1. |
Amazon-Affiliates, die in ihrer Werbung auf ihrer Homepage mit dem Link „Bei Amazon kaufen“ im Rahmen des Amazon-Partnerprogramms auf Amazon-Angebote verweisen, und bei einem über den Link erfolgten Verkauf von einer Amazon-Gesellschaft eine Werbekostenerstattung erhalten, handeln nach der Ausgestaltung dieser Vereinbarung und bei wertender Betrachtung selbständig, allein in eigener Verantwortung, für sich und nicht als Beauftragter von Amazon-Gesellschaften. Unlautere Werbung auf der Homepage der Affiliates ist den Amazon-Gesellschaften daher nicht als Auftraggebern nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen.
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2. |
Nach der Ausgestaltung des Amazon-Partnerprogrammes sind die Werbepartner und damit auch die Inhaber und Betreiber der Publoisher-Webseiten zwar soweit in die betriebliche Organisation von Amazoni eingegliedert, als der Erfolg der Werbung der Werbepartner auch dem Plattformbetreiber Amazon finanziell zugute kommt. Amazon hat aber keinen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Werbetätigkeit des Affiliatres bzw. Publishers. Damit fehlt es an der für die Anwendung nach § 8 Abs. 2 UWG erforderlichen Eingliederung in die betriebliche Organisation von Amazon.
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3. |
Geht es um einen Wettbewerbsverstoß, setzt die Annahme einer internationalen Zuständigkeit unter dem Aspekt des Erfolgsortes voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Handlung nach dem Vortrag des Klägers einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat. Es kommt neben dem Handlungsort nur noch der Ort der tatbestandlichen Deliktsvollendung in Betracht (BGHZ 98, 263, 275). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt der Erfolgsort im Fall von im Internet begangenen Wettbewerbsverletzungen im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken solll.
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4. |
Das anwendbare materielle Recht ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) zu bestimmen. Nach deren Art. 6 Abs. 1 ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Das anwendbare Recht bestimmt sich damit maßgeblich nach dem Marktort. Danach ist deutsches Recht anzuwenden, wenn in Deutschland durch das beanstandete Verhalten durch eine Publisher-Webseite eines Affiliates auf die Entschließung der deutschen Verbraucher eingewirkt werden soll und damit die Gefahr besteht, dass deren Interessen beeinträchtigt werden.
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