Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben

Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Korrektur von Eingabefehlern
-   Korrektur von Eintragungen in Datenbanken
-   Informationspflichten nach dem Vertragsabschluss
-   Information über die wesentlichen Produkteigenschaften
-   Link zu den Pflichtangaben
-   Online-Dating-Portale
-   Informationspflichten bei gebrauchter Software



Einleitung:


Zutreffende und vollständige Informationen über das Bestellen auf der Webseite eines Onlineshops, über das Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, sind nötig, um dem Kunden eine bewusste Entscheidung für einen Vertragsabschluss über das Internet zu ermöglichen. Online erhält der Kunde keine persönliche Beratung. Deshalb müssen Onlineshops ein gesetzlich festgelegtes Minimum an Informationen über den Anbieter, das Angebot, die Preise und Kosten des Kaufs und der Lieferung sowie über bestehende gesetzliche Rechte wie das Widerrufsrecht, aber auch über den technischen Ablauf des Interneteinkaufs anbieten.




Für den Onlinehandel ergeben sich seit 2014 die Informationspflichten im wesentlichen aus § 312d BGB n. F. i.V.m. Art. 246a EGBGB.

In formaler Hinsicht ist im Online-Handel zu beachten:

Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Soweit die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein, und die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein.

Bei mobiler Kommunikation kann der Unternehmer dem Verbraucher die erforderlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich machen.

Ab 09.01.2016 kommen neue Informationspflichten hinzu:

Größere Bedeutung wird möglicherweise künftig die außergerichtliche Streitbeilegung bzw. Streitschlichtung - ADR - Alternative Dispute Resolution -, insbesondere in Form der von der EU vorgeschriebenen Online-Streitbeilegung - ODR - Online Dispute Resolution - bekommen.

Siehe hierzu das Modul Alternative Streitbeilegung.

- nach oben -



Weiterführende Links:


AGB
Alternative Streitbeilegung
Anbieterkennzeichnung
Batterien
Datenschutz
Garantieversprechen - Herstellergarantie
Impressum
Preisangaben
Produktbeschreibung
Webdesign
Widerrufsrecht

- nach oben -



Allgemeines:


OLG Hamm v. 26.05.2011:
Nach § 312 e I 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 4 EGBGB sind vor Abgabe der Bestellung "klar und verständlich" mitzuteilen u.a. die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen. Dies muss explizit mitgeteilt werden und ergibt sich nicht mit genügender Klarheit daraus, dass es Länderbuttons mit verschiedenen Flaggen gibt und dass die Seiten bei entsprechendem Anklicken auf die jeweilige Sprache umspringen. Das Unterlassen der Mitteilung ist kein Bagatellverstoß.

- nach oben -






Korrektur von Eingabefehlern:


LG Berlin v. 17.06.2003:
Der Unternehmer muss bei Onlineangeboten den Kunden vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich auf die technischen Mittel hinweisen, die zur Behebung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stehen. Das Gesetz fordert gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 3 BGB-InfoV ausdrücklich eine Aktion des Unternehmers in Form der Aufklärung über die zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten. Es kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass Verbraucher über die erforderliche technische Kenntnis verfügen, die nötig ist, um Eingabefehler mittels ihres Browsers zu beheben.

LG München v. 17.06.2008:
Der Betreiber eines Internetportals zur Buchung von Reisen bzw. Flügen schuldet dem Kunden keine Beratung. Der Kunde lässt sich durch die Nutzung des Internetportals vielmehr bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein. Zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich „verklicken“ kann. Der Betreiber ist wiederum verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen geführt werden.

OLG Hamburg v. 14.05.2010:
Als wesentlich im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG gelten Informationen, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Gem. § 3 Nr. 3 BGB-InfoV muss der Unternehmer den Kunden darüber informieren, wie er mit den gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung zum einen erkennen und zum anderen berichtigen kann. Der Unternehmer muss darüber hinaus technische Mittel integrieren, die eine Korrektur ermöglichen.

