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BGH Urteil vom 09.07.2009 - Xa ZR 19/08 - Zur Anwendung ausländischen Rechts bei der Beurteilung ausländischer AGB aus dem EU-Raum und zur Zuständigkeit deutscher Gerichte

BGH v. 09.07.2009: Zur Anwendung ausländischen Rechts bei der Beurteilung ausländischer AGB aus dem EU-Raum und zur Zuständigkeit deutscher Gerichte


Der BGH (Urteil vom 09.07.2009 - Xa ZR 19/08) hat entschieden:

  1.  Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften begehrt, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sind die deutschen Gerichte international zuständig.

  2.  Wird ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Maßgeblich ist das Recht des Staats, in dem nach dem Klagevortrag die kollektiven Verbraucherinteressen durch Verwendung der Klausel beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach dem Vertragsstatut.

  3.  Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die gegen Gesetze eines anderen Mitgliedstaats zum Schutz der Verbraucher im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verstoßen.

  3.  Bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist der Verbraucherschutz als solcher kein Umstand, der im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen begründet, mit dem der Vertrag auf Grund der Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen aufweist.




Siehe auch
Unzulässige AGB-Klauseln
und
AGB

Tatbestand:


Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, begehrt von der Beklagten, einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Lettland, die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte führt, plant und organisiert ihren Flugbetrieb und vertreibt ihre Beförderungsleistungen von ihrem Geschäftssitz aus. Sie bietet unter anderem Flüge ab und nach B.… an; in B.… unterhält sie ein Stadtbüro. Die Kunden können über das Internet unter der Domain „www.a.….de“, die im Wesentlichen in deutscher Sprache gehalten ist, Flüge der Beklagten mit dem Abflugort B.… buchen.

Der Internetauftritt der Beklagten enthält in der Rubrik „Steuern und Gebühren“ unter anderem folgende Formulierung:

   „Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Steuern und Gebühren, die noch nicht berechnet wurden, gezahlt werden müssen.“

Der Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel gegenüber Personen, die nicht als Unternehmer handeln.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.




Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht hat das Landgericht B.… für international und örtlich zuständig gehalten. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. 2001 Nr. L 12 S. 1 (im Folgenden: EuGVVO). Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erfasse unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und somit Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden wegen Verwendung oder Empfehlung vermeintlich unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Auf den Eintritt eines konkreten Schadens komme es ebenso wenig an wie auf die Kenntnis von einem beabsichtigten Vertragsschluss oder das Vorliegen einer konkreten Verbraucherbeschwerde. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus § 1 UKlaG i.V.m. § 309 Nr. 1 BGB. Anzuwenden sei gemäß Art. 28 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht. Auf Grund der in Art. 28 Abs. 2 EGBGB aufgestellten Vermutung sei an sich zwar das am Ort der gewerblichen Hauptniederlassung der Beklagten in Riga geltende Recht maßgeblich, weil die Beklagte mit der Beförderung die für den abzuschließenden Vertrag charakteristische Leistung erbringe und sie in Deutschland nur eine Geschäftsstelle, nicht aber eine Niederlassung unterhalte. Allerdings gelte diese Vermutung gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB nicht, weil die Luftbeförderungsverträge auf Grund der Gesamtumstände eine engere Verbindung mit Deutschland aufwiesen. Der Internetauftritt unter der Top-Level-Domain „.de“ richte sich gezielt an in Deutschland lebende Kunden. Der Bestimmungsort der angestrebten Luftbeförderung liege in zahlreichen Fällen in Deutschland. Zu berücksichtigen sei weiter der mit der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezweckte Schutz. Der Verbraucher, der in Deutschland in seiner Sprache zu einem Vertragsschluss über eine auch in Deutschland zu erbringende Leistung aufgefordert werde, dürfe auf die Geltung des in Deutschland geltenden Schutzstandards vertrauen. Auch wenn Art. 29 Abs. 2 EGBGB wegen der in Art. 29 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB geregelten Ausnahme für Beförderungsverträge nicht gelte, könne dieser Schutzgedanke im Rahmen des Art. 28 Abs. 5 EGBGB herangezogen werden. Die beanstandete Klausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar; unerheblich sei gemäß § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass die Beklagte die Regelung nicht in die gesonderten Beförderungsbedingungen, sondern in die Rubrik „Reiseinformationen“ eingestellt habe. Gemäß § 309 Nr. 1 BGB sei die Klausel unwirksam, weil sie eine kurzfristige Preiserhöhung erlaube.


