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OLG Düsseldorf Urteil vom 29.01.2015 - I-6 U 82/14 - Unzulässige Entgeltklausel für den Postversand einer Papier-Rechnung

OLG Düsseldorf v. 29.01.2015: Unzulässige Entgeltklausel für den Postversand einer Papier-Rechnung


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.01.2015 - I-6 U 82/14) hat entschieden:
  1. Eine Klausel, nach welcher der Verwender von den Kunden ein Entgelt pro Papier-Rechnung im postalischen Versand verlangen kann, stellt eine gemäß § 307 BGB kontrollfähige Preisnebenabrede dar.

  2. Ist der Verwender zur monatlichen Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden verpflichtet, ist damit über die Form der Rechnungsstellung noch keine Aussage getroffen. Dass der Verwender die papierlose Rechnung bevorzugt und zum vertraglichen Standard erhebt, macht aus dem postalischen Versand der Papier-Rechnung zumindest dann keine Sonderleistung, für welche der Verwender eine separate Vergütung beanspruchen kann, wenn sich das Angebot nicht ausschließlich an Kunden wendet, welche Mobilfunkverträge auf elektronischem Weg über das Internet abschließen richtet

  3. Wird aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Zahlungsanspruch des Verwenders gegenüber dem Kunden erst mit Zugang einer Rechnung fällig, dient eine Entgeltklausel für den Versand einer Papier-Rechnung der Abgeltung des eigenen betrieblichen Aufwandes des Verwenders. Dessen Erstattung kann zumindest solange nicht über Allgemeine Vertragsbedingungen geregelt werden, wie der „elektronische Rechtsverkehr“ noch nicht allgemein üblich ist.



Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB und Rechnung - Online-Rechnung


Gründe:

I.

Der Kläger, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein ist, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung folgender in deren Vertragsformularen enthaltenen Regelungen in Anspruch:
[Leistung - Preise in EUR inkl. MwSt.]
  1. Papier-Rechnung - je Kundenkonto 1,50 (1 ‚2605)

  2. Zugang und Fälligkeit Ihrer A... MeineRechnung
    Ihre A... MeineRechnung gilt als zugegangen und fällig, wenn wir sie Ihnen zum Abruf übers Internet bereitgestellt haben.
  3. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung der geschuldeten Entgelte in Verzug, ist A. im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls zur Sperre des Anschlusses berechtigt.

  4. A. ist berechtigt, im Fall von Rücklastschriften ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt zu erheben.
Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Bestimmung zu 1. als unbegründet abgewiesen und die Beklagte unter Zuerkennung vorgerichtlicher Abmahnkosten von 214,00 € nebst Zinsen verurteilt, es zu unterlassen, die Bestimmungen zu 2. bis 4. oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Mobilfunkdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen.

