Vertragsabschluss abgegeben wird, nicht gesehen werden. Es ist im Geschäftsverkehr üblich, dass bei Angabe von Name, Adresse etc. der Kunde ein Angebot oder eine Willenserklärung abgibt.

BGH v.26.02.2009:
Dem Reisenden, der in einem Reisebüro eine Reise bucht, wird nur dann die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zugrunde legen will, wenn der Reiseveranstalter die Reisebedingungen dem Reisenden vor Vertragschluss vollständig übermittelt. Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

OLG Hamburg v. 29.07.2009:
Bei vorformulierten Einverständniserklärungen in die Zusendung von Werbung im Rahmen von Internet-Angeboten handelt es sich um Vertragsklauseln, auf die die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Rechtsgrundsätze der §§ 305 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Solche Klauseln halten der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot) nicht Stand, wenn sie in hohem Maße unklar und unbestimmt sind.

LG Hamburg v. 07.08.2009:
AGB-Klauseln sind in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung danach zu beurteilen, ob durch sie Verbraucher unangemessen benachteiligt werden. Klauseln in den Servicebedingungen und Datenschutzerklärungen von Google, die gegen zwingende Vorschriften des deutschen Verbraucherschutzrechts verstoßen, sind unwirksam. Dies ist insbesondere der Fall, wenn vorgesehen ist, dass der Betreiber ermächtigt werden soll, sämtliche Daten, die ein Nutzer im Rahmen der Nutzung eingibt, ohne konkreten Anlass und ohne Benachrichtigung des Nutzers zu überprüfen, zu ändern oder zu löschen.

LG Paderborn v. 22.07.2010:
Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. BGB unwirksamen AGB-Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG. Unabhängig vom fehlenden Vorrang des Unterlassungsklagengesetzes sprechen schon systematische Gesichtspunkte gegen eine richterliche AGB-Inhaltskontrolle im Wettbewerbsprozess. Das Verbandsklagerecht aus § 1 UKlaG wäre funktionslos, wenn die gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen auf der Grundlage ihrer inhaltlich korrespondierenden Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 - 4 UWG immer auch aus § 4 Nr. 11 UWG gegen die Verwendung unwirksamer AGB vorgehen könnten. Auch deshalb schließt sich die Kammer der Rechtsprechung an, wonach es für den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG nicht ausreicht, dass die beanstandete AGB-Bestimmung ausdrücklich oder erkennbar auch Verbraucher schützt; vielmehr kommt es auf deren Schutz als am Markt agierende Personen an. Nur dann kommt ihr eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu Gunsten der Marktteilnehmer zu, wie sie der Rechtsbruchtatbestand voraussetzt.

OLG Koblenz v. 30.09.2010:
Entscheidung zu einer Reihe von unzulässigen AGB-Klauseln eines Mobilfunk-Anbieters

BGH v. 31.05.2012:
Die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB sind als Marktverhaltensregelungen anzusehen. Die Anerkennung dieser Bestimmungen aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt.. Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen - hier die Bestimmungen der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB - eine Grundlage im Unionsrecht haben.

OLG Köln v. 19.02.2020:
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und eine nicht wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann anzunehmen sein, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Für die Frage, ob eine Kenntnisnahme zumutbar ist, ist darüber hinaus auf die jeweilige Vertragsart und die Üblichkeit in dem jeweiligen Bereich abzustellen.

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Deutschsprachige AGB:


LG Berlin v. 09.05.2013:
Wird der Verbraucher auf einer geschäftlichen Webseite ausschließlich in deutscher Sprache angesprochen, so müssen auch die AGB in deutscher Sprache verfasst sein.

KG Berlin v. 08.04.2016:
Zielt ein Internetauftritt auf die breite Allgemeinheit im Inland ansässiger Verbraucher ab und spricht diese durchweg in deutscher Sprache an, muss und kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, fremdsprachigen AGB ausgesetzt zu sein. Alltagsenglisch mag verbreitet sein, für juristisches, vertragssprachliches und überhaupt kommerzielles Englisch gilt das aber nicht. Daher sind sämtliche Klauseln dieses Regelwerks, solange sie nicht ins Deutsche übersetzt werden, von vornherein und ungeachtet ihres eigentlichen Inhalts als intransparent und für alle Verbraucher als treuwidrig benachteiligend zu beurteilen.