II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Ob das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts B.… zu Recht bejaht hat, ist im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen (§ 545 Abs. 2 ZPO).

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht.

a) Der Senat hat als Revisionsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu prüfen. Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Diese Regelung bezieht sich ungeachtet ihres weit gefassten Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit ( BGHZ 153, 82, 84 ff. ).

b) Die deutschen Gerichte sind nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig.

Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Die Klage einer qualifizierten Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen hat im Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zum Gegenstand. Der Begriff des „schädigenden Ereignisses“ im Sinn dieser Bestimmung erfasst unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Verhinderung die Aufgabe von Organisationen wie derjenigen des Klägers ist (EuGH, Urt.v. 1.10.2002 – Rs. C-167/00, Slg. 2002 I S. 8126 = NJW 2001, 3617 Tz. 40 ff. – Verein für Konsumenteninformation/Karl Heinz Henkel, noch zu Art. 5 Nr. 3 EuGVü, jedoch mit dem Hinweis unter Tz. 49, dass Art. 5 Nr. 3 EuGVVO entsprechend auszulegen sei; Lindacher in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 6 UKlaG Rdn. 14 m.w.N.). Auf den Eintritt eines konkreten Schadens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Kenntnis von einem beabsichtigten Vertragsschluss oder das Vorliegen einer konkreten Verbraucherbeschwerde.

Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nicht maßgeblich, ob die von der Beklagten verwendete „Reiseinformation“ nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts ist keine Voraussetzung für die Eröffnung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Anh. I Art. 5 EuGVVO Rdn. 24). Dies gilt auch für die Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Unterlassung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen. Ein Gleichlauf zwischen der internationalen Zuständigkeit und dem anzuwendenden Sachrecht entspräche nicht der Zielsetzung der Richtlinie 93/13 (EWG) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993 Nr. L 95 S. 29). Die Wirksamkeit der in Art. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Verbandsklage auf Unterlassung unzulässiger Klauseln wäre, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgesprochen hat, erheblich beeinträchtigt, wenn diese Klagen nur im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden erhoben werden könnten (EuGH, aaO Tz. 43).

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist vielmehr bereits dann begründet, wenn die Verletzung eines geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann; die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist ( BGH, Urt.v. 13.10.2004 – I ZR 163/02, WRP 2005, 493 – Hotel Maritime, zu Art. 5 Nr. 3 EuGVü). Der Kläger hat behauptet, mit der beanstandeten „Reiseinformation“ verwende die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland eine von der Rechtsordnung missbilligte Allgemeine Geschäftsbedingung. Danach ist das schädigende Ereignis im Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten.

3.Die Annahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus § 1 UKlaG, weil die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel nach deutschem Recht zu bestimmen und die Klausel danach unwirksam sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat seine Grundlage zwar in dem anzuwendenden deutschen Sachrecht, hingegen ist die Wirksamkeit der angegriffenen Bestimmung nach lettischem Recht zu beurteilen.

a) Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer missbräuchlichen Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist an das deutsche Sachrecht und damit an die §§ 1, 2, 4a UKlaG anzuknüpfen.

aa) Dies folgt aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht „Rom II“), ABl. 2007 Nr. L 199 S. 40 (im Folgenden: Rom-II-VO). Diese Verordnung ist auf schadensbegründende Ereignisse, die nach ihrem Inkrafttreten am 11. Januar 2009 eingetreten sind (Art. 1, 31 und 32 Rom-II-VO) und damit ab diesem Zeitpunkt wegen der in die Zukunft gerichteten Wirkung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auf das Streitverhältnis anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Schaden eintritt.