Zur Begründung hat das Landgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte in Bezug auf die zum Gegenstand des Klageantrags zu I. 1. gemachte Bestimmung zu. Die beanstandete Preisklausel stelle bereits keine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede dar, denn es handele sich nicht um die Vereinbarung eines Entgelts für eine von der Beklagten im eigenen Interesse oder in Erfüllung eigener gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter Pflichten. Entgegen der Argumentation des Klägers gehe es bei der inhaltlich betroffenen Leistung „postalischer Rechnungsversand“ nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen oder nebenvertraglichen Pflicht, da nicht zu erkennen sei, dass für die Form der unzweifelhaft zu erteilenden Rechnung Vorgaben dahingehend gelten würden, dass diese als Papierrechnung zu erteilen sei. Die Beklagte komme ihrer Pflicht zur Rechnungslegung durch Erteilen einer Online-Rechnung nach. Dass diese Leistung auch nicht im eigenen Interesse der Beklagten erfolge, erhelle gerade der Umstand, dass der Beklagten ersichtlich daran gelegen sei, die Vertragsdurchführung soweit möglich online abzuwickeln. Aber auch bei unterstellter Kontrollfähigkeit sei keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher gegeben. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus einer zwangsweisen Verweisung der Kunden der Beklagten auf eine Online-Rechnung. Ein Fall der zwingenden Online-Rechnung, wie sie in der von den Parteien zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2009, 3227 „Time & More Web“) in dem die Entscheidung nicht tragenden Begründungsabschnitt als möglicherweise unangemessene Benachteiligung erwähnt sei, liege nicht vor, da die Beklagte eine Papier-Rechnung, wenn auch gegen die in der beanstandeten Klausel vorgesehene Kostenposition, anbiete. Ob dabei der Online-Tarif zu günstigeren Konditionen als der Normaltarif angeboten werde oder ob grundsätzlich ein Online-Tarif angeboten werde, bei dem gegen höhere Kosten auch eine Papierrechnung vereinbart werden könne, begründe keinen erheblichen Unterschied.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger verfolgt seinen auf Unterlassung der Regelung bezüglich der Gebühr für den postalischen Rechnungsversand gerichteten Antrag weiter. Er macht - unter anderem unter Hinweis auf ein erstinstanzlich vorgelegtes (Bl. 158 ff. GA) am 09.01.2014 verkündetes Urteil des OLG Frankfurt/Main (1 U 26/13) - geltend, das Landgericht habe eine eigene Pflichterfüllung und die Wahrnehmung von Eigeninteressen durch die Beklagte zu Unrecht verneint. Die Beklagte sei sehr wohl gehalten, eine Papierrechnung anzubieten, um einem Verbot der Regelung über die Rechnungslegung zu entgehen. Der Bundesgerichtshof habe in der vom Landgericht zitierten Entscheidung deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Personen Rücksicht zu nehmen sei, die Interesse an der Übermittlung einer Papierrechnung hätten. Auch hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass die Beklagte selbst von ihrem eigenen „Online-Postulat“ abweiche, indem sie von den Kunden verlange, Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung schriftlich zu erheben. Die Frage, in wessen Interesse die Übermittlung einer Papierrechnung erfolge, könne nicht abstrakt beantwortet werden. Richtigerweise sei anzunehmen, dass die Beklagte die Papierrechnung vornehmlich in eigenem Interesse anbiete und zwar schon wegen der Folgen, die an ihren Zugang geknüpft seien. Dann verbiete es sich aber, hierfür zusätzliche Entgelte zu generieren. Das Landgericht habe die BGH-Entscheidung missverstanden, weil dieser schon nicht zu entnehmen sei, dass der BGH eine höhere Bepreisung bei der Übermittlung einer Papierrechnung billigen würde. Jedenfalls unterscheide sich die vorliegende Situation von derjenigen, die der BGH-Entscheidung zugrunde gelegen habe, weil die Beklagte mit einem bestimmten Tarif am Markt auftrete und einzelne Kunden, die eine Papierrechnung wünschten, dann mit einem Zusatzentgelt belaste.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 19.02.2104 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (12 O 223/12) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Telekommunikationsleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
[Leistung - Preise in EUR inkl. MwSt.]