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Bereitstellung („Stellen“) und Einbeziehung:


LG München v. 15.01.2009:
Ordnet eine Klausel in den AGB eines Reisevermittlers die Geltung auch der AGB der eigentlichen Reiseveranstalter an, dann sind diese dadurch nicht ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen. Denn nach § 305 Abs. 2 BGB muss für die Einbeziehung die Möglichkeit geschaffen sein, in zumutbarer Weise vom Inhalt der einbezogenen AGB Kenntnis zu nehmen. Dass bloße Angebot, die AGB zu übersenden reicht nicht aus.

BGH v. 11.11.2009:
Voraussetzung für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter anderem, dass der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass der Vertragspartner die Gelegenheit erhalten soll, sich bei Vertragsabschluss mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut zu machen, damit er die Rechtsfolgen und Risiken eines Vertragsabschlusses abschätzen kann. Die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme muss deshalb bestehen, bevor sich der Kunde durch eine auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichtete Erklärung bindet. Scheitert die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB nicht eingehalten sind, kommt der Vertrag ohne sie zustande, unabhängig davon, ob der Verwender seinen Willen zur Einbeziehung zum Ausdruck gebracht hat.

BGH v. 17.02.2010:
Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Sind Vertragsbedingungen bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt, finden die §§ 305 ff. BGB auf die Vertragsbeziehung keine Anwendung.

AG Essen v. 09.03.2010:
Gemäß § 305 Absatz 2 Nummer 2 BGB ist weiterhin - neben einem Aushang der AGB im Geschäftslokal - Voraussetzung, dass der Verwendung der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Eine solche zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme kann auch in dem Bereitstellen der AGB im Internet liegen, wenn es in dem strittigen Vertrag gerade um die Internetnutzung geht.

AG Chemnitz v. 05.08.2010:
Befindet sich neben dem Anmeldebutton ein verlinkter Hinweis auf die AGB einer Partnerfirma, so werden diese Drittpartei-AGB bei Absendung der Registrierungsdaten mit einbezogen.




OLG Köln v- 20.01.2015:
Für die Frage, wer die Vertragsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt hat und damit Verwender ist, kommt es nicht darauf an, wer die Geschäftsbedingungen entworfen hat. Sind AGB von einem Dritten formuliert, ist entscheidend, ob eine der Vertragsparteien sich die Bedingungen als von ihr gestellt zurechnen lassen muss. Maßgebend ist, auf wessen Initiative der verwendete Formularvertrag in die Verhandlungen der Parteien eingebracht worden ist und wer seine Verwendung zum Vertragsschluss verlangt hat (Anschluss BGH, 17. Februar 2010, VIII ZR 67/09, NJW 2010, 1131). - Allerdings kann es an einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen fehlen, wenn deren Einbeziehung sich als das Ergebnis einer „freien Entscheidung“ desjenigen darstellt, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Erforderlich ist, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.

BGH v. 20.01.2016:
Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Februar 2010, VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259). Danach entfällt ein Stellen von Vertragsbedingungen nicht bereits dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen.

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B2B - Sprache und Einbeziehung:


AGB im B2B-Verkehr - Einbeziehung - Sprache

B2B - Beschränkung des Adressatenkreises

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Einbeziehung der AGB von Partnerunternehmen


LG Heidelberg v. 12.08.2016:
Die AGB-Klausel

   "Ich/wir habe(n) von den AGB's der ... [Name des Speditionsunternehmens] und den "Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g f.f. HGB" als Bestandteil des Umzugsvertrages Kenntnis genommen."

ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.

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AGB-Klauseln zwischen Unternehmen:


BGH v. 12.02.1992:
Die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr genügt nicht für die Einbeziehung solcher Klauseln, die die Geltung der Bedingungen für künftige Verträge regeln.

OLG Dresden v. 13.02.1998:
Auch unter Kaufleuten bedarf die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. Eine vereinfachte Einbeziehung kraft Branchenüblichkeit kommt in der Maklerbranche in aller Regel nicht in Betracht.

OLG Bremen v. 11.02.2004:
Werden gegenüber einem Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, genügt für deren Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien. Ausreichend ist insoweit, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der unternehmerische Vertragspartner deren Geltung nicht widerspricht. Eine ausdrückliche Einbeziehung der AGB ist auch dann wirksam, wenn eine Vertragspartei auf die Geltung ihrer im Internet unter einer bestimmten Adresse abrufbaren AGB hinweist und der andere (Unternehmer-)Vertragspartner sich weder an der angegebenen Internetadresse über den Inhalt der AGB informiert noch die Übersendung der AGB in Schriftform anfordert.