Die Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Unterlassung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen hat keine vertraglichen Ansprüche, sondern eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand. Diese Beurteilung trifft auch für Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO zu. Die Auslegung dieser Bestimmung erfolgt autonom und im Einklang mit der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Erwägungsgründe 7 und 11 zur Rom-II-VO), so dass auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zurückgegriffen werden kann (Schaub in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., ROM II Art. 4 Rdn. 4).




Anzuknüpfen ist an das Recht des Staats, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO) oder wahrscheinlich eintritt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b Rom-II-VO). Dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung missbilligten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet worden sind oder wahrscheinlich verwendet werden, an dem also die von der Rechtsordnung geschützten kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder zu beeinträchtigt werden drohen. Diese Auslegung wird durch Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO bestätigt, wonach auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staats anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO auf den vorliegenden Fall einer Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands wegen der Verwendung missbräuchlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen unmittelbar Anwendung findet. Die Erwägung, dass die Kollisionsnorm die Verbraucher durch Anknüpfung an das Recht des Staates schützen soll, in dessen Gebiet ihre kollektiven Interessen beeinträchtigt werden, gilt im Fall der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins ebenso für die allgemeine Kollisionsnorm des Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO. Die Vorschrift des Art. 6 Rom-II-VO stellt keine Ausnahme von der allgemeinen Regel nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO dar, sondern vielmehr eine Präzisierung derselben (Erwägungsgrund 21 zur Rom-II-VO).

Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Wiedergabe der angegriffenen „Reiseinformation“ auf ihren deutschsprachigen Internetseiten diese „Reiseinformation“ im Inland verwendet. Zu Unrecht meint sie, sowohl das einseitige „In-das-Netz-Stellen“ als auch die spätere vertragliche Verwendung erfolgten in Riga. Denn verwendet wird die „Reiseinformation“ auch dort, wo sie (potenziellen) Fluggästen zur Kenntnis gegeben wird; dies geschieht bei einer Verwendung im Internet überall dort, wo sich Verbraucher bestimmungsgemäß mit Hilfe des Internetauftritts über die Bedingungen unterrichten, die die Beklagte den von ihr angebotenen Beförderungsverträgen zugrunde legen will.

Anhaltspunkte für Umstände im Sinn des Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO, die auf eine offensichtlich engere Verbindung mit dem Recht eines anderen Staates als dem der Bundesrepublik Deutschland hinweisen, bietet der festgestellte Sachverhalt nicht. Insbesondere besteht zwischen den Parteien kein anderes, etwa vertragliches Rechtsverhältnis.

bb) Soweit der Kläger von der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung vor Inkrafttreten der Rom-II-VO geschlossener Verträge auf die beanstandete Bestimmung zu berufen, folgt die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Die kollisionsrechtlichen Vorschriften der Rom-II-VO sind insoweit nach Art. 31 Rom-II-VO nicht anwendbar. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung zwar grundsätzlich dem Recht des Staats, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Die auf Unterlassung der Verwendung von der Rechtsordnung missbilligter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichtete Verbandsklage ist als negatorischer Anspruch auch nach deutschem Internationalen Privatrecht eine unerlaubte Handlung (Schlosser in: Staudinger, BGB, Bearb. 2006, § 1 UKlaG Rdn. 4). Als Recht des Handlungsorts wäre lettisches Sachrecht berufen. Der Verletzte kann aber nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB verlangen, dass das Recht des Staats angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten, d.h. in dem das geschützte Rechtsgut oder Interesse verletzt worden ist. Dies ist hier die Bundesrepublik Deutschland, weil die beanstandete „Reiseinformation“ den (potenziellen) Fluggästen dort bestimmungsgemäß zur Kenntnis gegeben und damit verwendet worden ist. Der Kläger hat sein Bestimmungsrecht innerhalb der Frist des Art. 40 Abs. 1 Satz 3 EGBGB stillschweigend ausgeübt, indem er sich bereits mit der Klageschrift vom 4. September 2006 auf deutsches Sachrecht berufen und hieran trotz der Rüge der Beklagten in der Klageerwiderung vom 20. Februar 2007 festgehalten hat. Danach ist auf den Unterlassungsanspruch deutsches Sachrecht anzuwenden.