Papier-Rechnung - je Kundenkonto 1,50 (1 ‚2605)
Die Beklagte hält den Antrag des Klägers für zu weit gefasst und verteidigt das Urteil. Sie wiederholt ihre Auffassung, es handele sich um eine kontrollfreie Preisklausel, da in der Zurverfügungstellung der Papierrechnung eine Zusatzleistung liege und für die Frage der Entgeltlichkeit dieser Zusatzleistung keine gesetzlichen Vorschriften bestünden. Die Online-Rechnung genüge allen Anforderungen, die an eine Rechnung zu stellen seien. Sie räume ihren Kunden ein Wahlrecht zwischen einer Papier- und der Onlinerechnung ein. Eine Nebenpflicht, die Rechnung in Papierform zu erstellen, existiere nicht, wie der Bundesgerichtshof (III ZR 299/08, NJW 2009, 3227 f.) festgestellt habe. Die Papierrechnung werde von ihr auch nicht im eigenen Interesse erteilt, insofern verweist die Beklagte auf das den Kunden eingeräumte Wahlrecht. Auch belaste die Papierrechnung die Umwelt, weswegen die elektronische Rechnungsstellung nach dem erklärten Willen der Europäischen Kommission in Europa zur vorherrschenden Fakturierungsmethode werden solle. Es sei mittlerweile auch in anderen Branchen völlig üblich, dem Kunden als Alternative zur kostenpflichtigen Papierrechnung eine kostenfreie Online-Rechnung anzubieten. Die Ausführungen des OLG Frankfurt am Main könnten nicht überzeugen, die Erteilung einer Rechnung sei schon nicht Voraussetzung der Fälligkeit. Ein eigenes Interesse könne auch nicht damit begründet werden, dass sie der Verpflichtung nachkomme, nicht ausschließlich eine Online-Rechnung anzubieten. Der Bundesgerichtshof habe die Wirksamkeit nicht zu prüfen gehabt und daher insofern auch keine Feststellungen getroffen. Jedenfalls sei die Klausel nicht unwirksam, weil es an einer unangemessenen Benachteiligung fehle, sie biete eine Papierrechnung an.

Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 30. Oktober 2014 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.


II.

Die Berufung des Klägers ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, die im Klageantrag zu I.1. genannte Bestimmung zu verwenden, § 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

1. Der Kläger ist kraft Eintragung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 UKlaG aktivlegitimiert.

2. Der Anwendungsbereich von § 1 UKlaG ist eröffnet. Bei der vom Kläger beanstandeten auf eine Vielzahl von Einzelverträgen anwendbaren Bestimmung in den Vertragsbedingungen der Beklagten handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einer rechtlichen Kontrolle nach den §§ 307 - 309 BGB unterliegt.

a) Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vor bei allen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Darunter fallen alle Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt demnach eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Das ist der Fall, die Klausel stellt eine Vertragsbedingung dar, da sie einen Gestaltungsrahmen eröffnet, weil die Beklagte unter Berufung auf die Klausel ein Entgelt von 1,50 € pro Rechnung für den postalischen Rechnungsversand verlangen kann.

b) Die Klausel stellt eine sogenannte Preisnebenabrede dar, die der Inhaltskontrolle unterliegt. Nach § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Insoweit ist zwischen Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelnden sogenannten Preisabreden, die wegen § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sind, und grundsätzlich kontrollfähigen Preisnebenabreden zu unterscheiden. Letztere sind Abreden, die sich zwar mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann. Diese unterliegen der Inhaltskontrolle allerdings dann nicht, wenn sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonder-​, Neben- oder Zusatzleistung festlegen. Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für gegenüber den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGH, Urt. v. 13.01.2011 - III ZR 78/10 und statt anderer Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 307 BGB Rn 46 - 49 m.w.N.).

Die Klausel regelt nicht den für die Mobilfunkdienstleistungen der Beklagten zu zahlenden Preis, sondern ein Entgelt für ein von ihr angebotenes Nebenprodukt, das nach dem Konzept des Vertrages, nach dem die Rechnungen grundsätzlich elektronisch abrufbar erteilt werden, lediglich als Ausnahme anfällt. Es handelt sich daher um eine Preisnebenabrede (so zu einer inhaltsgleichen Bestimmung BGH, Urt. v. 09.10.2014 - III ZR 332/14, Rn 38).

3. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht stand.

Die Klausel benachteiligt die Kunden der Beklagten in unangemessener Weise, weil ein Entgelt für eine Rechnung in Papierform mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar ist, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zu den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht daher nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können Kosten nur dann auf Dritte abgewälzt werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die in Erfüllung einer dem Kunden gegenüber zu erbringenden und nicht bereits durch die Vergütung für die Hauptleistung abgedeckten, also eigenständigen Dienstleistung angefallen sind. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-​)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH a.a.O. Rn 39).

a) Eine Vorschrift, die einen Anspruch des Dienstleisters auf Ersatz von mit einer Rechnungsstellung und -übermittlung verbundenen Kosten regelt, existiert nicht.