BGH v. 19.09.2007:
Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG).

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Anwendung unter Privatleuten:


BGH v. 17.02.2010:
Werden die Vertragsbedingungen nicht einseitig vom Verkäufer gestellt, dann handelt es sich bei einem Vertrag unter Privatleuten nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die am Prüfungsmaßstab des § 309 Nr. 7 BGB zu messen wären.

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Beweislast für Einbeziehung und Inhalt:


BGH v. 24.03.1988:
Es verstößt gegen AGBG § 11 Nr 15 Buchst b AGBG, wenn sich die Bank vom Kunden mit der Unterschrift unter dem Darlehensantragsformular auch die Aushändigung zusätzlicher AGB bestätigen lässt. Die Beweislast für die Aushändigung bleibt bei der Bank.

OLG Hamburg v. 13.06.2002:
Ist für den streitigen Inhalt einer Datei mit AGB kein Beweis angeboten worden, kommt es nicht darauf an, ob die auf elektronischem Wege übermittelte Datei den Empfänger erreicht hat. Enthält ein Internet-Angebot allgemeine Geschäftsbedingungen, kommt ein Vertrag mit dem Verwender aber nicht bei Nutzung des Online-Dienstes, sondern hiervon unabhängig zustande, ist bei der Einigung ein eindeutiger Hinweis des Verwenders erforderlich, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden sollen.

LG Hamburg v. 26.03.2013:
Eine AGB-Klausel, in der bestätigt wird, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste dem Auftrag bei Vertragsschluss beigefügt waren, stellt ein Empfangsbekenntnis dar, durch das die Beweislast in unzulässiger Weise zum Nachteil der Kunden umgekehrt wird. Diese Klausel ist daher unwirksam.



EuGH v. 21.05.2015:
Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist in dem Sinne auszulegen, dass bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch das sogenannte „click wrapping“ eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn dabei das Ausdrucken und Speichern des Textes der Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht wird.

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Datenschutz und Inhaltskontrolle:


LG Köln v. 09.05.2007:
Bei datenschutzrechtlichen Vorschriften handelt es sich auch um gesetzliche Regelungen im Sinne des § 307 BGB und unterliegen somit einer Inhaltskontrolle im Rahmen einer Verbandsklage und begründen bei unwirksamer Verwendung von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Unterlassungsanspruch.

OLG Köln v. 14.12.2007:
Eine AGB-Regelung, die dem Kunden das Recht einräumt, sein Einverständnis mit der Speicherung seiner Daten und ihrer Verwendung zu schriftlichen Werbeaktionen durch Streichen der fraglichen Klausel zu verweigern ("Opt-Out"), stellt jedenfalls bei einem Rabattsystem, an dem sich zu beteiligen dem Kunden ansonsten nur wirtschaftliche Vorteile bringt, eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1. S. 1 BGB dar.

OLG Köln v. 14.12.2007:

   Die in der "Liste qualifizierter Einrichtungen" eingetragenen Institutionen können die in § 1 UKlaG bezeichneten Unterlassungsansprüche geltend machen und AGBs beanstanden, ohne dass zu prüfen wäre, ob die angegriffene AGB-Klausel gerade von einer dem Verbraucherschutz dienenden Norm abweicht.

Eine AGB-Regelung, die dem Kunden das Recht einräumt, sein Einverständnis mit der Speicherung seiner Daten und ihrer Verwendung zu schriftlichen Werbeaktionen durch Streichen der fraglichen Klausel zu verweigern ("Opt-Out"), stellt jedenfalls bei einem Rabattsystem, an dem sich zu beteiligen dem Kunden ansonsten nur wirtschaftliche Vorteile bringt, eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1. S. 1 BGB dar.

LG Berlin v. 30.04.2013:
Muss nach der verbraucherfeindlichsten Auslegung davon ausgegangen werden, dass der in den Bestellvorgang involvierte Verbraucher den Hinweis auf die „Datenschutzvereinbarung" des ausländischen Unternehmers dahingehend versteht, als seien dies vorformulierte Bestimmungen, die Gegenstand der zu tätigenden Bestellung werden würden, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die im Falle der Verwendung gegenüber deutschen Verbrauchern mit den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften in Einklang stehen müssen und daher der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.

