Haushaltsnahe Sammlung und Entsorgung von gebrauchten Verkaufsverpackungen in Deutschland entsprechend den Vorgaben des deutschen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. |
"Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren ..., die ... vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden." |
"Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen." |
"Endverbraucher ... ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert." |
"....sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen". |
"Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen....." |
"Bereitstellung für Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs und der Verwendung." |
Dies sind "Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen, sowie Einweggeschirr". Typische Serviceverpackungen sind Brötchentüten, Pommesschalen, Tragetaschen etc. Für Serviceverpackungen kann derjenige, der diese nutzt und befüllt verlangen, dass sich der Hersteller oder Lieferant - egal auf welcher Handelsstufe - mit diesen Verpackungen an einem Dualen System beteiligt. Die Pflichten gehen dann auf diesen über. Erstinverkehrbringer, die dies verlangen, müssen dann nicht mehr selbst an einem Dualen System teilnehmen. Dies soll den Aufwand für kleine Unternehmen verringern. Wenn Sie dies verlangen, lassen Sie sich eine Bestätigung Ihres Lieferanten geben. Damit aber nun nicht Onlinehändler auf die Idee kommen, ihre Verkaufsverpackungen seien ja nur Serviceverpackungen, hat der Verpackungsausschuss der LAGA beschlossen:
|
Fallen Verpackungen bei den "vergleichbaren Anfallstellen" an, und existiert dort eine verordnungskonforme Eigenrücknahme oder existiert ein für diese Branche nach den Vorgaben der Verordnung eingerichtetes Rücknahmesystem, so entfällt für diese Verpackungen die Pflicht, sich an einem Dualen System zu beteiligen. Alle Systembetreiber arbeiten daran, eine solche Lösung anbieten zu können; wegen der geringeren Anzahl der Orte, an denen entsorgt wird, sind solche Lösungen zumeist kostengünstiger als die Teilnahme an einem Dualen System. Dieses muss schließlich alle Haushalte in Deutschland entsorgen lassen. |
Werden Verpackungen am Ort der Übergabe - also zumeist im Handel - zurückgenommen und verordnungskonform entsorgt und verwertet, dann kann das für diese Verpackungen an ein Duales System gezahlte Entgelt zurück verlangt werden. Dazu sind entsprechende Nachweise notwendig. Dies ist keine echte Ausnahme, da zuerst eine Beteiligung an einem Dualen System bestehen muss. |
„Auch bei einem Einsatz von gebrauchten Verpackungen, z. B. von gebrauchten Kartons als Versandmaterial im Versand- und Internethandel, können die Voraussetzungen für eine Lizenzierungspflicht dieser Verpackungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV (neu) vorliegen. Eine Lizenzierungspflicht besteht dann nicht, wenn die gebrauchten Verpackungen schon einmal bei einem dualen System nach § 6 Abs. 3 VerpackV lizenziert wurden und sie noch nicht von einem dualen System erfasst wurden. Die Darlegungslast liegt dabei bei derjenigen Person, die die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt.“ |
- | zu Materialart und Masse, der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen nach den §§ 6 und 7 der Verpackungsordnung |
- | zur Beteiligung an Dualen Systemen |
- | zu Materialart und Masse der an einer Branchenlösung beteiligten Verkaufsverpackungen |
- | zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach § 7 (Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen) |
- | Glas = 80 000 Kilogramm |
- | Papier/Pappe/Karton = 50 000 Kilogramm |
- | Weißblech, Aluminium, Kunststoffe, Kartonverbunde, sonstige Verbunde und Naturmaterialien = 30.000 Kilogramm |
- | Glas = 80 000 Kilogramm |
- | Papier/Pappe/Karton = 50 000 Kilogramm |
- | Weißblech, Aluminium, Kunststoffe, Kartonverbunde, sonstige Verbunde und Naturmaterialien = 30.000 Kilogramm |
„Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten.“ |
„Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV, aber nicht als Serviceverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV einzustufen.“ |
„Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.“ |
BellandDual GmbH | Webseite |
DSD GmbH (Grüner Punkt) | Webseite |
Eko Punkt GmbH | Webseite |
Interseroh GmbH | Webseite |
Landbell AG | Webseite |
ReDual GmbH | Webseite |
Veolia Umweltservices Dual GmbH | Webseite |
Vfw GmbH | Webseite |
Zentek GmbH | Webseite |