b) Die Klausel regelt auch keine rechtlich nicht geregelte eigenständige zusätzlich angebotene Sonder- oder Zusatzleistung der Beklagten, sondern beinhaltet die Abwälzung von Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich und vertraglich begründeter Pflichten der Beklagten sowie in ihrem eigenen Interesse vorgenommener Tätigkeiten auf deren Kunden.

aa) Das Landgericht geht in seiner Hauptbegründung von einem zu engen Leistungsbegriff aus, soweit es darauf abstellt, die Beklagte sei zu einem postalischen Rechnungsversand nicht verpflichtet. Maßgeblich ist allein, dass sich die Beklagte schon nach den Bestimmungen unter Ziffer 3 ihrer Vertragsbedingungen (Anlage K 8, Bl. 79 GA) den Kunden gegenüber zu einer monatlichen Rechnungsstellung verpflichtet hat. Diese muss, soweit nutzungsabhängige Leistungen in Rechnung gestellt werden, den Anforderungen der §§ 45e und 45h TKG genügen, also den Einzelverbindungsnachweis enthalten sowie Entgelte für Leistungen Dritter ausweisen. Über die Form der Rechnungsstellung und von deren Übermittlung ist damit indes noch keine Aussage getroffen. Dass hierfür verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen, unter denen die Beklagte die „papierlose“ bevorzugt und zum Standard erhebt, macht aus dem postalischen Versand einer „Papier-​Rechnung“ aber noch keine Sonderleistung, für welche die Beklagte generell eine separate Vergütung beanspruchen kann. Richtig mag zwar sein, dass sich aus keiner gesetzlichen Regelung ergibt, dass die Rechnung in einer bestimmten Form, wie beispielsweise der Schriftform nach § 126 BGB, zu erstellen und auf bestimmte Weise, wie etwa per Briefpost, Fax oder E-​Mail, zu übermitteln ist (hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 16. Juli 2009 - III ZR 299/08, NJW 2009, 3227 ff./juris Tz. 9 ff.). Darauf können Kontrollfreiheit und Wirksamkeit der Klausel vorliegend jedoch schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Beklagte aus Rechtsgründen daran gehindert wäre, ausschließlich eine Online-​Rechnungsstellung vorzunehmen. Denn abgesehen davon, dass weder der vorgenannten Entscheidung (BGH a.a.O./juris Tz. 21) noch dem Urteil vom 09.10.2014 (III ZR 32/14 - Rn 40) bereits eine Festlegung dahingehend zu entnehmen ist, dass der Bundesgerichtshof eine Klausel wie die vorliegende für wirksam hält, wenn der Anbieter sein Produkt allein über das Internet vertreibt, wendet sich die Beklagte mit ihrem Angebot unstreitig nicht ausschließlich an Kunden, welche die Mobilfunkverträge mit ihr auf elektronischem Weg über das Internet abschließen. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf die Verfügung Nr. 35 zu § 45e Abs. 2 TKG der Bundesnetzagentur (Anlage B 5, Bl. 341 ff. GA) nicht, mit welcher festgelegt worden ist, dass die elektronische Form unentgeltlich als Standard bereitgestellt werden und für den Einzelverbindungsnachweis in Papierform ein an den Bereitstellungskosten orientiertes Entgelt verlangt werden kann, wenn der Vertrag mit Hilfe des Internets abgeschlossen wurde oder im Rahmen der Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet werden.