- nach oben -






Korrektur von Eintragungen in Datenbanken:


OLG Köln v. 12.12.2014:
Ist aufgrund einer Beanstandung der Ordnungsbehörde bekannt, dass für ein Unternehmen geschaltete Einträge in öffentlichen Verzeichnissen fehlerhaft sind und einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG darstellen, entspricht es dem Gebot fachlicher Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 S. 1 UWG), dass das Unternehmen dafür sorgt, dass die Einträge berichtigt werden.

- nach oben -



Informationspflichten nach dem Vertragsabschluss:


LG Bochum v. 24.10.2008:
Nach dem Vertragsabschluss müssen dem Verbraucher bei eBay die Widerrufs- bzw. Rückgabelehrung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform zugehen. Das Unterlassen ist wettbewerbswidrig.

- nach oben -



Information über die wesentlichen Produkteigenschaften:


Produktbeschreibung

Herstellergarantie - Informationspflicht des Unternehmers

LG Wuppertal v. 09.01.2020:
Eine allgemeine Pflicht, einen Käufer auf einen bevorstehenden Modellwechsel hinzuweisen, besteht nicht - auch nicht aufgrund des relativ hohen Preises und der voraussichtlichen Lebensdauer des beworbenen Produktes, wenn zwischen Kaufvertrag und Modellwechsel noch beinahe zwei Monate liegen (Vorwerk-Thermomix).

OLG Köln v. 08.05.2020:
Die Angabe zu der Frage, ob sich ein Sitzbezug für ein Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet, stellt bei einem qualifizierten Angebot i.S. von § 5a Abs. 3 UWG ein wesentliches Merkmal dar. Das Vorenthalten solcher Informationen bei einem qualifizierten Angebot i.S. von § 5a Abs. 3 UWG ist irreführend und wettbewerbswidrig.

- nach oben -



Link zu den Pflichtangaben:


OLG Köln v. 18.09.2009:
§ 4 Abs. 4 HWG stimmt mit der Richtlinie 2001/83 EG auch insoweit überein, als er das Erfordernis einer „guten“ Lesbarkeit der Pflichtangaben enthält. Auf einer Internetseite sind Pflichtangaben nicht gut lesbar dargestellt, wenn sich der zu ihnen führende Link am unteren Ende der Seite mit der Bezeichnung „Pflichttext“ neben weiteren Links wie „Impressum“ und „Datenschutz“ ohne besondere Hervorhebung befindet, so dass das Interesse des Verbrauchers nicht geweckt wird.

- nach oben -



Online-Dating-Portale:


Portale / Internetplattformen

LG Berlin V: 30.06.2016.
Die Betreiber von Online-Dating-Portalen müssen Verbraucher ausführlich und deutlich erkennbar über die automatischen Verlängerungsregelungen und über die Kündigungs- und Beendigungsmodalitäten informieren, wenn Sie das Widerrufsrecht wegen der Forderung nach sofortigem Beginn mit der Ausführung der Dienstleistung vorzeitig zum Erloschen bringen wollen.

- nach oben -





Informationspflichten bei gebrauchter Software:


Der Onlinehandel mit Software und Software für den Onlinehandel

OLG Hamburg v. 16.06.2016:
Die Information, wie die Rechte des Erwerbers einer gebrauchten Softwarelizenz zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet sind, ist eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 UWG. Dazu gehört die Information über die Rechte des Erwerbers in Bezug auf die urheberrechtliche Erschöpfung des Verbreitungsrechts und die Nutzung von Aktualisierungen und Updates des Computerprogramms. - Ein Angebot zur Übersendung eines bloßen Produktschlüssels, ohne dass der Verbraucher darüber informiert wird, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung ausgestaltet sind, ist unlauter. Dem Verbraucher wird eine wesentliche Information vorenthalten, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Der Anbieter handelt dadurch wettbewerbswidrig.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum