Im Gegensatz zum Problem des internationalen Privatrechts, wann deutsches Recht auf einen Sachverhalt anwendbar ist, geht es bei der Frage der Zuständigkeit zunächst um die vorgelagerte Frage, welches Gericht für eine Entscheidung eines Rechtsstreits überhaupt international und funktional zuständig ist.
Da Internetangebote nicht an einem bestimmten Ort abgerufen werden müssen, sondern landesweit zur Kenntnis genommen werden können, ist für Wettbewerbs-, Urheberrechts- oder Markenrechtsstreitigkeiten jedes Landgericht in Deutschland zuständig (sog. fliegender Gerichtsstand). Dies führt oft dazu, dass sich Abmahner ein Landgericht aussuchen, dessen Rechtsprechung ihnen bekannt ist und sich zu ihren Gunsten auswirkt.
Ob Bestrebungen, den sog. fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen oder wenigstens einzudämmen auch praktische Erfolge zeitigen werden, bleibt abzuwarten.
Größere Bedeutung wird möglicherweise künftig die außergerichtliche Streitbeilegung bzw. Streitschlichtung - ADR - Alternative Dispute Resolution -, insbesondere in Form der von der EU vorgeschriebenen Online-Streitbeilegung - ODR - Online Dispute Resolution - bekommen.
OLG Bremen v. 17.02.2000:
Ein im Internet begangener Wettbewerbsverstoß ist nur dann im Gerichtsstand des ZPO § 32 verfolgbar, wenn sich die Verletzungshandlung im Gerichtsbezirk bestimmungsgemäß auswirken sollte. Maßgeblich für den in Betracht kommenden Empfängerkreis einer Internet-Werbung sind vor allem der Inhalt und die Aufmachung der vom Wettbewerber veranlassten Homepage. Einschränkungen des Adressatenkreises können insoweit von ausschlaggebender Bedeutung sein.
BGH v. 13.10.2004:
Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, dass die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.
BGH v. 30.03.2006:
Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen Klagen aufgrund unerlaubter Wettbewerbshandlungen. Der Ort des schädigenden Ereignisses i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, d.h. der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Bei Wettbewerbsverletzungen im Internet ist der Erfolgsort im Inland belegen, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll. Die Zuständigkeit hängt allerdings nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht vielmehr aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
LG Düsseldorf v. 09.01.2008:
Es besteht Übereinstimmung darin, dass aufgrund der zwangsläufigen, technisch bedingten Gegebenheit des Mediums Internet nicht bereits durch die bloße Abrufbarkeit einer Webseite von Deutschland aus die internationale Tatortzuständigkeit der deutschen Gerichte begründet werden kann. Es muss vielmehr darauf ankommen, ob die Webseite, gegen die der Verletzte vorgehen möchte, in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar ist. Dies ist sie nur dann, wenn sie einen über die bloße Abrufbarkeit der Webseite hinausgehenden hinreichenden Inlandsbezug aufweist.
BGH v. 17.09.2008:
Die Zugänglichkeit einer nur passiven Website als solche und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung oder der Möglichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitgliedstaat zugängliche Website bewusst wird, ist nicht ausreichend, um den in einem anderen Vertragsstaat wohnenden Vertragspartner vor einem deutschen Gericht in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsschluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsschluss im Fernabsatz erfolgt ist.
LG Köln v. 16.06.2009:
Dass sich die Parteien der alternativen Streitbeilegung gemäß der UDRP unterworfen haben, steht einer Feststellungsklage vor deutschen Gerichten nicht entgegen, da § 4 (k) UDRP die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vor und nach Durchführung des UDRP-Verfahrens ausdrücklich zulässt.
BGH v. 09.07.2009:
Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften begehrt, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sind die deutschen Gerichte international zuständig. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach dem Vertragsstatut.
LG München v. 30.07.2009:
Die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich schützenswerten Werkes gemäß § 19 a UrhG stellt eine unerlaubte Handlung dar. Der zuständigkeitsbegründende Erfolgsort der unerlaubten Handlung ist dort, wo die Internetseite nach der Intention des für die Internetseite Verantwortlichen bestimmungsgemäß aufgerufen wird. Um die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit bestimmen zu können, ist auf die Sichtweise eines neutralen und vernünftigen Beobachters abzustellen. Bei urheberrechtswidriger Verwendung einer Stadtplankarte eines deutschen Verlages auf einer österreichischen Webseite sind deutsche Gerichte zuständig.
LG Köln v. 26.08.2009:
Werden Persönlichkeitsrechte durch Äußerungen auf einer russischsprachigen in Russland gehosteten Webseite verletzt, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben. Begehungsort im Fall des § 32 ZPO ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist. Das ist bei Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat als (Handlungsort) als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist (Erfolgsort). Der Schadensort als solcher ist ohne Belang. Bei Internetveröffentlichungen besteht kein Begehungsort in Deutschland, wenn der Aufruf nur zufällig, nicht aber bestimmungsmäßig erfolgt.