Demgegenüber greift die Sonderanknüpfung nach Art. 41 EGBGB nicht, denn eine wesentlich engere Verbindung mit lettischem Recht, insbesondere eine besondere rechtliche oder tatsächliche Beziehung der Parteien im Sinn des Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, besteht nicht.

b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 1 UKlaG. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Dies setzt voraus, dass die Wirksamkeit der angegriffenen Bestimmung nach deutschem Sachrecht zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall ist die Wirksamkeit der beanstandeten „Reiseinformation“ jedoch nach lettischem Recht zu beurteilen.

aa) Daraus, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deutschem Sachrecht unterliegt, folgt nicht zugleich, dass sich auch die Wirksamkeit der Bestimmung nach deutschem Sachrecht richtet. Die Wirksamkeit unterliegt vielmehr einer besonderen Anknüpfung (so schon Maidl, Ausländische AGB im deutschen Recht (2000), S. 264 ff.m.w.N. zum AGBG). Dies ergibt sich auch aus einer Gesamtschau von § 1 UKlaG und § 4a UKlaG. Während § 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch für den Fall begründet, dass die angegriffenen Bestimmungen nach den §§ 307 bis 309 BGB und damit nach deutschem Sachrecht unwirksam sind, gewährt § 4a UKlaG einen solchen Anspruch auch in bestimmten Fällen, in denen im Inland gegen verbraucherschützende Normen verstoßen wird, die nicht zu den in §§ 1, 2 UKlaG aufgeführten Normen des deutschen Rechts gehören.

Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, ABl. 2004 Nr. L 364 S. 1 (im Folgenden: Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz), verstößt. § 4a Abs. 1 UKlaG ermöglicht über die Verweisung in Absatz 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UKlaG den dort genannten qualifizierten Einrichtungen ein Vorgehen gegen grenzüberschreitende Verstöße gegen die im Anhang zur Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz aufgeführten Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen in das nationale Recht umgesetzten Form. Die Verbraucherschutzverbände können danach nicht nur inländische Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft gegen verbraucherschützende Normen verstoßen, sondern auch Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat, die im Inland die für ihr Handeln maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen oder auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage erlassenen Vorschriften ihres Heimatrechts nicht einhalten.

§ 4a UKlaG wurde durch das Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3317) in das Unterlassungsklagengesetz eingefügt. Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. Die Zusammenarbeit der nationalen Behörden sah der Gesetzgeber nach der Verneinung der Aktivlegitimation deutscher Verbände für die Geltendmachung der Verletzung ausländischen Rechts ( BGH, Urt.v. 26.11.1997 – I ZR 148/95, WRP 1998, 386 – Gewinnspiel im Ausland) dadurch behindert, dass für qualifizierte Einrichtungen (u.a. Verbraucherverbände) keine Möglichkeit bestanden habe, gegen grenzüberschreitend tätige Unternehmen mit Sitz im Inland vorzugehen, die gegen die rechtlichen Interessen der Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten auf den dortigen Märkten verstießen (BT-Drucks. 16/2930 S. 16). Ziel des Gesetzgebers war es, durch Schaffung eines materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Inanspruchnahme von Unternehmen mit Sitz im Inland zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/2930 S. 16 und 26).