bb) Es fehlt aber auch deshalb an einer Dienstleistung gegenüber dem Kunden, weil die Beklagte mit der Rechnungsstellung und -Übersendung die Voraussetzungen schafft, unter denen sie nach den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Kunden Bezahlung der von ihr erbrachten Dienstleistungen verlangen kann. Zwar ist, worauf die Beklagte hinweist, der Zugang einer Rechnung grundsätzlich nicht Voraussetzung der Fälligkeit. Die Beklagte hat aber laut Ziffer 3.4 Satz 1 ihrer Vertragsbedingungen mit ihren Kunden eine Vereinbarung gemäß § 271 Abs. 2 BGB getroffen, nach welcher ihr Zahlungsanspruch mit Zugang der Rechnung fällig wird. Damit liegt die Rechnungsstellung hier allein oder zumindest ganz überwiegend in ihrem eigenen Interesse. Ein anderes Verständnis vom Regelungsgehalt der Klausel scheidet aus. Bei der Gebühr für die „Papier-​Rechnung“ von 1,50 € handelt es sich um das Entgelt für die monatliche Erstellung, den Ausdruck und die Versendung der monatlichen Rechnung. Hiervon geht, wie gerade erwähnt, auch die Bundesnetzagentur aus, da sie festlegt, es könne ein „an den Bereitstellungskosten orientiertes Entgelt“ verlangt werden. Die Klausel regelt mithin bei objektivem Verständnis der Abgeltung des eigenen betrieblichen Aufwandes der Beklagten, dabei anfallende Kosten sind allgemeine Geschäftskosten des Unternehmens, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsieht und deren Erstattungspflichtigkeit zumindest solange nicht über entsprechende Allgemeine Vertragsbedingungen geregelt werden kann, wie der „elektronische Rechtsverkehr“ noch nicht allgemein üblich ist. Die Beklagte kann ihrem Geschäftsbetrieb nicht die Erwartung zugrunde legen, dass ihre Vertragspartner ausnahmslos über einen Internetzugang verfügen und in der Lage sind, die ihnen erteilten Rechnungen elektronisch aufzurufen.

c) Gründe des Umweltschutzes, auf welche sich die Beklagte ebenfalls beruft, sind zweifellos beachtlich, vermögen aber zumindest solange, wie nicht der elektronische Rechtsverkehr durchgängig als allgemein üblich angesehen werden kann, für sich genommen die Unangemessenheit einer Vertragsbedingung nicht zu beseitigen.

4. Die schon durch die einmalige Verwendung indizierte Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Beklagte hält die Klausel für wirksam und verteidigt sie im Rechtsstreit. Die Abgabe der Unterlassungserklärung hat sie abgelehnt.

5. Die mit Schriftsatz vom 17.12.2014 nochmals vertieften Bedenken der Beklagten hinsichtlich der Antragsfassung hat der Senat, soweit sie berechtigt sind, in der Fassung des Tenors berücksichtigt. Bei verständiger Würdigung stützt der Kläger seinen Unterlassungsanspruch auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen, da die beanstandete Bestimmung in der „Preisliste Mobilfunk 04/12“ enthalten ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird ihr kein teilweise zulässiges Verhalten untersagt. Die Klausel beinhaltet keine ausfüllungsbedürftigen Vorgaben, von denen nur einige die Unwirksamkeit begründen, sodass auch kein nur entsprechend beschränkter Unterlassungsanspruch besteht (vgl. dazu BGH NJW 1992, 503). Wie schon erwähnt, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht darüber entschieden, dass Klauseln wie die vorliegende wirksam sind, wenn das Produkt ausschließlich über das Internet vertrieben wird, sondern vielmehr diese - sowohl in jenen wie dem vorliegenden Verfahren - nicht entscheidungsrelevante Frage noch offen gelassen. Die beanstandete Klausel ist auch unteilbar, sie sieht ohne Differenzierung nach Tarifen, also generell einen Preis von 1,50 € pro Papier-​Rechnung vor.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.500,00 €.

Mit 2.500,00 € pro Klausel bemisst der Senat regelmäßig den Streit um deren Wirksamkeit in Verfahren nach § 5 UKlaG. Besondere Umstände, die eine hiervon abweichende Streitwertfestsetzung rechtefertigen könnten, liegen nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Zulässigkeit von Klauseln der vorliegenden Art ist für den in Rede stehenden Fall durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2014 (III ZR 32/14) geklärt. Die Beklagte vertreibt ihre Produkte nicht allein über das Internet.










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