- | Verkaufsverpackungen (meist vom Hersteller, aber auch vom Händler je nach Produktart), |
- | Umverpackungen (ebenfalls meist vom Hersteller - wie z.B. Tuben, Kartons, Dosen) und |
- | Transportverpackungen (wie sie z. B. für die Versendung mit der Bahn nötig werden). |
Danach entfallen die bisherigen Wahlmöglichkeiten. Jeder Händler, also auch jeder Webshopbetreiber, ist dann verpflichtet, nur noch Verpackungen zu verwenden, die im dualen Entsorgungssystem lizensiert sind. Beim Import durch deutsche Internethändler ist davon auszugehen, dass sie selbst die Verpackungen beim dualen System lizensieren lassen müssen. Beim Export aus einem nichtdeutschen Ausland nach Deutschland muss der ausländische Händler, der an Endverbraucher liefert, die Lizensierung seiner Verpackungen vornehmen. Hier spielt auch der Unterschied zwischen Produktverpackung und Transportverpackung eine Rolle. Selbst wenn die Produktverpackung seitens des Herstellers bereits lizensiert ist, muss die Verpackung des Händlers selbst ebenfalls im dualen System lizensiert sein. Die Pflicht zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung ist allerdings von der Menge der in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abhängig. Liegt ein Unternehmen unterhalb der Mengengrenze, muss es diese Erklärung nicht jährlich abgeben, sondern nur auf Anfrage der Behörde. Die Mengengrenze liegt bei 80.000 Kilogramm Glas, 50.000 Kilogramm Papier, Pappe und Karton und 30.000 Kilogramm sonstigen Materialarten. Die meisten Internethändler sind von der Pflicht zur obligatorischen jährlichen Vollständigkeitserklärung somit wohl ausgenommen (Einzelheiten hierzu enthält § 10 des Entwurfs). |