1. | Es ist nach dem Verpackungsgesetz zulässig und nicht wettbewerbswidrig, dass sich der Online-Anbieter an Stelle seines Klarnamens nur mit der von ihm geführten Geschäftsbezeichnung registriert. |
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2. | Die Klausel
hält einer Prüfung im Lichte von § 307 BGB nicht stand. Denn diese Klausel stellt eine Benachteiligung des Vertragspartners i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. |
1) | festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag aus der Klageschrift vom 03.11.2019 zu I. zulässig und begründet war und aufgrund der Unterlassungserklärung des Beklagten vom 16.01.2020 nicht mehr zulässig und begründet ist; |
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2) | den Beklagte zu verurteilen, [es zu unterlassen] betreffend systembeteiligungspflichtige Verpackungen von Haushaltswaren Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, und / oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und / oder systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr zu bringen, ohne zuvor bei der Registrierung der "C" ordnungsgemäß die folgenden Angaben gemacht zu haben:
[wenn dies geschieht] wie [im Original nachstehend] wiedergegeben. |
die Klage abzuweisen. |