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Landgericht Bonn Urteil vom 29.07.2020 - 1 O 417/19 - Registrierung im Verpackungsregister und teilweises Aufrechnungsverbot

LG Bonn v. 29.07.2020: Registrierung im Verpackungsregister und teilweises Aufrechnungsverbot


Das Landgericht Bonn Urteil vom 29.07.2020 - 1 O 417/19) hat entschieden:

  1.  Es ist nach dem Verpackungsgesetz zulässig und nicht wettbewerbswidrig, dass sich der Online-Anbieter an Stelle seines Klarnamens nur mit der von ihm geführten Geschäftsbezeichnung registriert.

  2.  Die Klausel

   "Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von ... anerkannt sind."

hält einer Prüfung im Lichte von § 307 BGB nicht stand. Denn diese Klausel stellt eine Benachteiligung des Vertragspartners i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.




Siehe auch
Verpackungen - Verpackungsmaterial - Rücknahmepflicht
und
Stichwörter zum Thema Abmahnung


Tatbestand:


Der Kläger ist ein in Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Online-Unternehmer, dem ca. 2.600 Mitglieder angehören.

Der Beklagte betreibt unter www.X.de einen Onlineshop, in dem vor allem Produkte aus Bambus angeboten werden. Dabei handelt es sich um Messer mit Bambusgriff, Schneidebretter, Tischgeschirr, Schalen und weitere Produkte.

Mit Schreiben vom 16.08.2019 mahnte der Kläger den Beklagten ab. Dabei rügte er zwei Wettbewerbsverstöße.

Der erste gerügte Verstoß (entsprechend dem ursprünglichen Klageantrag zu IU. betrifft § 7 der AGB des Beklagten, wie sie zum Zeitpunkt des Schreibens auf dessen Homepage ersichtlich waren. Dieser lautete: "Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von X anerkannt sind." Der Kläger hält diese Klausel für AGB-widrig.

Der zweite gerügte Verstoß (entsprechend dem Klageantrag zu 2) betrifft die Angabe des Beklagten nach § 9 Abs. 1 VerpackG. Unter dem privaten Namen des Beklagten findet sich keine Eintragung in das Verpackungsregister (vgl. Anlage K6d). Eine solche findet sich aber unter der Bezeichnung "X".

Der Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter dem 27.08.2019 ab.

Der Kläger ist der Ansicht, der Antrag zu I. sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen. Die Klausel sei unwirksam, da sämtliche Gegenansprüche erfasst werden. Die Wiederholungsgefahr werde allein durch die Verwendung begründet.

Es genüge nicht, wenn der Beklagte sich mit "X" im Verpackungsregister registrieren lasse, was auch bestritten werde. Dies entspreche nicht dem Impressum der Webseite, das - unstreitig - auf "www.X.de Inhaber Dipl. BW Z" laute. "X" sei lediglich eine Geschäftsbezeichnung. Diese sei für einen Einzelkaufmann jederzeit änderbar und damit bestehe im Rechtsverkehr keine Klarheit. Ein Einzelkaufmann müsse daher (auch) seinen natürlichen Namen registrieren lassen.

Der Kläger hat ursprünglich mit dem Antrag zu I. beantragt, den Beklagten zu verurteilen, [es zu unterlassen] im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz betreffend Haushaltswaren Angebote zu veröffentlichen und /oder zu unterhalten, und / oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, bei denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird: "Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von X anerkannt sind." Bezüglich dieses Anspruchs hat der Beklagte am 16.01.2020 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Der Erledigungserklärung des Klägers hat sich der Beklagte nicht angeschlossen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

  1)  festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag aus der Klageschrift vom 03.11.2019 zu I. zulässig und begründet war und aufgrund der Unterlassungserklärung des Beklagten vom 16.01.2020 nicht mehr zulässig und begründet ist;

  2)  den Beklagte zu verurteilen, [es zu unterlassen] betreffend systembeteiligungspflichtige Verpackungen von Haushaltswaren Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, und / oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und / oder systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr zu bringen, ohne zuvor bei der Registrierung der "C" ordnungsgemäß die folgenden Angaben gemacht zu haben:

   Name des Herstellers;

[wenn dies geschieht] wie [im Original nachstehend] wiedergegeben.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er erziele im Nebenerwerb weniger als 10.000,00 € Umsatz im Jahr.