OLG München v. 23.12.2009:
Bei der Entwicklung von Software handelt es sich um eine "Dienstleistung" i.S.d. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Spiegelstrich 2 EuGVVO. Daher richtet sich die internationale örtliche Zuständigkeit für Gewährleistungsansprüche nach dem Ort, an dem die vertraglichen Leistungen ihrer Bedeutung nach und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes erbracht werden. Liegt der Erbringungsschwerpunkt im Ausland, dann ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben.
BGH v. 02.03.2010:
Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann.
BGH v. v. 20.05.2010:
Behauptet der Unterlassungskläger, die Beklagte verwende im Inland eine von der Rechtsordnung missbilligte Allgemeine Geschäftsbedingung, dann sind die deutschen Gerichte zuständig. Zu den unerlaubten und den diesen gleichgestellten Handlungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insoweit kommt es nicht darauf an, nach welcher Rechtsordnung die angegriffene Handlung materiellrechtlich zu beurteilen ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.
LG Berlin v. 28.11.2014:
Auf Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG, die vor einem deutschen Gericht gegen einen in Deutschland tätigen US-Hersteller geltend gemacht werden, ist deutsches Sachrecht anzuwenden. Die Zuständigkeit deutscher Gericht nach Art. 5 Abs. 3 EuGVVO ergibt sich in solchen Fällen bereits daraus, dass der Kläger behauptet, der Beklagte verwende im Inland von der Rechtsordnung missbilligte Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anschluss BGH, 20. Mai 2010, Xa ZR 68/09, BGHZ 185, 359).
OLG Frankfurt am Main v. 07.11.2019:
Für einen im Ausland veranlassten Internetauftritt, der seine bestimmungsgemäße Auswirkung in Deutschland hat, sind die deutschen Gerichte international zuständig.
OLG Frankfurt am Maim v. 16.01.2020:
Wird ein Flugticket einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutschsprachige Internetseite gebucht, die technisch und inhaltlich vollständig vom Ausland aus gepflegt wird, ergibt sich daraus noch keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, solange es an einem Bezug zu einer deutschen Niederlassungf fehlt.
EuGH v. 14.05.2009:
Gewinnzusagen ausländischer Firmen können im Heimatland des Verbrauchers eingeklagt werden. Das europäische Sonderrecht für Verbraucherverträge, das eine Klage am Wohnsitz des Verbrauchers bejaht, ist auf verbindliche Gewinnversprechen anwendbar.
BGH v. 10.11.2009:
Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof zur Zuständigkeit deutscher Gerichte und zur Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Internetveröffentlichungen aus dem europäischen Ausland.
EuGH v. 07.12.2010:
Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, als ein Gewerbetreibender angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 „ausrichtet“, ist zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus diesen Websites und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war.
EuGH v. 19.04.2012:
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über die Verletzung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Werbender auf der Website einer Suchmaschine, die unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats betrieben wird, ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort verwendet hat, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Marke eingetragen ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist, angerufen werden können (Wintersteiger).
EuGH v. 06.09.2012:
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde. Verbraucher können bei Streitigkeiten aus einem Vertrag den Vertragspartner in ihrem Wohnsitzland verklagen.
EuGH v. 22.01.2015:
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.
EuGH v. 21.05.2015:
Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist in dem Sinne auszulegen, dass bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch das sogenannte „click wrapping“ eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn dabei das Ausdrucken und Speichern des Textes der Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht wird.
KG Berlin v. 25.04.2014:
Es können erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung bestehen, wenn der in den Niederlanden geschäftsansässige Verletzer die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in Deutschland für die Geltendmachung der Vertragsstrafe verweigert.
LG Bielefeld v. 25.09.2014:
Eine die internationale Zuständigkeit begründende Gerichtsstandsvereinbarung muss gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuGVVO schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen sein. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, reicht die Aushändigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsregelung enthalten, an den ausländischen Vertragspartner nicht aus.
BGH v. 30.10.2014:
Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach § 29c Abs. 3 ZPO unzulässig.
OLG Frankfurt am Main v. 30.06.2015:
Eine Gerichtsstandsvereinbarung soll im Regelfall nicht nur vertragliche Ansprüche, sondern auch in Anspruchskonkurrenz dazu stehende gesetzliche Ansprüche erfassen.
LG München v. 11.08.2017:
Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. § 38 Abs. 2 ZPO stellt nach überwiegend vertretener Auffassung, der sich die Kammer anschließt, keine abschließende Sonderregelung für die internationale Zuständigkeitsvereinbarung dar, d.h. der unbeschränkt prorogationsfähige Personenkreis kann auch gemäß § 38 Abs. 1 ZPO internationale Zuständigkeitsvereinbarungen treffen, denn eine Begrenzung auf den inländischen Geschäftsverkehr bzw. die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt sich § 38 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 21; zum Meinungsstand siehe auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 25).