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Marktregelung und Wettbewerb (Abmahnung durch Konkurrenten)?


Marktverhaltensregeln - Regulierung des Verhaltens der miteinander konkurrierenden Marktteilnehmer

KG Berlin v. 04.02.2005:
Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Bei den Bestimmungen des BGB betreffend die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt es sich um das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Vorschriften. Denn nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG gehören zu den Marktteilnehmern auch die Verbraucher, deren Schutz die genannten Bestimmungen des BGB bezwecken.

OLG Hamburg v. 13.11.2006:
Nicht jede verbraucherschützende Norm ist zugleich eine solche, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB- Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z.B. bei Leistungsstörungen.

OLG Köln v. 30.03.2007:
Bei den Bestimmungen der §§ 305ff. BGB handelt es sich in der Regel nicht um Vorschriften, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln. Insoweit reicht es nicht aus, dass eine Norm erkennbar den Verbraucher schützen will; es kommt auf seinen Schutz als am Markt agierende Person an. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände stellt die Verwendung unwirksamer AGB auch kein Ausnutzen der Leichtgläubigkeit von Verbrauchern i.S. des § 4 Nr. 2 UWG oder eine irreführende Werbung gem. § 5 UWG dar.

OLG Frankfurt am Main v. 09.05.2007:
In der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln kann, auch wenn diese die Vertragsabwicklung betreffen, eine Wettbewerbshandlung mit dem Ziel liegen, planmäßig den Kunden zu übervorteilen.

OLG Düsseldorf v. 05.06.2007:
Bei den Bestimmungen des BGB betreffend die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen handelt es sich um das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Vorschriften. Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG auf Verstöße gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auch nicht durch das Unterlassungsklagegesetz ausgeschlossen. Denn dieses stellt keine vorrangige abschließende Regelung dar.

OLG Hamm v. 26.02.2008:
Die Möglichkeit der verbraucherschützenden Einrichtungen, nach § 1 UKlaG dagegen vorzugehen, dass unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rechtsverkehr verwendet oder empfohlen werden, steht als gesonderte Anspruchsberechtigung neben dem Anspruch eines Mitbewerbers, der nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG einen Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, wenn in der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugleich ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist.

OLG Köln v. 16.05.2008:
Die Bestimmungen der §§ 305 ff BGB stellen in der Regel keine Marktverhaltensregeln dar, weil sie nicht speziell Belange der Verbraucher zum Gegenstand haben, sondern ohne konkreten Bezug zum Marktverhalten lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei der künftigen Abwicklung der abzuschließenden Verträge gestalten.

OLG Frankfurt am Main v. 04.07.2008:
Die Verwendung unwirksamer AGB verstößt zugleich gegen § 4 Nr. 11 UWG; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die gebotene richtlinienkonforme Auslegung (UGP-Richtlinie).

KG Berlin v. 15.08.2008:
Voraussetzung der Vermutung einer Wiederholungsgefahr ist, dass es bereits zu einem Verstoß gekommen ist. Dies kann regelmäßig für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nur dann bejaht werden, wenn die beanstandeten AGB bereits bei einem Verkauf bzw. für ein Angebot derjenigen Waren verwendet bzw. gestellt worden sind, auf die sich die unzulässigen Klauseln beziehen. Betrifft die unzulässige Klausel nur Gebrauchtwaren, dann ist zur Begründung einer Wiederholungsgefahr ein Wettbewerbsverstoß erforderlich, bei dem die AGB für gebrauchte Waren gestellt oder verwendet worden sind. Der Verkauf von Neuwaren stellt keinen einschlägigen Erstverstoß dar.

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Annahmeerklärung und Laufzeitbeginn:


LG Magdeburg v. 18.08.2010:
Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgungsunternehmens enthaltene Klausel, nach der der Vertrag erst nach Eingang des Kundenauftrags durch Bestätigung des Versorgers unter Angabe des Lieferbeginns zustande kommt, verstößt gegen § 308 Nr. 1 BGB, da die Frist zur Annahme des Angebots nicht hinreichend bestimmt ist. Der Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten feststellen können, wann die Bindung an sein Angebot endet.