Er bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, da ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihm und Mitgliedern des Klägers nicht gegeben sei und der Kläger auch keine erhebliche Anzahl von Mitbewerbern als Mitglieder habe.

Bezüglich des Antrages zu I. sei dieser unbegründet gewesen, da es an einer Wiederholungsgefahr mangele. Denn er habe die AGB nur aus Versehen verwandt, da bei einem Update eine alte Version aufgespielt worden sei; dies sei zum 20.08.2019 wieder geändert worden. Zudem habe er mittlerweile durch Abgabe der Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt. Zudem sei der Antrag auch inhaltlich nicht begründet gewesen. Denn die vom Kläger zitierte Entscheidung des BGH beziehe sich nur auf das Bau- und Architektenrecht und daher bestehe keine Vergleichbarkeit mit dem Verkauf von nicht selbst produzierten Massenprodukten. Mängelansprüche würden in diesem Fall nämlich stets durch Neulieferung erfüllt.

Die Registrierung unter "X" im Verpackungsregister (wie sie aus Anlage K6d hervorgehe) genüge den Anforderungen an die Angabe des Namens. Dies habe das Register ihm selbst - unstreitig - so unter dem 05.02.2020 mitgeteilt (Mail als Anlage B5, Bl. ... d.A.) und dies habe er befolgt.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 08.06.2020 das schriftliche Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis 08.07.2020 beschlossen.





Entscheidungsgründe:


I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung ist er imstande seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, wie es § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG verlangt.

Zudem gehören dem Kläger als Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und die Zuwiderhandlung deren Interessen berührt.

Diese erhebliche Zahl lässt sich nach dem der Rechtsprechung und der Rechtslehre nicht abstrakt und generell bestimmen (MüKoUWG/Ottofülling, 2. Aufl. 2014, UWG § 8 Rn. 397 m.w.N.), sondern ist vom Gericht in einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Diesen Nachweis hat der Kläger auch führen können. Dabei kommt es der Kammer nicht auf den (neuen) Vortrag im Schriftsatz vom 07.07.2020 an, sondern die Kammer kann dies schon auf Grundlage des zuvor erfolgten Vortrages beurteilen, auf den der Beklagte erwidern konnte. Hiernach ergibt sich für die Kammer das Bild, dass Mitglieder des Klägers auf dem gleichen Markt wie der Beklagte tätig sind. Der Kläger legt hierzu eine Liste mit 20 Namen und einem geschwärzten Mitgliedsnamen vor, die den Bereich Haushalt betreffen. In ihren Shops bieten die Mitglieder unter anderem Schüsseln, Messerblöcke und Dosen an, hiermit also Produkte, die auch der Beklagte im Sortiment hat. Diese Produkte sind (soweit Angebote vorgelegt werden mit Anlage K7c) nicht aus Bambus. Darauf kommt es für die Kammer jedoch nicht entscheidend an. Denn der Beklagte hat nicht vorgetragen und es ist auch nicht gerichtsbekannt, dass Verbraucher Produkte aus Bambus nicht mit Waren aus anderen Materialien vergleichen würden. Es ist nicht ersichtlich, dass Bambusprodukte derart besonders sind, dass etwa Schalen aus Bambus für eine große Zahl von Verbrauchern nicht mit Schalen aus Glas oder Kunststoff substituierbar sind. Zudem genügt bezüglich des relevanten Marktes im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch der Vertrieb von Waren verwandter Art. Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass Bambus als Naturmaterial besondere Eigenschaften hat, genügen gleiche Produkte aus anderem Material doch dem Kriterium eines nah verwandten Produktes. Dies belegen auch die von dem Kläger vorgelegten Angebote ihrer Mitglieder (Anlage K7c), bei denen dem Interessenten als vergleichbare Angebote durch M/K auch Produkte aus anderen Materialien angeboten werden. Diese bekannten Einkaufsportale gehen also davon aus, dass das Material für den Verbraucher, der ein Produkt bestimmter Funktionalität sucht, nicht das entscheidende Auswahlkriterium ist, was als Einschätzung relevanter Verkehrskreise zur Substitution der Produkte angesehen werden kann.

Auch von der Mitgliederzahl her geht die Kammer davon aus, dass es sich um eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern handelt. 20 Anbieter bedeuten mehr als nur eine kleine Gruppe von Händlern, die sich vom Kläger vertreten lassen.

