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Allgemeines zu unzulässigen AGB-Klauseln im Online-Handel

Notwendige Informationspflichten und unzulässige AGB-Klauseln im Online-Handel




Siehe auch
Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB
und
Stichwörter zum Thema Wettbewerb



Industrie- und Handelskammern, aber vor allem auch Verbraucherverbände, aber natürlich auch gelegentlich Konkurrenten gehen oftmals gegen unzulässige Klauseln vor, die Online-Händler in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden.

Da AGB das Marktverhalten der Beteiligten steuernde Funktion haben, stellt die Verwendung unzulässiger Klauseln in AGB gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar, sofern die Erheblichkeitsgrenze überschritten wird.

Nach Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 1 Rn. 179 (unter Hinweis auf Hoeren/Föhlisch, Trusted Shops Praxishandbuch) sind folgende Verstöße in der Praxis besonders häufig Anlass für Abmahnungen:

Vereinbarung des Händlersitzes als genereller Gerichtsstand/Erfüllungsort auch für Verbraucher (vgl. § 29 ZPO sowie § 38 ZPO);

Verpflichtung des Verbrauchers, die Ware auf Fehler zu untersuchen (unter Androhung des Verlustes der Gewährleistungsansprüche, vgl. § 377 HGB);

Anderweitige Einschränkung der Gewährleistungsrechte (z.B. Beschneidung des Wahlrechtes bzgl. Nachbesserung, Minderung; Kürzung der Gewährleistungsfristen, vgl. § 309 Nr. 8b BGB);

Auferlegung einer Rügepflicht.

Abwälzung der Transportgefahr auf den Verbraucher (vgl. § 474 Abs. 2 BGB).




Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 1 Rn. 180 warnt vor der Verwendung weiterer Klauseln:

Salvatorische Klauseln in Form von sog. "Ersetzungsklauseln"

(Verbraucher sind ggf. irritiert und können nicht einschätzen, ob und in welchem Umfang eine Klausel Wirkung entfaltet);

Schriftformerfordernis für Nebenabreden

(Dem Kunden wird die Möglichkeit genommen, sich auf mündliche Nebenabreden zu berufen);

"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."

(Die Klausel könnte so ausgelegt werden, dass sich der Verwender unzulässigerweise ein vertragliches Recht zur Lieferung eines Ersatzartikels vorbehält);

"Bei ... kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist."

"Kauf auf Probe: Lieferung und Versandkosten: Die Firma ... trägt einen Großteil der Kosten für die sorgfältige Verpackung und die zuverlässige Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal € 4,95."

(Die Hinsendekosten können nach einer richtlinienkonformen Auslegung (Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FernabsatzRL) der §§ 357, 346 BGB dem Verbraucher nicht auferlegt werden);

"Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck."

(Der Verbraucher wird an der Durchsetzung seines nach § 346 BGB bestehenden Rechts gehindert, weil die Rechtslage unzutreffend/missverständlich dargestellt wird.).

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 11.09.2006 - 327 O 583/06) hat die Verwendung folgender AGB-Klauseln untersagt:


"Sollten wir nach Vertragsabschluss feststellen, dass die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht mehr bei uns verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, können wir entweder eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware oder Dienstleistung anbieten oder vom Vertrag zurücktreten."

"Transportschäden können grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn sie uns vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Erhalt der Ware, schriftlich oder per Email angezeigt werden, wobei es zur Fristwahrung auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige ankommt."
"Eine Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen, es sei denn die Schadensursache beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften."

"Von diesen Bedingungen abweichende oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

"Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die. soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interesse der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist."

"...behält sich das Recht vor, Ersatzansprüche geltend zu machen, sollten die zurückgesandten Waren Gebrauchsspuren oder sonstige Beschädigungen aufweisen", sofern der Verbraucher nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen wird, diese zu vermeiden;"

"… liefert, solange der Vorrat reicht. Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, ist … berechtigt, sich von der Lieferverpflichtung zu lösen; … verpflichtet sich darüber hinaus, Sie unverzüglich über Nichtverfügbarkeiten der Waren zu informieren und einen bereits gezahlten Rechnungsbetrag unverzüglich zu erstatten."

"Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für Lieferung und Zahlung [...]."




Nach Landgericht Konstanz (Urteil vom 05.05.2006 - 8 O 94/05 KfH) sind folgende Klauseln eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechts:

im Fernabsatz mit dem Verbraucher getragene oder beschädigte Ware vom Widerrufs- bzw. Rückgaberecht auszuschließen, wie insbesondere durch die Klausel in den AGB

"vorausgesetzt die Rücksendung ist im original, ungetragenen, unbeschädigten Zustand!"

im Fernabsatz mit dem Verbraucher das Rückgaberecht des Verbrauchers dadurch einzuschränken, dass für den Beginn der zweiwöchigen Rückgabefrist auf das Datum des Poststempels und damit auf den Zeitpunkt des Versands der Waren abgestellt wird, wie insbesondere durch die Klausel in seinen AGB

"wir gewähren 14 Tage Rücknahmegarantie ab Erhalt der Waren (Poststempel)!!"

Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 15.05.2009 - 8 O 400/08) hat entschieden, dass die beiden folgenden Klauseln unzulässig sind:

"4.6.2 Wenn einer der in Artikel 4.5.3 lit. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht,

Ihre Reservierungen zu stornieren und Ihre weitere Beförderung zu verweigern, ohne dass dafür eine besondere Fristsetzung, Mahnung oder Benachrichtigung Voraussetzung wäre,

Ihre Säumnis der SCHUFA anzuzeigen.“





Martin Rätze im Shopbetreiber-Blog vom 20.05.2011:
- 18 Sätze, die nicht in AGB verwendet werden dürfen





Weitere Rechtsprechung:

BGH v. 21.09.2005:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel

   "Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."


ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze

   "Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …"

gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

BGH v. 19.09.2007:
Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.

BGH v. 17.09.2009:
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zur Entrichtung des Beförderungsentgelts eine Belastungsermächtigung für ein Kreditkartenkonto oder eine Einzugsermächtigung für ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind. Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam.

BGH v. 07.04.2011:
Die von einem Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwandte Klausel

   "Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig"

ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

LG Hamburg v. 29.10.2012:

1.  Die in den AGB eines Online-Shops enthaltene Klausel, nach der bei Lieferung in andere als die aufgeführten Länder die Versandkosten "ab 6,95 Euro je nach Gewicht und Zielland " betragen, ist mangels Angabe der konkreten Kosten bzw. der Einzelheiten der Berechnung wettbewerbswidrig.

2.  Der auf der Unterseite "Zahlung und Versand" eines Online-Shops enthaltene Hinweis, dass die DHL bei Nachnahmesendungen eine Servicegebühr in Höhe von 2,00 Euro erhebt, die nicht im Gesamtpreis enthalten ist und vom Zusteller in bar erhoben wird, sowie ein Hinweis auf eine Bearbeitungsgebühr bei Zahlung auf Rechnung sind wettbewerbswidrig, da die ursprüngliche Preisangabe ohne diese Hinweise unzutreffend ist.

3.  Die in den AGB eines Online-Shops enthaltene Klausel, nach der die Bindung des Kunden an seine Bestellung nach Ablauf von fünf Tagen ohne Erhalt einer Auftragsbestätigung oder eines Hinweises auf die Auslieferung der Ware bzw. ohne Erhalt der Ware entfällt, enthält eine unangemessen lange Frist für die Annahme bzw. Ablehnung oder Erbringung des Angebots durch den Verkäufer und ist daher wettbewerbswidrig. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 147 Abs. 2 BGB ist eine Frist von zwei Tagen sachgerecht und zumutbar.

4.  Die in den AGB eines Online-Shops enthaltene Klausel, nach der die Inhalte der Webseite mit größter Sorgfalt erstellt werden und dennoch keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit der Verkaufsangebote übernommen wird, stellt einen rechtlich unbedenklichen Verweis dahingehend dar, dass bei einer Angabe bzw. Werbung nicht immer das aktuelle Angebot mit sämtlichen Angaben eingestellt ist.




OLG Hamburg v. 10.12.2012:
Eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Shops enthaltene Klausel, nach der die Inhalte der Webseite mit größter Sorgfalt erstellt werden und dennoch keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen wird, begründet einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Klausel den Verbraucher darüber im Unklaren lässt, ob der Klauselverwender hiermit eine weitreichende inhaltliche Unverbindlichkeit der präsentierten Angebote erreichen will.

LG Regensburg v. 27.02.2014:

1.  Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Händlers enthaltene Klausel, die den Anbieter ohne Einschränkung zur Teillieferung berechtigt, verstößt gegen die §§ 307 Abs. 2, 308 Nr. 5, 309 Nr. 2 BGB und ist unwirksam.

2.  Eine formularmäßig vereinbarte Haftungsbeschränkung für Fälle leichter Fahrlässigkeit sowie eine Beschränkung der Haftung bei Vertragspflichtverletzungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begründen einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, sofern nicht hervorgehoben wird, dass hiervon Schäden an Leben, Körper und Gesundheit von Personen nicht erfasst sind.




KG Berlin v. 12.08.2014:
Die AGB-Regelung zu einem Bearbeitungsentgelt von 25 € pro Reiseteilnehmer und Buchung ist gemäß § 649 Satz 2, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.1 BGB unangemessen, wenn das Luftverkehrsunternehmen daneben vereinbarungsgemäß vom Reiseteilnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher anderweitiger Verwendungen der gebuchten Leistungen fordern kann (Stornogebühr bei Spartarif).

OLG Celle v. 18.12.2014:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung durch den Kunden vorgibt, ist unwirksam, wenn zu diesem Zeitpunkt die von dem Klauselverwender bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen unter Berücksichtigung ihrer Gewinnmarge nicht der geforderten Anzahlungsquote entspricht.