OLG Naumburg v. 17.02.2011:
Unwirksam sind folgende Klauseln in den AGB eines Energieversorgers:

   "Nach Eingang des Kundenauftrages bei den ... kommt der Vertrag ...Strom erst durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch die ... unter Angabe des Lieferbeginns zustande."

und

   "Der Vertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Die Laufzeit beginnt mit der Lieferung ...Strom."

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Aufrechnungsverbot:


BGH v. 07.04.2011:
Die von einem Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwandte Klausel

   "Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig"

ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

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Befristung von Änderungs- und Berichtigungswünschen:


LG Leipzig v. 18.09.2015:
Die Klausel, wonach nach einem zuvor festgesetzten Fristende keine - auch vom Anbieter verschuldeten - Fehler mehr berichtigt werden können, ist unzulässig, weil sie die Beweislast dem Besteller aufbürdet.

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Buchungsänderungen /Umbuchungsgebühr:


LG Köln v. 17.02.2016:

Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Luftbeförderungsvertrag

   „Die im Flugschein eingetragenen Reisedaten (Flugdatum, Flugnummer, Abflug- und Bestimmungsort, Name des Fluggastes) sind verbindlich und können unter Umständen nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden.“

und

   „Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir weisen besonders darauf hin, dass gewisse Veränderungen keine, andere jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können.“

halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

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"Ersatzzustellung" bzw. "alternative" Zustellung beim Nachbarn:


Ersatzzustellung

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Ersatzlieferung bei fehlendem Vorrat?


AGB - Ersatzlieferungsklausel - Recht des Händlers auf Ersatzlieferung bei fehlendem Vorrat?

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Regelung von Fälligkeit und Verzug:


OLG Köln v. 22.01.2010:
Die Klauseln

   "Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist."

und

   "Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen."

in den AGB eines Telekommunikationsunternehmens sind unzulässig.

OLG Koblenz v. 30.09.2010:
Die Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters

   "Bei Rücklastschriften berechnet ... eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 9,60 pro Lastschrift zzgl. der für ... angefallenen Bankgebühren."

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unzulässig.

AG Mannheim v. 22.07.2015:
Eine AGB-Klausel eines Verwenders im B2B-Frachthandel

   „Forderungen des ... sind am letzten Tag des zweiten Folgemonats nach Rechnungseingang fällig“

ist gemäß §§ 308 Nr. 1,307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

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Gewährleistung:


Gewährleistung im Internethandel

BGH v. 15.11.2006:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

BGH v. 19.09.2007:
Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.

OLG Hamm v. 13.01.2011:
Bei aus dem Internet heruntergeladenen Formularverträgen handelt es sich um AGB, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. Ein in einem solchen Formularvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn von ihm nicht die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden unberührt gelassen wird.

BGH v. 29.05.2013:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. November 2006, VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 19 und vom 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486).

BGH v. 19.06.2013:
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines Gebrauchtwagenkaufvertrags)

   "Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden."

ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Mai 2013, VIII ZR 174/12, juris, und vom 19. September 2007, VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).

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Haftung:


BGH v. 19.09.2007:
Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.

LG Regensburg v. 27.02.2014:
Eine formularmäßig vereinbarte Haftungsbeschränkung für Fälle leichter Fahrlässigkeit sowie eine Beschränkung der Haftung bei Vertragspflichtverletzungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begründen einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, sofern nicht hervorgehoben wird, dass hiervon Schäden an Leben, Körper und Gesundheit von Personen nicht erfasst sind.

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Kontoüberziehungen:


BGH v. 25.10.2016:
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten in Höhe von 6,90 € pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

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Kündigung:


LG Düsseldorf v. 27.08.2010:

   Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Internet-System-Vertrag das freie Kündigungsrecht des Bestellers ausgeschlossen, so ist der Ausschluss mit den wesentlichen Grundgedanken des § 649 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Besteller unangemessen.

Im Fall des § 649 S. 2 BGB trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast, was bedeutet, dass er vor dem Besteller am Zuge ist und eine Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und Anrechnung ersparter Leistungen vorzunehmen hat.

BGH v. 24.03.2011:

   Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.

Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.

LG Essen v. 16.12.2016:

   Bestimmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, dass die Laufzeit des Vertrags 48 Monate beträgt und dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, ist darin ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen. Dieser Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts erfasst auch die so genannte freie Kündigung des Bestellers nach § 649 S. 1 BGB.