2. Der Klageantrag zu I. war ursprünglich zulässig und begründet.

Nachdem sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen hat, war daraufhin auf den umgestellten Antrag des Klägers hin dies auszusprechen.

Ein erledigendes Ereignis - die Unterlassungserklärung - liegt vor.

Der zunächst mit dem Antrag zu I. geltend gemachte Anspruch war ursprünglich begründet.

Es lag ein Wettbewerbsverstoß durch Verwendung einer unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingung vor gem. § 3 UWG i.V.m. § 307 BGB.

Denn die vom Beklagten zeitweise verwendete Klausel "Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von X anerkannt sind." hält einer Prüfung im Lichte von § 307 BGB nicht stand.

Denn diese Klausel stellt eine Benachteiligung des Vertragspartners i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Bei dieser Beurteilung orientiert sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die Klausel, über die der BGH zu entscheiden hatte (vgl. NJW 2011, 1729) ist quasi wortgleich mit der hier verwendeten. In der genannten Entscheidung betraf der Vertrag einen Anspruch auf Architektenhonorar. Dabei hat sich der BGH in der Begründung auch explizit auf die synallagmatische Verknüpfung von Werklohnforderung und mangelfreier Leistungserbringung bezogen. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird ein Aufrechnungsverbot darüber hinaus auch dann abgelehnt, wenn es konnexe Forderungen betrifft, insbesondere etwa Schadensersatzansprüche nach § 281 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB, § 309 Rn. 20, weitere Nachweise bei BeckOK BGB/Becker, 53. Ed. 1.2.2020 Rn. 15a, BGB § 309 Nr. 3 Rn. 15a, der sich dieser Ansicht aber nicht anschließt).

So liegt der Fall hier. Denn bei einem Aufrechnungsverbot besteht eine Vergütungspflicht für Leistungen, obwohl Gegenansprüche aus gleichem Rechtsverhältnis bestehen. Dies kann bei Kaufverträgen ebenso auftreten wie bei Werkverträgen, wenn es um Minderungsbeträge oder Schadensersatzansprüche geht. Dass es zu Fällen von Nachbesserungsansprüchen nicht kommt oder wegen § 439 Abs. 4 BGB nicht kommen kann, wie der Beklagte meint, reicht daher allein nicht aus, da auch andere Ansprüche von Kunden denkbar sind. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen erhalten Kunden - gerade wenn es um Schäden an anderen Rechtsgütern oder Nebenpflichten aus dem Vertrag geht - nicht einfach ein Produkt als Ersatz und gelten in ihren Primärinteressen aus dem Kaufvertrag als befriedigt. Sie haben vielmehr monetäre Ansprüche, die Gegenstand einer Aufrechnung sein könnten.

Eine Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verstoß selbst. Dass dieser möglicherweise ohne Vorsatz erfolgte, ist für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG nicht entscheidend. Das erledigende Ereignis selbst hat keinen Einfluss auf die Frage der Wiederholungsgefahr, da die Begründetheit des Anspruches vor der Erledigung entscheidend für die Beurteilung ist.

3. Der Antrag zu 2) ist hingegen unbegründet.

Ein Anspruch nach § 3a UWG besteht nicht. Das VerpackG stellt dabei eine Marktverhaltensregel dar, da es Regelungen für Unternehmer bezüglich Pflichten aus dem Bereich Verpackung und Entsorgung aufstellt.

Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG liegt nicht vor. Dieser ordnet an, dass ein Hersteller bei der Registrierung unter anderem den "Namen" anzugeben hat.

Der Beklagte hat durch Angabe des Namens "X" bei der Registrierung seine Pflichten aus dem VerpackG erfüllt.

Das VerpackG selbst definiert nicht näher, was mit dem Begriff Name gemeint ist oder welche Angaben an dieser Stelle zu machen sind. Auch § 12 BGB setzt ein Namensrecht (der natürlichen Person) voraus, ohne den Begriff zu definieren. Die Gesetzesbegründung zum VerpackG (BR-Drs. 797/16) enthält ebenfalls keine nähere Erläuterung, was mit dem Begriff Name gemeint sein kann.