Auf diesen Anwendungsfall ist der den qualifizierten Einrichtungen im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG eingeräumte Unterlassungsanspruch nach dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht beschränkt. Voraussetzung ist vielmehr nur ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. Ein solcher Verstoß kann auch darin liegen, dass ein Unternehmen im Inland gegen verbraucherschützende Normen verstößt, die nicht die in §§ 1, 2 UKlaG aufgeführten Normen des deutschen Rechts sind (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4a UKlaG Rdn. 4). Dies entspricht dem Zweck der Verbandsklage. Sie ergänzt den individualrechtlichen Schutz vor unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Geschäftspraktiken, die gegen verbraucherschützende Rechtsnormen verstoßen. Die Verbände sollen im Allgemeininteresse dafür sorgen, dass der Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen freigehalten wird und die Interessen der Verbraucher gewahrt werden ( BGHZ 109, 29, 33; Köhler, aaO, Einf. UKlaG Rdn. 1). Dieser Zweck der Verbandsklage erfordert in den Fällen, in denen im Inland gegen verbraucherschützendes Recht verstoßen wird, ein Klagerecht unabhängig davon, ob dieses verbraucherschützende Recht das deutsche oder ein anderes nationales Verbraucherschutzrecht ist. Demgemäß enthält § 2 UKlaG jedenfalls keine ausdrückliche Beschränkung seines Anwendungsbereichs auf deutsches Verbraucherschutzrecht. Er kann lediglich deshalb im Streitfall die Verbandsklagebefugnis nicht begründen, weil § 2 Abs. 1 UKlaG voraussetzt, dass in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem Verbraucherschutzgesetz zuwidergehandelt wird. Weder § 2 noch § 4a UKlaG kann jedoch ein Argument dafür entnommen werden, dass der Schutz der Verbraucherinteressen davon abhängig zu machen ist, ob er durch deutsches Recht oder das Verbraucherschutzrecht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet wird.



Besteht somit nach deutschem Sachrecht ein Klagerecht unabhängig davon, ob gegen deutsches oder ein anderes, von § 4a UKlaG erfasstes nationales Verbraucherschutzrecht verstoßen wird, zwingt dies zu einer selbstständigen kollisionsrechtlichen Anknüpfung zu dessen Bestimmung. Für die Beurteilung der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Vertragsstatut maßgeblich.

bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts richtet sich die Wirksamkeit der beanstandeten „Reiseinformation“ nach lettischem Sachrecht. Dies folgt aus Art. 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 EGBGB.

(1) Wegen der in Art. 29 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB geregelten Ausnahme für Beförderungsverträge ist das auf die von der Beklagten geschlossenen Luftbeförderungsverträge anzuwendende Recht nicht nach Art. 29 Abs. 2 EGBGB zu bestimmen, wonach sich bei Verbraucherverträgen mangels einer Rechtswahl eine Anknüpfung am Recht des Staats ergäbe, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Für das anzuwendende Sachrecht ist auch Art. 34 EGBGB nicht maßgeblich. Den §§ 307 bis 309 BGB lässt sich ein ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht international zwingender Geltungsanspruch, wie er bei sogenannten Eingriffsnormen in Betracht kommt, nicht entnehmen. Für die Anwendung des Art. 34 EGBGB ist grundsätzlich erforderlich, dass die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und somit Individualbelangen dient, sondern daneben auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt ( BGH, Urt.v. 13.12.2005 – XI ZR 82/05, NJW 2006, 762, 763 f.; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., § 3 II 3; Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 12). Die §§ 307 bis 309 BGB bezwecken demgegenüber den Schutz des strukturell unterlegenen Vertragspartners des Verwenders vor den mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen typischerweise verbundenen Gefahren. Die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch die Verwendung vorformulierter und die Richtigkeitsgewähr beeinträchtigender Bedingungen soll verhindert werden (Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 81 ff., insbesondere Rdn. 89 m.w.N.). Gemeinwohlinteressen werden durch die genannten Bestimmungen allenfalls reflexartig geschützt; dies reicht für die Anwendung von Art. 34 EGBGB jedoch nicht aus (MünchKomm/Sonnenberger, BGB, 4. Aufl., Einl. IPR Rdn. 61; MünchKomm/Spellenberg, BGB, Art. 31 EGBGB Rdn. 11; vgl. auch BGH, NJW 2006, 762, 764 zum Verbraucherkreditgesetz). Ein internationaler Geltungsanspruch der §§ 307 bis 309 BGB ist auch nicht aus dem gemeinschaftsrechtlichen Ursprung dieser Vorschriften herzuleiten. Jedenfalls dann, wenn die zugrunde liegende Richtlinie keine ausdrückliche kollisionsrechtliche Regelung enthält und lediglich einen Mindeststandard vorgibt, kann über diesen Mindeststandard hinausgehenden Umsetzungsnormen ein international zwingender Charakter nicht beigemessen werden ( BGH, NJW 2006, 762, 764). Die hier maßgebliche Vorschrift des § 309 Nr. 1 BGB ist eine solche überschießende Umsetzungsnorm. Ihr Schutz reicht über den nicht verbindlichen Hinweis in Nr. 1 Buchst. l des Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG hinaus (EuGH, Urt.v. 7.5.2002 – Rs. C-478/99, Slg. 2002 I S. 4147 = EuZW 2002, 465 Kommission/Königreich Schweden; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 310 Rdn. 28 und 40).

