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AGB - Arzneimittelimport - Auktionsplatformen - Hinsendekosten - Preisangaben - Rücksendekosten - Transportrisiko - Umsatzsteuer - Verpackungen - Versandkosten - Wettbewerb FAQ zur Verpackungsverordnung Der Begriff Duales System hat folgende Bedeutung: Haushaltsnahe Sammlung und Entsorgung von gebrauchten Verkaufsverpackungen in Deutschland entsprechend den Vorgaben des deutschen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. FAQ zur Verpackungsverordnung
Was ist die Rechtsgrundlage für die Verpackungsentsorgung?
Die Pflicht zur Registrierung trifft nur diejenigen Vertreiber und Händler, die Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen. Eine Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die beim Endverbraucher anfällt. Das schreibt die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Verpackungsverordnung vor. Grundsätzlich werden Sie nicht gezwungen, sich einem Entsorger im Dualen System anzuschließen, allerdings dürfen Sie keine Verpackungen (inkl. Füllmaterial etc.) mehr verwenden, die nicht bei einem solchen flächendeckenden Rücknahmesystem registriert sind. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen sicherstellen können, das jede von Ihnen verwendete Verpackung bereits bei einem Dualen System registriert ist, so müssen Sie sich keinem Entsorger anschließen. Die Pflicht zur Registrierung trifft nur diejenigen Vertreiber und Händler, die Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen. Eine Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die beim Endverbraucher anfällt. Achtung: Endverbraucher können auch gewerbliche Betriebe sein. Was ist eine Verpackung? "Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren ..., die ... vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden."Eine weitergehende Erläuterung findet sich im Anhang zur Verpackungsverordnung. De Beteiligungspflicht an einem Dualen System gilt aber nur - mit einigen Ausnahmen - für Verkaufsverpackungen. Was ist eine Verkaufsverpackung? "Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen."Verkaufseinheit bedeutet, dass die Verpackung mit Ware befüllt ist. Das kann z.B. eine Produktverpackung, aber auch eine Versandverpackung sein. Dazu gehören auch alle Verpackungsbestandteile wie z.B. Füllstoffe (aus Papier, Styropor usw.) bei Versandverpackungen. Was ist ein Endverbraucher? "Endverbraucher ... ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert."Das bedeutet, dass der Endverbraucher die Ware zur weiteren Verwendung entnimmt und die Verpackung in der Regel entsorgt wird. Es wird zunächst keine Unterscheidung getroffen, ob der Endverbraucher privat oder gewerblich ist. Immer wenn die Ware in der gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert wird, handelt es sich um einen Endverbraucher vor und damit um eine Verkaufsverpackung. Wichtig ist dies für Unternehmen, die weiterverarbeitende Betriebe beliefern; auch hier gelten dann die Vorschriften zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen. Was ist ein privater Endverbraucher?
"....sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen".Es folgt eine beispielhafte Auflistung der vergleichbaren Anfallstellen. Der Verordnungsgeber hat diesen Begriff geprägt, um die haushaltsnahe Erfassung über Duale Systeme (das ist im wesentlichen die Entsorgung über die Gelbe Tonne) zu sichern und zu finanzieren. Man geht davon aus, dass auch an den aufgelisteten Anfallstellen Verkaufsverpackungen anfallen, wie sie für Haushaltungen typisch sind. Um auch diese Verpackungen zur Finanzierung zu erfassen, wurde der Katalog des privaten Endverbrauchers aufgestellt. Wer muss sich an einem Dualen System beteiligen?
"Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen....."Es muss also derjenige die Verpackung bei einem Dualen System anmelden und abrechnen, der diese erstmals in Deutschland in Verkehr bringt. Der Begriff des "in Verkehrbringens" wird verstanden als "Bereitstellung für Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs und der Verwendung."Wer erstmals eine Ware in einer Verpackung einem Dritten - der privater Endverbraucher ist - zur Verfügung stellt, muss sich an einem Dualen System beteiligen. Wofür muss man sich an einem Dualen System beteiligen?
Muss ich mich auch bei einem Entsorger registrieren, wenn ich ausschließlich Versandkartons und Versandtaschen verwende, die vom Hersteller bereits registriert sind?
