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Landgericht Bochum Urteile vom 01.09.2009 - I - 12 O 163/0 - Informationspflicht über Herstellergarantie LG Bochum v. 01.09.2009: Informationspflicht über Herstellergarantie und zu den Retoursendungsbedingungen

Das Landgericht Bochum (Urteile vom 01.09.2009 - I - 12 O 163/09) hat entschieden:

  1.  Die Regelung über Garantien in § 477 BGB dient dem Verbraucherschutz dient und stellt damit eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Fehlen in einem Internetangebot des Verkäufers detaillierte Angaben zu Art und Umfang der gewährten Garantie, so ist dies wettbewerbswidrig. Der Verbraucher muss bereits vor Vertragsschluss wissen, auf welchen Vertragsinhalt er sich einlässt.

  2.  Die Aufforderung des Onlineverkäufers an den Verbraucher, bei Rücksendung der Ware nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts einen Retourenschein zu benutzen, ist nicht wettbewerbswidrig, wenn der Kunde der Belehrung entnehmen kann, dass sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht davon abhängig ist, dass er den Retourenschein benutzt.

  3.  Der Hinwies des Onlineverkäufers, dass der Verbraucher bei Rücksendung der Ware ohne Originalverpackung ggf. Wertersatz zu leisten habe, stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn der Kunde der Belehrung entnehmen kann, dass sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht davon abhängig ist, dass er die Originalverpackung benutzt.




Siehe auch
Garantiezusagen/Garantieversprechen
und
Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben


Tatbestand:


Beide Parteien vertreiben auf der Auktionsplattform F als gewerbliche Verkäufer u.a. Insektenvernichter.

In ihrem Angebot mit der Artikel-Nr. ... wirbt die Verfügungsbeklagte mit der Angabe "2 Jahre Garantie". Erläutert wird die Garantie nicht. Ferner finden sich nach einer Belehrung über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen folgende Angaben:

   "Weitere Hinweise zum Widerruf:

  a)  Um eine Schnelle Retourenabwicklung gewährleisten zu können, bitten wir Sie den Retourenschein ausgefüllt mit dem Retourenpaket beizulegen und ggf. vorab an ... per Fax zu senden.

  b)  Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei Rücksendung ohne Originalverpackung Sie ggf. Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung solange auf, bis Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.

  c).  Nach Eingang und Prüfung der zurückgesandten Produkte bei uns erhalten Sie den Kaufpreis erstattet."


Die Verfügungsklägerin hält die Werbung mit einer Garantie ohne nähere Erläuterungen für wettbewerbswidrig. Auch der Hinweis zur Verwendung der Originalverpackung sei wettbewerbswidrig, weil er eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechtes darstelle.

Nach Teilrücknahme des angekündigten Antrages zu 2 a) begehrt die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:

   Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Insektenvernichter mit privaten Endverbrauchern

  1.  auf dem Onlinemarktplatz F mit dem Hinweis "2 Jahre Garantie" zu werben, wie bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. ... geschehen, ohne anzugeben,

was die Voraussetzungen der Garantieleistung sind,

was die Garantiebedingungen sind,

dass die gesetzlichen Rechte nicht eingeschränkt werden;


  2.  nachfolgende Klausel zu verwenden:

  a.  "Um eine Schnelle Retourenabwicklung gewährleisten zu können, bitten wie Sie den Retourenschein ausgefüllt dem Retourenpaket beizulegen und ggf. vorab an ... per Fax zu senden.

  b.  Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei Rücksendung ohne Originalverpackung Sie ggf. Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung solange auf, bis Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen."

wie auf dem Onlinemarktplatz F bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. ... geschehen.



Die Verfügungsbeklagte beantragt,

   den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte vertritt gestützt auf eine Entscheidung des OLG Hamburg die Auffassung, ein werbender Hinweis auf eine Garantie sei noch nicht an § 477 BGB zu messen. Aus dem Hinweis zur Originalverpackung ergebe sich, dass die Ausübung des Widerrufsrechts auch ohne diese Verpackung uneingeschränkt möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.





Entscheidungsgründe:


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur teilweise begründet.

1. In dem ausgeurteilten Umfang kann die Verfügungsklägerin gemäß §§ 8, 4 Nr. 11 UWG, 477 BGB von der Verfügungsbeklagten Unterlassung verlangen. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (4 U 173/08) an, wonach auch die Regelung über Garantien in § 477 BGB dem Verbraucherschutz dient und damit eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Damit fehlen in dem Angebot der Verfügungsbeklagten detaillierte Angaben zu Art und Umfang der gewährten Garantie. Der Verbraucher muss bereits vor Vertragsschluss wissen, auf welchen Vertragsinhalt er sich einlässt. Dies gilt hier in besonderem Maße, da dem Angebot nicht einmal zu entnehmen ist, ob es sich um eine Herstellergarantie oder um eine von der Verfügungsbeklagten, also dem Händler, selbst zugestandene Garantie geht. Damit greift auch die von der Verfügungsbeklagten vorgetragene Argumentationslinie, der Verbraucher sei an derartigen Garantiewerbungen bereits gewöhnt, nicht. Es bleibt vielmehr gänzlich offen, welche Rechtsstellung wem gegenüber eingeräumt werden soll.

Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, und der erforderliche Verfügungsgrund hier unwiderlegt vermutet wird, war dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zu entsprechen.



2. Keinen Erfolg hatte daher dagegen der Antrag zu 2). Der gewählten Formulierung ist für einen durchschnittlichen Verbraucher unzweifelhaft zu entnehmen, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist. Auch aus der Gestaltung als Hinweis nach der ausdrücklich als beendet bezeichneten Widerrufsbelehrung entnimmt der Verbraucher, dass das zuvor genannte Widerrufsrecht nicht in Frage gestellt, sondern ihm lediglich nützliche Hinweise gegeben werden. Da somit eine Erschwerung des Widerrufsrechts nicht vorliegt, verhält sich die Verfügungsbeklagte insoweit auch nicht wettbewerbsrechtlich unlauter. Der Antrag der Verfügungsklägerin war daher in diesem Punkt zurückzuweisen.

3. Bei der Kostenentscheidung hat die Kammer auch bedacht, dass der Antrag teilweise zurückgenommen worden ist. Ferner ist berücksichtigt worden, dass die in der Antragsschrift enthaltenen Anträge von unterschiedlichem Gewicht sind.

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