Der Ausschluss der freien Kündigung ist aber mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren, denn grundsätzlich bestehen das Recht zur freien Kündigung nach § 649 S. 1 BGB und zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nach § 314 BGB nebeneinander. Somit stellt der Ausschluss der freien Kündigung eine unangemessene Benachteiligung des Bestellers i.S.v. §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

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Neufassung / Änderung:


AGB - Neufassung / Änderung der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen

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Pauschalisierter Schadensersatz:


Pauschalisierter Schadensersatz

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Preisanpassungsklausel, Preiserhöhung:


Preisanpassungen

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Rücklastschriften:


OLG Hamburg v. 17.10.2016:
Ein auf die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 bis 309 BGB gerichteter Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erfasst auch die Umgehung gemäß § 306 a BGB. - Eine Bank, der zuvor die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezüglich eines pauschalierten Schadenersatzanspruchs für Rücklastschriften rechtskräftig untersagt wurde, umgeht das gesetzliche Verbot durch eine andere Gestaltung, indem sie durch entsprechende Programmierung ihrer Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von ihren Kunden Kosten - vorliegend 8,90 € - verlangt.

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Schriftformklauseln:


Textform - Schriftform

OLG Köln v. 27.04.2010:
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Paketdienstes, wonach die Vermutung besteht, dass das transportierte Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist, sofern der Absender oder Empfänger einen (Teil-)Verlust oder eine Beschädigung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzeigt, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. Die Unwirksamkeit folgt einmal daraus, dass die schriftliche Schadenanzeige binnen bestimmter Frist einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 438 Abs. 4 HGB darstellt, der für die Schadenanzeige ausdrücklich die Textform nach § 126b BGB ausreichen lässt, so dass auch eine Schadenanzeige in Form eines Telefax-Schreibens oder einer E-Mail genügt, und von der nach § 449 Abs. 1 HGB in Fällen, in denen der Absender Verbraucher ist, nicht zu dessen Nachteil abgewichen werden kann.

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Teillieferungen:


LG Regensburg v. 27.02.2014:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Händlers enthaltene Klausel, die den Anbieter ohne Einschränkung zur Teillieferung berechtigt, verstößt gegen die §§ 307 Abs. 2, 308 Nr. 5, 309 Nr. 2 BGB und ist unwirksam.

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Verlängerungsklausel:


AG Kerpen v. 16.01.2012:
Die Vereinbarung einer automatischen Vertragsverlängerung (hier: ein Internet-Immobilienvertrag betreffend) ist grafisch so anzuordnen, dass sie vom Internetkunden im Buchungsvorgang zweifelsfrei zur Kenntnis genommen werden muss. Falls der Hinweis auf die vom Betreiber gewünschte Regelung so angebracht ist, dass der Kunde den Buchungsvorgang auch ohne eine Zurkenntnisnahme der Regelung abschließen kann, fehlt es an einer wirksamen Einbeziehung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsverlängerung nicht in den - vereinbarten - allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und sich die Kenntnis der Klausel aus der Gestaltung des Internetauftritts ergeben soll.

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Vertragsstrafe:


Vertragsstrafenklauseln in AGB

Vertragsstrafe im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen

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Vorleistungspflicht bei Dienstleistungen:


Vorleistungspflicht des Auftragnehmers oder Vorauszahlungspflicht des Kunden?

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Vorauszahlungsverpflichtung bei Flugbuchungen:


Onlinehandel mit Flugtickets

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Verweis auf AGB auf einer Internetseite:


OLG Bremen v. 11.02.2004:
Werden gegenüber einem Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, genügt für deren Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien. Ausreichend ist insoweit, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der unternehmerische Vertragspartner deren Geltung nicht widerspricht. Eine ausdrückliche Einbeziehung der AGB ist auch dann wirksam, wenn eine Vertragspartei auf die Geltung ihrer im Internet unter einer bestimmten Adresse abrufbaren AGB hinweist und der andere (Unternehmer-)Vertragspartner sich weder an der angegebenen Internetadresse über den Inhalt der AGB informiert noch die Übersendung der AGB in Schriftform anfordert.

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Webseitengestaltung:


Webseitendesign

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Zuständigkeit / Ausländische AGB:


Nationale und internationale Gerichtszuständigkeit und fliegender Gerichtsstand

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