Sollten Sie dennoch meinen, diesen Weg gehen zu können, Allerdings dürfte es schwierig für Sie sein, sicherzustellen, dass Sie tatsächlich nur bereits registrierte Verpackungen verwenden. Denn Sie müssen berücksichtigen, dass auch Füllmaterial wie Styropor etc. registriert sein muss. Da es mit Inkrafttreten der neuen Fassung der Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2009 keine Pflicht mehr gibt, ein Registrierungssymbol auf registrierten Verpackungen anzubringen, werden Sie entsprechende Verpackungen kaum identifizieren können. Im Zweifel sollten Sie es sich am besten von Ihrem Lieferanten schriftlich bestätigen bzw. nachweisen lassen, dass alle Verpackungsmaterialien bereits entsprechend vorschriftsmäßig registriert sind. Dies gilt auch für Versandverpackungen von der Deutschen Post AG (wie Fertigpakete, Luftpolsterumschläge, Briefumschläge). Auch hier sollten Sie sich unbedingt über den Stand der Registrierung informieren. Alles, was Sie als Händler an den Endkunden schicken (Produktverpackung, Versandkarton oder Versandtasche und Füllmaterial), muss ordnungsgemäß registriert sein, entweder von jemandem vor Ihnen in der Lieferkette oder von Ihnen selbst. Muss ich auch als ganz kleiner Online-Händler die Vorgaben der Verpackungsverordnung einhalten? Werden kleine und große Händler von der Verpackungsverordnung unterschiedlich behandelt?
Der Unterschied bei der Betriebsgröße spielt nur bei der Vollständigkeitserklärung eine Rolle. Diese muss nämlich nur von solchen Herstellern und Vertreibern abgegeben werden, die eine bestimmte Freimenge an Verpackungsmaterial überschritten haben. Hersteller und Vertreiber, die darunter bleiben, müssen eine Vollstdändigkeitserklärung nur auf Aufforderung der zuständigen Behörde abgeben.. Dies wird wohl eher selten passieren. Gibt es Ausnahmen von der Beteiligungspflicht?
Dies sind "Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen, sowie Einweggeschirr". Typische Serviceverpackungen sind Brötchentüten, Pommesschalen, Tragetaschen etc. Für Serviceverpackungen kann derjenige, der diese nutzt und befüllt verlangen, dass sich der Hersteller oder Lieferant - egal auf welcher Handelsstufe - mit diesen Verpackungen an einem Dualen System beteiligt. Die Pflichten gehen dann auf diesen über. Branchenlösungen Fallen Verpackungen bei den "vergleichbaren Anfallstellen" an, und existiert dort eine verordnungskonforme Eigenrücknahme oder existiert ein für diese Branche nach den Vorgaben der Verordnung eingerichtetes Rücknahmesystem, so entfällt für diese Verpackungen die Pflicht, sich an einem Dualen System zu beteiligen. Alle Systembetreiber arbeiten daran, eine solche Lösung anbieten zu können; wegen der geringeren Anzahl der Orte, an denen entsorgt wird, sind solche Lösungen zumeist kostengünstiger als die Teilnahme an einem Dualen System. Dieses muss schließlich alle Haushalte in Deutschland entsorgen lassen. Entgeltrückerstattung Werden Verpackungen am Ort der Übergabe - also zumeist im Handel - zurückgenommen und verordnungskonform entsorgt und verwertet, dann kann das für diese Verpackungen an ein Duales System gezahlte Entgelt zurück verlangt werden. Dazu sind entsprechende Nachweise notwendig. Dies ist keine echte Ausnahme, da zuerst eine Beteiligung an einem Dualen System bestehen muss. Was gilt bei gebrauchten Verpackungen? Hierzu hat die LAGA am 30.10.2008 beschlossen: „Auch bei einem Einsatz von gebrauchten Verpackungen, z. B. von gebrauchten Kartons als Versandmaterial im Versand- und Internethandel, können die Voraussetzungen für eine Lizenzierungspflicht dieser Verpackungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV (neu) vorliegen. Eine Lizenzierungspflicht besteht dann nicht, wenn die gebrauchten Verpackungen schon einmal bei einem dualen System nach § 6 Abs. 3 VerpackV lizenziert wurden und sie noch nicht von einem dualen System erfasst wurden. Die Darlegungslast liegt dabei bei derjenigen Person, die die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt.“Das bedeutet, dass derjenige, der gebrauchte Verpackungen einsetzt, nachweisen muss, dass seine Verpackungen bereits einmal bei einem Dualen System lizenziert waren. Ist es möglich, nur gebrauchte Kartons von Herstellern oder Dritten und als Füllmaterial altes Zeitungspapier zu verwenden?
Ob man als Füllmaterial auch (altes) Zeitungspapier verwenden kann, ohne dieses registrieren lassen zu müssen, ist nicht eindeutig zu beantworten. Möglicherweise werden sich hiermit später die Gerichte zu beschäftigen haben. Rechtlich gesehen wird das Zeitungspapier wohl durch die Verwendung als Füllmaterial ein Teil der Verkaufsverpackung und als erstmals in den Verkehr gebracht und muss wohl registriert werden. - nach oben - Was bedeutet der Vertragsschluss mit einem Entsorger?