(3) Mangels Rechtswahl ergibt sich das anzuwendende Recht aus Art. 28 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 EGBGB. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem Recht des Staats, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Dies ist hier Lettland.

Für Verträge über die Luftbeförderung von Personen fehlt eine besondere Regelung im deutschen Internationalen Privatrecht. Somit wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, die in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre Hauptniederlassung hat. Charakteristische Leistung bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist die Beförderung (Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 40 und 44), hier also die Leistung der Beklagten, die ihre Hauptniederlassung in Lettland hat. An die Existenz eines Stadtbüros in B. ist nicht anzuknüpfen. Unselbstständige Geschäftsstellen, die lediglich Flugscheine ausgeben, sind nicht als Niederlassung im Sinn des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB anzusehen (MünchKomm/ Martiny, BGB, 4. Aufl., Art. 28 Rdn. 268). Nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB weisen somit die Verträge, die gegebenenfalls unter Verwendung der beanstandeten Klausel abgeschlossen werden sollen, die engsten Verbindungen zu Lettland auf.

Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Sie gälte nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB nur dann nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergäbe, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Die in Art. 28 Abs. 2 bis 4 EGBGB aufgestellten Vermutungen sollen ein gewisses Maß an Rechtssicherheit gewährleisten und die Rechtsanwendung erleichtern; deshalb ist nur in Ausnahmefällen auf Art. 28 Abs. 5 EGBGB zurückzugreifen. Dies ist dann angezeigt, wenn Anknüpfungsgesichtspunkte, die das von der Vermutung verwendete Anknüpfungsmoment an Gewicht deutlich übertreffen, zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln lässt ( BGH, Urt.v. 26.7.2004 – VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 206, 209; Kropholler, aaO, § 52 III 4). Umstände, die in ihrer Gesamtheit derart gewichtig sind, dass sie entgegen der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB die Anwendung deutschen Rechts begründen, liegen nicht vor.

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat das Berufungsgericht zunächst zutreffend die Art und Weise der beabsichtigten Vertragsanbahnung berücksichtigt. Dass sich der in deutscher Sprache gehaltene Internetauftritt der Beklagten unter der Top-Level-Domain „.de“ gezielt an in Deutschland lebende Kunden richtet, weist durchaus auf eine Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland hin. Diese Art des Vertragsschlusses allein genügt jedoch nicht, um eine engere Verbindung im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu begründen (Martiny, aaO, Art. 28 Rdn. 113 und 417 m.w.N.; a.A. Pfeiffer, NJW 1997, 1207, 1214). Hierfür spricht auch der von der Beklagten ins Feld geführte Umstand, dass eine abweichende Betrachtung zu einer Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit führen müsste.