Daher ist der Begriff im Rahmen des VerpackG auszulegen. Dabei ist insbesondere auf die Verwendung im konkreten Kontext durch relevante Verkehrskreis abzustellen. Die Mail der Zentralen Stelle Verpackungsregister an den Beklagten zeigt, dass dort die Bestimmung so ausgelegt wird, dass die Firmierung oder Geschäftsbezeichnung anzugeben ist. Dies ist die Firma laut Handelsregister, im Übrigen "die Geschäftsbezeichnung, unter der sie ihr Gewerbe betreiben", also der Name des Kaufmanns, auch eine Etablissementsbezeichnung, wenn unter dieser Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Angabe des vollen Namens des Gewerbetreibenden sei dagegen nicht zwingend (vgl. Anlage B5).

Für eine solche Auslegung spricht auch das in den letzten Jahren und Jahrzehnten liberaler gewordene Firmenrecht, nach dem auch Einzelkaufleute oder Kleingewerbetreibende einen Phantasienamen nutzen können und nicht auf den bürgerlichen Namen angewiesen sind. Wenn sie dann unter diesem Namen Bekanntheit erlangen, müssen sie den Namen auch im behördlichen Verkehr verwenden können.

Hiergegen spricht nicht eine größere Rechtssicherheit bei Angabe des bürgerlichen Namens des Inhabers, da eine hier vorliegende Geschäftsbezeichnung - anders als die Firma im Handelsregister - stets geändert werden kann und für den Rechtsverkehr eine möglichst große Sicherheit bestehen soll, wenn eine Überprüfung erfolgen soll.

Denn dies ist nach der Zielsetzung der konkreten Regelung und des Verpackungsgesetzes nicht geboten. Das Verpackungsgesetz enthält Vorschriften, die dem Abfallrecht angehören. Es konkretisiert die Produktverantwortung iS. des § 23 KrWG und dient in erster Linie der Abfallvermeidung. Seine wesentlichen Elemente sind die Pfand- und Rücknahmepflichten, mit denen die massenhaft anfallenden Verpackungsabfälle möglichst vermieden oder wenigstens gesondert erfasst und verwertet werden sollen sowie die Systembeteiligungspflicht (Erbs/Kohlhaas, VerpackG vor § 1 Rn. 1). Ziel der Registrierung ist, dass die Zentrale Stelle eine bessere Überwachungsgrundlage erhalten und durch die Veröffentlichung der wesentlichen Registrierungsdaten im Internet zugleich eine effektive Selbstkontrolle des Marktes ermöglicht werden soll (BR-Drs. a.a.o. S. 82).

Unter dieser Zielsetzung ist eine möglichst genau Angabe des Namens wichtig für Haftungsfragen, andererseits aber auch eine leichte Auffindbarkeit durch den Nutzer der Abfrage. Gerade bei einer Suche durch einen Shopnutzer wird dem (potentiellen) Käufer, der sich informieren will, der Shopname geläufiger sein, da dieser prominent genannt wird, der Name des Kaufmanns/Inhabers sich i.d.R. aber erst im Impressum einer Seite findet, die ein durchschnittlicher Nutzer nicht gezielt zur Kenntnis nehmen wird. Zwar ist es für eine Klage nötig, dass der Name des Inhabers oder Kaufmannes bekannt ist, jedoch zeigen die vorgelegten Unterlagen über eine Suchabfrage (Anlage K6d), dass bei einem Treffer auch unter einem Shopnamen weitere Daten genannt werden, die eine erleichterte Identifizierung durch Adresse etc. ermöglich. Damit ist auch dem Zweck einer Haftung durch leichte Auffindbarkeit einer ladungsfähigen Adresse Genüge getan, selbst wenn ein Nutzer nur den Shopnamen kennt.

Zuletzt war auch die Bezeichnung "X" anstelle von "www.X.de" zulässig. Mittlerweile ist es gängige Praxis, bei Webadressen nicht mehr den Zusatz" www" anzugehen, wie es zu Beginn der Internetnutzung üblich war. Denn dieser muss auch in einem Browser nicht mehr eingegeben werden, um zu einer Seite zu navigieren. Auch das Kürzel ".de" ist nicht so charakteristisch für den Shopnamen, da allein durch die Verwendung des deutschen Wortes Bambus (englisch müsste es bamboo lauten) deutlich wird, dass es sich um eine Homepage aus dem deutschsprachigen Raum handelt.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 20.000,00 €

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