OLG Düsseldorf v. 29.01.2015:
Eine Klausel, nach welcher der Verwender von den Kunden ein Entgelt pro Papier-Rechnung im postalischen Versand verlangen kann, stellt eine gemäß § 307 BGB kontrollfähige Preisnebenabrede dar. - Wird aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Zahlungsanspruch des Verwenders gegenüber dem Kunden erst mit Zugang einer Rechnung fällig, dient eine Entgeltklausel für den Versand einer Papier-Rechnung der Abgeltung des eigenen betrieblichen Aufwandes des Verwenders. Dessen Erstattung kann zumindest solange nicht über Allgemeine Vertragsbedingungen geregelt werden, wie der „elektronische Rechtsverkehr“ noch nicht allgemein üblich ist.

LG Köln v. 17.02.2016:

Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Luftbeförderungsvertrag

   „Die im Flugschein eingetragenen Reisedaten (Flugdatum, Flugnummer, Abflug- und Bestimmungsort, Name des Fluggastes) sind verbindlich und können unter Umständen nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden.“

und

   Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir weisen besonders darauf hin, dass gewisse Veränderungen keine, andere jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können.“

halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen.



LG Bochum v. 07.08.2018:

Im Onlinehandell ist es unzulässig,

    a)  gegenüber Verbrauchern keinen anklickbaren Hyperlink zur europäischen Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) für Verbraucher leicht zugänglich anzugeben;

    b)  gegenüber Verbrauchern nicht über die einzelnen technischen Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss führen;

    c)  gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob, bzw. wie er dem Verbraucher zugänglich ist;

    d)  gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, wie der Verbraucher Eingabefehler vor Absendung der Vertragserklärung erkennen und korrigieren kann;

    e)  in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle künftigen Verträge und Geschäftsbeziehungen ausgeweitet werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel

   "Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber (d.h. Käufer, Kunden) über die vom Auftragnehmer angebotenen Waren, Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig. Die Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden";


    f)  gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache bereits mit deren Übergabe an die Versandperson auf den Verbraucher übergehen soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel

   "Sobald der vom Auftragnehmer ausgeführte Auftrag an die den Transport übernehmende Person übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragsnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf die Auftraggeber über";


    g)  gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach der Verbraucher sich verpflichten soll, Mängel an der Kaufsache unverzüglich, bzw. unter Einhaltung einer kurzen Frist beim Antragsgegner anzuzeigen, bzw. zu rügen, insbesondere durch Verwendung der Klausel

   "Offensichtliche Sachmängel an der gelieferten Ware müssen vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Waren beim Auftragnehmer angezeigt werden, ansonsten sind jegliche Schadensersatzansprüche bezüglich des Mangels ausgeschlossen.";


    h)  gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels derer sich der Antragsgegner (Verfügungsbeklagter) das Recht einräumen lässt, von der versprochenen Leistung nach unten abzuweichen, solange und soweit dies den Verbraucher unangemessen benachteiligt, insbesondere durch Verwendung der Klausel

   "Bis zu 10 % Mehr- oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden.";



    i)  im Impressum seiner Website seinen Vornamen nicht vollständig ausgeschrieben anzugeben;

    j)  gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach mit Verbrauchern ein Abtretungsverbot von Mängelgewährleistungsansprüchen vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel

   "Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Aufragnehmer nur dem Auftraggeber zu.";


    k)  Verbraucher nicht über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zu informieren, insbesondere kein solches Formular zur Verfügung zu stellen, bzw. nicht darüber zu informieren, wo dieses Formular eingesehen werden kann;

    l)  in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels derer eine pauschale Haftungsfreistellung des Antragsgegners, seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Angestellten vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel

   "Weitergehende Ansprüche von Seiten des Auftraggebers - ganz gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt für Schäden, die nicht den gelieferten Gegenstand betreffen, keinerlei Haftung. Insbesondere sind von diesem Ausschluss entgangene Gewinne und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers betroffen. Alle Schäden, die von den Arbeitnehmern, Erfüllungsgehilfen und Vertretern des Auftragnehmers verursacht werden, sind ebenfalls in diesem Ausschluss enthalten.";


    m)  gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungenaue Angaben zur Lieferzeit zu treffen und den Verbraucher insbesondere nicht in die Lage zu versetzen, den Liefertermin selbstständig auszurechnen, insbesondere durch Verwendung der Klausel

   "Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von etwa vier Wochen, sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Der im Onlineauftritt angegebene Liefertermin stellt keinen festen Termin, sondern lediglich ein geschätztes Lieferdatum dar, das für den Auftragnehmer nicht als bindend anzusehen ist."


LG Bonn v. 29.07.2020:
Die Klausel

   "Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von ... anerkannt sind."

hält einer Prüfung im Lichte von § 307 BGB nicht stand. Denn diese Klausel stellt eine Benachteiligung des Vertragspartners i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

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