OLG München v. 08.10.2009:
Bei Rechtsverletzungen im Internet ist der Erfolgsort im Inland belegen, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll. Die Ansicht, die bloße Abrufbarkeit eines als markenverletzend angegriffenen Internetauftritts im Inland begründe die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist überholt. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist; erforderlich ist indes, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Der bloße Umstand, dass der Internetauftritt in deutscher Sprache erfolgte, stellt dafür keinen Anhaltspunkt dar, weil Deutsch auch in der Schweiz gesprochen wird (Reforderm).
OLG Rostock v. 07.12.2004:
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich bei Streitigkeiten aus einem wettbewerbsrechtlich begründeten Vertragsstrafeversprechen nicht nach § 14 UWG, sondern nach den allgemeine ziviprozessualen Zuständigkeitsbestimmungen.
OLG Jena v. 01.09.2010:
Die Zuständigkeit der Landgerichte wird durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben (entgegen OLG Rostock, 7. Dezember 2004, 2 UH 4/04, NJW-RR 2005, 797 = GRUR-RR 2005, 176).
BGH v. 09.07.1992:
Für eine Verbandsklage gegen einen Veranstalter von Aufenthalten in ausländischen Ferienunterkünften, die in einem Vertragsstaat des EuGVÜ belegen sind, sind die deutschen Gerichte nach EuGVÜ Art 2 Abs 1 international zuständig, wenn der Veranstalter seinen Sitz im Inland hat. Für eine solche Klage besteht keine ausschließliche internationale Belegenheitszuständigkeit nach EuGVÜ Art 16 Nr 1.
OLG München v. 07.05.2009:
Bei Urheberrechtsverletzungen ist Ort der Verletzungshandlung nicht der Ort, an dem die Lizenz einzuholen gewesen wäre, sondern der Ort, an dem die nur entgeltlich gestattete Handlung vorgenommen wird. In der neueren Rechtsprechung ist die Tendenz zu beobachten, den „fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung“, der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern. Ein Gerichtsstand am Sitz des Klägers ist danach nur gegeben, wenn die beanstandete Internetseite auch im Gerichtsbezirk des Klägers aufgerufen werden kann.
OLG Frankfurt am Main v. 26.11.2008:
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist in jedem Verfahrensabschnitt, auch in der Rechtsmittelinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Übernimmt die im Deutschland ansässige Tochter eines US-amerikanischen Brokerhauses auf dem deutschen Markt die Vermögensverwaltung für einen deutschen Verbraucher, bleiben deutsche Gerichte auch dann für Klagen des Kunden zuständig, wenn das Tochterunternehmen seine Tätigkeit in Deutschland vor Klageerhebung eingestellt hat.
BGH v. 19.10.2016:
Durch § 13 Abs. 1 S. 1 UWG wird unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben (entgegen OLG Rostock, 7. Dezember 2004, 2 UH 4/04, GRUR-RR 2005, 176; OLG Rostock, 15. Januar 2014, 2 AR 1/13, GRUR 2014, 304 und OLG Köln, 5. Juni 2014, I-8 AR 68/14, WRP 2014, 1369; Bestätigung OLG Jena, 1. September 2010, 2 U 330/10, GRUR-RR 2011, 199).
OLG Karlsruhe v. 13.05.2020::
Geht es um einen Wettbewerbsverstoß, setzt die Annahme einer internationalen Zuständigkeit unter dem Aspekt des Erfolgsortes voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Handlung nach dem Vortrag des Klägers einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat. Es kommt neben dem Handlungsort nur noch der Ort der tatbestandlichen Deliktsvollendung in Betracht (BGHZ 98, 263, 275). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt der Erfolgsort im Fall von im Internet begangenen Wettbewerbsverletzungen im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken solll.
AG Köln v. 05.11.2009:
Für eine Klage auf Erstattung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag ist nicht ohne Weiteres das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer wohnt oder bei Begründung der Rechtsbeziehung wohnte, auch wenn sich die Kaufsache dort befindet. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass für die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags regelmäßig kein gemeinsamer Erfüllungsort besteht. Dies gilt auch bei der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages, der über das Internet geschlossenen wurde.
LG Karlsruhe v. 16.12.2011:
Sachrechtlicher Prüfungsmaßstab für eine Widerrufsbelehrung eines niederländischen Unternehmens auf "ebay.de" ist daher allein deutsches Wettbewerbsrecht. Ein niederländischer Onlinehändler muss daher die deutschen Verbraucher nach deutschem Recht über das Widerrufsrecht belehren. Für eine aus einer falschen Widerrufsbelehrung folgende Rechtsstreitigkeit sind die deutschen Gerichte zuständig.