1. | Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zur Entrichtung des Beförderungsentgelts eine Belastungsermächtigung für ein Kreditkartenkonto oder eine Einzugsermächtigung für ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind. |
2. | Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam. |
"4.3.1 Bestimmte Zusatzleistungen, die wir im Zusammenhang mit Ihrer Beförderung auf Ihren Wunsch hin erbringen, und besondere Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des mit Ihnen geschlossenen Beförderungsvertrages entstehen und die durch Sie oder den aufgrund des mit Ihnen geschlossenen Beförderungsvertrag berechtigten Fluggast veranlasst werden, sind mit dem Beförderungsentgelt nicht abgegolten. Dafür berechnen wir Ihnen weitere Entgelte. Ungeachtet dieser Bezeichnung gehören dazu sowohl Leistungsentgelte und Aufwandspauschalen (z.B. für die Beförderung von übergepäck oder die Vornahme von Umbuchungen), aber auch Auslagenerstattungen und Schadensersatzforderungen (z.B. bei Rückbelastung von Lastschriften). 4.3.2 Unter welchen Voraussetzungen wir zur Erhebung weiterer Entgelte berechtigt sind, ist in diesen Beförderungsbedingungen geregelt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes dabei angegeben wird, ergibt sich die Höhe aus unserer Entgeltordnung (Artikel 17). ... 4.5.2 Das Beförderungsentgelt ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung per von uns akzeptierter Kreditkarte oder Bankeinzug zu entrichten. Sie erteilen uns dazu bei der Buchung des Fluges die Belastungsermächtigung für Ihr Kreditkartenkonto oder die Einziehungsermächtigung für Ihr Bankkonto. ... 4.5.3 Haben wird die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Buchungsbestätigung akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt solange als vorläufig entrichtet, bis wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass ...
4.6.2 Wenn einer der in Artikel 4.5.3. lit. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht, ...
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"Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: € 50,00 pro Buchung"
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