Der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung weist nicht auf eine Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland hin. Zunächst bewirbt die Beklagte mit ihrem Internet-Auftritt nicht nur Flüge, die von der Bundesrepublik Deutschland ausgehen oder in dieser enden, sondern die gesamte Palette ihres Flugprogramms. Die charakteristische Leistung bei der Luftbeförderung von Personen wird zudem gleichermaßen über die gesamte Strecke erbracht und lässt sich bei grenzüberschreitenden Flügen nicht einem bestimmten Land schwerpunktmäßig eindeutig zuordnen. Allenfalls ließe sich ein wirtschaftlicher Schwerpunkt der Vertragsleistung für den Ort des Abflugs bejahen, weil dort mit der Bereitstellung des Flugzeugs und einer einsatzfähigen Besatzung, der Fluggastaufnahme und dem planmäßigen Start wesentliche Voraussetzungen für die Beförderungsleistung erbracht werden; eindeutig ist dies jedoch nicht (vgl. die Vorlage zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO durch BGH, Beschl.v. 22.4.2008 – X ZR 76/07, NJW 2008, 2121 f., und das Urteil des Gerichtshofs v. 9.7.2009 – C-204/08 Tz. 39-43 – Rehder/Air Baltic). Das vom Berufungsgericht herangezogene Kriterium des Orts der vertraglich vereinbarten letzten Landung (Bestimmungsorts) bietet im vorliegenden Fall ebenfalls keinen eindeutigen Hinweis auf eine Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland. Zwar ist das Angebot der Beklagten unter der Top-Level-Domain „.de“ auf deutsche Kunden zugeschnitten. Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass diese immer von Deutschland aus einen Hin- und Rückflug buchen. Möglich ist auch eine getrennte Buchung. Auch der Bestimmungsort kann daher ohne Weiteres außerhalb Deutschlands liegen.




Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts vermag der von der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezweckte Schutz, insbesondere der Schutz des Verbrauchers, eine engere Verbindung zum deutschen Recht nicht zu begründen. Die Überlegung, der Verbraucher dürfe auf die Anwendung des an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort geltenden Rechts vertrauen, spiegelt den Normzweck des die Anknüpfung bei Verbraucherverträgen regelnden, aber nach Abs. 4 Satz 1 auf Beförderungsverträge nicht anwendbaren Art. 29 Abs. 2 EGBGB wider (Martiny, aaO, Art. 28 Rdn. 38). Anders als zukünftig nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom I"), ABl. 2008 Nr. L 177 S. 6 (dazu Mankowski, TranspR 2008, 339, 348 ff.), haben der Gesetzgeber des Art. 29 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB und die Vertragsparteien des zugrunde liegenden Art. 5 Abs. 4 Buchst. a des EWG-Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht dem Verbraucherschutz für Beförderungsverträge ausdrücklich maßgebliche Bedeutung nicht beigemessen. Diese gesetzliche Wertung würde durch eine Heranziehung des Verbraucherschutzgedankens als tragendes Anknüpfungsmerkmal für die Bestimmung der engeren Verbindung im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB unterlaufen.

Für eine Anwendung der Ausweichklausel des Art. 28 Abs. 5 EGBGB ist somit kein Raum, weil nach der gebotenen Gesamtabwägung die Anknüpfungspunkte, die auf eine Verbindung zum deutschen Recht hinweisen, nicht deutlich stärker ins Gewicht fallen als das der Vermutung in Art. 28 Abs. 2 EGBGB zugrunde liegende Anknüpfungsmoment. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts begründet daher auch dann einen im Revisionsverfahren nachprüfbaren Rechtsfehler, wenn man unterstellt, dass es sich bei der gebotenen Gesamtabwägung um eine tatrichterliche Entscheidung handelt. Denn es unterliegt jedenfalls revisionsrechtlicher Nachprüfung, ob das Gericht alle Umstände berücksichtigt hat, die für die Bestimmung der engsten Verbindung von Bedeutung sein können ( BGH, NJW-RR 2005, 206, 210). Dies muss umgekehrt auch dann gelten, wenn das Berufungsgericht Umstände herangezogen hat, die nicht berücksichtigungsfähig sind.

c) Das angefochtene Urteil ist auch nicht deshalb im Ergebnis zutreffend, weil die Beklagte, wie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung angenommen hat, mit der angegriffenen Klausel gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 des anzuwendenden lettischen Verbraucherschutzgesetzes (Pateretaju tiesibu aizsardzibas likums) verstößt. Allerdings bestände im Fall eines derartigen Verstoßes der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 4a Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 4a Abs. 2, 3 Abs. 1 UKlaG. Diese Bestimmung ist trotz ihres Inkrafttretens nach Rechtshängigkeit des Verfahrens anwendbar; bei Unterlassungsansprüchen ist wegen ihrer in die Zukunft gerichteten Wirkung auf das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Recht abzustellen. Ein Verstoß der angegriffenen „Reisebestimmung“ gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 des lettischen Verbraucherschutzgesetzes stellte einen innergemeinschaftlichen Verstoß gegen ein Gesetz zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Art. 3 Buchst. b der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz dar. Ob die angegriffene Bestimmung allerdings gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 des lettischen Verbraucherschutzgesetzes verstößt, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden.

aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vom Kläger in einer englischen übersetzung einer von der lettischen Regierung eingesetzten übersetzungsstelle für Dokumente von europäischer Bedeutung vorgelegte Bestimmung des lettischen Verbraucherschutzgesetzes gehöre zu den Regelungen, die zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 (EWG) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen erlassen worden seien. Sie entspreche nahezu wörtlich Nr. 1 Buchst. l des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie. Die angegriffene Klausel verstoße gegen diese Bestimmung, da sie für den Verbraucher kein Lösungsrecht vorsehe. Es handele sich auch um eine Geschäftsbedingung im Sinn des § 6 Abs. 3 des lettischen Verbraucherschutzgesetzes, da sie nicht ausgehandelt sei. Feststellungen zur Anwendung der Bestimmung in Lettland seien nicht erforderlich. Da die Norm eine nahezu wörtliche Umsetzung der Richtlinie darstelle, sei sie richtlinienkonform anzuwenden; eine etwa abweichende Rechtspraxis sei unbeachtlich.

bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe gegen § 184 GVG verstoßen, weil es seiner Beurteilung eine englische übersetzung des lettischen Verbraucherschutzgesetzes zugrunde lege. Zu Unrecht habe es auch auf weitere Feststellungen zu den lettischen Sachnormen und deren Anwendung verzichtet. Zum einen fordere § 6 Abs. 3 Nr. 5 des lettischen Verbraucherschutzgesetzes nur dann ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers, wenn der Endpreis unangemessen hoch sei; dies sei jedoch nicht festgestellt. Zum anderen sei nicht festgestellt, ob die Steuern und Gebühren, deren Zahlung die angegriffene Bestimmung vorsehe, überhaupt als Preis i.S. des § 6 Abs. 3 Nr. 5 des lettischen Verbraucherschutzgesetzes anzusehen seien. Schließlich habe das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, dass die angegriffene „Reiseinformation“ nach lettischem Recht keine Vertragsbedingung darstelle, weil sie nicht in die Allgemeinen Beförderungsbedingungen aufgenommen worden sei.

cc) Mit den beiden letztgenannten Rügen dringt die Revision durch. Zunächst hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt, ob es sich bei der angegriffenen Bestimmung über die Zahlung von Steuern und Gebühren nach lettischem Recht um eine Preisabrede im Sinn des § 6 Abs. 3 Nr. 5 des lettischen Verbraucherschutzgesetzes handelt oder um eine Preisnebenabrede, die gegebenenfalls einem anderen Kontrollmaßstab unterliegt. Weiter hat das Berufungsgericht die angegriffene „Reiseinformation“ unter Berufung auf § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs qualifiziert, obwohl diese nicht in die Allgemeinen Reisebedingungen aufgenommen wurde. Für das deutsche Recht entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 133, 184, 187 f. ). Ob es sich jedoch auch um Vertragsbedingungen (liguma noteikumi) im Sinn von § 6 des lettischen Verbraucherschutzgesetzes handelt, hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt.



III.

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nur soweit reicht, als die unerlaubte Handlung in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden ist (vgl. EuGH, Urt.v. 7.3.1995, C-68/93, Slg. 1995, I-415 = NJW 1995, 1881 Tz. 33 – Fiona Shevill/Presse Alliance SA); dies entspricht dem auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkten Geltungsanspruch des der Klage zugrunde liegenden Unterlassungsanspruchs nach § 4a UKlaG. Ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Beurteilung nach lettischem Recht kann die Verwendung der Reiseinformation durch die deutschen Gerichte der Beklagten daher nur für die Bundesrepublik Deutschland untersagt werden.

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