Die Vollständigkeitserklärung muss das verpflichtete Unternehmen selbst bei der jeweils zuständigen IHK hinterlegen und von einem Sachverständigen mit elektronischer Signatur bestätigen lassen. Die Dualen Systeme stellen dem Vertragspartner die benötigten Bescheinigungen zur Verfügung, die erforderliche Anmeldung muss aber das Unternehme selbst erbringen. - nach oben - Muss ich mich einem „Dualen System“ anschließen, auch wenn ich nur geringe Mengen an Kartonage und Verpackungen pro Jahr in Umlauf bringe?
Die 50 Tonnen-Grenze ist nur für die sog. Vollständigkeitserklärung (VE) relevant: Wer mehr als 50 Tonnen Karton in den Verkehr bringt, muss in jedem Fall jährlich eine solche VE erstellen und bei der örtlichen IHK hinterlegen. Wer darunter bleibt, muss dies grundsätzlich nicht tun, kann aber dazu von der entsprechenden Behörde aufgefordert werden. - nach oben - Was muss in der Vollständigkeitserklärung stehen?
Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?
Wer beteiligungspflichtig ist, ist auch erklärungspflichtig, wenn er mehr als die Freimengen verwendet oder wenn er von der Behörde dazu aufgefordert wird. - nach oben - Wann muss eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden?
Jährlich müssen dies nur die Unternehmen tun, die eine der folgenden Mengenschwellen überschreiten: Alle anderen Unternehmen müssen die Vollständigkeitserklärung nur auf Anfrage der Behörden hinterlegen. Sie sollten aber alle erforderlichen Unterlagen, z.B. Teilnahmebescheinigungen der Dualen Systeme mit Mengenangaben, aufheben, so dass diese im Falle einer Aufforderung vorhanden sind. - nach oben - Muss jeder eine sog. Vollständigkeitserklärung abgeben?
Dies kann theoretisch jeden Hersteller oder Vertreiber (Händler) treffen. Die Praxis wird zeigen, ob die Händler, die unterhalb der Freimengen bleiben, in nennenswertem Umfang herangezogen werden. - nach oben - Welche Freimengen gibt es bei der Verpackungsverordnung?
Jedoch regelt § 10 der Verpackungsverordnung regelt Freimengen für die Pflicht zur Abgabe der sog. Vollständigkeitserklärung. Nur wenn Sie als Hersteller oder Vertreiber (Händler) die dort geregelten Mengengrenzen überschreiten, müssen Sie jährlich eine solche Erklärung abgeben. Wenn nicht, so können Sie nur im Einzelfall von der Behörde dazu aufgefordert werden. Die dort genannten Freimengen für die Vollständigkeitserklärung sind für: - nach oben - Gibt es Tools für Buchführung über die verwendeten Verpackungen?
Verpackungsmengen werden am einfachsten berechnet, indem man alle betroffenen Verpackungen nach Material getrennt verwiegt und diese Daten entsprechend verwaltet. Bewertet mit den Absatzmengen des Jahres ergibt sich die in Verkehr gebrachte Menge, welche an einem System beteiligt werden muss. - nach oben - Gibt es künftig die Möglichkeit, auf der Internetseite auf die Rücknahme von Verpackungen hinzuweisen und die Rücknahme dann selbständig zu regeln?
- nach oben - Woher weiß man, welche Unternehmen ihre Verpackungen bereits registriert haben und welche nicht?
Dadurch sieht man den Verpackungen, die kein solches Symbol tragen, nicht mehr an, ob sie entsprechend registriert sind oder nicht. Möglicherweise wird der jeweilige Hersteller bzw. Vertreiber jedoch selbständig darauf hinweisen, ob seine Verpackungen entsprechend ordnungsgemäß registriert sind. Im Zweifel sollten Sie beim Hersteller selbst nachfragen, ob seine Verpackungen und Verpackungsmaterialien bereits registriert sind. Zu beachten ist, dass das Logo „Grüner Punkt“ auch unabhängig von einer Beteiligung am Dualen System der Duales System Deutschland GmbH als Markenzeichen verwendet werden kann. Der Grüne Punkt ist aber ein eingetragenes Markenzeichen, die Rechte liegen bei der DSD GmbH. Zur weiteren Nutzung der Marke ist ein Markennutzungsvertrag mit der DSD GmbH notwendig. Hierfür werden Lizenzkosten erhoben. - nach oben - Gilt die Verordnung auch im B2B-Bereich?
„Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten.“Deshalb ist auch im reinen B2B-Bereich die Verpackungsverordnung Bedeutung: Verpackungen, die beim Vertreiber (z.B. Wiederverkäufer) anfallen, unterliegen den Vorschriften das § 4 VerpackV (Transportverpackungen). Dies ist beim Einsatz von gebrauchten Verpackungen relevant. Für den Lieferanten des Online-Handels kann also die Versandverpackung eine Transportverpackung sein, während die gleiche Verpackung, wenn Sie beim Endverbraucher anfällt, eine Verkaufsverpackung ist. Schließlich ist auch an Fälle zu denken, in denen z. B. ein Verpackungshändler Verpackungen und Gerätschaften zum Verpacken an Wiederverkäufer liefert, wobei diese Gerätschaften ihrerseits in Verkaufspackungen geliefert werden. Der Wiederverkäufer ist bezüglich der Gegenstände, die bei ihm verbleiben (Adressiermaschinen, Klebebandspender usw.) ein Endverbraucher. Es können für die gleiche Verpackung also unterschiedliche Vorschriften gelten, je nach Anfallstelle. - nach oben - Wird es vielleicht einen Verpackungsanbieter geben, der Verpackungen mit dem Grünen Punkt bzw. bereits registrierte Verpackungen und Füllmaterialien anbietet?
Möglicherweise wird sich jedoch ein Markt auftun und es werden von entsprechenden Anbietern bereits ordnungsgemäß registrierte Verpackungen angeboten. Allerdings lässt sich dies im Moment noch nicht überschauen. Sicherlich wird es Anbieter geben, die diese Marktlücke füllen wollen. Allerdings müssen Sie sorgfältig handeln: Wenn Sie beispielsweise bei Ebay Direkt-Importe verkaufen, so ist die normale Produktverpackung in aller Regel noch nicht registriert, da sie direkt aus dem Ausland kommt. Dann müssten Sie diese Verpackungen registrieren lassen, selbst wenn Sie ansonsten nur registrierte Versandmaterialien verwenden. Hierzu gibt es einen Beschluss der LAGA vom 30.10.2008: „Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV, aber nicht als Serviceverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV einzustufen.“ Damit soll angeblich eine Vorablizenzierung durch den Versandverpackungshersteller / - händler nicht möglich sein. Ich bin der Meinung, dass diese Auslegung nicht zwingend ist; vielmehr sollte nur klargestellt werden, dass die vom Versandhandel verwendeten Verpackungen sich nicht unter dem Etikett „Servicepackung“ aus dem Dualen System heraus halten können; eine Vorlizensierurng ist damit aber m. M. nach nicht ausgeschlossen. - nach oben - Sind auch private Ebay-Verkäufer von der Verpackungsverordnung betroffen?
In § 3 IX der Verpackungsverordnung wird definiert, wer Vertreiber in diesem Sinne ist: „Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.“Allgemein stellt sich bei eBay & Co. das bekannte Problem, wann ein Verkäufer gewerblich ist und wann nicht. Die Gerichte haben hier unterschiedlich geurteilt, so dass eine gewisse Rechtsunsicherheit herrscht. Anfang Juli 2008 entschied der Abfallrechtsausschuss der LAGA, dass Versandverpackungen privater Internetverkäufer keine Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind und somit auch nicht lizenzierungspflichtig bei einem Dualen System. - nach oben - Was ist die preiswerteste Lösung, um die Vorschriften der Verpackungsverordnung einzuhalten?
Entweder Sie schließen sich einem Entsorger an oder nicht. Wenn Sie sich einem Entsorger anschließen, so verursacht dies jährliche Kosten, aber Sie sind sozusagen alle Sorgen (ggf. allerdings bis auf die Vollständigkeitserkärung) los. Wenn Sie sich keinem solchen Entsorger anschließen, dann sind Sie gesetzlich verpflichtet, keine Verpackungen in den Verkehr zu bringen, die nicht registriert sind;, d.h. dass alle Verpackungen, die Sie in den Verkehr bringen und die beim Endverbraucher anfallen, registriert sein müssen. Können Sie dies sicherstellen können, dann müssen Sie sich keinem Entsorger anschließen. Sie haben also die Wahl. Es erscheint jedoch empfehlenswert, sich einem Entsorger anzuschließen, da es wohl schwierig ist, tatsächlich sicherzustellen, dass alle verwendeten Verkaufsverpackungen und -materialien tatsächlich bereits registriert sind. - nach oben - Welche Konsequenzen drohen, wenn ich mich nicht an die Verpackungsverordnung halte?
Zum einen müssen Sie dann mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Zum anderen drohen Ihnen heftige Bußgelder. § 15 Nr. 6: Ordnungswidrig handelt, wer seine Beteiligungspflicht an einem Dualen System nicht erfüllt. §15 Nr. 7: Ordnungswidrig handelt, wer eine Verpackung an den Endverbraucher abgibt, ohne dass diese an einem Dualen System beteiligt war. Nach § 61 III Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden - pro Verstoß. - nach oben - Welche Dualen Systeme gibt es?
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